HAFTGRÜNDE
Diese Seite ist Betandteil des von
Klaus Melchior in Düsseldorf herausgebenen Internet-Kommentars zur
Abschiebungshaft (dort unter Anlage – Arbeitshilfen). Der Kommentar, der noch
im Aufbau ist, kann hier
aufgerufen werden. Es gelten allein die Nutzungsbedingungen des Autors.
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Kurzübersicht über die seit 1998
veröffentliche Rechtsprechung zu den Haftgründen bei Abschiebungshaft mit
einleitenden und weiterführenden Hinweisen (zusammengestellt von Klaus
Melchior). Die Übersicht dient lediglich der Information und enthält keine
eigene abschliessende Stellungnahme zu der jeweiligen Thematik.
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Bearbeitungsstand:
Loseblatt = 22. April 2002
Internet = 01.10.2002
Updates
und Änderungen gegenüber der Loseblatt-Version sind im Internet grau markiert.
Auf neuere (noch nicht eingearbeitete)
Entscheidungen wird in GRÜN hingewiesen
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Vorbereitungshaft
nach § 57 I AuslG
(Loseblatt = 1105 ff)
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Historie der
Sicherungshaft nach § 57 II 1 und 2 AuslG
(Loseblatt = 1110 ff)
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Vollziehbare
Ausreisepflicht bei Sicherungshaft
(Loseblatt = 1120 ff)
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(Loseblatt = 1125)
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Sicherungshaft nach §
57 II 1 Nr. 1 AuslG
(Loseblatt = 1130 ff)
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Die Regelung nach § 57 II
3 AuslG
(Loseblatt = 1135 ff)
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Sicherungshaft nach
§ 57 II 1 Nr. 2 AuslG
(Loseblatt = 1140 ff)
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Zum Haftgrund nach § 57
II 1 Nr. 3 AuslG neuerdings ausführlich OLG Düsseldorf v. 12.11.2003 (als Volltext im Anhang)
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Sicherungshaft nach §
57 II 1 Nr. 4 AuslG
(Loseblatt = 1150 ff)
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Sicherungshaft nach §
57 II 1 Nr. 5 AuslG
(Loseblatt = 1160 ff)
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Sicherungshaft nach §
57 II 2 AuslG
(Loseblatt = 1170 ff)
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(Loseblatt = 1175 ff)
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Zurückweisungs-/Zurückschiebungshaft
(Loseblatt = 1185 ff)
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(Loseblatt = 1195 ff)
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(Loseblatt = 1198 ff)
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Zur Minderjährigenhaft
vgl.
OLG Koeln vom 11.09.2002
(Volltext
im Anhang)
OLG Frankfurt/M vom
30.08.2004 (Volltext im Anhang)
OLG München vom
28.04.2005 (Volltext im Anhang)
OLG München vom
09.05.2005 (Volltext im Anhang)
Kammergericht vom 14.10.200 (Volltext im Anhang)
siehe auch Rundbrief 19/2005
OLG Zweibrücken vom
09.03.2006 (Volltext im Anhang)
siehe auch Rundbrief 08/2006
OLG Frankfurt/M vom
12.01.2006 (Volltext im Anhang)
siehe auch Rundbrief 09/2006
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Siehe
neuerdings auch OLG München vom 16.11.2005 (Volltext im Anhang) und auch Rundbrief 01/2006
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Die Vorbereitungshaft nach § 57 Abs.1 AuslG soll die Durchsetzung einer
Ausweisung im Wege der Abschiebung sichern und ist zulässig, wenn über die
Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und wenn die Abschiebung
ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde.
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Die Vorschrift wird in der Rechtsprechung sehr eng ausgelegt, was
im wesentlichen damit zusammenhängt, daß es in der Regel um Haft gegen eine
Person geht, die sich zu Recht in der Bundesrepublik aufhält und deren
Aufenthaltsrecht erst noch beendet werden soll.
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Es wird deshalb für die Anordnung der Haft dreierlei verlangt:
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(1) Einmal muß die von der Ausländerbehörde beabsichtigte
Ausweisung hinreichend sicher sein. Dies bedeutet, daß im Zeitpunkt der
Haftanordnung konkrete Umstände den Erlaß einer Ausweisungsverfügung mit
Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (vgl. BayObLGZ 1998, 124, 125 mit weiteren Nachweisen; BayObLG in
InfAuslR 1999, 82 f; BayObLG vom 01.06.2001- 3Z BR 110/01 – in InfAuslR 2001,
445/446 = NVwZ 2002
Beilage I S. 15). Nr. 57.1.1 der AuslG-VwV verlangt, dass der Erlass
einer Ausweisungsverfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
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Diese Voraussetzung ist zwar nicht dem Wortlaut des Gesetzes zu
entnehmen, aber aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleiten, weil der mit der
Vorbereitungshaft verbundene Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person
(Haft bis zu 6 Wochen) nur zu rechtfertigen ist, wenn ernsthaft mit einer Ausweisungsverfügung
gerechnet werden kann. Das BayObLG spricht in diesem Zusammenhang von einer
Auslegung des § 57 Abs. 1 AuslG, welche der Bedeutung der Freiheitsgarantie des
Art. 2 Abs. 2 GG gerecht wird (vgl. BayObLGZ 1998, 124, 125).
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Es kann deshalb dem Haftrichter, wie dies in manchen Kommentierungen
anklingt, auch nicht verwehrt sein, in eigener Zuständigkeit zu hinterfragen,
ob tatsächlich eine Ausweisung hinreichend wahrscheinlich ist. Die
eigenverantwortliche Prüfung der Frage, ob Haft angesichts des mit ihr
verfolgten Zwecks verhältnismäßig ist, gehört zum Kernbereich haftrichterlicher
Tätigkeit.
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Dabei geht es für den Haftrichter nicht darum, ob die antragstellende
Behörde eine Ausweisungsverfügung für gerechtfertigt hält (also nicht um die
rechtliche und tatsächliche Bewertung der Ausländerbehörde). Der Haftrichter
hat vielmehr bei der Prüfung der Wahrscheinlichkeit einen objektiven Maßstab
anzulegen und muß sich deshalb, wenn ein solcher Haftantrag an ihn
herangetragen wird, intensiv mit oft schwierigen ausweisungsrechtlichen Fragen
befassen und auch die insoweit erforderlichen Tatsachenfeststellungen
selbständig treffen. Entscheidend ist nach BayObLGZ 1998, 124,126, ob nach dem
vom Gericht für den Zeitpunkt seiner Entscheidung festgestellten Erkenntnisstand
die Ausweisung des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten
ist.
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anders wohl OLG Zweibrücken vom 09.12.2003 - 3 W 247/03 - (als
Volltext im Anhang)
(2) Außerdem setzt die Vorbereitungshaft voraus, daß
die Ausländerbehörde nach Erlaß der Ausweisungsverfügung die Ausreisepflicht
des Betroffenen mittels Abschiebung durchsetzen will und daß deren Durchführung
aufgrund konkreter Anhaltspunkte ohne Inhaftnahme des Betroffenen in hohem Maße
gefährdet wäre (vgl. BayObLG
1998, 124, 125 mit weiteren Nachweisen).
Die Wahrscheinlichkeit, daß die Inhaftnahme zur Sicherung der Abschiebung
erforderlich ist, ist hier höher anzusetzen als bei der Sicherungshaft (vgl.
hierzu bereits BayObLGZ 1993, 378, 380 = InfAuslR 1994, 144 f). Eine
brauchbare Formel, die diese Abstufung für die Praxis handhabbar macht, gibt es
allerdings bisher nicht.
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(3) Schließlich muß mit der Ausweisungsverfügung innerhalb
eines Zeitraums von – in der Regel – höchstens 6 Wochen zu rechnen sein (vgl. BayObLGZ 1998, 124, 125). Unklar ist,
ob im Zeitpunkt der Haftanordnung auch schon mit einer Durchführung der
Abschiebung innerhalb der 6-Wochenfrist zu rechnen sein muß, wie dies in
manchen Kommentaren und in der AuslG-VwV anklingt.
Ob Vorbereitungshaft zulässig ist, wenn der Betroffene bereits aus
anderen Gründen abgeschoben werden kann (es hierzu also keiner Ausweisung
bedarf), ist nicht eindeutig geregelt. Es dürfte jedenfalls nicht zulässig
sein, einen Betroffenen zur Vorbereitung einer Ausweisungsverfügung in Haft zu
nehmen, wenn eine Abschiebung oder Zurückschiebungaus anderen Gründen sofort
erfolgen könnte.
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Die Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 AuslG hinsichtlich der Haftdauer ist
nach h.M. eine Sollvorschrift; die Frist darf jedoch nur bei außergewöhnlichen
Umständen überschritten werden (vgl. BayObLG vom 01.06.2001 – 3Z BR 110/01 –
in InfAuslR 2001, 445 =
NVwZ 2002 Beilage I S. 15). In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks.
11/6321 S. 76) heißt es :
„Die Vorbereitungshaft ist allerdings zwingend auf sechs Wochen
begrenzt.“
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Im übrigen wird es entgegen BayObLGZ 1998, 124 ff nicht für
zulässig gehalten, Vorbereitungshaft für die Dauer von 6 Wochen als Überhaft
(z.B. im Anschluß an Untersuchungshaft) anzuordnen, weil dann die 6-Wochenfrist
außer Kontrolle gerät.
Zur Historie der Sicherungshaftgründe:
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Bis 1992 war der Grund für die Anordnung der Sicherungshaft in einer
einzigen Klausel umschrieben, und zwar dahin, daß "ein ausreisepflichtiger
Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen ist, wenn der
begründete Verdacht besteht, daß er sich der Abschiebung entziehen will".
Durch das Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26.06.1992 (BGBl. I
1126 ff) wurde in der genannten Klausel das Wort
"ausreisepflichtiger" gestrichen (ohne zu erläutern, weshalb).
Außerdem wurden die jetzigen Haftgründe Nr. 1 bis Nr. 4 hinzugefügt.
Schließlich wurde die fakultative (kleine) Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz
2 eingeführt; die ursprüngliche Haftdauer von 1 Woche ist später auf 2 Wochen
erweitert worden.
