MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT

RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT

HAFTGRÜNDE
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Diese Seite ist Betandteil des von Klaus Melchior in Düsseldorf herausgebenen Internet-Kommentars zur Abschiebungshaft (dort unter Anlage – Arbeitshilfen). Der Kommentar, der noch im Aufbau ist, kann hier aufgerufen werden. Es gelten allein die Nutzungsbedingungen des Autors. 

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Kurzübersicht über die seit 1998 veröffentliche Rechtsprechung zu den Haftgründen bei Abschiebungshaft mit einleitenden und weiterführenden Hinweisen (zusammengestellt von Klaus Melchior). Die Übersicht dient lediglich der Information und enthält keine eigene abschliessende Stellungnahme zu der jeweiligen Thematik.

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Die Übersicht wird laufend ergänzt. 

Bearbeitungsstand: 

Loseblatt = 22. April 2002

Internet = 01.10.2002

Updates und Änderungen gegenüber der Loseblatt-Version sind im Internet grau markiert.

Auf neuere (noch nicht eingearbeitete) Entscheidungen wird in GRÜN hingewiesen

 

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Gliederung: 

Vorbereitungshaft nach § 57 I AuslG 

(Loseblatt = 1105 ff)

Historie der Sicherungshaft nach § 57 II 1 und 2 AuslG 

(Loseblatt = 1110 ff)

Vollziehbare Ausreisepflicht bei Sicherungshaft 

(Loseblatt = 1120 ff)

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Sicherungshaft und Duldung

(Loseblatt = 1125)

Sicherungshaft nach § 57 II 1 Nr. 1 AuslG 

(Loseblatt = 1130 ff)

Die Regelung nach § 57 II 3 AuslG

(Loseblatt = 1135 ff)

Sicherungshaft nach § 57 II 1 Nr. 2 AuslG 

(Loseblatt = 1140 ff)

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Zum Haftgrund nach § 57 II 1 Nr. 3 AuslG neuerdings ausführlich OLG Düsseldorf v. 12.11.2003 (als Volltext im Anhang)

Sicherungshaft nach § 57 II 1 Nr. 4 AuslG

(Loseblatt = 1150 ff) 

Sicherungshaft nach § 57 II 1 Nr. 5 AuslG 

(Loseblatt = 1160 ff)

Sicherungshaft nach § 57 II 2 AuslG

(Loseblatt = 1170 ff) 

Abgrenzungsfragen

(Loseblatt = 1175 ff) 

Zurückweisungs-/Zurückschiebungshaft

(Loseblatt = 1185 ff) 

Haft nach § 70 Abs. 4 AuslG:

(Loseblatt = 1195 ff)

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Verbringungshaft:

(Loseblatt = 1198 ff)

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Zur Minderjährigenhaft vgl.

 

OLG Koeln vom 11.09.2002 (Volltext im Anhang)

OLG Frankfurt/M vom 30.08.2004 (Volltext im Anhang)

OLG München vom 28.04.2005 (Volltext im Anhang)

OLG München vom 09.05.2005 (Volltext im Anhang)

Kammergericht vom 14.10.200 (Volltext im Anhang)

siehe auch Rundbrief 19/2005

OLG Zweibrücken vom 09.03.2006 (Volltext im Anhang)

siehe auch Rundbrief 08/2006                                                 

OLG Frankfurt/M vom 12.01.2006 (Volltext im Anhang)

siehe auch Rundbrief 09/2006

 

 

 

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Vorbereitungshaft:

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Siehe neuerdings auch OLG München vom 16.11.2005 (Volltext im Anhang) und auch Rundbrief 01/2006

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Die Vorbereitungshaft nach § 57 Abs.1 AuslG soll die Durchsetzung einer Ausweisung im Wege der Abschiebung sichern und ist zulässig, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und wenn die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde.

Die Vorschrift wird in der Rechtsprechung sehr eng ausgelegt, was im wesentlichen damit zusammenhängt, daß es in der Regel um Haft gegen eine Person geht, die sich zu Recht in der Bundesrepublik aufhält und deren Aufenthaltsrecht erst noch beendet werden soll. 

Es wird deshalb für die Anordnung der Haft dreierlei verlangt: 

(1) Einmal muß die von der Ausländerbehörde beabsichtigte Ausweisung hinreichend sicher sein. Dies bedeutet, daß im Zeitpunkt der Haftanordnung konkrete Umstände den Erlaß einer Ausweisungsverfügung mit Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (vgl. BayObLGZ 1998, 124, 125 mit weiteren Nachweisen; BayObLG in InfAuslR 1999, 82 f; BayObLG vom 01.06.2001- 3Z BR 110/01 – in InfAuslR 2001, 445/446 = NVwZ 2002 Beilage I S. 15). Nr. 57.1.1 der AuslG-VwV verlangt, dass der Erlass einer Ausweisungsverfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

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Diese Voraussetzung ist zwar nicht dem Wortlaut des Gesetzes zu entnehmen, aber aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleiten, weil der mit der Vorbereitungshaft verbundene Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person (Haft bis zu 6 Wochen) nur zu rechtfertigen ist, wenn ernsthaft mit einer Ausweisungsverfügung gerechnet werden kann. Das BayObLG spricht in diesem Zusammenhang von einer Auslegung des § 57 Abs. 1 AuslG, welche der Bedeutung der Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 GG gerecht wird (vgl. BayObLGZ 1998, 124, 125).

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Es kann deshalb dem Haftrichter, wie dies in manchen Kommentierungen anklingt, auch nicht verwehrt sein, in eigener Zuständigkeit zu hinterfragen, ob tatsächlich eine Ausweisung hinreichend wahrscheinlich ist. Die eigenverantwortliche Prüfung der Frage, ob Haft angesichts des mit ihr verfolgten Zwecks verhältnismäßig ist, gehört zum Kernbereich haftrichterlicher Tätigkeit. 

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Dabei geht es für den Haftrichter nicht darum, ob die antragstellende Behörde eine Ausweisungsverfügung für gerechtfertigt hält (also nicht um die rechtliche und tatsächliche Bewertung der Ausländerbehörde). Der Haftrichter hat vielmehr bei der Prüfung der Wahrscheinlichkeit einen objektiven Maßstab anzulegen und muß sich deshalb, wenn ein solcher Haftantrag an ihn herangetragen wird, intensiv mit oft schwierigen ausweisungsrechtlichen Fragen befassen und auch die insoweit erforderlichen Tatsachenfeststellungen selbständig treffen. Entscheidend ist nach BayObLGZ 1998, 124,126, ob nach dem vom Gericht für den Zeitpunkt seiner Entscheidung festgestellten Erkenntnisstand die Ausweisung des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

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anders wohl OLG Zweibrücken vom 09.12.2003 - 3 W 247/03 - (als Volltext im Anhang)

(2) Außerdem setzt die Vorbereitungshaft voraus, daß die Ausländerbehörde nach Erlaß der Ausweisungsverfügung die Ausreisepflicht des Betroffenen mittels Abschiebung durchsetzen will und daß deren Durchführung aufgrund konkreter Anhaltspunkte ohne Inhaftnahme des Betroffenen in hohem Maße gefährdet wäre (vgl. BayObLG 1998, 124, 125 mit weiteren Nachweisen). Die Wahrscheinlichkeit, daß die Inhaftnahme zur Sicherung der Abschiebung erforderlich ist, ist hier höher anzusetzen als bei der Sicherungshaft (vgl. hierzu bereits BayObLGZ 1993, 378, 380 = InfAuslR 1994, 144 f). Eine brauchbare Formel, die diese Abstufung für die Praxis handhabbar macht, gibt es allerdings bisher nicht. 

(3) Schließlich muß mit der Ausweisungsverfügung innerhalb eines Zeitraums von – in der Regel – höchstens 6 Wochen zu rechnen sein (vgl. BayObLGZ 1998, 124, 125). Unklar ist, ob im Zeitpunkt der Haftanordnung auch schon mit einer Durchführung der Abschiebung innerhalb der 6-Wochenfrist zu rechnen sein muß, wie dies in manchen Kommentaren und in der AuslG-VwV anklingt. 

Ob Vorbereitungshaft zulässig ist, wenn der Betroffene bereits aus anderen Gründen abgeschoben werden kann (es hierzu also keiner Ausweisung bedarf), ist nicht eindeutig geregelt. Es dürfte jedenfalls nicht zulässig sein, einen Betroffenen zur Vorbereitung einer Ausweisungsverfügung in Haft zu nehmen, wenn eine Abschiebung oder Zurückschiebungaus anderen Gründen sofort erfolgen könnte. 

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Die Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 AuslG hinsichtlich der Haftdauer ist nach h.M. eine Sollvorschrift; die Frist darf jedoch nur bei außergewöhnlichen Umständen überschritten werden (vgl. BayObLG vom 01.06.2001 – 3Z BR 110/01 – in InfAuslR 2001, 445 = NVwZ 2002 Beilage I S. 15). In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 11/6321 S. 76) heißt es :

Die Vorbereitungshaft ist allerdings zwingend auf sechs Wochen begrenzt.“

Im übrigen wird es entgegen BayObLGZ 1998, 124 ff nicht für zulässig gehalten, Vorbereitungshaft für die Dauer von 6 Wochen als Überhaft (z.B. im Anschluß an Untersuchungshaft) anzuordnen, weil dann die 6-Wochenfrist außer Kontrolle gerät. 


Zur Historie der Sicherungshaftgründe:

Bis 1992 war der Grund für die Anordnung der Sicherungshaft in einer einzigen Klausel umschrieben, und zwar dahin, daß "ein ausreisepflichtiger Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen ist, wenn der begründete Verdacht besteht, daß er sich der Abschiebung entziehen will". Durch das Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26.06.1992 (BGBl. I 1126 ff) wurde in der genannten Klausel das Wort "ausreisepflichtiger" gestrichen (ohne zu erläutern, weshalb). Außerdem wurden die jetzigen Haftgründe Nr. 1 bis Nr. 4 hinzugefügt. Schließlich wurde die fakultative (kleine) Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 eingeführt; die ursprüngliche Haftdauer von 1 Woche ist später auf 2 Wochen erweitert worden. 

Nach der Begründung sollte durch die Neuregelung die Anordnung der Sicherungshaft erleichtert werden. Außerdem heißt es in der Begründung, daß in Satz 1 zwingende Haftgründe geregelt seien, bei deren Vorliegen Abschiebungshaft angeordnet werden müsse, sofern die Haft nicht nach Satz 3 unzulässig sei. 

Nach der Einführung bestand längere Zeit Unsicherheit, ob es für die Haft tatsächlich ausreicht, wenn die neuen Tatbestände (Nr. 1 bis Nr. 4) ihrem Wortlaut nach erfüllt sind, ohne hinterfragen zu dürfen, weshalb z.B. im Falle des Nr. 2 die Ausländerbehörde über den Wechsel des Aufenthaltsorts nicht informiert wurde. Es ging dabei insbesondere um Fälle, in denen der Betroffene die Mitteilung einfach vergessen hatte oder nur das Einwohnermeldeamt (statt die Ausländerbehörde) unterrichtet hatte oder in denen der Betroffene überhaupt nicht wußte oder damit rechnen konnte, daß gegen ihn eine Abschiebung betrieben wird, oder in denen zwar einmal die Meldung eines Wohnsitzwechsels unterlassen worden war, der Ausländer in der Folgezeit aber wieder Kontakt zur Ausländerbehörde aufgenommen hatte. Eine Klärung hat dann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.07.1994 (InfAuslR 1994, 342 ff) gebracht, in der es u.a. wörtlich wie folgt heißt: 

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Die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG stieße indes auf verfassungsrechtliche Bedenken, sofern nach ihr Abschiebungshaft auch dann zwingend angeordnet werden müßte, wenn dies – ausnahmsweise – zur Sicherung der Abschiebung nichts beitragen kann. § 57 Abs. 2 AuslG sieht in allen tatbestandlichen Alternativen der Nr. 1 – 5 die Abschiebungshaftanordnung als Mittel "zur Sicherung der Abschiebung" vor. Will sich der Ausländer im Einzelfall offensichtlich nicht der Abschiebung entziehen, erscheint allein die Erfüllung der tatbestandlichen Merkmale der Nr. 1 – 5 des § 57 Abs. 2 AuslG nach dem – hier in der Benennung des Haftzwecks zum Ausdruck gebrachten – verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend, um zwingend die Rechtsfolge der Anordnung der Sicherungshaft auszulösen.

