ANHANG: Entscheidungen im
Volltext
- 11 S 1319/06 –
Zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
wenn es um die Frage geht, ob eine JVA für den Vollzug einer
Abschiebungshaft hinreichend ermächtigt
war.
Zitierweise: VGH Baden-Württemberg v. 20.09.2006 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
Wortlaut der Entscheidung
11 S 1319/06
VERWALTUNGSGERICHTSHOF
BADEN-WÜRTTEMBERG
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
..........................
wegen Abschiebungshaft
hier: Verweisung an ein anderes Gericht
hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg durch ......... .....................
am 20. September 2006
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. Mai 2006 - 9 K 2137/05 - aufgehoben.
Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird
nicht zugelassen.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts vom 11.05.2006, in dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig
erklärt und der Rechtsstreit an das Landgericht Tübingen - Strafvollstreckungskammer
- verwiesen wird, ist nach §§ 146 Abs. 1, 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 2
GKG statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere hat der Kläger, ausgehend
von seinen anwaltlich versicherten und nicht bestrittenen Angaben zum
Zustellungszeitpunkt, die Beschwerde rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist
des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt.
Die Beschwerde ist auch begründet. Anders als das
Verwaltungsgericht hält der Senat den Verwaltungsrechtsweg für gegeben. Mit der
Klage, die er ausdrücklich gegen den Leiter der Justivollzugsanstalt (JVA)
............... des beklagten Landes - und nicht gegen das Regierungspräsidium
............. - richtet, begehrt der Kläger bei sachgerechter Auslegung seines
umgestellten Klagantrags nunmehr die Feststellung, dass die in der Durchführung
der Abschiebehaft vom 04.10.2005 bis zum 03.01.2006 liegende
Freiheitsentziehung durch die JVA rechtswidrig war. Zur Begründung macht er
geltend, dass die JVA ihn nicht hätte festhalten dürfen, weil es an einem
wirksamen Vollzugsersuchen des Regierungspräsidiums ............... gefehlt
habe. Das in der Abschiebehaftakte befindliche Formular „Ersuchen um Aufnahme
zum Vollzug der Abschiebehaft" vom 04.10.2005 sei nicht vollständig ausgefüllt,
insbesondere fehle die Angabe des Abschiebehaftbeschlusses, auf den es sich beziehe;
das Formular sei zudem nicht unterschrieben, so dass es sich nur um einen
Entwurf handle. Die JVA dürfe einen Ausländer aber nur aufgrund einer wirksamen
Vollzugsanordnung in Haft nehmen, eine Haftvollstreckung ohne das zwingend
erforderliche wirksame Vollzugsersuchen stelle eine rechtswidrige
Freiheitsentziehung durch die JVA dar.
Dieser Streitgegenstand (Antrag und zugrunde
liegender Lebenssachverhalt) gehört nach § 40 Abs. 1 VwGO dem
Verwaltungsrechtsweg an. Es handelt sich zum einen unstreitig um eine
öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, nämlich um
die Befugnis der JVA, dem Kläger auf der Grundlage von an sie als Hoheitsträger
gerichteten gesetzlichen Vorschriften (vgl. Art. 104 Abs. 1 GG) die Freiheit
(Art. 2 Abs. 2 GG) zu entziehen, indem sie ihn in Abschiebungshaft nahm. Zum
anderen ist diese Streitigkeit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts
auch nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht - dem Landgericht (Strafvollstreckungskammer)
- zugewiesen. Dies ergibt sich aus folgendem:
1. § 62 AufenthG schreibt vor,
unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer in Abschiebungshaft (Vorbereitungs-
oder Sicherungshaft) zu nehmen ist. Beim Kläger, der mehrfach untergetaucht
war, ging es um die Haft zur Sicherung seiner Abschiebung (Sicherungshaft nach
§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). Für die Anordnung der Abschiebungshaft
bedurfte es, den Anforderungen des Art. 104 Abs.1 GG entsprechend, eines
richterlichen Beschlusses aufgrund eines förmlichen Gesetzes. Ein solcher -
sofort vollziehbarer - Beschluss (Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom
04.10.2005) auf der Grundlage von § 106 Abs. 2 AufenthG i.V.m. §§ 1, 4 ff., 6
Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei
Freiheitsentziehungen - FEVG -) lag vor. Den erforderlichen Antrag (§ 3 FEVG)
hatte das hierfür und für die nachfolgende Organisation der Abschiebung abgelehnter
Asylbewerber sachlich und örtlich zuständige Regierungspräsidium .............