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Nach der Begründung sollte durch die Neuregelung die Anordnung der
Sicherungshaft erleichtert werden. Außerdem heißt es in der Begründung, daß in
Satz 1 zwingende Haftgründe geregelt seien, bei deren Vorliegen
Abschiebungshaft angeordnet werden müsse, sofern die Haft nicht nach Satz 3
unzulässig sei.
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Nach der Einführung bestand längere Zeit Unsicherheit, ob es für die
Haft tatsächlich ausreicht, wenn die neuen Tatbestände (Nr. 1 bis Nr. 4) ihrem
Wortlaut nach erfüllt sind, ohne hinterfragen zu dürfen, weshalb z.B. im Falle
des Nr. 2 die Ausländerbehörde über den Wechsel des Aufenthaltsorts nicht informiert
wurde. Es ging dabei insbesondere um Fälle, in denen der Betroffene die
Mitteilung einfach vergessen hatte oder nur das Einwohnermeldeamt (statt die
Ausländerbehörde) unterrichtet hatte oder in denen der Betroffene überhaupt
nicht wußte oder damit rechnen konnte, daß gegen ihn eine Abschiebung betrieben
wird, oder in denen zwar einmal die Meldung eines Wohnsitzwechsels unterlassen
worden war, der Ausländer in der Folgezeit aber wieder Kontakt zur Ausländerbehörde
aufgenommen hatte. Eine Klärung hat dann die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 13.07.1994 (InfAuslR 1994, 342 ff)
gebracht, in der es u.a. wörtlich wie folgt heißt:
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Die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG
stieße indes auf verfassungsrechtliche Bedenken, sofern nach ihr Abschiebungshaft
auch dann zwingend angeordnet werden müßte, wenn dies – ausnahmsweise – zur
Sicherung der Abschiebung nichts beitragen kann. § 57 Abs. 2 AuslG sieht in
allen tatbestandlichen Alternativen der Nr. 1 – 5 die Abschiebungshaftanordnung
als Mittel "zur Sicherung der Abschiebung" vor. Will sich der
Ausländer im Einzelfall offensichtlich nicht der Abschiebung entziehen,
erscheint allein die Erfüllung der tatbestandlichen Merkmale der Nr. 1 – 5 des
§ 57 Abs. 2 AuslG nach dem – hier in der Benennung des Haftzwecks zum Ausdruck
gebrachten – verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht
ausreichend, um zwingend die Rechtsfolge der Anordnung der Sicherungshaft
auszulösen.
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Über die Entwicklung der Rechtsprechung hierzu nachstehend, insbesondere
zu § 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG.
Vollziehbare Ausreisepflicht als
Voraussetzung der Sicherungshaft:
Vgl. neuerdings:
OLG Düsseldorf v.
15.04.2005 – I-3 Wx 284/03 – (als Volltext im Anhang)
Siehe auch Rundbrief 09/2005.
OLG Stuttgart vom 29.11.2005 (Volltext im
Anhang)
Siehe auch Rundbrief 03/2006
OLG Celle vom 09.12.2005 (Volltext im Anhang)
Siehe auch Rundbrief 06/2006
BGH vom 18.05.2006 bei
http://www.bundesgerichtshof.de
.
Zu EU_Bürgern siehe Rundbrief 02/2006
.
Einige neuere Entscheidungen befassen sich mit der Frage der
Ausreisepflicht als Haftvoraussetzung bei der Sicherungshaft. Dies beruht u.a.
darauf, daß nur noch im Haftgrund Nr. 1 die Ausreisepflicht ausdrücklich
genannt ist.
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Es ist in diesem Zusammenhang erforderlich, Mißverständnissen
vorzubeugen, die sich bei der Erörterung von Voraussetzungen der Sicherungshaft
ergeben können.
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Man findet in Haftentscheidungen regelmäßig Formulierungen der Art, daß
nicht die Haftgerichte, sondern die Ausländerbehörde und die
Verwaltungsgerichte zu prüfen hätten, ob die Abschiebung zu Recht betrieben
wird (vgl. z.B. BayObLGZ 1998, 137, 139; BayObLGZ 1999, 97,99). Auch
heißt es, daß eine Prüfung der Ausreisepflicht und der übrigen Abschiebungserfordernisse
seit der Gesetzesänderung 1992 dem Haftrichter grundsätzlich nicht mehr zustehe
oder obliege, soweit es nicht um den Haftgrund Nr. 1 oder die asylrechtliche
Aufenthaltsgestattung geht (vgl. z.B. KG in FGPrax 1997, 76 f; OLG Naumburg
in FGPrax 2000, 211).
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Diese und ähnliche Formulierungen dürfen jedoch nicht zu dem
Mißverständnis verleiten, daß es für die Zulässigkeit der Sicherungshaft
gleichgültig sei, ob eine Ausreisepflicht besteht und/oder ob die übrigen
Abschiebungserfordernisse vorliegen. Es geht bei diesen Formulierungen
ausschließlich darum, ob die Prüfungskompetenz allein bei der Ausländerbehörde
(bzw. dem Verwaltungsgericht) liegt oder ob auch der Haftrichter eine bestimmte
Frage selbständig prüfen und entscheiden darf.
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Unabhängig von der Frage, wer was im einzelnen zu prüfen und zu
verantworten hat, ist die vollziehbare Ausreisepflicht immer
Grundvoraussetzung für eine Sicherungshaftanordnung. Das ist auch nicht
streitig. Es genügt, hierzu auf die AuslG-VwV zu verweisen:
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Nr. 57.0.1.2
Sicherungshaft darf nur beantragt werden, wenn
der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist, ...
Ebenso die Richtlinien zur Vorbereitungs- und Sicherungshaft des IM-NRW
(dort Nr. 3 2.1).
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Die Sicherungshaft ist Bestandteil der Vollstreckungsmaßnahme
"Abschiebung" und kann deshalb nach § 49 Abs. 1 AuslG (Ein ausreisepflichtiger
Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist ..)
nur zum Zuge kommen, wenn die Ausreisepflicht und deren Vollziehbarkeit
feststehen (anders bei der Vorbereitungshaft). Zur Ausreisepflicht als eine der
Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft zuletzt auch BGH vom
28.02.2001 – V ZB 8/01- (BGH bei http://www.bundesgerichtshof.de;
BGHReport 2001, 341 f; NWwZ 2001 Beilage I S. 62).
Die vollziehbare Ausreisepflicht ergibt sich entweder unmittelbar aus
dem Gesetz (Hauptfall: unerlaubte Einreise) oder aus der Vollziehbarkeit des
Verwaltungsaktes, der die Ausreisepflicht begründet.
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Was nun die Prüfungskompetenz des Haftrichters in diesem
Zusammenhang angeht, ist die Frage
eindeutig zu beantworten, soweit es um den Haftgrund Nr. 1 geht.
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Soweit es um Verwaltungsakte geht, die die vollziehbare Ausreisepflicht
begründen, muß der Haftrichter diese zwar grundsätzlich seiner Entscheidung zu
Grunde legen. Unsicherheiten bestehen aber weiterhin zu der Frage, ob sich der
Haftrichter nicht zumindest darum zu kümmern hat, ob der Verwaltungsakt auch
ordnungsgemäß zugestellt wurde, wenn nur so die vollziehbare Ausreisepflicht
wirksam werden konnte (Es geht also insbesondere um Fälle, in denen der
Betroffene im Hafttermin z.B. geltend macht, er habe bisher keinen ablehnenden
Asylbescheid erhalten). Mit diesem Problem befasst sich eine Entscheidung des KG
in InfAuslR 2000, 230 ff. In der Entscheidung wird zumindest angedeutet,
daß die Zustellungsfrage wohl in den alleinigen Prüfungsbereich der Ausländerbehörde
falle. Die mangelnde Prüfungskompetenz des Haftrichters entbinde die
Ausländerbehörde jedoch nicht von der Verpflichtung, die ordnungsgemäße
Zustellung zu prüfen, bevor Abschiebungshaft beantragt werde. Die Entscheidung
begegnet erheblichen Bedenken, soweit die Prüfungskompetenz des
Haftrichters bezüglich der Zustellung (es ging um einen ablehnenden
Asylbescheid) in Zweifel gezogen wird (siehe nachstehend).
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Siehe hierzu jetzt BGH vom 18.05.2006
bei
http://www.bundesgerichtshof.de
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Im übrigen darf die Auffassung, daß der Haftrichter aufenthaltsbeendende
Verwaltungsakte grundsätzlich nicht in Frage stellen dürfe, nicht dazu führen,
daß der Haftrichter sich nicht einmal den Titel vorlegen läßt, um dessen
Existenz und genaue Tenorierung zu verifizieren. Dies wäre ein allzu leichtfertiger
Umgang mit dem Freiheitsgrundrecht. Einzelheiten nachstehend unter
„Abgrenzungsfragen“.
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Mit dem speziellen Fall der asylrechtlichen Aufenthaltsgestattung auf
die Ausreisepflicht und damit auf die Zulässigkeit der Sicherungshaft befasst
sich u.a. die Entscheidung BayObLGZ 1998, 47 ff. Dort ist ausgeführt,
daß (wenn man von dem Sonderfall des § 14 Abs. 4 AsylVerfG absehe) die
Sicherungshaft nach § 57 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 5 grundsätzlich nicht angeordnet
oder aufrechterhalten werden dürfe, wenn der Ausländer bei oder nach seiner
Einreise erstmals um Asyl nachsuche, weil ihm dann gemäß § 55 Abs. 1 AsylVerfG
zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet
sei. Dies gelte nicht nur für den Fall der unerlaubten Einreise, sondern für
alle Haftgründe des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5, weil mit der
Aufenthaltsgestattung die Ausreisepflicht des Ausländers entfalle, die allen
Haftgründen konkludent zu Grunde liege.
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Daß die asylrechtliche Aufenthaltsgestattung im Sinne des § 55 Abs. 1
AsylVerfG die Ausreisepflicht beseitigt und daß der Haftrichter die damit
zusammenhängenden Fragen (auch die zeitweise Fortdauer der Haft trotz Fortfalls
der Ausreisepflicht nach § 14 Abs. 4 AsylVerfG) selbständig zu prüfen hat, entspricht
inzwischen allgemeiner Auffassung (vgl. z.B. BayObLGZ 1999, 97 ff; KG in
FGPrax 2001, 40; OLG Düsseldorf in NVwZ 2000 Beilage S. 47 f; OLG Frankfurt in
EZAR 048 Nr. 45; OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 457 f; OLG Naumburg in FGPrax
2000, 211 f) . Dies gilt im übrigen auch bei der speziellen Form der
Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Wegen der Entstehung der
Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVerfG im einzelnen und wegen der
Besonderheiten in Fällen des § 14 Abs. 4 AsylVerfG siehe die Kommentierung in Kapitel
IV( Loseblatt = Seiten 400 ff ).