Über die Entwicklung der Rechtsprechung hierzu nachstehend, insbesondere zu § 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG.

 


Vollziehbare Ausreisepflicht als Voraussetzung der Sicherungshaft:

Vgl. neuerdings:

 

OLG Düsseldorf v. 15.04.2005 – I-3 Wx 284/03 – (als Volltext im Anhang)

Siehe auch Rundbrief 09/2005.

OLG Stuttgart vom 29.11.2005 (Volltext im Anhang)

Siehe auch Rundbrief 03/2006

OLG Celle vom 09.12.2005 (Volltext im Anhang)

Siehe auch Rundbrief 06/2006

BGH vom 18.05.2006 bei

 http://www.bundesgerichtshof.de  

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Zu EU_Bürgern siehe Rundbrief 02/2006

Einige neuere Entscheidungen befassen sich mit der Frage der Ausreisepflicht als Haftvoraussetzung bei der Sicherungshaft. Dies beruht u.a. darauf, daß nur noch im Haftgrund Nr. 1 die Ausreisepflicht ausdrücklich genannt ist. 

Es ist in diesem Zusammenhang erforderlich, Mißverständnissen vorzubeugen, die sich bei der Erörterung von Voraussetzungen der Sicherungshaft ergeben können. 

Man findet in Haftentscheidungen regelmäßig Formulierungen der Art, daß nicht die Haftgerichte, sondern die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte zu prüfen hätten, ob die Abschiebung zu Recht betrieben wird (vgl. z.B. BayObLGZ 1998, 137, 139; BayObLGZ 1999, 97,99). Auch heißt es, daß eine Prüfung der Ausreisepflicht und der übrigen Abschiebungserfordernisse seit der Gesetzesänderung 1992 dem Haftrichter grundsätzlich nicht mehr zustehe oder obliege, soweit es nicht um den Haftgrund Nr. 1 oder die asylrechtliche Aufenthaltsgestattung geht (vgl. z.B. KG in FGPrax 1997, 76 f; OLG Naumburg in FGPrax 2000, 211). 

Diese und ähnliche Formulierungen dürfen jedoch nicht zu dem Mißverständnis verleiten, daß es für die Zulässigkeit der Sicherungshaft gleichgültig sei, ob eine Ausreisepflicht besteht und/oder ob die übrigen Abschiebungserfordernisse vorliegen. Es geht bei diesen Formulierungen ausschließlich darum, ob die Prüfungskompetenz allein bei der Ausländerbehörde (bzw. dem Verwaltungsgericht) liegt oder ob auch der Haftrichter eine bestimmte Frage selbständig prüfen und entscheiden darf. 

Unabhängig von der Frage, wer was im einzelnen zu prüfen und zu verantworten hat, ist die vollziehbare Ausreisepflicht immer Grundvoraussetzung für eine Sicherungshaftanordnung. Das ist auch nicht streitig. Es genügt, hierzu auf die AuslG-VwV zu verweisen: 

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Nr. 57.0.1.2 AuslG-VwV

Sicherungshaft darf nur beantragt werden, wenn der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist, ... 

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Ebenso die Richtlinien zur Vorbereitungs- und Sicherungshaft des IM-NRW (dort Nr. 3 2.1). 

Die Sicherungshaft ist Bestandteil der Vollstreckungsmaßnahme "Abschiebung" und kann deshalb nach § 49 Abs. 1 AuslG (Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist ..) nur zum Zuge kommen, wenn die Ausreisepflicht und deren Vollziehbarkeit feststehen (anders bei der Vorbereitungshaft). Zur Ausreisepflicht als eine der Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft zuletzt auch BGH vom 28.02.2001 – V ZB 8/01- (BGH bei http://www.bundesgerichtshof.de; BGHReport 2001, 341 f; NWwZ 2001 Beilage I S. 62). 

Die vollziehbare Ausreisepflicht ergibt sich entweder unmittelbar aus dem Gesetz (Hauptfall: unerlaubte Einreise) oder aus der Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes, der die Ausreisepflicht begründet. 

Was nun die Prüfungskompetenz des Haftrichters in diesem Zusammenhang angeht, ist die Frage eindeutig zu beantworten, soweit es um den Haftgrund Nr. 1 geht. 

Soweit es um Verwaltungsakte geht, die die vollziehbare Ausreisepflicht begründen, muß der Haftrichter diese zwar grundsätzlich seiner Entscheidung zu Grunde legen. Unsicherheiten bestehen aber weiterhin zu der Frage, ob sich der Haftrichter nicht zumindest darum zu kümmern hat, ob der Verwaltungsakt auch ordnungsgemäß zugestellt wurde, wenn nur so die vollziehbare Ausreisepflicht wirksam werden konnte (Es geht also insbesondere um Fälle, in denen der Betroffene im Hafttermin z.B. geltend macht, er habe bisher keinen ablehnenden Asylbescheid erhalten). Mit diesem Problem befasst sich eine Entscheidung des KG in InfAuslR 2000, 230 ff. In der Entscheidung wird zumindest angedeutet, daß die Zustellungsfrage wohl in den alleinigen Prüfungsbereich der Ausländerbehörde falle. Die mangelnde Prüfungskompetenz des Haftrichters entbinde die Ausländerbehörde jedoch nicht von der Verpflichtung, die ordnungsgemäße Zustellung zu prüfen, bevor Abschiebungshaft beantragt werde. Die Entscheidung begegnet erheblichen Bedenken, soweit die Prüfungskompetenz des Haftrichters bezüglich der Zustellung (es ging um einen ablehnenden Asylbescheid) in Zweifel gezogen wird (siehe nachstehend). 

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Siehe hierzu jetzt BGH vom 18.05.2006 bei

 http://www.bundesgerichtshof.de  

Im übrigen darf die Auffassung, daß der Haftrichter aufenthaltsbeendende Verwaltungsakte grundsätzlich nicht in Frage stellen dürfe, nicht dazu führen, daß der Haftrichter sich nicht einmal den Titel vorlegen läßt, um dessen Existenz und genaue Tenorierung zu verifizieren. Dies wäre ein allzu leichtfertiger Umgang mit dem Freiheitsgrundrecht. Einzelheiten nachstehend unter „Abgrenzungsfragen“. 

Mit dem speziellen Fall der asylrechtlichen Aufenthaltsgestattung auf die Ausreisepflicht und damit auf die Zulässigkeit der Sicherungshaft befasst sich u.a. die Entscheidung BayObLGZ 1998, 47 ff. Dort ist ausgeführt, daß (wenn man von dem Sonderfall des § 14 Abs. 4 AsylVerfG absehe) die Sicherungshaft nach § 57 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 5 grundsätzlich nicht angeordnet oder aufrechterhalten werden dürfe, wenn der Ausländer bei oder nach seiner Einreise erstmals um Asyl nachsuche, weil ihm dann gemäß § 55 Abs. 1 AsylVerfG zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet sei. Dies gelte nicht nur für den Fall der unerlaubten Einreise, sondern für alle Haftgründe des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5, weil mit der Aufenthaltsgestattung die Ausreisepflicht des Ausländers entfalle, die allen Haftgründen konkludent zu Grunde liege. 

Daß die asylrechtliche Aufenthaltsgestattung im Sinne des § 55 Abs. 1 AsylVerfG die Ausreisepflicht beseitigt und daß der Haftrichter die damit zusammenhängenden Fragen (auch die zeitweise Fortdauer der Haft trotz Fortfalls der Ausreisepflicht nach § 14 Abs. 4 AsylVerfG) selbständig zu prüfen hat, entspricht inzwischen allgemeiner Auffassung (vgl. z.B. BayObLGZ 1999, 97 ff; KG in FGPrax 2001, 40; OLG Düsseldorf in NVwZ 2000 Beilage S. 47 f; OLG Frankfurt in EZAR 048 Nr. 45; OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 457 f; OLG Naumburg in FGPrax 2000, 211 f) . Dies gilt im übrigen auch bei der speziellen Form der Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Wegen der Entstehung der Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVerfG im einzelnen und wegen der Besonderheiten in Fällen des § 14 Abs. 4 AsylVerfG siehe die Kommentierung in Kapitel IV( Loseblatt = Seiten 400 ff ).

Schließlich prüft der Haftrichter auch, ob eine einmal begründete Aufenthaltsgestattung, die einer Sicherungshaft entgegenstand, nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 AsylVerfG zwischenzeitlich wieder erloschen ist (vgl. z.B .BayObLG in InfAuslR 2000, 228 f; BayObLG in InfAuslR 2000, 453 f; BayObLG vom 02.01.2001 – 3Z BR 398/00 – ;BayObLG vom 20.04.2001 – 3Z BR 136/01 – ; BayObLG vom 08.10.2001 – 3Z BR 330/01 – in EZAR 048 Nr.57 ; OLG Naumburg FGPrax 2000, 211 f). Dies schließt dann zwangsläufig auch die Prüfung von Zustellungsfragen ein, weil das Erlöschen der Aufenthaltsgestattung z.B. nach § 67 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 6 AsylVerfG von der wirksamen Zustellung abhängt. Dies bedeutet aber auch, daß der Haftrichter z.B. Einwendungen des Betroffenen, er habe bisher keinen ablehnenden Asylbescheid erhalten, sorgfältig daraufhin nachzugehen hat, ob die (haftverschonende) Aufenthaltsgestattung fortbesteht. Dies kann u.U. tief in zustellungsrechtliche Fragen des § 10 AsylVerfG hineinführen (ordnungsgemäße Belehrung und deren Nachweis bei fiktiver Zustellung, Zustellungserfordernisse in Gemeinschaftsunterkünften usw.). Zu einem Fall der öffentlichen Zustellung siehe Nagler in StV 1999, 123 ff.

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Zu der Frage, wann genau die Ausreisepflicht bei Ablehnung eines Asylbegehrens entsteht und vollziehbar wird, bestehen gewisse Unsicherheiten, die aber zumindest für den Regelfall zur Frage der Zulässigkeit der Haft zur Sicherung der Abschiebung in der Praxis nicht relevant werden dürften, weil nach Nr. 57.0.1.2 der AuslG-VwV Sicherungshaft ohnehin erst beantragt werden darf, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist. 

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siehe jetzt hierzu OLG Düsseldorf vom 15.04.2005

und Rundbrief 09/2005

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Soweit es um Fragen des § 50 AuslG als allgemeine Voraussetzungen der Sicherungshaft geht, liegen im Berichtszeitraum im übrigen keine eindeutigen Stellungnahmen vor. Dies hängt einmal damit zusammen, daß der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG bereits unmittelbar nach der Einreise einsetzt und zu diesem Zeitpunkt Maßnahmen der in § 50 AuslG beschrieben Art in der Regel noch nicht getroffen sein können. Außerdem wird der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG bislang auch auf diese Fälle angewendet (vgl. BGH in FGPrax 2000, 130). In einer neuerlichen Entscheidung vom 27.09.2002 – 3 Wx 300/02 – hat das OLG Düsseldorf festgestellt, dass die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung von Sicherungshaft eine zuvor erfolgte Androhung der Abschiebung jedenfalls dann nicht voraussetze, wenn der Betroffene nach unerlaubter Einreise ausreisepflichtig sei. 

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Wegen einer systematischen und vollständigen Übersicht zu Art und Umfang der Prüfung der vollziehbaren Ausreisepflicht und der übrigen allgemeinen Voraussetzungen für Sicherungshaft durch Ausländerbehörde und Haftrichter wird auf die in Vorbereitung befindliche Kommentierung verwiesen.