gestellt (vgl. § 4 Abs. 1 und 4 sowie § 6 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 der Aufenthalts-
und Zuständigkeitsverordnung - AAZuVO - in der aktuellen Fassung vom
30.07.2004). In Baden-Württemberg vollziehen die Regierungspräsidien als
Vollstreckungsbehörden Abschiebungshaftbeschlüsse freilich nicht selbst in
eigenen Einrichtungen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 FEVG), sondern lassen die Vollziehung
im Wege der Amtshilfe (vgl. §§ 2 Abs. 3 Nr. 1, 4 - 8 LVwVfG) durch die
Justizvollzugsanstalten durchführen (§ 8 Abs. 2 FEVG). Wird die
Abschiebungshaft im Wege der Amtshilfe durch die JVA vollzogen, gelten die
Vorschriften der §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes -
StVollzG - entsprechend und damit auch die Vorschriften der §§ 109 ff. StVollzG
über die gerichtlichen Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen „zur Regelung einzelner
Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs" (§ 109 Abs. 1 StVollzG),
die den Strafvollstreckungskammern bei den Landgerichten zugewiesen und damit
den Verwaltungsgerichten entzogen sind (§ 40 Abs. 1 VwGO). Die Spezialzuweisung
der §§ 109, 110 StVollzG bezieht und beschränkt sich auf alle „spezifisch
vollzugsbehördlichen Verwaltungsmaßnahmen"; zum Gebiet des Strafvollzugs
gehören sie nur, wenn sie die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und dem
Gefangenen aufgrund des Strafvollzugsgesetzes
ausgestalten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.09.2003 - 4 S 2023/03 -,
Juris, m.w.N.).
2. Um
eine derartige Streitigkeit gegen eine spezifisch vollzugsbehördliche Maßnahme
der JVA ................. nach § 8 Abs. 2 FEVG i.V.m §§ 171, 109 Abs. 1
StVollzG geht es vorliegend aber nicht. Denn der Kläger wendet sich, wie er
ausdrücklich betont, nicht gegen ihn beeinträchtigende konkrete Einzelgebote
oder Verbote im Rahmen der Vollzugsplanung, der Unterbringung, des
Schriftverkehrs, der Aus- und Weiterbildung, der Religionsausübung,
Gesundheitsfürsorge, Freizeitgestaltung oder zur Aufrechterhaltung von
Sicherheit, Ordnung oder Disziplin (vgl. dazu insbesondere den Katalog von
Einzelrechten und -pflichten der Vollzugshäftlinge in §§ 3 - 101 StVollzG). Er
greift nicht die Art und Weise (das „Wie") des Vollzugs der
Abschiebungshaft an, sondern stellt - dem rechtlich vorgelagert - schon das
Recht der JVA zur Durchführung der Abschiebehaft im Wege der Amtshilfe überhaupt
(das „Ob") in Frage, da es bereits an einem - zur Amtshilfe erst ermächtigenden
- wirksamen Amtshilfeersuchen nach § 8 Abs. 2 FEVG i.V.m. §§ 4 ff. LVwVfG
fehle. Dieser Streit über die Berechtigung, in Amtshilfe tätig zu werden und -
damit zusammenhängend - über die Rechtsnatur und die Formerfordernisse eines
Amtshilfeersuchens nach § 4 Abs. 1 LVwVfG sowie über die Abgrenzung der
Verantwortlichkeiten zwischen dem Regierungspräsidium als der ersuchenden und
der JVA als der ersuchten Behörde (vgl. allgemein dazu § 7 Abs. 2 LVwVfG) fällt
nicht unter die Sonderzuständigkeit der Strafvollstreckungskammern nach § 8
Abs. 2 i.V.m. §§171, 109 Abs. 1 StVollzG. Es handelt sich nicht um eine Haftvollzugsstreitigkeit
im eigentlichen Sinn (Ausgestaltung des Vollzugs), sondern um eine
Auseinandersetzung darüber, welche Anforderungen verwaltungsverfahrensrechtlich
an die Übertragung der Durchführung des Haftvollzugs im Wege der Amtshilfe zu
steilen sind. Zur Entscheidung über diesen - öffentlichrechtlichen - „Amtshilfestreit"
sind die Verwaltungsgerichte berufen. Darauf, ob die Feststellungsklage des Klägers
Erfolg hätte, kommt es nicht an. Der Senat bemerkt lediglich, dass ein Erfolg
der Klage angesichts der Kompetenzabgrenzung zwischen Ausländerbehörde und ersuchter
JVA und im Hinblick auf das nicht isoliert zu betrachtende, sondern im
Gesamtkontext mit den übrigen Haftunterlagen auszulegende Ersuchensschreiben
des Regierungspräsidiums ............ vom 04.10.2005 durchaus fraglich erscheint.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
Eine Kostenentscheidung für das vorliegende
Beschwerdeverfahren zu Lasten des Beklagten ist nicht zu treffen, da der
Beklagte die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs auch im Beschwerdeverfahren
nicht gerügt hat und es deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren an einem
unterliegenden Teil im Sinne des allein in Betracht kommenden § 154 Abs. 1 VwGO
fehlt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2001 - 4 S 667/00 -, InfAusIR
2001, 282, m.w.N. sowie Eyermann/Rennert, VwGO, 12. Aufl., § 41 RdNr. 45).
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird
nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG gegeben
ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 16.03.1994 - 4 B 223/93 -, Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 9; VGH
Bad.-Württ., Beschluss vom 09.04.1991 - 6 S 138/91 -).
Diesseits in das Internet eingestellt im
Januar 2007.