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Schließlich prüft der Haftrichter auch, ob eine einmal begründete
Aufenthaltsgestattung, die einer Sicherungshaft entgegenstand, nach Maßgabe des
§ 67 Abs. 1 AsylVerfG zwischenzeitlich wieder erloschen ist (vgl. z.B
.BayObLG in InfAuslR 2000, 228 f; BayObLG in InfAuslR 2000, 453 f; BayObLG vom
02.01.2001 – 3Z BR 398/00 – ;BayObLG vom 20.04.2001 – 3Z BR 136/01 – ; BayObLG
vom 08.10.2001 – 3Z BR 330/01 – in EZAR 048 Nr.57 ; OLG Naumburg FGPrax 2000, 211 f). Dies
schließt dann zwangsläufig auch die Prüfung von Zustellungsfragen ein, weil das
Erlöschen der Aufenthaltsgestattung z.B. nach § 67 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 6 AsylVerfG
von der wirksamen Zustellung abhängt. Dies bedeutet aber auch, daß der
Haftrichter z.B. Einwendungen des Betroffenen, er habe bisher keinen
ablehnenden Asylbescheid erhalten, sorgfältig daraufhin nachzugehen hat, ob die
(haftverschonende) Aufenthaltsgestattung fortbesteht. Dies kann u.U. tief in
zustellungsrechtliche Fragen des § 10 AsylVerfG hineinführen (ordnungsgemäße
Belehrung und deren Nachweis bei fiktiver Zustellung, Zustellungserfordernisse
in Gemeinschaftsunterkünften usw.). Zu einem Fall der öffentlichen Zustellung
siehe Nagler in StV 1999, 123 ff.
.
Zu der Frage, wann genau die Ausreisepflicht bei Ablehnung eines
Asylbegehrens entsteht und vollziehbar wird, bestehen gewisse Unsicherheiten,
die aber zumindest für den Regelfall zur Frage der Zulässigkeit der Haft zur
Sicherung der Abschiebung in der Praxis nicht relevant werden dürften, weil
nach Nr. 57.0.1.2 der AuslG-VwV Sicherungshaft ohnehin erst beantragt werden
darf, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist.
.
siehe jetzt hierzu OLG Düsseldorf vom 15.04.2005
.
Soweit es um Fragen des § 50 AuslG als allgemeine Voraussetzungen der
Sicherungshaft geht, liegen im Berichtszeitraum im übrigen keine eindeutigen
Stellungnahmen vor. Dies hängt einmal damit zusammen, daß der Haftgrund des §
57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG bereits unmittelbar nach der Einreise einsetzt und
zu diesem Zeitpunkt Maßnahmen der in § 50 AuslG beschrieben Art in der Regel
noch nicht getroffen sein können. Außerdem wird der Haftgrund des § 57 Abs. 2
Satz 1 Nr. 5 AuslG bislang auch auf diese Fälle angewendet (vgl. BGH in
FGPrax 2000, 130). In
einer neuerlichen Entscheidung vom 27.09.2002 – 3 Wx 300/02 – hat das OLG
Düsseldorf festgestellt, dass die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung von Sicherungshaft
eine zuvor erfolgte Androhung der Abschiebung jedenfalls dann nicht
voraussetze, wenn der Betroffene nach unerlaubter Einreise ausreisepflichtig
sei.
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Wegen einer systematischen und vollständigen Übersicht zu Art und Umfang
der Prüfung der vollziehbaren Ausreisepflicht und der übrigen allgemeinen
Voraussetzungen für Sicherungshaft durch Ausländerbehörde und Haftrichter wird
auf die in Vorbereitung befindliche Kommentierung verwiesen.
Sicherungshaft und Duldung:
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Mit dem Problem des Einflusses einer Duldung auf die Sicherungshaft
befasst sich im Rahmen einer Kostenentscheidung ausführlich das Pfälz. OLG
Zweibrücken in einer Entscheidung vom 20.07.2001 – 3 W 149/01 – (als Volltext im Anhang )
.
Zur Duldung neuerdings auch BVerfG v. 06.03.2003 (Link zur Seite des BVerfGs)
Zur erschlichenen Duldung neuerdings BayObLG v.
10.09.2003 (als Volltext im Anhang)
Zur Unzulässigkeit/Zulässigkeit von Sicherungshaft bei noch laufender Duldung neuerdings OLG Düsseldorf v. 02.04.2004 (als Volltext im Anhang)
Zur Regelung des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG vgl.
neuerdings BayObLG v. 11.05.2004 (als Volltext im Anhang)
Zu § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG vgl. neuerdings OLG München vom 14.11.2005 und Rundbrief 19/2005
Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 AuslG:
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vgl. neuerdings BayObLG vom 16.09.2004 (Volltext im Anhang)
OLG Koeln vom 23.05.2005 (Volltext im Anhang)
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Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG ist ein Ausländer zur Sicherung der
Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn er auf Grund einer unerlaubten Einreise
vollziehbar ausreisepflichtig ist.
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Die Auslegung dieser Regelung hat seit ihrer Einführung durch das Gesetz
vom 26.06.1992 keine besonderen Schwierigkeiten bereitet. Es bestand jedenfalls
bislang insbesondere Einvernehmen darüber, daß die Haft nach dieser Vorschrift nur
zulässig ist, wenn der Ausländer noch unmittelbar auf Grund seiner
unerlaubten Einreise und damit ununterbrochen seit seiner Einreise
vollziehbar ausreisepflichtig ist, wie dies auch in der Gesetzesbegründung
bereits wie folgt erläutert wurde (vgl. BT-Drucks. 12/2062 Seite 45 ):
Satz 1 Nr. 1 setzt voraus, daß der Ausländer nach §
42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 AuslG wegen unerlaubter Einreise
vollziehbar ausreisepflichtig ist. Allein der Umstand, daß der Ausländer
unerlaubt eingereist war, genügt nicht. Vielmehr muß der Ausländer noch
unmittelbar auf Grund seiner unerlaubten Einreise und damit ununterbrochen seit
seiner Einreise vollziehbar ausreisepflichtig sein. Deshalb findet die
Vorschrift keine Anwendung auf Ausländer, die bei ihrer unerlaubten Einreise an
der Grenze oder nach ihrer unerlaubten Einreise im Bundesgebiet um Asyl
nachsuchen und dadurch kraft Gesetzes die Aufenthaltsgestattung erwerben. Anwendbar
dagegen ist die Vorschrift auf Ausländer, die einen Folgeantrag stellen, der
nicht zur Durchführung eines erneuten Asylverfahrens führt.
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Der Haftgrund der Nr. 1 wird also z.B. (wie die anderen Haftgründe nach
§ 57 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AuslG auch) gegenstandslos, wenn ein Erstasylbegehren
im Sinne des § 55 Abs. 1 AsylVerfG gestellt ist, weil dieses die
Ausreisepflicht beseitigt. Der Haftgrund Nr. 1 lebt auch nicht wieder auf,
nachdem das Bundesamt das Asylbegehren (aus welchen Gründen auch immer)
abgelehnt hat (vgl. OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 459 ff ; OVG des
Saarlandes in InfAuslR 2001, 172 ff; a.A. wohl OLG Naumburg vom 26.01.2001 – 10
Wx 2/01 – als Volltext
im Anhang). Die Position des BGH zu dieser Frage in seiner Entscheidung
vom 28. 02.2001 – V ZB 8/01 – (BGH bei http://www.bundesgerichtshof.de
= BGHReport 2001, 341 f = NVwZ 2001 Beilage I S. 62) ist unklar; ausführlich
hierzu und zu weiterenEntscheidungen siehe Rechtsprechungsnachträge
zu Nr. 430 ( Loseblatt = Seiten 1000 ff).
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Wegen der Besonderheiten in den Fällen des § 14 Abs. 4 AsylVerfG wird
auf die Kommentierung
Kapitel IV (Loseblatt = Seiten 400 ff) verwiesen.
.
Die bloße Stellung eines Folgeantrages beseitigt nicht den
Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG (und auch nicht die übrigen
Haftgründe nach § 57 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AuslG), weil dieser Vorgang
keinen Einfluß auf die vollziehbare Ausreisepflicht hat (vgl. BayObLG in
NVwZ 1998 Beilage S. 54; OLG Karlsruhe in InfAuslR 2001, 179, 181; BT-Drucks.
12/2062 Seite 45; vgl. auch BVerfG vom 22.01.01 – 2 BvR 783/00 –bei http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rk20010122_2bvr078300;
sowie Pfälz. OLG Zweibrücken vom 22.01. 2001- 3 W 7/01- als Volltext im Anhang -
für den Fall, dass der Betroffene 3 ½ Jahre nach Abschluss des Erst-Asylverfahrens
erneut eingereist ist). Ergänzend wird zu der Problematik auf die
Entscheidungen des OLG Köln vom 19.03.2001 – 16 Wx 48/01 – (als Volltext im Anhang)und
jetzt vom 24.10. 2001 – 16 Wx 235/01 – (als Volltext im Anhang)
sowie auf die Entscheidung des LG Berlin in InfAuslR 1999, 90 f (letztere
für den Fall des Folgeantrages nach Ablauf der Zweijahresfrist)
verwiesen. Mit Beschluss
vom 20.03.2002 – 5 W 40/02 – (als Volltext im Anhang
und in InfAuslR 2002, 307 f) hat das OLG Oldenburg die Auffassung vertreten,
dass ein nach Ablauf der Zweijahresfrist gestellter Asylfolgeantrag einer Haft
nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG entgegenstehe.