Sicherungshaft und Duldung:

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Mit dem Problem des Einflusses einer Duldung auf die Sicherungshaft befasst sich im Rahmen einer Kostenentscheidung ausführlich das Pfälz. OLG Zweibrücken in einer Entscheidung vom 20.07.2001 – 3 W 149/01 – (als Volltext im Anhang ) und in einer weiteren Entscheidung vom 30.07.2002 – 3 W 138/02 – demnächst im Volltext.

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Zur Duldung neuerdings auch BVerfG v. 06.03.2003 (Link zur Seite des BVerfGs)

Zur erschlichenen Duldung neuerdings BayObLG v. 10.09.2003 (als Volltext im Anhang)

Zur Unzulässigkeit/Zulässigkeit von Sicherungshaft bei noch laufender Duldung neuerdings OLG Düsseldorf v. 02.04.2004 (als Volltext im Anhang)

Zur Regelung des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG vgl. neuerdings BayObLG v. 11.05.2004 (als Volltext im Anhang)

Zu § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG vgl. neuerdings OLG München vom 14.11.2005 und Rundbrief 19/2005


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Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG: 

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vgl. neuerdings BayObLG vom 16.09.2004 (Volltext im Anhang)

OLG Koeln vom 23.05.2005 (Volltext im Anhang)

Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn er auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. 

Die Auslegung dieser Regelung hat seit ihrer Einführung durch das Gesetz vom 26.06.1992 keine besonderen Schwierigkeiten bereitet. Es bestand jedenfalls bislang insbesondere Einvernehmen darüber, daß die Haft nach dieser Vorschrift nur zulässig ist, wenn der Ausländer noch unmittelbar auf Grund seiner unerlaubten Einreise und damit ununterbrochen seit seiner Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist, wie dies auch in der Gesetzesbegründung bereits wie folgt erläutert wurde (vgl. BT-Drucks. 12/2062 Seite 45 ):

Satz 1 Nr. 1 setzt voraus, daß der Ausländer nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 AuslG wegen unerlaubter Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Allein der Umstand, daß der Ausländer unerlaubt eingereist war, genügt nicht. Vielmehr muß der Ausländer noch unmittelbar auf Grund seiner unerlaubten Einreise und damit ununterbrochen seit seiner Einreise vollziehbar ausreisepflichtig sein. Deshalb findet die Vorschrift keine Anwendung auf Ausländer, die bei ihrer unerlaubten Einreise an der Grenze oder nach ihrer unerlaubten Einreise im Bundesgebiet um Asyl nachsuchen und dadurch kraft Gesetzes die Aufenthaltsgestattung erwerben. Anwendbar dagegen ist die Vorschrift auf Ausländer, die einen Folgeantrag stellen, der nicht zur Durchführung eines erneuten Asylverfahrens führt.

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Der Haftgrund der Nr. 1 wird also z.B. (wie die anderen Haftgründe nach § 57 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AuslG auch) gegenstandslos, wenn ein Erstasylbegehren im Sinne des § 55 Abs. 1 AsylVerfG gestellt ist, weil dieses die Ausreisepflicht beseitigt. Der Haftgrund Nr. 1 lebt auch nicht wieder auf, nachdem das Bundesamt das Asylbegehren (aus welchen Gründen auch immer) abgelehnt hat (vgl. OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 459 ff ; OVG des Saarlandes in InfAuslR 2001, 172 ff; a.A. wohl OLG Naumburg vom 26.01.2001 – 10 Wx 2/01 – als Volltext im Anhang). Die Position des BGH zu dieser Frage in seiner Entscheidung vom 28. 02.2001 – V ZB 8/01 – (BGH bei http://www.bundesgerichtshof.de = BGHReport 2001, 341 f = NVwZ 2001 Beilage I S. 62) ist unklar; ausführlich hierzu und zu weiterenEntscheidungen siehe Rechtsprechungsnachträge zu Nr. 430 ( Loseblatt = Seiten 1000 ff).

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Wegen der Besonderheiten in den Fällen des § 14 Abs. 4 AsylVerfG wird auf die Kommentierung Kapitel IV (Loseblatt = Seiten 400 ff) verwiesen. 

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Die bloße Stellung eines Folgeantrages beseitigt nicht den Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG (und auch nicht die übrigen Haftgründe nach § 57 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AuslG), weil dieser Vorgang keinen Einfluß auf die vollziehbare Ausreisepflicht hat (vgl. BayObLG in NVwZ 1998 Beilage S. 54; OLG Karlsruhe in InfAuslR 2001, 179, 181; BT-Drucks. 12/2062 Seite 45; vgl. auch BVerfG vom 22.01.01 – 2 BvR 783/00 –bei http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rk20010122_2bvr078300; sowie Pfälz. OLG Zweibrücken vom 22.01. 2001- 3 W 7/01- als Volltext im Anhang - für den Fall, dass der Betroffene 3 ½ Jahre nach Abschluss des Erst-Asylverfahrens erneut eingereist ist). Ergänzend wird zu der Problematik auf die Entscheidungen des OLG Köln vom 19.03.2001 – 16 Wx 48/01 – (als Volltext im Anhang)und jetzt vom 24.10. 2001 – 16 Wx 235/01 – (als Volltext im Anhang) sowie auf die Entscheidung des LG Berlin in InfAuslR 1999, 90 f (letztere für den Fall des Folgeantrages nach Ablauf der Zweijahresfrist) verwiesen. Mit Beschluss vom 20.03.2002 – 5 W 40/02 – (als Volltext im Anhang und in InfAuslR 2002, 307 f) hat das OLG Oldenburg die Auffassung vertreten, dass ein nach Ablauf der Zweijahresfrist gestellter Asylfolgeantrag einer Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG entgegenstehe.

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Natürlich sind bei einem Asylfolgeantrag immer das Abschiebungshindernis nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVerfG zu beachten und die Haftdauer zu kontrollieren; zu letzterem vgl. Rechtsprechungsübersicht - Haftdauer ( Loseblatt = 1209 f). Wird aufgrund des Folgeantrages allerdings ein weiteres Asylverfahren durchgeführt, entfällt Haft ohnehin aus allen in § 57 Abs. 2 AuslG genannten Gründen (vgl. § 71 Abs. 8 AsylVerfG).

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Zur Frage, wenn das Bundesamt durchentscheidet, vgl. neuerdings BayObLG vom 02.03.2004 (als Volltext im Anhang). 

Der Haftrichter hat im Rahmen der Haftprüfung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslGzu klären, ob überhaupt eine unerlaubte Einreise im Sinne des § 58 AuslG vorliegt. Dies kann weit in aufenthaltsrechtliche Fragen hineinführen, wie z.B. eine Entscheidung des OLG Köln in NVwZ 1998 Beilage S. 39 belegt, in der es bei einem Positivstaater um die Anrechnung von Aufenthaltszeiten in den Vertragsstaaten des Schengener Abkommens nach dem damaligen Rechtszustand ging.




Die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 3 AuslG:

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neuerdings zur Amtsermittlungspflicht vgl. OLG Düsseldorf vom 23.07.2004 – als Volltext im Anhang -

Nach § 57 Abs. 2 Satz 3 AuslG kann von der Anordnung der Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, daß er sich der Abschiebung nicht entziehen will. 

Etwas ausführlicher mit dieser Regelung befasst sich eine Entscheidung des BayObLG in NVwZ 2000 Beilage I S. 150 f = InfAuslR 2001, 174. Es ging in dieser Sache um einen ausgewiesenen (und danach wieder unerlaubt eingereisten) Ausländer, der in Deutschland Ehefrau und Kind hatte. Das BayObLG hat im Zusammenhang mit einer Zurückverweisung an das Landgericht darauf hingewiesen, daß im Rahmen der Beurteilung nach § 57 Abs. 2 Satz 3 AuslG den sozialen Bindungen des Betroffenen besonderes Gewicht zukommen kann und daß deshalb, wenn – wie im gegebenen Fall - die bisher bekannten Umstände eine zuverlässige Beurteilung von Art und Intensität der familiären Bindungen des Betroffenen nicht zulassen, das Landgericht die relevanten Umstände mit dem Ehepartner erörtern und sich von diesem auch einen persönlichen Eindruck verschaffen muß. 

Ausreichende Standards dafür, was als Glaubhaftmachung dafür, daß man sich der Abschiebung nicht entziehen will, zu verlangen ist, sind bisher in der Rechtsprechung nicht entwickelt. Die Beispiele, die in Nr. 57.2.1.1 der AuslG-VwV dürften in jedem Fall zu eng sein. Man hatte dabei offenbar im wesentlichen den Geschäftsmann oder Touristen im Auge, der gutgläubig mit unzureichenden Papieren die Grenzkontrollen passiert hat. 

Im übrigen wäre auf ein mögliches Mißverständnis hinzuweisen. Nach § 57 Abs. 2 Satz 3 AuslG kann von der Sicherungshaft nach Nr. 1 abgesehen werden, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Diese Regelung darf nicht dahin verstanden werden, daß der Betroffene von sich aus – also ohne Zutun des Gerichts – mit einer entsprechenden Glaubhaftmachung hervortreten müsse. Eine solche Auffassung wäre mit der im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Richter obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht vereinbar. Die Pflicht des Richters, den für die Entscheidung relevanten Sachverhalt umfassend zu erforschen, erstreckt sich selbstverständlich und uneingeschränkt auch auf solche Umstände, die für den Betroffenen Ausländer günstig sind und ihn vor der Haft verschonen könnten (a.A. wohl OLG Zweibrücken v. 22.01.2001 – 3 W 7/01- als Volltext im Anhang). All dies mag auch schon deshalb einleuchten, weil natürlich kein Ausländer die Regelungen des § 57 im einzelnen kennt. Es dürfte deshalb auch nicht gerechtfertigt sein, in der Rechtsbeschwerde die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 3 AuslG nur deshalb zu verneinen, weil der Betroffene insoweit nichts dargelegt habe, wenn nicht zugleich festgestellt werden kann, dass die RegelungGegenstand der tatrichterlichen Anhörung (erster oder zweiter Instanz) gewesen ist.Wenn in § 57 Abs. 2 Satz 3 AuslG von Glaubhaftmachung durch den Ausländer die Rede ist, bedeutet dies nur, daß nicht ein voller Nachweis zu verlangen ist und dass die Feststellungslast (nach Amtsermittlung) bei dem Betroffenen liegt. 

 


Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG:

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Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG ist Sicherungshaft anzuordnen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. 

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ZUR AUSREISEFRIST:

Mit der Frage der Ausreisefrist befasst sich eine Entscheidung des OLG Karlsruhe in FGPrax 1998, 116. Die Ausländerbehörde hatte in einer Ausweisungsverfügung unter Bezugnahme auf § 50 Abs.5 Satz 1 in Vbdg. mit § 49 Abs. 2 Satz 1 AuslG (sog. Haftfall) von einer Fristsetzung abgesehen, weil sich die Betroffene im Polizeigewahrsam befinde. Das OLG Karsruhe hat hierzu die Auffassung vertreten, daß Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG in einem solchen Fall nicht möglich sei, weil es an der Ausreisefrist fehle.

Außerdem hat das OLG Karlsruhe – zu Recht – darauf hingewiesen, daß bloßer Polizeigewahrsam die Fristsetzung nicht entbehrlich mache. Die Anwendung des § 49 Abs. 2 Satz 1 AuslG setze nach dem Wortlaut der Vorschrift einen auf richterlicher Anordnung beruhenden Gewahrsam voraus. Zu der weiterhin in diesem Zusammenhang streitigen Frage, ob zur Haft im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 AuslG auch die Sicherungshaft gehören kann, sind im Berichtszeitraum keine Entscheidungen bekannt geworden. Die Frage ist deshalb zu Recht streitig, weil Sicherungshaft nur zulässig ist, wenn der Betroffene abgeschoben werden kann, und deshalb die Notwendigkeit der Abschiebung nicht damit begründet werden kann, daß sich der Betroffene in Sicherungshaft befinde. In der Praxis spielt dieses Problem deshalb keine besondere Rolle, weil man davon ausgeht, daß bei jedem, der einen der Haftgründe erfüllt, auch anzunehmen ist, daß seine freiwillige Ausreise nicht gesichert erscheint (was nach § 49 Abs. 1 AuslG auch die Abschiebung rechtfertigt). 