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Natürlich sind bei einem Asylfolgeantrag immer das Abschiebungshindernis
nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVerfG zu beachten und die Haftdauer zu
kontrollieren; zu letzterem vgl. Rechtsprechungsübersicht
- Haftdauer ( Loseblatt = 1209 f). Wird aufgrund des Folgeantrages
allerdings ein weiteres Asylverfahren durchgeführt, entfällt Haft ohnehin aus allen
in § 57 Abs. 2 AuslG genannten Gründen (vgl. § 71 Abs. 8 AsylVerfG).
.
Zur Frage, wenn das Bundesamt
durchentscheidet, vgl. neuerdings BayObLG vom 02.03.2004 (als Volltext im Anhang).
.
Der Haftrichter hat im Rahmen der Haftprüfung nach § 57 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 AuslGzu klären, ob überhaupt eine unerlaubte Einreise im Sinne des § 58 AuslG
vorliegt. Dies kann weit in aufenthaltsrechtliche Fragen hineinführen, wie z.B.
eine Entscheidung des OLG Köln in NVwZ 1998 Beilage S. 39 belegt, in der
es bei einem Positivstaater um die Anrechnung von Aufenthaltszeiten in den
Vertragsstaaten des Schengener Abkommens nach dem damaligen Rechtszustand ging.
Die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 3 AuslG:
.
neuerdings zur Amtsermittlungspflicht
vgl. OLG Düsseldorf vom 23.07.2004 – als
Volltext im Anhang -
.
Nach § 57 Abs. 2 Satz 3 AuslG kann von der Anordnung der Sicherungshaft
nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der
Ausländer glaubhaft macht, daß er sich der Abschiebung nicht entziehen will.
.
Etwas ausführlicher mit dieser Regelung befasst sich eine Entscheidung
des BayObLG in NVwZ 2000 Beilage I S. 150 f = InfAuslR 2001, 174. Es
ging in dieser Sache um einen ausgewiesenen (und danach wieder unerlaubt eingereisten)
Ausländer, der in Deutschland Ehefrau und Kind hatte. Das BayObLG hat im
Zusammenhang mit einer Zurückverweisung an das Landgericht darauf hingewiesen,
daß im Rahmen der Beurteilung nach § 57 Abs. 2 Satz 3 AuslG den sozialen Bindungen
des Betroffenen besonderes Gewicht zukommen kann und daß deshalb, wenn – wie im
gegebenen Fall - die bisher bekannten Umstände eine zuverlässige Beurteilung
von Art und Intensität der familiären Bindungen des Betroffenen nicht zulassen,
das Landgericht die relevanten Umstände mit dem Ehepartner erörtern und sich
von diesem auch einen persönlichen Eindruck verschaffen muß.
.
Ausreichende Standards dafür, was als Glaubhaftmachung dafür, daß man
sich der Abschiebung nicht entziehen will, zu verlangen ist, sind bisher in der
Rechtsprechung nicht entwickelt. Die Beispiele, die in Nr. 57.2.1.1 der
AuslG-VwV dürften in jedem Fall zu eng sein. Man hatte dabei offenbar im wesentlichen
den Geschäftsmann oder Touristen im Auge, der gutgläubig mit unzureichenden
Papieren die Grenzkontrollen passiert hat.
.
Im übrigen wäre auf ein mögliches Mißverständnis hinzuweisen. Nach § 57
Abs. 2 Satz 3 AuslG kann von der Sicherungshaft nach Nr. 1 abgesehen werden,
wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er sich der Abschiebung nicht
entziehen will. Diese Regelung darf nicht dahin verstanden werden, daß der
Betroffene von sich aus – also ohne Zutun des Gerichts – mit einer
entsprechenden Glaubhaftmachung hervortreten müsse. Eine solche Auffassung wäre
mit der im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Richter obliegenden
Amtsermittlungspflicht nicht vereinbar. Die Pflicht des Richters, den für die
Entscheidung relevanten Sachverhalt umfassend zu erforschen, erstreckt
sich selbstverständlich und uneingeschränkt auch auf solche Umstände, die für
den Betroffenen Ausländer günstig sind und ihn vor der Haft verschonen könnten
(a.A. wohl OLG Zweibrücken v. 22.01.2001 – 3 W 7/01- als Volltext im Anhang).
All dies mag auch schon deshalb einleuchten, weil natürlich kein Ausländer die
Regelungen des § 57 im einzelnen kennt. Es dürfte deshalb auch nicht
gerechtfertigt sein, in der Rechtsbeschwerde die Voraussetzungen des § 57 Abs.
2 Satz 3 AuslG nur deshalb zu verneinen, weil der Betroffene insoweit nichts
dargelegt habe, wenn nicht zugleich festgestellt werden kann, dass die RegelungGegenstand
der tatrichterlichen Anhörung (erster oder zweiter Instanz) gewesen ist.Wenn in
§ 57 Abs. 2 Satz 3 AuslG von Glaubhaftmachung durch den Ausländer die Rede ist,
bedeutet dies nur, daß nicht ein voller Nachweis zu verlangen ist und dass die
Feststellungslast (nach Amtsermittlung) bei dem Betroffenen liegt.
Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG:
.
Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG ist Sicherungshaft anzuordnen, wenn
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort
gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der
er erreichbar ist.
.
ZUR AUSREISEFRIST:
.
Mit der Frage der Ausreisefrist befasst sich eine Entscheidung des OLG
Karlsruhe in FGPrax 1998, 116. Die Ausländerbehörde hatte in einer
Ausweisungsverfügung unter Bezugnahme auf § 50 Abs.5 Satz 1 in Vbdg. mit § 49
Abs. 2 Satz 1 AuslG (sog. Haftfall) von einer Fristsetzung abgesehen, weil sich
die Betroffene im Polizeigewahrsam befinde. Das OLG Karsruhe hat hierzu die
Auffassung vertreten, daß Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG in
einem solchen Fall nicht möglich sei, weil es an der Ausreisefrist fehle.
Außerdem hat das OLG Karlsruhe – zu Recht – darauf
hingewiesen, daß bloßer Polizeigewahrsam die Fristsetzung nicht entbehrlich
mache. Die Anwendung des § 49 Abs. 2 Satz 1 AuslG setze nach dem Wortlaut der
Vorschrift einen auf richterlicher Anordnung beruhenden Gewahrsam
voraus. Zu der weiterhin in diesem Zusammenhang streitigen Frage, ob zur Haft
im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 AuslG auch die Sicherungshaft gehören kann,
sind im Berichtszeitraum keine Entscheidungen bekannt geworden. Die Frage ist
deshalb zu Recht streitig, weil Sicherungshaft nur zulässig ist, wenn der
Betroffene abgeschoben werden kann, und deshalb die Notwendigkeit der
Abschiebung nicht damit begründet werden kann, daß sich der Betroffene in
Sicherungshaft befinde. In der Praxis spielt dieses Problem deshalb keine
besondere Rolle, weil man davon ausgeht, daß bei jedem, der einen der
Haftgründe erfüllt, auch anzunehmen ist, daß seine freiwillige Ausreise nicht
gesichert erscheint (was nach § 49 Abs. 1 AuslG auch die Abschiebung
rechtfertigt).
ZEITPUNKT DES WECHSELS:
.
Bislang ungeklärt ist die Frage, ob die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 AuslG anwendbar ist, wenn der Betroffene bereits vor Ablauf der
Ausreisefrist den Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne seine neue Anschrift
mitzuteilen. Zum Meinungsstand vgl. z.B.: verneinend OLG Dresden in
InfAuslR 1995, 162 ff; bejahend OLG Düsseldorf vom 12.01. 1994 – 3 Wx
1/94 – zitiert bei Hailbronner, AuslG , § 57 Rdn. 36; anders wohl jetzt OLG Düsseldorf
vom 06.05.2002 – 3 Wx 130/02 – (demnächst im Volltext); unentschieden
BayObLGZ 1997, 260 ff. Die AuslG-VwV geht in Nr. 57.2.1.2 davon aus, daß
der Wechsel des Aufenthaltsortes nach Ablauf der Ausreisefrist stattfindet.
.
ZUR BELEHRUNG:
.
Zur Belehrungspflicht neuerdings LG
Stade vom 26.11.2003 (als Volltext im Anhang)
Zur Belehrungspflicht neuerdings OLG
München vom 09.11.2005 (als Volltext im Anhang)
Zur Belehrungspflicht
neuerdings OLG Zweibrücken vom 09.03.2006 (Volltext im Anhang)
siehe auch Rundbrief 08/2006
.
Im übrigen dürfte wohl zu verlangen sein, daß der Betroffene auf die
Anzeigepflicht nachMaßgabe
des § 42 Abs. 5 AuslG vorher hingewiesen wurde (vgl. auch AuslG-VwV Nr. 42.5).
Im einzelnen ist zu diesem Punkt folgendes anzumerken:
.
Nach § 42 Abs. 5 AuslG hat ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine
Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage
verlassen will, dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen. Auf diese Regelung
ist der Betroffene von Gesetzes wegen (§ 75 Abs. 3 Satz 1 AuslG) hinzuweisen.
Die Zusammenhänge sind in AuslG-VwV Nr. 42.5 und in AuslG-VwV Nr. 75.3
zutreffend erläutert. Der Hinweis hat auch die möglichen Rechtsfolgen einer
Verletzung der Auskunftspflicht in einer für den Betroffenen verständlichen
Sprache zu umfassen (vgl. ausdrücklich AuslG-VwV Nr. 75.3).
.
Die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 AuslG knüpft an die
vorstehenden Regelungen an. Hierbei ist allerdings mißlich, dass der Wortlaut
der Regelungen in § 42 Abs. 5 AuslG und in § 57 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 AuslG nicht
identisch ist. Es empfiehlt sich deshalb dem allgemeinen Hinweis auf die
Regelung des § 42 Abs.5 AuslG eine Belehrung hinzuzufügen, welche so präzise
wie möglich beschreibt, unter welchen Voraussetzungen Sicherungshaft in
Betracht kommt. Nur so kann die Belehrung in fairer Weise ihren Zweck erfüllen.
Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass sich die notwendige Belehrung nach §
75 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht auf § 42 Abs. 5 AuslG und auf die Rechtsfolge Haft
beschränkt.
.
Der Haftrichter wird, bevor er Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG
anordnet, von Amts wegen prüfen, ob die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung in
ausreichender Form erfolgt ist.
.
WECHSEL DES AUFENTHALTSORTS:
.
Mit der Frage, wann ein Wechsel des Aufenthaltsortes im Sinne des § 57
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG vorliegt, befasst sich eine Entscheidung des OLG
Düsseldorf in FGPrax 2000, 167 f. Danach liegt ein Wechsel des
Aufenthaltsortes vor, wenn der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt so verändert,
daß er an dem ihm zugewiesenen Ort für die Ausländerbehörde nicht mehr
erreichbar ist. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß es dem
Ausländer grundsätzlich nicht überlassen bleiben könne, seine Erreichbarkeit
durch von ihm beauftragte Mittelsmänner zu organisieren; vielmehr habe er
selbst dafür Sorge zu tragen, daß die Ausländerbehörde von dem Wechsel seines
Aufenthaltsortes erfährt.
.
Nach BayObLG vom 21.08.2001 – 3Z BR 277/01 – liegt ein Wechsel des
Aufenthaltsortes im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG nicht nur dann
vor, wenn der Ausländer seine Wohnung wechselt, sondern auch dann, wenn er den
Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verläßt. Diese bereits in
BayObLGZ 1993, 294, 295 vertretene Auffassung erscheint zweifelhaft. Zwar
knüpft die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG an die Regelung des § 42
Abs. 5 AuslG an. Der Wortlaut beider Vorschriften ist aber nicht identisch.
.
Es ist im übrigen ohnehinfraglich, ob die Vorschrift einschlägig ist,
wenn der Betroffene irgendwann einmal in der Vergangenheit den Aufenthaltsort
gewechselt hat, aber in der Zeit vor der beantragten Haft für die
Ausländerbehörde wieder erreichbar war. Das OLG Hamm weist in seiner Entscheidung vom 26.02.2002
– 15 W 53/02 – (als
Volltext im Anhang) darauf hin, dass die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 AuslG keinerlei Sanktionscharakter habe, dass ihr Zweck darin bestehe,
die Erreichbarkeit des Ausländers für die Durchführung der Abschiebung
sicherzustellen und dass deshalb nicht der Aufenthaltswechsel als solcher den
Haftgrund begründe, sondern der Umstand, dass dieAusländerbehörde nicht darüber
unterrichtet sei, wo sich der Ausländer aufhalte.
.
MELDUNG DES
WECHSELS:
.
Die Meldung des
Aufenthaltswechsels ist an keine bestimmte Form gebunden. Es genügt, wenn die
Behörde aus der Mitteilung erkennen kann, wo sich der Betroffene aufhält (vgl.
OLG Hamm vom 26.02.2002 – 15 W 53/02 – als Volltext im Anhang).
.
VERFASSUNGSKONFORME AUSLEGUNG:
.
Im übrigen wird im Hinblick auf die bereits genannte Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 13.07.1994 (InfAuslR 1994, 342 ff) in der
Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zumindest ganz überwiegend die Auffassung
vertreten, daß die Erfüllung der tatbestandlichen Merkmale des § 57 Abs. 2 Satz
1 Nr. 2 AuslG allein nicht ausreicht, um zwingend die Rechtsfolge der Anordnung
der Sicherungshaft auszulösen, wenn sich der Ausländer offensichtlich nicht
der Abschiebung nicht entziehen will (vgl. z.B. BayObLG in InfAuslR
2001, 177, 178). Die Oberlandesgerichte tragen dem mit allerdings
unterschiedlicher Akzentuierung Rechnung. So hat die Haft zu unterbleiben,
* wenn sich der Schluß aufdrängt, daß der Ausländer sich trotz der
Verletzung seiner Anzeigepflicht in Wahrheit nicht der Abschiebung entziehen
wollte (OLG Düsseldorf in FGPrax 2000, 167 f),
*wenn der Ausländer den Umständen nach nicht damit rechnet oder rechnen
mußte, daß die Ausländerbehörde gegen ihn ein Abschiebungsverfahren eingeleitet
hat oder einleiten wird (BayObLGZ 1997, 260 ff),
*wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Haftantragstellung für die Ausländerbehörde
tatsächlich erreichbar ist (OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 461, 462),
*wenn der Aufenthaltswechsel nicht in der Absicht vorgenommen wurde,
unterzutauchen (OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 461, 462),
*wenn der Betroffene sich freiwillig bei der Ausländerbehörde meldet und
seine Bereitschaft zur Ausreise in sein Heimatland bekundet (OLG Frankfurt
in InfAuslR 1998, 461, 462).
.
Seitens des OLG Karlsruhe in FGPrax 1999, 119 wird in diesem Zusammenhang
darauf hingewiesen, daß die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als
Ausnahmetatbestand zu verstehen sei; bleibe auch nach gehöriger Sachverhaltsaufklärung
zweifelhaft, ob sich der Ausländer der Abschiebung entziehen will, sei Haft anzuordnen.
Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 AuslG:
.
Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AuslG ist Sicherungshaft anzuordnen, wenn
sich der Betroffene in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat.
.
Der genannte Haftgrund wird z.B. als erfüllt angesehen, wenn der
Betroffene im Transitbereich eines Umsteigeflughafens randaliert und deshalb
nach Deutschland zurückgebracht werden muß (BayObLG in NVwZ 1998 Beilage S.
54, 55) oder wenn der Betroffene im Verlauf einer Abschiebung seinen
Rückflug nach Deutschland dadurch erzwingt, daß er gegenüber seinen
Heimatbehörden falsche Angaben über seine Staatsangehörigkeit macht (BayObLGZ
1998, 64, 65).
.
Das Unterlassen notwendiger Mitwirkungshandlungen für die Ausstellung
von Paßersatzpapieren ist nach einem Erlaß des Innenministeriums NRW vom
08.05.2001 (I B 1/VI.4.1.1) für sich allein weder beim Erstantrag noch
beim Verlängerungsantrag ein Haftgrund nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AuslG.
Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1
Nr. 5 AuslG:
.
Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG ist Sicherungshaft anzuordnen, wenn
der begründete Verdacht besteht, daß sich der Ausländer der Abschiebung
entziehen will.
.
Zu den Voraussetzungen dieses Haftgrundes gibt es im Berichtszeitraum
eine Vielzahl von Entscheidungen, die sich allerdings einer Systematisierung
entziehen.
.
.
Nach BayObLG in InfAuslR 1999, 83, 84 ist der begründete Verdacht
im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG nicht schon dann gegeben, wenn es
möglich erscheint, daß der Betroffene sich der Abschiebung entziehen will,
sondern erst dann, wenn konkrete Umstände hierauf mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit hindeuten, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des
Betroffenen eine solche Absicht nahelegen.
.
.
In einer vom BayObLG in InfAuslR 1999, 83 f entschiedenen Sache
hatte das Landgericht die Entziehungsabsicht damit begründet, daß der
Betroffene ohne festen Wohnsitz sei, keine sozialen Bindungen habe, trotz
vollziehbarer Ausreisepflicht nicht ausgereist sei und sich über einen langen
Zeitraum unerlaubt in der Bundesrepublik aufgehalten habe. Das BayObLG hat
hierzu die Auffassung vertreten, daß die vom Landgericht angeführten Umstände
auch zusammen genommen keine ausreichende tatsächliche Grundlage für die
Schlußfolgerung bilden, daß sich der Betroffene der Abschiebung entziehen
wolle. Nach BayObLG vom 21.08.2001 – 3Z BR 277/01 – kann aus dem
Nichtvorhandensein eines festen Wohnsitzes und dem Fehlen sozialer Bindungen
nicht ohne weiteres auf eine Entziehungsabsicht geschlossen werden (ebenso
BayObLG vom 17.08.2001 – 3Z BR 276/01 –).
.
Nach einem Erlaß des Innenministeriums NRW vom 08.05.2001 ( I B 1 /VI.4.1.1)
ist das Unterlassen notwendiger Mitwirkungshandlungen für die Ausstellung von
Passersatzpapieren für sich allein weder beim Erstantrag noch beim Verlängerungsantrag
ein Haftgrund nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG (vgl. auch OLG Düsseldorf
in InfAuslR 1997, 407)
.
Nach Pfälz.OLG Zweibrücken vom 07.02.2001 – 3 W 37/01 (in InfAuslR
2001, 341 f) reichen die bloße Ausreiseverweigerung oder das Unterlassen
gebotener Mitwirkungshandlungen allein für die Haftanordnung nicht aus.
.
* Illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet.
* Unerlaubte Einreise vor Durchführung
des Asylverfahrens.
* Ablehnung des Asylantrages.
* Erlöschen der Aufenthaltsgestattung.
* Fehlen eines festen Wohnsitzes.
* Mittellosigkeit.
* Unwahrscheinlichkeit einer freiwilligen
Ausreise, weil Betroffener keinen Reisepaß besitzt und angibt, in der Heimat verfolgt
zu werden.
* Nichtverlassen der Bundesrepublik.
* Erforderlickeit der Abschiebung.
.
Nach Pfälz.OLG Zweibrücken v. 07.02.2001 – 3 W 37/01 – (in InfAuslR
2001, 341 f) ist es auch unzulässig, die Haft in der Beschwerdeinstanz
allein damit zu rechtfertigen, dass die einmal getroffene Haftanordnung nunmehr
die Gefahr des Untertauchens begründe.
.
Das OLG Celle hat in einer
Entscheidung vom 08.04.2002 – 17 W 16/02 – in InfAuslR 2002, 320 den Umstand,
dass der Betroffene selbständig und
freiwillig bei der Ausländerbehörde erschienen ist, obwohl er nach dem
Verstreichen der Frist für eine freiwillige Ausreise mit Maßnahmen der Ausländerbehörde
rechnen konnte und mußte, als entscheidendes Indiz gegen die Annahme einer
Fluchtgefahr gewertet.
.
Demgegenüber legen nach der Rechtsprechung Identitätstäuschungen in der
Regel die Entziehungsabsicht nahe:
* Wenn der Betroffene, der abgeschoben
werden soll, überseine Identität täuscht oder diese verheimlicht (vgl. OLG
Naumburg in FGPrax 2000,
* Verwendung eines für eine andere Person
ausgestellten Passes (BayObLG vom 02.08.2001 – 3Z BR 237/01 – in InfAuslR 2002, 314 f).
* Einreise mit falschem Paß (BayObLGZ
1998, 137, 139).
* Verwendung eines gefälschten
Personaldokuments bei der Festnahme (BayObLGZ 2000, 203, 204).