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ZEITPUNKT DES WECHSELS:

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Bislang ungeklärt ist die Frage, ob die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG anwendbar ist, wenn der Betroffene bereits vor Ablauf der Ausreisefrist den Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne seine neue Anschrift mitzuteilen. Zum Meinungsstand vgl. z.B.: verneinend OLG Dresden in InfAuslR 1995, 162 ff; bejahend OLG Düsseldorf vom 12.01. 1994 – 3 Wx 1/94 – zitiert bei Hailbronner, AuslG , § 57 Rdn. 36; anders wohl jetzt OLG Düsseldorf vom 06.05.2002 – 3 Wx 130/02 – (demnächst im Volltext); unentschieden BayObLGZ 1997, 260 ff. Die AuslG-VwV geht in Nr. 57.2.1.2 davon aus, daß der Wechsel des Aufenthaltsortes nach Ablauf der Ausreisefrist stattfindet.

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ZUR BELEHRUNG:

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Zur Belehrungspflicht neuerdings LG Stade vom 26.11.2003 (als Volltext im Anhang)

 

Zur Belehrungspflicht neuerdings OLG München vom 09.11.2005 (als Volltext im Anhang)

 

Zur Belehrungspflicht neuerdings OLG Zweibrücken vom 09.03.2006  (Volltext im Anhang)                                                    

siehe auch Rundbrief 08/2006

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Im übrigen dürfte wohl zu verlangen sein, daß der Betroffene auf die Anzeigepflicht nachMaßgabe des § 42 Abs. 5 AuslG vorher hingewiesen wurde (vgl. auch AuslG-VwV Nr. 42.5). Im einzelnen ist zu diesem Punkt folgendes anzumerken:

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Nach § 42 Abs. 5 AuslG hat ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen. Auf diese Regelung ist der Betroffene von Gesetzes wegen (§ 75 Abs. 3 Satz 1 AuslG) hinzuweisen. Die Zusammenhänge sind in AuslG-VwV Nr. 42.5 und in AuslG-VwV Nr. 75.3 zutreffend erläutert. Der Hinweis hat auch die möglichen Rechtsfolgen einer Verletzung der Auskunftspflicht in einer für den Betroffenen verständlichen Sprache zu umfassen (vgl. ausdrücklich AuslG-VwV Nr. 75.3).

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Die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 AuslG knüpft an die vorstehenden Regelungen an. Hierbei ist allerdings mißlich, dass der Wortlaut der Regelungen in § 42 Abs. 5 AuslG und in § 57 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 AuslG nicht identisch ist. Es empfiehlt sich deshalb dem allgemeinen Hinweis auf die Regelung des § 42 Abs.5 AuslG eine Belehrung hinzuzufügen, welche so präzise wie möglich beschreibt, unter welchen Voraussetzungen Sicherungshaft in Betracht kommt. Nur so kann die Belehrung in fairer Weise ihren Zweck erfüllen. Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass sich die notwendige Belehrung nach § 75 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht auf § 42 Abs. 5 AuslG und auf die Rechtsfolge Haft beschränkt.

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Der Haftrichter wird, bevor er Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG anordnet, von Amts wegen prüfen, ob die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung in ausreichender Form erfolgt ist.

WECHSEL DES AUFENTHALTSORTS:

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Mit der Frage, wann ein Wechsel des Aufenthaltsortes im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG vorliegt, befasst sich eine Entscheidung des OLG Düsseldorf in FGPrax 2000, 167 f. Danach liegt ein Wechsel des Aufenthaltsortes vor, wenn der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt so verändert, daß er an dem ihm zugewiesenen Ort für die Ausländerbehörde nicht mehr erreichbar ist. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß es dem Ausländer grundsätzlich nicht überlassen bleiben könne, seine Erreichbarkeit durch von ihm beauftragte Mittelsmänner zu organisieren; vielmehr habe er selbst dafür Sorge zu tragen, daß die Ausländerbehörde von dem Wechsel seines Aufenthaltsortes erfährt.

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Nach BayObLG vom 21.08.2001 – 3Z BR 277/01 – liegt ein Wechsel des Aufenthaltsortes im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG nicht nur dann vor, wenn der Ausländer seine Wohnung wechselt, sondern auch dann, wenn er den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verläßt. Diese bereits in BayObLGZ 1993, 294, 295 vertretene Auffassung erscheint zweifelhaft. Zwar knüpft die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG an die Regelung des § 42 Abs. 5 AuslG an. Der Wortlaut beider Vorschriften ist aber nicht identisch.

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Es ist im übrigen ohnehinfraglich, ob die Vorschrift einschlägig ist, wenn der Betroffene irgendwann einmal in der Vergangenheit den Aufenthaltsort gewechselt hat, aber in der Zeit vor der beantragten Haft für die Ausländerbehörde wieder erreichbar war. Das OLG Hamm weist in seiner Entscheidung vom 26.02.2002 – 15 W 53/02 – (als Volltext im Anhang) darauf hin, dass die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG keinerlei Sanktionscharakter habe, dass ihr Zweck darin bestehe, die Erreichbarkeit des Ausländers für die Durchführung der Abschiebung sicherzustellen und dass deshalb nicht der Aufenthaltswechsel als solcher den Haftgrund begründe, sondern der Umstand, dass dieAusländerbehörde nicht darüber unterrichtet sei, wo sich der Ausländer aufhalte.

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MELDUNG DES WECHSELS:

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Die Meldung des Aufenthaltswechsels ist an keine bestimmte Form gebunden. Es genügt, wenn die Behörde aus der Mitteilung erkennen kann, wo sich der Betroffene aufhält (vgl. OLG Hamm vom 26.02.2002 – 15 W 53/02 – als Volltext im Anhang).

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VERFASSUNGSKONFORME AUSLEGUNG:

Im übrigen wird im Hinblick auf die bereits genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.07.1994 (InfAuslR 1994, 342 ff) in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zumindest ganz überwiegend die Auffassung vertreten, daß die Erfüllung der tatbestandlichen Merkmale des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG allein nicht ausreicht, um zwingend die Rechtsfolge der Anordnung der Sicherungshaft auszulösen, wenn sich der Ausländer offensichtlich nicht der Abschiebung nicht entziehen will (vgl. z.B. BayObLG in InfAuslR 2001, 177, 178). Die Oberlandesgerichte tragen dem mit allerdings unterschiedlicher Akzentuierung Rechnung. So hat die Haft zu unterbleiben, 

* wenn sich der Schluß aufdrängt, daß der Ausländer sich trotz der Verletzung seiner Anzeigepflicht in Wahrheit nicht der Abschiebung entziehen wollte (OLG Düsseldorf in FGPrax 2000, 167 f), 

*wenn der Ausländer den Umständen nach nicht damit rechnet oder rechnen mußte, daß die Ausländerbehörde gegen ihn ein Abschiebungsverfahren eingeleitet hat oder einleiten wird (BayObLGZ 1997, 260 ff), was z.B. bei einer Duldung der Fall sein kann, nicht aber nach Ablauf des Duldungszeitraums (vgl. BayObLG vom 17.01.2001 – 3Z BR 389/00 –),

*wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Haftantragstellung für die Ausländerbehörde tatsächlich erreichbar ist (OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 461, 462), 

*wenn der Aufenthaltswechsel nicht in der Absicht vorgenommen wurde, unterzutauchen (OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 461, 462),

*wenn der Betroffene sich freiwillig bei der Ausländerbehörde meldet und seine Bereitschaft zur Ausreise in sein Heimatland bekundet (OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 461, 462).

Seitens des OLG Karlsruhe in FGPrax 1999, 119 wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Ausnahmetatbestand zu verstehen sei; bleibe auch nach gehöriger Sachverhaltsaufklärung zweifelhaft, ob sich der Ausländer der Abschiebung entziehen will, sei Haft anzuordnen. 




Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AuslG:

Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AuslG ist Sicherungshaft anzuordnen, wenn sich der Betroffene in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat.

Der genannte Haftgrund wird z.B. als erfüllt angesehen, wenn der Betroffene im Transitbereich eines Umsteigeflughafens randaliert und deshalb nach Deutschland zurückgebracht werden muß (BayObLG in NVwZ 1998 Beilage S. 54, 55) oder wenn der Betroffene im Verlauf einer Abschiebung seinen Rückflug nach Deutschland dadurch erzwingt, daß er gegenüber seinen Heimatbehörden falsche Angaben über seine Staatsangehörigkeit macht (BayObLGZ 1998, 64, 65). 

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Das Unterlassen notwendiger Mitwirkungshandlungen für die Ausstellung von Paßersatzpapieren ist nach einem Erlaß des Innenministeriums NRW vom 08.05.2001 (I B 1/VI.4.1.1) für sich allein weder beim Erstantrag noch beim Verlängerungsantrag ein Haftgrund nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AuslG.

 


Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG:

Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG ist Sicherungshaft anzuordnen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sich der Ausländer der Abschiebung entziehen will. 

Zu den Voraussetzungen dieses Haftgrundes gibt es im Berichtszeitraum eine Vielzahl von Entscheidungen, die sich allerdings einer Systematisierung entziehen. 

Der BGH hat in FGPrax 2000, 130 nochmals darauf hingewiesen, daß allgemeine Vermutungen für die Annahme des Haftgrundes nicht ausreichen, vielmehr ist die Feststellung konkreter Umstände erforderlich, die den Verdacht der Entziehungsabsicht rechtfertigen. 

Nach BayObLG in InfAuslR 1999, 83, 84 ist der begründete Verdacht im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG nicht schon dann gegeben, wenn es möglich erscheint, daß der Betroffene sich der Abschiebung entziehen will, sondern erst dann, wenn konkrete Umstände hierauf mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit hindeuten, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Betroffenen eine solche Absicht nahelegen. 

Soweit nun in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte oder des BGH einzelne solcher in Betracht kommenenden Umstände (Verhaltensweisen) angesprochen sind, ist zu beachten, daß es sich dort jedenfalls in Regel nur um eine Rechtskontrolle handelt. Wenn also das Landgericht aus bestimmten Verhaltsweisen oder Äußerungen des Betroffenen den begründeten Verdacht einer Entziehungsabsicht abgeleitet hat, kann dies in der Rechtsbeschwerde nicht erfolgreich beanstandet werden, wenn die Schlußfolgerung des Tatrichters auch nur möglich ist (vgl. BGH in FGPrax 2000, 130). Etwas anderes gilt natürlich, wenn die Umstände, die der Schlußfolgerung zu Grunde liegen, nicht ordnungsgemäß aufgeklärt sind, oder wenn Umstände unberücksichtigt geblieben sind. 

In einer vom BayObLG in InfAuslR 1999, 83 f entschiedenen Sache hatte das Landgericht die Entziehungsabsicht damit begründet, daß der Betroffene ohne festen Wohnsitz sei, keine sozialen Bindungen habe, trotz vollziehbarer Ausreisepflicht nicht ausgereist sei und sich über einen langen Zeitraum unerlaubt in der Bundesrepublik aufgehalten habe. Das BayObLG hat hierzu die Auffassung vertreten, daß die vom Landgericht angeführten Umstände auch zusammen genommen keine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Schlußfolgerung bilden, daß sich der Betroffene der Abschiebung entziehen wolle. Nach BayObLG vom 21.08.2001 – 3Z BR 277/01 – kann aus dem Nichtvorhandensein eines festen Wohnsitzes und dem Fehlen sozialer Bindungen nicht ohne weiteres auf eine Entziehungsabsicht geschlossen werden (ebenso BayObLG vom 17.08.2001 – 3Z BR 276/01 –).