* Identitätstäuschung durch Angabe
falscher Personalien (BayObLG in
* Verheimlichung der wahren Identität (BayObLG
in InfAuslR 2000, 454).
* Betreiben des Asylverfahrens unter
falscher Identität (BayObLG in
* Verwendung falscher Personalien (BayObLG vom 02.01.2001 – 3Z BR
398/00 – ).
.
Identitätstäuschungen werden u.a. deshalb als starkes Indiz für eine
Entziehungsabsicht angesehen, weil solche Täuschungen ebenso zu bewerten sind,
wie wenn der Betroffene sich verborgen hält (vgl. hierzu bereits BayObLGZ
1993, 127/128).
.
.
Zur Indizwirkung früheren Untertauchens und Bedeutung erheblicher
rechtsfeindlicher Gesinnung für die Beurteilung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
AuslG vgl. BayObLG vom 22.03.2001 – 3Z BR 91/01 – in InfAuslR 2001, 345, 346.
Zur Indizwirkung von Straftaten (BayObLG vom 08.10.2001 – 3Z BR
330/01- ; BayObLG vom 21.08.2001 – 3Z BR 277/01 –; BayObLG vom 17.08.2001 – 3Z
BR 276/01 – ). Wird der Verdacht, dass der Betroffene sich der Abschiebung
entziehen will, auf die in einer Straftat zum Ausdruck kommende rechtsfeindliche
Einstellung gestützt, setzt dies allerdings voraus, dass das Haftgericht von
der Täterschaft des Betroffenen und von der Art und Schwere der Straftat
überzeugt ist, wobei es sich in Fällen noch nicht rechtskräftiger Verurteilung
diese Überzeugung auch aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen der
Strafverfolgungsbehörden bilden kann (BayObLG vom 21.08.2001 – 3Z BR 277/01
– ; BayObLG vom 17.08.2001 – 3Z BR 276/01 – in NVwZ 2002 Beilage I S. 56 – nur Leitsatz).
Der Betroffene muß dann aber natürlich auch zu diesem Punkt angehört
werden. Mit der
Frage, welchen Straftaten eine Indizwirkung im Rahmen der Nr. 5 zukommen kann,
befasst sich eine Entscheidung des OLG Hamm v. 26.02.2002 – 15 W 53/02 – (als Volltext im Anhang).
Nach BayObLG vom 20.04.2001 – 3Z BR 136/01 –ist die Annahme des
Landgerichts gerechtfertigt, der Betroffene wolle sich der Abschiebung
entziehen, wenn dieser in den letzten Jahren die Gemeinschaftsunterkunft für
Asylbewerber fünfmal jeweils für längere Zeit mit unbekanntem Ziel unerlaubt
verlassen hat, wobei er zuletzt nach Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung
über seinen Asylantrag etwa drei Monate untergetaucht war.
.
Nach einer Entscheidung des OLG
Düsseldorf vom 01.07.2002 – 3 Wx 186/02 – begründet die Erklärung des Betroffenen,
nicht in die Türkei zurückkehren zu wollen (die nur so verstanden werden könne,
dass er nicht freiwillig ausreise), den Verdacht, dass er sich der Abschiebung
entziehen wolle.
.
.
Eine Abgrenzung des Haftgrundes nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG zu
den anderen Haftgründen ist bisher nur andeutungsweise, und zwar hinsichtlich
des Haftgrundes Nr. 2 zu finden. So führt das OLG Düsseldorf in NVwZ 2000
Beilage I S. 135, 136 aus, daß es für die Annahme des Haftgrundes Nr. 5
grundsätzlich nicht ausreiche, daß der Betroffene den Wechsel seines
Aufenthaltsortes der Behörde einmal nicht angezeigt habe, weil dann der
Tatbestand des Nr. 2 entbehrlich wäre (ähnlich OLG Karlsruhe in FGPrax 1998,
116).Nach OLG Hamm vom
26.02.2002 – 15 W 53/02 – (als Volltext im Anhang)
kann ein Verhalten, das nach Nr. 2 nicht zur Annahme eines Haftgrundes führen
kann, im Rahmen der allgemeinen Vorschrift der Nr. 5 nicht anders bewertet
werden.
.
Zur Verwirklichung der Haftgründe nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr.
5 AuslG bei dreijährigem Untertauchen nach Ablauf der Ausreisefrist (vgl.
BayObLG in InfAuslR 2001, 177, 178), bei rund 10-monatigem Untertauchen
nach Ablauf der Ausreisefrist (vgl. BayObLG in InfAuslR 2001, 178, 179) und
bei rund 18-monatigem Untertauchen nach Ablauf der Ausreisefrist (BayObLG
vom 02.01.2001 – 3Z BR 398/00 – ).
.
Wünschenswert wäre im Hinblick auf § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVerfG
eine Klärung der Frage, ob und inwieweit die Haftgründe des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 und Nr. 5 AuslG voneinander abgegrenzt werden können. Solange dies nicht
geschieht, läuft in den meisten Fällen das Monatsprivileg des § 14 Abs. 4 Satz
1 Nr. 4 AsylVerfG leer. Siehe
hierzu die Kommentierung des § 14 Abs. 4 AsylVerfG
Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG:
.
vgl. neuerdings OLG Hamm vom 16.10.2003
(als Volltext im Anhang)
vgl. neuerdings Hanseat. OLG Hamburg
vom 03.02.2004 (als Volltext im Anhang)
vgl.neuerdings OLG Frankfurt/M vom
15.03.2004 (als Volltext im Anhang)
vgl. auch BayObLG vom 11.05.2004 (als Volltext im Anhang)
vgl. neuerdings OLG Hamm vom 02.09.2004 – 15 W
83/04 – (als Volltext im Anhang), wenn keine Ausreisefrist gesetzt ist (Aktenzeichen
korrigiert am 20.01.05) Siehe hierzu auch Rundbrief 18/2004
vgl. neuerdings OLG Hamm vom 02.12.2004 – 15 W 435/04 – (als Volltext im Anhang),
siehe ausführlich hierzu Rundbrief 01/2005
vgl. neuerdings zur Ermessensausübung OLG München vom 16.01.2006 (als Volltext im
Anhang)
Siehe auch Rundbrief 06/2006
.
Nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG kann ein Ausländer für die Dauer von
längstens zwei Wochen in Sicherungshaft genommen werden, wenn die Ausreisefrist
abgelaufen ist und feststeht, daß die Abschiebung durchgeführt werden kann.
.
Wegen der kurzen Haftdauer kommen OLGs naturgemäß selten dazu, sich mit
diesem Haftgrund zu befassen. Außerdem führt die Vorschrift in vielen
Gerichtsbezirken ohnehin eher ein Schattendasein.
.
Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, daß die Abschiebung
innerhalb von längstens zwei Wochen seit Haftanordnung durchgeführt werden
kann. Das OLG Karlsruhe in FGPrax 1999, 79 f hat deshalb
festgestellt, daß die Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG nicht in der
Weise angeordnet werden könne, daß sie erst mit dem Ende einer zum Zeitpunkt
der Entscheidung noch andauernden Untersuchungshaft beginnen soll (also nicht
als Überhaft).
.
In dem Fall des OLG Karlsruhe hatte die Ausländerbehörde keine
Ausreisefrist gesetzt. Das OLG hat die Frage, ob eine Ausreisefrist
Voraussetzung für die Anwendung des § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG sei,
offengelassen.
.
Weiterhin heißt es in der genannten Entscheidung, daß die Haft nach § 57
Abs. 2 Satz 2 AuslG auch dann angeordnet werden könne, wenn kein Haftgrund des
§ 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG vorliege (ebenso Pfälz. OLG Zweibrücken vom 30.07.2002 – 3 W
138/02 – demnächst im Volltext – und wohl auch BayObLG vom 30.01.2002 – 3Z BR
244/01 – als Volltext im
Anhang zum Kommentar). Diese Auffassung entspricht sicher der
Intention des Gesetzgebers. Es bestehen aber erhebliche Zweifel, ob diese
Auffassung auch mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in
InfAuslR 1994, 342 ff (siehe vorstehend) vereinbar ist, ob also die Haft
nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG auch dann angeordnet werden darf, wenn sich der
Betroffene – verkürzt gesagt - offensichtlich nicht der Abschiebung
entziehen will.
.
Nach BayObLG vom 11.10.2001 – 3Z BR 336/01 – ist die Regelung
verfassungsgemäß, zumal die Anwendung unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit
steht.
.
Nach einer Entscheidung des OLG Naumburg vom 13.03.2000 – 10 Wx 25/99 –
(als Volltext im Anhang)
kommt es für die Erforderlichkeit der Haft im Gegensatz zu der Haft nach § 57
Abs. 2 Satz 1 AuslG bei der Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG nicht auf das
Verhalten des Betroffenen an (ebenso BayObLG vom 11.10.2001 – 3Z BR 336/01-),
allerdings müsse auch hier der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet und die
Angemessenheit und Zumutbarkeit im Einzelfall geprüft werden (ebenso BayObLG
vom 11.10.2001 – 3Z BR 336/01 -); zudem komme bei der vorzunehmenden Abwägung
(fakultativer Haftgrund) dem Ausmaß des zur Vorbereitung der Abschiebung
notwendigen Verwaltungsaufwandes eine maßgebliche Bedeutung zu.
Desweiteren soll nach der Entscheidung des OLG Naumburg vom 13.03.2000 –
10 Wx 25/99 – (als
Volltext im Anhang) das Erst-Beschwerdegericht nicht befugt sein, die
Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der Ermessensentscheidung des Amtsgerichts zu
überprüfen. Dies dürfte so nicht richtig sein (vgl. Kahl in
Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 23 Rdn. 6 a).
.
Die Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG ist für „längstens zwei Wochen“
zulässig. Wird also z.B. die Haft am Mittwoch angeordnet, endet sie spätestens
mit Ablauf des Dienstag in der übernächsten Woche. Der Tenor sollte insoweit
eindeutig sein. Die bloße Formulierung „Haft für 2 Wochen“ birgt die Gefahr
unzulässiger Fristüberschreitung. Siehe hierzu
Loseblatt =Seite 1298.
.
Die Abgrenzung dessen, was der Haftrichter im einzelnen zusätzlich noch
prüfen darf und was ausschließlich in die Zuständigkeit der Ausländerbehörde
bzw. des Verwaltungsgerichts fällt, ist bislang nicht hinreichend
zufriedenstellend geklärt.
.
.
Bereits zur Frage der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen
Haftrichter und Verwaltungsgericht bei bestehender Haftanordnung gibt es ganz
erhebliche Meinungsverschiedenheiten. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang
beispielsweise zwei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen.
.
Das OVG des Saarlandes beschreibt die Abgrenzung dahin, daß der
Haftrichter für die Beurteilung der Haftgründe im engeren Sinne
zuständig sei, das VG hingegen für die Prüfung, ob die Ausländerbehörde die
durch die Haft zu sichernde Abschiebung zu Recht betreibe, d.h. ob der
Ausländer ausreisepflichtig ist und ob die Abschiebungsvoraussetzungen gegeben
seien (InfAuslR 2001, 172), und hat hieraus die Berechtigung der VG
abgeleitet, die Haft bei fehlerhafter Anwendung des § 14 Abs. 4 AsylVerfG zu
beenden (InfAuslR 2001, 172 ff). Es ging um einen Fall, in welchem
Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG angeordnet war und der
Betroffene innerhalb des ersten Monats nach der Einreise einen Erst-Asylantrag
gestellt hatte. Das OVG hat die antragstellende Behörde wegen rechtswidriger
Aufrechterhaltung der Sicherungshaft verpflichtet, die Haft durch Rücknahme des
Haftantrages zu beenden.
.
.
In beiden Fällen handelt es sich klassische Beispiele für die
Zuständigkeit des FGG-Haftrichters. Es ist zwar an sich nichts dagegen
einzuwenden, wenn sich beide Gerichtsbarkeiten um die genannten Fragen kümmern.
Es besteht jedoch die Sorge, daß die Betroffenen hierbei u.U. zwischen die
Stühle geraten könnten. Soweit feststellbar, nehmen die Verwaltungsgerichte
deshalb auch überwiegend davon Abstand,unmittelbar auf den Vollzug einer
Haftanordnung einzuwirken.
.
Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass diese Abgrenzungsfrage nicht zu
verwechseln ist mit der Verpflichtung der Ausländerbehörde, eigenverantwortlich
darüber zu befinden, ob und in welchem Umfange von einer Haftanordnung Gebrauch
gemacht wird. Wird die Haft trotz Fortfalls der Voraussetzungen nicht sofort
von der Ausländerbehörde beendet, kann der Betroffene den Haftrichter nach § 10
Abs. 2 FEVG anrufen.
.
BINDUNG DES HAFTRICHTERS AN VORLIEGENDE
ENTSCHEIDUNGEN DER AUSLÄNDERBEHÖRDEN UND VERWALTUNGSGERICHTE:
.
Es ist sicher richtig, daß der Haftrichter Verwaltungsakte der
Ausländerbehörden (einschließlich des Bundesamtes) sowie
verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die sich mit der Frage der
Aufenthaltsbeendigung befassen, grundsätzlich zu beachten hat. Der Haftrichter
muß sich dabei aber von Inhalt und Tragweite solcher Entscheidungen in eigener
Verantwortung überzeugen, den Inhalt umfassend zur Kenntnis zu nehmen und die
Entscheidungen auf ihre Relevanz für die Haftentscheidung überprüfen. Dies gilt
nicht nur für die Frage der vollziehbaren Ausreisepflicht einschließlich der
wirksamen Zustellung (siehe oben), sondern auch für alle sonstigen Umstände
(rechtlicher und tatsächlicher Art), die einer Anordnung oder Fortsetzung der
Haft entgegenstehen könnten. Gerade die neuerliche Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.2000 (BVerfG bei http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rk20001215_2bvr034700
= InfAuslR 2001, 116) hat auf diese Verpflichtung nochmals nachdrücklich
hingewiesen und hierzu u.a. ausgeführt:
Der in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz der
Rechtsstaatlichkeit gewährleistet in Verbindung mit dem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG eine umfassende Prüfung
der Voraussetzungen für eine Anordnung von Abschiebungshaft in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht. Insbesondere verpflichtet er ein Gericht, das gegen
einen Ausländer Abschiebungshaft angeordnet hat, im Rahmen zulässiger
Rechtsbehelfe zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung
der Haft noch vorliegen oder auf Grund nachträglich eingetretener ... Umstände
entfallen sind. Zu solchen Umständen zählt namentlich – und in der Regel – das
Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, durch die der Inhaftierte
der Ausreisepflicht ledig oder die Durchführbarkeit seiner Abschiebung für
längere Zeit oder auf Dauer gehindert wird.
.
ANDERE ZUSTÄNDIGKEITEN:
.
In vielen Haftentscheidungen findet sich der Hinweis,dass eine Prüfung
der Frage, ob die Abschiebung zu Recht betrieben werde, allein den Ausländerbehörden
und Verwaltungsgerichten zustehe, und dass deshalb von den Haftgerichten z.B.
auch nicht zu prüfen sei, ob ein Abschiebungshindernis im Sinne der §§ 51 ff
AuslG vorliegt ( vgl. hierzu: OLG Naumburg in FGPrax 2000, 211), ob der
Betroffene einen Anspruch auf Duldung hat (BayObLG vom 02.01.2001 – 3Z BR
398/00 –; Pfälz. OLG Zweibrücken vom 10.09.2001 – 3 W 204/01 – als Volltext im Anhang
und in NVwZ 2002 Beilage I
Seite 46 f und in EZAR 048 Nr. 56), ob Art. 6 GG einer Abschiebung
entgegensteht (BayObLG vom 02.01.2001 – 3Z BR 398/00 –), ob eine von dem
Betroffenen vorgebrachte Heiratsabsicht seiner Abschiebung entgegensteht (BayObLGZ
1997, 304, 306;) oder welche möglichen Auswirkungen eine beabsichtigte Eheschließung
des Betroffenen mit einer deutschen Staatsangehörigen hat (BayObLG vom
20.04.2001 – 3Z BR 136/01 –). Richtig ist, dass der Haftrichter nicht über
Dinge entscheiden darf, die den Ausländerbehörden bzw. den Verwaltungsgerichten
von Gesetzes wegen zur Entscheidung zugewiesen sind.
.
Dies darf den Haftrichter aber nicht zu der Auffassung verleiten, daß er
sich wegen der genannten Zuständigkeitsabgrenzung mit aufenthaltsrechtlichen
oder asylrechtlichen Anliegen, mit Abschiebungshindernissen, Duldungsfragen
oder dgl. überhaupt nicht zu befassen habe und dass er deshalb auch eine
Erörterung dieser Fragen im Anhörungstermin nicht zuzulassen brauche. Diese
Auffassung wäre nicht richtig. Es ist z.B. allgemein anerkannt, daß ein
Betroffener auch bei dem Haftrichter um Asyl nachsuchen kann mit der Folge, daß
eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVerfG erworben und die
beantragte Sicherungshaftanordnung unzulässig wird. Schon allein aus diesem
Grunde muß sich der Haftrichter auch sorgfältig anhören, welche Gründe der
Betroffene für seinen Aufenthalt in Deutschland vorzubringen hat. Aber auch
unabhängig davon kann es die unterschiedlichsten Einwendungen des Betroffenen
gegen eine von der Ausländerbehörde betriebene Abschiebung (und den darauf
gestützten Haftantrag) geben, die der Haftrichter keineswegs unter Hinweis auf
die Zuständigkeitsabgrenzung als unbeachtlich abtun darf.
SICHERSTELLUNG EFFEKTIVEN RECHTSSCHUTZES:
.
Einmal hat der Haftrichter auch alle noch nicht beschiedenen
Einwendungen des Betroffenen gegen die Abschiebung zur Kenntnis zu nehmen, auch
wenn diese in die Zuständigkeit der Ausländerbehörde/Verwaltungsgerichte
fallen, um sich davon zu überzeugen, dass ein effektiver Rechtsschutz des
Betroffenen gewährleistet ist.
Der BGH hat insoweit bereits 1980 in BGHZ 78, 145 ff = NJW 1981, 527
f u.a. folgendes ausgeführt :
... das Verfassungsrecht des Art. 19 IV GG garantiert
nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte
anzurufen, sondern auch die "Effektivität" des Rechtsschutzes (....).
Die Rechtsweggarantie des Art. 19 IV GG darf nicht leerlaufen (...). Deshalb
darf sich der mit der Anordnung der Abschiebungshaft befaßte Richter nicht etwa
darüber hinwegsetzen, daß der jedem Ausländer zustehende umfassende
gerichtliche Rechtsschutz illusorisch würde, weil die Verwaltungsbehörde
vollendete Tatsachen schafft, ohne daß
der Betroffene vorher Gelegenheit hatte, die gegen ihn betriebene Abschiebung
gerichtlich überprüfen zu lassen. Dazu bedarf es aber nicht eines Eingriffs des
Haftrichters in die Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Der
Haftrichter kann anderweitig sicherstellen, daß dem Asylbewerber "effektiver"
Rechtsschutz zuteil wird. So kann er ihn über die ihm insbesondere durch § 80 V
und § 123 VwGO gebotenen Möglichkeiten, sich gegen die Abschiebung zu wehren,
belehren, falls das nicht bereits in den der Abschiebung zugrunde liegenden
Verwaltungsakten geschehen ist oder der Ausländer nicht ohnehin über seine
Rechte im Bilde ist. Der Haftrichter kann auch selbst entsprechende
Anträge aufnehmen oder aufnehmen lassen und für ihre sofortige Weiterleitung an
das zuständige Verwaltungsgericht sorgen. Bis dieses tätig wird, kann er mit
der Entscheidung über den Haftantrag angemessene Zeit zuwarten (...). Soweit es
die Umstände gebieten, kann für diesen Zeitraum eine einstweilige
Freiheitsentziehung nach § 11 FEVG in Betracht kommen. Dabei ist zu beachten,
daß nach der Rechtsprechung des BVerfG die Behandlung von Rechtsbehelfen, die
den Eintritt vollendeter Tatsachen verhindern sollen, stets besonderer
Beschleunigung bedarf (...).
.
Das OLG Karlsruhehat in FGPrax 1998, 32 f auf diese Entscheidung
nochmals aufmerksam gemacht.