Nach einem Erlaß des Innenministeriums NRW vom 08.05.2001 ( I B 1 /VI.4.1.1) ist das Unterlassen notwendiger Mitwirkungshandlungen für die Ausstellung von Passersatzpapieren für sich allein weder beim Erstantrag noch beim Verlängerungsantrag ein Haftgrund nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG (vgl. auch OLG Düsseldorf in InfAuslR 1997, 407)

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Nach Pfälz.OLG Zweibrücken vom 07.02.2001 – 3 W 37/01 (in InfAuslR 2001, 341 f) reichen die bloße Ausreiseverweigerung oder das Unterlassen gebotener Mitwirkungshandlungen allein für die Haftanordnung nicht aus.

Das OLG Naumburg in FGPrax 2000, 211 f hat eine Reihe von Umständen zusammengestellt, von denen nicht oder nicht ohne weiteres auf eine Entziehungsabsicht geschlossen werden dürfe. Es sind dies: 

Illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet. 

* Unerlaubte Einreise vor Durchführung des Asylverfahrens. 

* Ablehnung des Asylantrages. 

* Erlöschen der Aufenthaltsgestattung. 

* Fehlen eines festen Wohnsitzes. 

* Mittellosigkeit. 

* Unwahrscheinlichkeit einer freiwilligen Ausreise, weil Betroffener keinen Reisepaß besitzt und angibt, in der Heimat verfolgt zu werden. 

* Nichtverlassen der Bundesrepublik. 

* Erforderlickeit der Abschiebung. 

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Nach Pfälz.OLG Zweibrücken v. 07.02.2001 – 3 W 37/01 – (in InfAuslR 2001, 341 f) ist es auch unzulässig, die Haft in der Beschwerdeinstanz allein damit zu rechtfertigen, dass die einmal getroffene Haftanordnung nunmehr die Gefahr des Untertauchens begründe.

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Das OLG Celle hat in einer Entscheidung vom 08.04.2002 – 17 W 16/02 – in InfAuslR 2002, 320 den Umstand, dass  der Betroffene selbständig und freiwillig bei der Ausländerbehörde erschienen ist, obwohl er nach dem Verstreichen der Frist für eine freiwillige Ausreise mit Maßnahmen der Ausländerbehörde rechnen konnte und mußte, als entscheidendes Indiz gegen die Annahme einer Fluchtgefahr gewertet.

Demgegenüber legen nach der Rechtsprechung Identitätstäuschungen in der Regel die Entziehungsabsicht nahe: 

* Wenn der Betroffene, der abgeschoben werden soll, überseine Identität täuscht oder diese verheimlicht (vgl. OLG Naumburg in FGPrax 2000, 211, 212).

* Verwendung eines für eine andere Person ausgestellten Passes (BayObLG vom 02.08.2001 – 3Z BR 237/01 – in    InfAuslR 2002, 314 f).

* Einreise mit falschem Paß (BayObLGZ 1998, 137, 139). 

* Verwendung eines gefälschten Personaldokuments bei der Festnahme (BayObLGZ 2000, 203, 204). 

* Identitätstäuschung durch Angabe falscher Personalien (BayObLG in InfAuslR 2000, 228, 229; BayObLG vom 08.10.2001 – 3Z BR 330/01-).

* Verheimlichung der wahren Identität (BayObLG in InfAuslR 2000, 454).

* Betreiben des Asylverfahrens unter falscher Identität (BayObLG in InfAuslR 2000, 453). 

* Verwendung falscher Personalien (BayObLG vom 02.01.2001 – 3Z BR 398/00 – ).

Identitätstäuschungen werden u.a. deshalb als starkes Indiz für eine Entziehungsabsicht angesehen, weil solche Täuschungen ebenso zu bewerten sind, wie wenn der Betroffene sich verborgen hält (vgl. hierzu bereits BayObLGZ 1993, 127/128). 

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Das BayObLG in InfAuslR 2001, 174 f hat es aus Rechtsgründen nicht beanstandet, daß das LG aus den Umständen der Einreise mit Hilfe eines Schleusers die kontrete Befürchtung einer Entziehungsabsicht abgeleitet hat. Vgl. hierzu auch BGH in FGPrax 2000, 130, wo darauf hingewiesen wird, daß solche Schleuserdienste nach allgemeiner Erfahrung nur gegen Zahlung erheblicher Geldbeträge geleistet werden, die der Betroffene nicht vergeblich aufgewendet haben will, wie dies bei einer Abschiebung der Fall wäre. In einer weiteren Entscheidung vom 21.02.2001 – 3Z BR 57/01 – (in NVwZ 2001 Beilage I S.56 = EZAR 048 Nr. 54 = InfAuslR 2001, 343 f) hat das BayObLG aus dem Umstand, daß der Betroffene für Schleuserdienste rund 9000,-DM aufgewendet hatte und dieses Geld im Falle seiner Abschiebung das Geld vergeblich aufgewendet hätte, den Verdacht abgeleitet, daß der Betroffene sich der Abschiebung entziehen wolle.

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Zur Indizwirkung früheren Untertauchens und Bedeutung erheblicher rechtsfeindlicher Gesinnung für die Beurteilung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG vgl. BayObLG vom 22.03.2001 – 3Z BR 91/01 – in InfAuslR 2001, 345, 346.

Zur Indizwirkung von Straftaten (BayObLG vom 08.10.2001 – 3Z BR 330/01- ; BayObLG vom 21.08.2001 – 3Z BR 277/01 –; BayObLG vom 17.08.2001 – 3Z BR 276/01 – ). Wird der Verdacht, dass der Betroffene sich der Abschiebung entziehen will, auf die in einer Straftat zum Ausdruck kommende rechtsfeindliche Einstellung gestützt, setzt dies allerdings voraus, dass das Haftgericht von der Täterschaft des Betroffenen und von der Art und Schwere der Straftat überzeugt ist, wobei es sich in Fällen noch nicht rechtskräftiger Verurteilung diese Überzeugung auch aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden bilden kann (BayObLG vom 21.08.2001 – 3Z BR 277/01 – ; BayObLG vom 17.08.2001 – 3Z BR 276/01 – in NVwZ 2002 Beilage I S. 56 – nur Leitsatz). Der Betroffene muß dann aber natürlich auch zu diesem Punkt angehört werden. Mit der Frage, welchen Straftaten eine Indizwirkung im Rahmen der Nr. 5 zukommen kann, befasst sich eine Entscheidung des OLG Hamm v. 26.02.2002 – 15 W 53/02 – (als Volltext im Anhang).

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Nach BayObLG vom 20.04.2001 – 3Z BR 136/01 –ist die Annahme des Landgerichts gerechtfertigt, der Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen, wenn dieser in den letzten Jahren die Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber fünfmal jeweils für längere Zeit mit unbekanntem Ziel unerlaubt verlassen hat, wobei er zuletzt nach Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung über seinen Asylantrag etwa drei Monate untergetaucht war.

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Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 01.07.2002 – 3 Wx 186/02 – begründet die Erklärung des Betroffenen, nicht in die Türkei zurückkehren zu wollen (die nur so verstanden werden könne, dass er nicht freiwillig ausreise), den Verdacht, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle.

Mit der Frage des Kirchenasyls befasst sich eine Entscheidung des LG München in AuAS 2001, 17 f (= NVwZ 2001 Beilage I S. 63). Der Betroffene hatte sich am 26.09.1995 zusammen mit seiner Ehefrau und 6 Kindern zum offenen Kirchenasyl in das Kloster St. Ottilien begeben. Bei einem Spaziergang außerhalb des Klosters am 25.6.2000 wurde der Betroffene festgenommen und in Sicherungshaft genommen. Das LG München hat im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens die Voraussetzungen für eine Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 verneint und sich von der bekannten Entscheidung des BayObLGZ 97, 125 ff mit der Begründung abgegrenzt, daß sich in jenem Fall der Betroffene zunächst zeitweise ins verdeckte Kirchenasyl begeben hatte. Die sofortige weitere Beschwerde der AB gegen den Beschluss des LG München wurde als unzulässig verworfen (BayObLG vom 08.01.2001 – 3Z BR 358/00 – in InfAuslR 2002, 308 f  ), wobei sich das BayObLG ausdrücklich einer Entscheidung der Frage enthalten hat, ob und inwieweit der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG bei offenem Kirchenasyl eingreifen kann. 

Eine Abgrenzung des Haftgrundes nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG zu den anderen Haftgründen ist bisher nur andeutungsweise, und zwar hinsichtlich des Haftgrundes Nr. 2 zu finden. So führt das OLG Düsseldorf in NVwZ 2000 Beilage I S. 135, 136 aus, daß es für die Annahme des Haftgrundes Nr. 5 grundsätzlich nicht ausreiche, daß der Betroffene den Wechsel seines Aufenthaltsortes der Behörde einmal nicht angezeigt habe, weil dann der Tatbestand des Nr. 2 entbehrlich wäre (ähnlich OLG Karlsruhe in FGPrax 1998, 116).Nach OLG Hamm vom 26.02.2002 – 15 W 53/02 – (als Volltext im Anhang) kann ein Verhalten, das nach Nr. 2 nicht zur Annahme eines Haftgrundes führen kann, im Rahmen der allgemeinen Vorschrift der Nr. 5 nicht anders bewertet werden. Nach OLG Köln vom 11.01.2002 – 16 Wx 283/01 – schließen die verschiedenen Haftgründe des § 57 Abs. 2 AuslG sich nicht gegenseitig aus, und zwar auch dann nicht, wenn der Verdacht, dass sich Betroffene der Abschiebung entziehen werde (Haftgrund Nr. 5), auf Umstände anlässlich der Art und Weise der Einreise gestützt werde; zur Problemtik siehe Melchior, Abschiebungshaft, 1/2001 Nr. 422.

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Zur Verwirklichung der Haftgründe nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5 AuslG bei dreijährigem Untertauchen nach Ablauf der Ausreisefrist (vgl. BayObLG in InfAuslR 2001, 177, 178), bei rund 10-monatigem Untertauchen nach Ablauf der Ausreisefrist (vgl. BayObLG in InfAuslR 2001, 178, 179) und bei rund 18-monatigem Untertauchen nach Ablauf der Ausreisefrist (BayObLG vom 02.01.2001 – 3Z BR 398/00 – ). 

Wünschenswert wäre im Hinblick auf § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVerfG eine Klärung der Frage, ob und inwieweit die Haftgründe des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AuslG voneinander abgegrenzt werden können. Solange dies nicht geschieht, läuft in den meisten Fällen das Monatsprivileg des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVerfG leer. Siehe hierzu die Kommentierung des § 14 Abs. 4 AsylVerfG (Loseblatt = Seiten 423 f).

 


Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG:

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vgl. neuerdings OLG Hamm vom 16.10.2003 (als Volltext im Anhang)

 

vgl. neuerdings Hanseat. OLG Hamburg vom 03.02.2004 (als Volltext im Anhang)

 

vgl.neuerdings OLG Frankfurt/M vom 15.03.2004 (als Volltext im Anhang)

 

vgl. auch BayObLG vom 11.05.2004 (als Volltext im Anhang)

 

vgl. neuerdings OLG Hamm vom 02.09.2004 – 15 W 83/04 – (als Volltext im Anhang), wenn keine Ausreisefrist gesetzt ist (Aktenzeichen korrigiert am 20.01.05) Siehe hierzu auch Rundbrief 18/2004

 

vgl. neuerdings OLG Hamm vom 02.12.2004 – 15 W 435/04 – (als Volltext im Anhang),

siehe ausführlich hierzu Rundbrief 01/2005

 

vgl. neuerdings  zur Ermessensausübung OLG München vom 16.01.2006  (als Volltext im Anhang)

Siehe auch Rundbrief 06/2006

 

 

Nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG kann ein Ausländer für die Dauer von längstens zwei Wochen in Sicherungshaft genommen werden, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, daß die Abschiebung durchgeführt werden kann. 

Wegen der kurzen Haftdauer kommen OLGs naturgemäß selten dazu, sich mit diesem Haftgrund zu befassen. Außerdem führt die Vorschrift in vielen Gerichtsbezirken ohnehin eher ein Schattendasein. 

Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, daß die Abschiebung innerhalb von längstens zwei Wochen seit Haftanordnung durchgeführt werden kann. Das OLG Karlsruhe in FGPrax 1999, 79 f hat deshalb festgestellt, daß die Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG nicht in der Weise angeordnet werden könne, daß sie erst mit dem Ende einer zum Zeitpunkt der Entscheidung noch andauernden Untersuchungshaft beginnen soll (also nicht als Überhaft). 

In dem Fall des OLG Karlsruhe hatte die Ausländerbehörde keine Ausreisefrist gesetzt. Das OLG hat die Frage, ob eine Ausreisefrist Voraussetzung für die Anwendung des § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG sei, offengelassen. 

Weiterhin heißt es in der genannten Entscheidung, daß die Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG auch dann angeordnet werden könne, wenn kein Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG vorliege (ebenso Pfälz. OLG Zweibrücken vom 30.07.2002 – 3 W 138/02 – demnächst im Volltext – und wohl auch BayObLG vom 30.01.2002 – 3Z BR 244/01 – als Volltext im Anhang zum Kommentar). Diese Auffassung entspricht sicher der Intention des Gesetzgebers. Es bestehen aber erhebliche Zweifel, ob diese Auffassung auch mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in InfAuslR 1994, 342 ff (siehe vorstehend) vereinbar ist, ob also die Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG auch dann angeordnet werden darf, wenn sich der Betroffene – verkürzt gesagt - offensichtlich nicht der Abschiebung entziehen will.

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Nach BayObLG vom 11.10.2001 – 3Z BR 336/01 – ist die Regelung verfassungsgemäß, zumal die Anwendung unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit steht. 

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Nach einer Entscheidung des OLG Naumburg vom 13.03.2000 – 10 Wx 25/99 – (als Volltext im Anhang) kommt es für die Erforderlichkeit der Haft im Gegensatz zu der Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG bei der Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG nicht auf das Verhalten des Betroffenen an (ebenso BayObLG vom 11.10.2001 – 3Z BR 336/01-), allerdings müsse auch hier der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet und die Angemessenheit und Zumutbarkeit im Einzelfall geprüft werden (ebenso BayObLG vom 11.10.2001 – 3Z BR 336/01 -); zudem komme bei der vorzunehmenden Abwägung (fakultativer Haftgrund) dem Ausmaß des zur Vorbereitung der Abschiebung notwendigen Verwaltungsaufwandes eine maßgebliche Bedeutung zu.

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Desweiteren soll nach der Entscheidung des OLG Naumburg vom 13.03.2000 – 10 Wx 25/99 – (als Volltext im Anhang) das Erst-Beschwerdegericht nicht befugt sein, die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der Ermessensentscheidung des Amtsgerichts zu überprüfen. Dies dürfte so nicht richtig sein (vgl. Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 23 Rdn. 6 a).

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Die Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG ist für „längstens zwei Wochen“ zulässig. Wird also z.B. die Haft am Mittwoch angeordnet, endet sie spätestens mit Ablauf des Dienstag in der übernächsten Woche. Der Tenor sollte insoweit eindeutig sein. Die bloße Formulierung „Haft für 2 Wochen“ birgt die Gefahr unzulässiger Fristüberschreitung. Siehe hierzu Loseblatt =Seite 1298.

 


Abgrenzungsfragen:

Die Abgrenzung dessen, was der Haftrichter im einzelnen zusätzlich noch prüfen darf und was ausschließlich in die Zuständigkeit der Ausländerbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts fällt, ist bislang nicht hinreichend zufriedenstellend geklärt. 

BEI BESTEHENDER HAFTANORDNUNG:

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Bereits zur Frage der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Haftrichter und Verwaltungsgericht bei bestehender Haftanordnung gibt es ganz erhebliche Meinungsverschiedenheiten. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang beispielsweise zwei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen. 

Das OVG des Saarlandes beschreibt die Abgrenzung dahin, daß der Haftrichter für die Beurteilung der Haftgründe im engeren Sinne zuständig sei, das VG hingegen für die Prüfung, ob die Ausländerbehörde die durch die Haft zu sichernde Abschiebung zu Recht betreibe, d.h. ob der Ausländer ausreisepflichtig ist und ob die Abschiebungsvoraussetzungen gegeben seien (InfAuslR 2001, 172), und hat hieraus die Berechtigung der VG abgeleitet, die Haft bei fehlerhafter Anwendung des § 14 Abs. 4 AsylVerfG zu beenden (InfAuslR 2001, 172 ff). Es ging um einen Fall, in welchem Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG angeordnet war und der Betroffene innerhalb des ersten Monats nach der Einreise einen Erst-Asylantrag gestellt hatte. Das OVG hat die antragstellende Behörde wegen rechtswidriger Aufrechterhaltung der Sicherungshaft verpflichtet, die Haft durch Rücknahme des Haftantrages zu beenden. 

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In einer Entscheidung des VG Berlin in InfAuslR 1999, 80 f ging es um einen Antrag des Betroffenen, die Ausländerbehörde im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn aus der Abschiebungshaft zu entlassen. Das VG Berlin hat diesem Antrag unter Berufung auf § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG stattgegeben, weil die Abschiebung innerhalb der 3-Monatsfrist nicht möglich sei (es ging um eine Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina). Das VG hat in diesem Zusammenhang u.a. ausgeführt, daß die Unmöglichkeit der Abschiebung innerhalb von drei Monaten zu überprüfen, vorliegend – mangels Offensichtlichkeit – nicht Sache des Haftrichters sei, sondern ausschließlich in die Zuständigkeit des die weitere Sachaufklärung eigenverantwortlich betreibenden Verwaltungsgerichts falle. 

In beiden Fällen handelt es sich klassische Beispiele für die Zuständigkeit des FGG-Haftrichters. Es ist zwar an sich nichts dagegen einzuwenden, wenn sich beide Gerichtsbarkeiten um die genannten Fragen kümmern. Es besteht jedoch die Sorge, daß die Betroffenen hierbei u.U. zwischen die Stühle geraten könnten. Soweit feststellbar, nehmen die Verwaltungsgerichte deshalb auch überwiegend davon Abstand,unmittelbar auf den Vollzug einer Haftanordnung einzuwirken.

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Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass diese Abgrenzungsfrage nicht zu verwechseln ist mit der Verpflichtung der Ausländerbehörde, eigenverantwortlich darüber zu befinden, ob und in welchem Umfange von einer Haftanordnung Gebrauch gemacht wird. Wird die Haft trotz Fortfalls der Voraussetzungen nicht sofort von der Ausländerbehörde beendet, kann der Betroffene den Haftrichter nach § 10 Abs. 2 FEVG anrufen. 

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BINDUNG DES HAFTRICHTERS AN VORLIEGENDE ENTSCHEIDUNGEN DER AUSLÄNDERBEHÖRDEN UND VERWALTUNGSGERICHTE:

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Es ist sicher richtig, daß der Haftrichter Verwaltungsakte der Ausländerbehörden (einschließlich des Bundesamtes) sowie verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die sich mit der Frage der Aufenthaltsbeendigung befassen, grundsätzlich zu beachten hat. Der Haftrichter muß sich dabei aber von Inhalt und Tragweite solcher Entscheidungen in eigener Verantwortung überzeugen, den Inhalt umfassend zur Kenntnis zu nehmen und die Entscheidungen auf ihre Relevanz für die Haftentscheidung überprüfen. Dies gilt nicht nur für die Frage der vollziehbaren Ausreisepflicht einschließlich der wirksamen Zustellung (siehe oben), sondern auch für alle sonstigen Umstände (rechtlicher und tatsächlicher Art), die einer Anordnung oder Fortsetzung der Haft entgegenstehen könnten. Gerade die neuerliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.2000 (BVerfG bei http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rk20001215_2bvr034700 = InfAuslR 2001, 116) hat auf diese Verpflichtung nochmals nachdrücklich hingewiesen und hierzu u.a. ausgeführt: 

Der in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gewährleistet in Verbindung mit dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen für eine Anordnung von Abschiebungshaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Insbesondere verpflichtet er ein Gericht, das gegen einen Ausländer Abschiebungshaft angeordnet hat, im Rahmen zulässiger Rechtsbehelfe zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft noch vorliegen oder auf Grund nachträglich eingetretener ... Umstände entfallen sind. Zu solchen Umständen zählt namentlich – und in der Regel – das Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, durch die der Inhaftierte der Ausreisepflicht ledig oder die Durchführbarkeit seiner Abschiebung für längere Zeit oder auf Dauer gehindert wird.

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ANDERE ZUSTÄNDIGKEITEN:

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In vielen Haftentscheidungen findet sich der Hinweis,dass eine Prüfung der Frage, ob die Abschiebung zu Recht betrieben werde, allein den Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten zustehe, und dass deshalb von den Haftgerichten z.B. auch nicht zu prüfen sei, ob ein Abschiebungshindernis im Sinne der §§ 51 ff AuslG vorliegt ( vgl. hierzu: OLG Naumburg in FGPrax 2000, 211), ob der Betroffene einen Anspruch auf Duldung hat (BayObLG vom 02.01.2001 – 3Z BR 398/00 –; Pfälz. OLG Zweibrücken vom 10.09.2001 – 3 W 204/01 – als Volltext im Anhang und in NVwZ 2002 Beilage I Seite 46 f und in EZAR 048 Nr. 56), ob Art. 6 GG einer Abschiebung entgegensteht (BayObLG vom 02.01.2001 – 3Z BR 398/00 –), ob eine von dem Betroffenen vorgebrachte Heiratsabsicht seiner Abschiebung entgegensteht (BayObLGZ 1997, 304, 306;) oder welche möglichen Auswirkungen eine beabsichtigte Eheschließung des Betroffenen mit einer deutschen Staatsangehörigen hat (BayObLG vom 20.04.2001 – 3Z BR 136/01 –). Richtig ist, dass der Haftrichter nicht über Dinge entscheiden darf, die den Ausländerbehörden bzw. den Verwaltungsgerichten von Gesetzes wegen zur Entscheidung zugewiesen sind. 

Dies darf den Haftrichter aber nicht zu der Auffassung verleiten, daß er sich wegen der genannten Zuständigkeitsabgrenzung mit aufenthaltsrechtlichen oder asylrechtlichen Anliegen, mit Abschiebungshindernissen, Duldungsfragen oder dgl. überhaupt nicht zu befassen habe und dass er deshalb auch eine Erörterung dieser Fragen im Anhörungstermin nicht zuzulassen brauche. Diese Auffassung wäre nicht richtig. Es ist z.B. allgemein anerkannt, daß ein Betroffener auch bei dem Haftrichter um Asyl nachsuchen kann mit der Folge, daß eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVerfG erworben und die beantragte Sicherungshaftanordnung unzulässig wird. Schon allein aus diesem Grunde muß sich der Haftrichter auch sorgfältig anhören, welche Gründe der Betroffene für seinen Aufenthalt in Deutschland vorzubringen hat. Aber auch unabhängig davon kann es die unterschiedlichsten Einwendungen des Betroffenen gegen eine von der Ausländerbehörde betriebene Abschiebung (und den darauf gestützten Haftantrag) geben, die der Haftrichter keineswegs unter Hinweis auf die Zuständigkeitsabgrenzung als unbeachtlich abtun darf. 

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SICHERSTELLUNG EFFEKTIVEN RECHTSSCHUTZES:

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Einmal hat der Haftrichter auch alle noch nicht beschiedenen Einwendungen des Betroffenen gegen die Abschiebung zur Kenntnis zu nehmen, auch wenn diese in die Zuständigkeit der Ausländerbehörde/Verwaltungsgerichte fallen, um sich davon zu überzeugen, dass ein effektiver Rechtsschutz des Betroffenen gewährleistet ist. 

Der BGH hat insoweit bereits 1980 in BGHZ 78, 145 ff = NJW 1981, 527 f u.a. folgendes ausgeführt :

... das Verfassungsrecht des Art. 19 IV GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die "Effektivität" des Rechtsschutzes (....). Die Rechtsweggarantie des Art. 19 IV GG darf nicht leerlaufen (...). Deshalb darf sich der mit der Anordnung der Abschiebungshaft befaßte Richter nicht etwa darüber hinwegsetzen, daß der jedem Ausländer zustehende umfassende gerichtliche Rechtsschutz illusorisch würde, weil die Verwaltungsbehörde vollendete Tatsachen schafft, ohne daß der Betroffene vorher Gelegenheit hatte, die gegen ihn betriebene Abschiebung gerichtlich überprüfen zu lassen. Dazu bedarf es aber nicht eines Eingriffs des Haftrichters in die Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Der Haftrichter kann anderweitig sicherstellen, daß dem Asylbewerber "effektiver" Rechtsschutz zuteil wird. So kann er ihn über die ihm insbesondere durch § 80 V und § 123 VwGO gebotenen Möglichkeiten, sich gegen die Abschiebung zu wehren, belehren, falls das nicht bereits in den der Abschiebung zugrunde liegenden Verwaltungsakten geschehen ist oder der Ausländer nicht ohnehin über seine Rechte im Bilde ist. Der Haftrichter kann auch selbst entsprechende Anträge aufnehmen oder aufnehmen lassen und für ihre sofortige Weiterleitung an das zuständige Verwaltungsgericht sorgen. Bis dieses tätig wird, kann er mit der Entscheidung über den Haftantrag angemessene Zeit zuwarten (...). Soweit es die Umstände gebieten, kann für diesen Zeitraum eine einstweilige Freiheitsentziehung nach § 11 FEVG in Betracht kommen. Dabei ist zu beachten, daß nach der Rechtsprechung des BVerfG die Behandlung von Rechtsbehelfen, die den Eintritt vollendeter Tatsachen verhindern sollen, stets besonderer Beschleunigung bedarf (...). 

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Das OLG Karlsruhehat in FGPrax 1998, 32 f auf diese Entscheidung nochmals aufmerksam gemacht.

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OFFENE ANTRÄGE:

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Desweiteren hat der Haftrichter natürlich bereits laufende Anträge (z.B. Asylanträge aus der Haft heraus, Folgeanträge, Anträge auf Aufenthaltsbewilligung, gerichtliche Eilanträge usw.) vollinhaltlich zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre Relevanz für das Abschiebungshaftverfahren zu prüfen, sei es, dass der Antrag die vollziehbare Ausreisepflicht beseitigt, die Zulässigkeit der Haft zeitlich begrenzt, ein längerfristiges Abschiebungshindernis herbeiführt oder die Erforderlichkeit der Sicherungshaft in Frage stellt. 

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Gegenenfalls muss der Haftrichter auch selbst Anträge aufnehmen. Dies gilt nicht nur für Asylbegehren und sonstige Anträge, die unmittelbar Einfluß auf die Zulässigkeit der Haft haben, sondern auch sonst z.B. unter den vorstehend genannten Voraussetzungen (effektiver Rechtsschutz).

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Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang auch daran, dass die zwangsweise Durchsetzung einer Ausreisepflicht nicht gerechtfertigt ist, wenn der Aufenthalt des Betroffenen legalisiert werden kann (vgl. hierzu Hailbronner, AuslG § 42 Rdn 11), und dass deshalb der Haftrichter darauf zu achten und darauf hinzuwirken hat, dass diesem Grundsatz (Vorrang möglicher Legalisierung vor Abschiebung) von den Ausländerbehörden Rechnung getragen wird.

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EHE UND FAMILIE:

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In letzter Zeit befassen sich eine Reihe von Entscheidungen insbesondere mit der Frage, wie im Haftverfahren mit Einwendungen des Betroffenen gegen die Abschiebung aufgrund spezieller familiärer Umstände umzugehen ist. Die Gerichte nähern sich dieser Problematik primär unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Abschiebungshaft.

Das OLG Karlsruhe (FGPrax 1998, 32 f) hatte sich mit einem Fall zu befassen, in welchem der Betroffene nach Ablehnung seines Asylbegehrens eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, die von ihm ein Kind erwartete. Die Ausländerbehörde betrieb die Abschiebung und beantragte Sicherungshaft, obwohl über einen Antrag des Betroffenen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch nicht entschieden war. Das OLG geht davon aus, dass die Einwendungen des Betroffenen gegen die Zulässigkeit der Abschiebung (Heirat, Schwangerschaft der Ehefrau) zwar vom Verwaltungsgericht zu entscheiden, aber auch im Haftverfahren nicht völlig unbeachtlich seien. Das OLG hat deshalb im Rahmen einer Zurückverweisung unter Hinweis auf die vorgenannte Entscheidung des BGH in BGHZ 78, 145 ff = NJW 1981, 527 f ausgeführt, daß der Haftrichter durch entsprechende Verfahrensgestaltung zu gewährleisten habe, daß der Betroffene auf dem Verwaltungsrechtsweg vorläufigen Rechtsschutz erlangen kann, bevor durch eine Abschiebung vollendete Tatsachen geschaffen werden. Außerdem hat das OLG darauf hingewiesen, dass die genannten Umstände dazu geführt haben könnten, dass sich der Betroffene der Abschiebung nicht mehr entziehen will, weil sich seine Aussichten, auf Dauer in Deutschland verbleiben zu können, entscheidend verbessert haben.

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Das OLG Köln hatte sich in einer Entscheidung vom 16.03.2001 – 3 Wx 39/01 – in NVwZ 2001 Beilage I S. 112 – im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 16 Satz 1 FEVG mit der Frage zu befassen, ob begründeter Anlaß für die Stellung eines Haftantrages bestanden hat, obwohl die deutsche Ehefrau des Betroffenen unlängst ein Kind geboren hatte. Das OLG bezieht sich auf die vorgenannte Entscheidung des OLG Karlsruhe zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und kommt nach Bewertung der Umstände zu dem Ergebnis, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass eine Abschiebung den Betroffenen in seinen Grundrechten aus Art. 6 I und II GG verletzt hätte und deshalb ein Antrag nach § 123 VwGO, mit welchem der Betroffene sein vorläufiges Verbleiben in der Bundesrepublik hätte erreichen können, Erfolg gehabt hätte.

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In einer weiteren Entscheidung vom 20.06.2001 – 16 Wx 122/01 – (als Volltext im Anhang) hatte sich das OLG Köln mit einer von der Betroffenen beabsichtigten Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen und dem Umstand zu befassen, dass die von der Ausländerbehörde betriebene Abschiebung zu einer zumindest zeitweisen Trennung der Betroffenen von ihrem Kind führen könnte. Der Senat prüft ausführlich, ob eine Abschiebung die Betroffene in ihren Grundrechten aus Art. 6 GG verletzen würde und deshalb ein Antrag nach § 123 VwGO, mit welchem die Betroffene ihr vorläufiges Verbleiben in Deutschland erreichen könnte, Erfolg hätte. 

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Mit der Frage, ob und inwieweit der Haftrichterdem Einwand des Betroffenen nachzugehen hat, durch die Haft werde seine beabsichtigte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert, befasst sich das OLG Naumburg in einer Entscheidung vom 04.07.2001 – 10 Wx 28/01 – (als Volltext im Anhang und Leitsatz in NVwZ 2002 Beilage I S. 56). Das OLG verweist auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und läßt die Frage unentschieden, ob im Ausnahmefall im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, eine Verfahrensgestaltung im Haftverfahren geboten sein könne, die eine Abschiebung vor Entscheidung über die Duldung verhindere, weil ein solcher Ausnahmefall nach den hierzu vom Landgericht getroffenen Feststellungennicht vorliege.

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Das Thüringer OLG hatte sich in einer Entscheidung vom 20.09.2001 – 6 W 572/01 (als Volltext im Anhang und auch aufrufbar unter: www.thueringen.de/olg/6W572-01.htm) mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit im Haftverfahren der Einwand des Betroffenen gegen die Zulässigkeit der Abschiebung zu beachten ist, dass er mit einer deutschen Staatsangehörigen zusammenlebe, diese ein Kind von ihm erwarte und es sich dabei um eine Risikoschwangenschaft handele. Das OLG geht davon aus, dass solche Einwendungen grundsätzlich nicht im Haftverfahren, sondernvor demVerwaltungsgericht geltend zu machen seien, dass gleichwohl derartige Umstände im Haftverfahren nicht völlig unbeachtlich seien, weil sie Bedeutung für die von dem Haftrichter zu beantwortende Frage hätten, ob die Anordnung von Abschiebungshaft als Mittel der Sicherung der Abschiebung erforderlich sei, und dass dies insbesondere dann gelte, wenn die veränderten Umstände Anlass zu der Annahme böten, dass sich der Betroffene der Abschiebung nicht mehr entziehen will, weil sich seine Aussichten, auf Dauer oder zumindest längere Zeit in Deutschland leben zu können, entscheidend verbessert haben. In der Sache hat das OLG deshalb das Verfahren an das LG zurückverwiesen, um den insoweit relevanten Sachverhalt weiter aufklären zu lassen.

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Wegen weiterer Einzelheiten (auch zur unmittelbaren Bindung des Haftrichters an die Grundrechte) ist auf die in Vorbereitung befindliche Kommentierung zu verweisen. 




Zurückweisunghaft und Zurückschiebungshaft:

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Die Regelung des § 57 AuslG ist nach den §§ 60 Abs. 5, 61 Abs. 3 für entsprechend anwendbar erklärt, soweit es um die Zurückweisungshaft und die Zurückschiebungshaft geht. 

Ob das Gesetz mit einer solch globalen Verweisung dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot gerecht wird, erscheint zweifelhaft. Entscheidungen des BGH oder eines OLG zu diesen Haftformen gibt es nur selten.

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ZURÜCKWEISUNGSHAFT 

nach abgeschlossenem Flughafenasylverfahren:

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Fragen der Zurückweisungshaft werden neuerdings im Zusammenhang mit dem Flughafenasylverfahren nach § 18 a AsylVerfG wieder diskutiert. Es geht dabei um den mitunter monatelangen Aufenthalt der Betroffenen in der Transitunterkunft nach Abschluß des Flughafenverfahrens insbesondere im Flughafen Frankfurt/M, bis die Voraussetzungen für eine Rückführung geschaffen sind. Nach der Rechtsprechung des für diesen Bereich zuständigen OLG Frankfurt/M (vgl. Beschlüsse vom 05.11.1996 – 20 W 352/96 – in NVwZ 1997 Beilage Seite 16 und vom 26.02.1997 – 20 W 428/96 - in InfAusR 1997, 226 ff) stellt das Festhalten der Betroffenen in der Transitunterkunft nach Abschluß des Flughafenverfahrens (das Flughafenverfahren endet spätestens mit der negativen Eil-Entscheidung des Verwaltungsgerichts) eine Freiheitsentziehung dar, die richterlich angeordnet werden müßte, wenn die Vollziehung der Zurückweisung nicht ohne Verzögerung möglich ist.

Jetzt auch OLG München vom 12.12.2005

Siehe auch Rundbrief 20/2005

Der Bundesgrenzschutz im Flughafen Frankfurt/M ist deshalb (anstelle der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung über die Zulässigkeit weiterer Freiheitsentziehung) seit längerem dazu übergegangen,den Betroffenen eine sogenannte Freiwilligkeitserklärung abzuverlangen (vgl. hierzu Ritter in ZAR 1999, 176, 180). Diese Freiwilligkeitserklärung soll den weiteren Aufenthalt der Betroffenen in der geschlossenen Transitunterkunft in der Obhut des BGS ohne richterliche Entscheidung sicherstellen und legitimieren. Soweit feststellbar, wird diese Freiwilligkeitserklärung bis in die jüngste Zeit hinein praktiziert (vgl. auch AG Frankfurt/M im Rechtsprechungsanhang), obwohl schon vor längerer Zeit jedenfalls auf politischer Ebene Abhilfe in Aussicht gestellt wurde (vgl. hierzu Dokumentation – nur Internet). Eine Rechtsgrundlage für das Vorgehen des BGS ist nicht erkennbar. Gemeint ist damit, dass es keine Rechtsnorm gibt, welche Verwaltungsbehörden ermächtigt, Inländern oder Ausländern anzusinnen, sich „freiwillig einsperren zu lassen“.Das ganze geschieht zudem ohne jede Außenkontrolle und gegenüber einem Personenkreis, der nicht in der Lage ist, die rechtlichen Gegebenheiten und Zusammenhänge auch nur andeutungsweise zu überblicken. Außerdem wird die Freiwilligkeitserklärung vom BGS offenbar selbst solchen Personen abverlangt , von denen der BGS weiß, dass eine Haftanordnung nicht in Betracht käme, wie z.B. der Beschluss des AG Frankfurt/M vom 25.10.2001 – 934 XIV 2492/01 (M) – (als Anlage im Volltext) zeigt (auf die Ausführungen des Beschlusses zur Kostentscheidung wird u.a. verwiesen).Schließlich besteht auch die Gefahr, dass die gesetzlichen Höchstfristen des § 57 AuslG auf diese Weise umgangen bzw. unterlaufen werden.Die im Flughafen Frankfurt/M geübte Praxis der sog. Freiwilligkeitserklärung istselbst inKreisen des Bundesgrenzschutzes erheblichen Bedenken ausgesetzt (vgl. Westphal/Stoppa, Ausländerrecht für die Polizei, 2. Aufl., 2001, Seite 443), wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass es sich ohnehin nicht um eine „echte“ Freiwilligkeitserklärung handelt; eine solche würde nämlich (ihre Zulässigkeit unterstellt) zumindest voraussetzen,dass der Betroffene – falls er sich anders besinnt - die Transitunterkunftjederzeit verlassen kann, was natürlich nicht der Fall ist; der Betroffene wird vielmehr (um die mit dem Verlassen der Transitunterkunft über die Schleuse verbundene Einreise zu verhindern) in der Regel zunächst weiter festgehalten, bis er dem Haftrichter vorgeführt werden kann. Bedenken gegen die Praxis des BGS werden auch von Marx (AsylVfG, 4. Aufl., § 18 a Rdn. 130) angemeldet, der davon ausgeht, dass den Betroffenen ein Verzicht auf richterliche Entscheidung gegen Verbleib in der Transitunterkunft abgehandelt werde.

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Die Auffasssung, dass die Zulässigkeit der Handhabung des BGS aus der genannten Rechtsprechung des OLG Frankfurt/M abgeleitet werden könne, wird diesseits nichtgeteilt. Die vorstehend geschilderte Handhabung des BGS war nicht Gegenstand der Entscheidungen des OLG Frankfurt.

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Widerruft der Betroffene die Freiwilligkeitserklärung oder weigert er sich von Anfang an, eine solche Erklärung abzugeben, wird der Betroffene nach der geschilderten Praxis vom BGS regelmäßig dem Abschiebungshaftrichter in Frankfurt/M mit dem Antrag auf Anordnung der Zurückweisungshaft nach § 60 Abs. 5Satz 1 AuslG vorgeführt. Zwar wird in der einschlägigen Literatur mitgeteilt oder die Auffassung vertreten, dass solche Anträge im Normalfall nicht oder nur im Einzelfall Erfolg haben könnten (vgl. Laier, Das Flughafenverfahren nach § 18 a AsylVfG in rechtsvergleichender Perspektive, 1999, S. 138/139 mit weiteren Nachweisen; GK-AsylVfG (1998), § 18 a Rdn. 92 a.E.). Die Rechtsprechung des Amtsgerichts Frankfurt/M ist jedoch anders. In der Mehrzahl der Fälle wird der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG in entsprechender Anwendung bejaht, allerdings mit der Maßgabe, dass Haft dann von vornherein abgelehnt wird, wenn die Beschaffung von Heimreisedokumenten innerhalb der 3-Monats-Frist des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht möglich ist. Wegen aller Einzelheiten hierzu wird auf die von Herrn Stefan Mohr, Richter am Amtsgericht Frankfurt/M,verfasste Zusammenstellung der Rechtsprechung des AG Frankfurt/M zur Zurückweisungshaft nach erfolglos durchgeführtem Flughafenasylverfahren, Stand April 2002,verwiesen (im Rechtsprechungs-Anhang zum Kommentar unter AG Frankfurt/M)

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Zu der Frage, ob nach Abschluss des Flughafenverfahrens auch der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verb. mit § 60 AuslG in Betracht käme, wird in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des LG Landshut vom 28.02.2002 – 60 T 357/02 – als Volltext im Anhang- verwiesen. Die Frage wird in dieser Entscheidung im Ergebnis zu Recht verneint, auch wenn dort nicht hinreichend deutlich herausgearbeitet ist, dass anlässlich der Durchführung des Flughafenverfahrens noch keine Einreise stattgefunden hat.

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Vollzogen wird die Zurückweisungshaft in Hessen bislang in der JVA (nicht in der Transitunterkunft). Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, dass der Vollzug der Zurückweisungshaft auch in der Transitunterkunft zulässig sei (vgl. OLG Frankfurt vom 26.02.1997 – 20 W 428/96 – in InfAuslR 1997, 226, 228; Marx, AsylVfG, 4. Aufl., § 18 a Rdn. 130; Westphal/Stoppa, Ausländerrecht für die Polizei, 2. Aufl., Seite 443). Dieser Auffassung ist jedoch zu widersprechen, weil es keine gesetzlichen Regelungen für den Vollzug durch den BGS gibt (vgl. auch Melchior in ZAR 2000, 110, 113 unter 3.1.2). Vom BGS selbst wird der Nichtvollzug in der Transitunterkunft wenig einleuchtend damit begründet, dass der Aufenthalt im Transitbereich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Freiheitsentziehung darstellen solle (siehe hierzu Ritter in ZAR 1999, 176, 180).

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Die gesamte Handhabung wirft für den außenstehenden, nicht unmittelbar in die Vorgänge involvierten Beobachter die Frage auf, weshalb der Umgang mit dem Grundrecht der Freiheit der Person bisher weitestgehend unkontrolliert dem Bundesgrenzschutz überlassen wurde. Zudem geraten die Betroffenen bei all demin eine mit dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht vereinbare Zwickmühle, wenn in die Erwägungen zur Begründung der Haft § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG (Entziehungsabsicht) auch der Umstand einfließt, dass nicht die Bereitschaft bestehe, freiwillig (und damit unter Verzicht auf eine richterliche Entscheidung) in der geschlossenen Transitunterkunftzu verbleiben.

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ZURÜCKSCHIEBUNGSHAFT:

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Das OLG Frankfurt/M hat in einem Beschluss vom 14.12.2001 – 20 W 469/01 – (als Volltext im Anhang zum Kommentar) zu einem Fall der Zurückschiebungshaft entschieden, dass § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG auch dann gelte, wenn sich das Bundesamt auf der Grundlage des DÜ zunächst um die Übernahme des Asylverfahrens durch ein anderes Land bemühe. Auf die Frage, ob § 14 Abs. 4 AsylVerfG auf die Zurückschiebungshaft überhaupt anwendbar ist (vgl. hierzu Kommentierung 01/2001, Nr. 417 = Loseblatt S. 418), ist das OLG Frankfurt/M nicht eingegangen. Für die Entscheidung kam es allerdings auf diese Frage auch nicht an, weil sich der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung des OLG2 ½ Monate nach fruchtlosem Ablauf der 4-Wochen-Frist des § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG immer noch in Haft befand. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass die Haft, wenn § 14 Abs. 4 AsylVerfG eingreift, bei Nichtbescheidung des Asylantrages innerhalb der Vier-Wochen-Frist kraft Gesetzes endet (vgl. BayObLGZ 2000, 203) und damit die bis dahin bestehende Haftanordnung ab diesem Zeitpunkt keine Grundlage für den weiteren Vollzug mehr bietet, auch wenn sie einen späteren Endzeitpunkt vorsieht (vgl. BayObLG vom 06.02.2002 – 3Z BR 407/01 – als Volltext im Anhang zum Kommentar). Es ist Sache der Leiter der Haftanstalten, der vollziehenden Behörden und der Haftrichter durch entsprechende Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen (Vorfristen usw.), dass es nicht zu Überschreitungen der Vier-Wochen-Frist kommt.

Das Pfälz. OLG Zweibrücken hatte sich in einer Entscheidung vom 10.09.2001 – 3 W 204/01 – ( Volltext im Angang und in NVwZ 2002 Beilage I Seite 46 f und in EZAR 048 Nr. 56) mit einem Fall der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung nach § 61 Abs. 3 AuslG zu befassen. Der Senat geht davon aus, dass der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1Nr. 5 AuslG und auch der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG entsprechend anwendbar sind , auch wenn letzteres in der Literatur nicht unstreitig ist.

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In AuslG-VwV Nr. 61.0.1 heißt es, daß die Zurückschiebung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ist, die grundsätzlich Vorrang vor der Abschiebung habe. Aus der Sicht des Haftrichters könnte sich deshalb die Frage stellen, ob es sachgerecht ist, eine beabsichtigte Abschiebung durch Haft zu sichern, wenn eine Zurückschiebung nach § 61 AuslG und deren Sicherung durch Haft möglich wäre, weil die Zurückschiebung die für den Ausländer weniger belastende Maßnahme darstellt, insbesondere weil die Zurückschiebung nicht die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 AuslG auslöst. Zum Vorrang der Zurückschiebung vgl. auch Hailbronner, AuslR § 42 Rdn. 11. Viele Ausländerbehörden zeigen sich jedoch an der Sperrwirkung interessiert, um vor einer beabsichtigten Wiedereinreise die entstandenen Auslagen realisieren zu können. Es wird auch von Anweisungen an Ausländerbehörden berichtet, nach denen im Falle einer bereits erfolgten Zurückschiebung nachträglich eine Ausweisung verfügt werden soll (mit öffentlicher Zustellung), um die durch die Zurückschiebung nicht ausgelöste Sperrwirkungherbeizuführen. 

 


Haft nach § 70 Abs. 4 AuslG:

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siehe neuerdings hierzu auch den Erlass IM-NRW vom 24.03.2003 nebst Musterverfügung (als Volltext im Anhang), mit welcher sich inzwischen das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einer (bestandskräftigen) Entscheidung vom 26.08.2003 - 24 L 2373/03 - (als Volltext im Anhang ) kritisch auseinandergesetzt hat

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Ausführlich mit den Voraussetzungen einer Freiheitsentziehung nach § 70 Abs. 4 AuslG befasst sich eine Entscheidung des BayObLG vom 11.04.2001 – 3Z BR 1/01 – (in BayObLGZ 2001, 93 ff = EZAR 605 Nr. 1 = NVwZ 2001 Beilage I S. 110 ff  = jetzt auch als Volltext im Anhang ).

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Hinzuweisen wäre anläßlich dieser Entscheidung auf folgendes:

Wie die Verweisung in § 70 Abs. 4 Satz 2 AuslG auf § 40 BGSG (Bundesgrenzschutzgesetz) zeigt, handelt es sich bei der Vorführung um eine ausnahmslos dem Richtervorbehalt unterliegende Maßnahme. Dies bedeutet, dass dem Richter stets Gelegenheit zu geben ist, vor Anwendung der Zwangsmaßnahme zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine zwangsweise Vorführung überhaupt vorliegen, wie dies in der vorgenannten Entscheidung des BayObLG im einzelnen geschehen ist. Die Kurzzeitklausel nach § 40 Abs. 1 Halbsatz 2 BGSG ist hier nicht anwendbar, da diese Regelung nur gilt, wenn es sich um zeitlich nicht planbare Maßnahmen handelt (vgl. hierzu Melchior in ZAR 2000, 110, 114 zu 3.2.3.). Die Planbarkeit der Maßnahme hat auch zur Folge, dass der Richter stets vor Beginn der Zwangsmaßnahme einzuschalten ist. 

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Verbringungshaft:

 

Ausführlich mit Fragen der Verbringungshaft nach § 59 Abs. 2 AsylVerfG befasst sich eine Entscheidung des Hanseat. OLG Hamburg vom 08.10.2001 – 2 Wx 84/01 – in InfAuslR 2002, 309 ff.

 

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01/10/02