.
OFFENE ANTRÄGE:
.
Desweiteren hat der Haftrichter natürlich bereits laufende Anträge (z.B.
Asylanträge aus der Haft heraus, Folgeanträge, Anträge auf
Aufenthaltsbewilligung, gerichtliche Eilanträge usw.) vollinhaltlich zur
Kenntnis zu nehmen und auf ihre Relevanz für das Abschiebungshaftverfahren zu
prüfen, sei es, dass der Antrag die vollziehbare Ausreisepflicht beseitigt, die
Zulässigkeit der Haft zeitlich begrenzt, ein längerfristiges Abschiebungshindernis
herbeiführt oder die Erforderlichkeit der Sicherungshaft in Frage stellt.
.
Gegenenfalls muss der Haftrichter auch selbst Anträge aufnehmen. Dies
gilt nicht nur für Asylbegehren und sonstige Anträge, die unmittelbar Einfluß
auf die Zulässigkeit der Haft haben, sondern auch sonst z.B. unter den
vorstehend genannten Voraussetzungen (effektiver Rechtsschutz).
.
Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang auch daran, dass die zwangsweise
Durchsetzung einer Ausreisepflicht nicht gerechtfertigt ist, wenn der
Aufenthalt des Betroffenen legalisiert werden kann (vgl. hierzu Hailbronner,
AuslG § 42 Rdn 11), und dass deshalb der Haftrichter darauf zu achten und
darauf hinzuwirken hat, dass diesem Grundsatz (Vorrang möglicher Legalisierung
vor Abschiebung) von den Ausländerbehörden Rechnung getragen wird.
.
EHE UND FAMILIE:
.
In letzter Zeit befassen sich eine Reihe von Entscheidungen insbesondere
mit der Frage, wie im Haftverfahren mit Einwendungen des Betroffenen gegen die
Abschiebung aufgrund spezieller familiärer Umstände umzugehen ist. Die Gerichte
nähern sich dieser Problematik primär unter dem Gesichtspunkt der
Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und unter dem Gesichtspunkt der
Erforderlichkeit der Abschiebungshaft.
.
Das OLG Karlsruhe (FGPrax 1998, 32 f) hatte sich mit einem Fall zu
befassen, in welchem der Betroffene nach Ablehnung seines Asylbegehrens eine
deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, die von ihm ein Kind erwartete. Die
Ausländerbehörde betrieb die Abschiebung und beantragte Sicherungshaft, obwohl
über einen Antrag des Betroffenen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch
nicht entschieden war. Das OLG geht davon aus, dass die Einwendungen des
Betroffenen gegen die Zulässigkeit der Abschiebung (Heirat, Schwangerschaft der
Ehefrau) zwar vom Verwaltungsgericht zu entscheiden, aber auch im Haftverfahren
nicht völlig unbeachtlich seien. Das OLG hat deshalb im Rahmen einer
Zurückverweisung unter Hinweis auf die vorgenannte Entscheidung des BGH in
BGHZ 78, 145 ff = NJW 1981, 527 f ausgeführt, daß der Haftrichter durch entsprechende
Verfahrensgestaltung zu gewährleisten habe, daß der Betroffene auf dem
Verwaltungsrechtsweg vorläufigen Rechtsschutz erlangen kann, bevor durch eine
Abschiebung vollendete Tatsachen geschaffen werden. Außerdem hat das OLG
darauf hingewiesen, dass die genannten Umstände dazu geführt haben könnten,
dass sich der Betroffene der Abschiebung nicht mehr entziehen will, weil sich
seine Aussichten, auf Dauer in Deutschland verbleiben zu können, entscheidend
verbessert haben.
.
Das OLG Köln hatte sich in einer Entscheidung vom 16.03.2001 – 3 Wx
39/01 – in NVwZ 2001 Beilage I S. 112 – im Rahmen einer Kostenentscheidung nach
§ 16 Satz 1 FEVG mit der Frage zu befassen, ob begründeter Anlaß für die Stellung
eines Haftantrages bestanden hat, obwohl die deutsche Ehefrau des Betroffenen
unlängst ein Kind geboren hatte. Das OLG bezieht sich auf die vorgenannte
Entscheidung des OLG Karlsruhe zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und
kommt nach Bewertung der Umstände zu dem Ergebnis, dass keine ausreichenden
Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass eine Abschiebung den Betroffenen in seinen
Grundrechten aus Art. 6 I und II GG verletzt hätte und deshalb ein Antrag nach
§ 123 VwGO, mit welchem der Betroffene sein vorläufiges Verbleiben in der
Bundesrepublik hätte erreichen können, Erfolg gehabt hätte.
.
In einer weiteren Entscheidung vom 20.06.2001 – 16 Wx 122/01 – (als Volltext im Anhang) hatte
sich das OLG Köln mit einer von der Betroffenen beabsichtigten Eheschließung
mit einem deutschen Staatsangehörigen und dem Umstand zu befassen, dass die von
der Ausländerbehörde betriebene Abschiebung zu einer zumindest zeitweisen
Trennung der Betroffenen von ihrem Kind führen könnte. Der Senat prüft ausführlich,
ob eine Abschiebung die Betroffene in ihren Grundrechten aus Art. 6 GG
verletzen würde und deshalb ein Antrag nach § 123 VwGO, mit welchem die
Betroffene ihr vorläufiges Verbleiben in Deutschland erreichen könnte, Erfolg
hätte.
Mit der Frage, ob und inwieweit der Haftrichterdem Einwand des
Betroffenen nachzugehen hat, durch die Haft werde seine beabsichtigte
Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen vereitelt oder zumindest
wesentlich erschwert, befasst sich das OLG Naumburg in einer Entscheidung vom
04.07.2001 – 10 Wx 28/01 – (als Volltext im Anhang und Leitsatz in NVwZ 2002
Beilage I S. 56). Das OLG verweist auf die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts und läßt die Frage unentschieden, ob im Ausnahmefall im
Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, dem Gebot der Gewährung effektiven
Rechtsschutzes, eine Verfahrensgestaltung im Haftverfahren geboten sein könne,
die eine Abschiebung vor Entscheidung über die Duldung verhindere, weil ein
solcher Ausnahmefall nach den hierzu vom Landgericht getroffenen
Feststellungennicht vorliege.
.
Das Thüringer OLG hatte sich in einer Entscheidung vom 20.09.2001 – 6 W
572/01 (als Volltext
im Anhang und auch aufrufbar unter: www.thueringen.de/olg/6W572-01.htm)
mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit im Haftverfahren der Einwand des
Betroffenen gegen die Zulässigkeit der Abschiebung zu beachten ist, dass er mit
einer deutschen Staatsangehörigen zusammenlebe, diese ein Kind von ihm erwarte
und es sich dabei um eine Risikoschwangenschaft handele. Das OLG geht davon
aus, dass solche Einwendungen grundsätzlich nicht im Haftverfahren, sondernvor
demVerwaltungsgericht geltend zu machen seien, dass gleichwohl derartige Umstände
im Haftverfahren nicht völlig unbeachtlich seien, weil sie Bedeutung für die
von dem Haftrichter zu beantwortende Frage hätten, ob die Anordnung von
Abschiebungshaft als Mittel der Sicherung der Abschiebung erforderlich sei, und
dass dies insbesondere dann gelte, wenn die veränderten Umstände Anlass zu der
Annahme böten, dass sich der Betroffene der Abschiebung nicht mehr entziehen
will, weil sich seine Aussichten, auf Dauer oder zumindest längere Zeit in
Deutschland leben zu können, entscheidend verbessert haben. In der Sache hat
das OLG deshalb das Verfahren an das LG zurückverwiesen, um den insoweit
relevanten Sachverhalt weiter aufklären zu lassen.
.
Zurückweisunghaft und
Zurückschiebungshaft:
.
Die Regelung des § 57 AuslG ist nach den §§ 60 Abs. 5, 61 Abs. 3 für entsprechend
anwendbar erklärt, soweit es um die Zurückweisungshaft und die
Zurückschiebungshaft geht.
.
Ob das Gesetz mit einer solch globalen Verweisung dem verfassungsrechtlichen
Bestimmtheitsgebot gerecht wird, erscheint zweifelhaft. Entscheidungen des BGH
oder eines OLG zu diesen Haftformen gibt es nur selten.
ZURÜCKWEISUNGSHAFT
nach abgeschlossenem Flughafenasylverfahren:
.
Fragen der Zurückweisungshaft werden neuerdings im Zusammenhang mit dem Flughafenasylverfahren
nach § 18 a AsylVerfG wieder diskutiert. Es geht dabei um den mitunter
monatelangen Aufenthalt der Betroffenen in der Transitunterkunft nach Abschluß
des Flughafenverfahrens insbesondere im Flughafen Frankfurt/M, bis die
Voraussetzungen für eine Rückführung geschaffen sind. Nach der Rechtsprechung
des für diesen Bereich zuständigen OLG Frankfurt/M (vgl. Beschlüsse vom
05.11.1996 – 20 W 352/96 – in NVwZ 1997 Beilage Seite 16 und vom 26.02.1997 –
20 W 428/96 - in InfAusR 1997, 226 ff) stellt das Festhalten der
Betroffenen in der Transitunterkunft nach Abschluß des Flughafenverfahrens (das
Flughafenverfahren endet spätestens mit der negativen Eil-Entscheidung des
Verwaltungsgerichts) eine Freiheitsentziehung dar, die richterlich
angeordnet werden müßte, wenn die Vollziehung der Zurückweisung nicht ohne
Verzögerung möglich ist.
Jetzt auch OLG München vom 12.12.2005
Siehe auch Rundbrief 20/2005
Der Bundesgrenzschutz im Flughafen Frankfurt/M ist deshalb (anstelle
der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung über die Zulässigkeit
weiterer Freiheitsentziehung) seit längerem dazu übergegangen,den
Betroffenen eine sogenannte Freiwilligkeitserklärung abzuverlangen (vgl.
hierzu Ritter in ZAR 1999, 176, 180). Diese Freiwilligkeitserklärung soll
den weiteren Aufenthalt der Betroffenen in der geschlossenen Transitunterkunft
in der Obhut des BGS ohne richterliche Entscheidung sicherstellen und
legitimieren. Soweit feststellbar, wird diese Freiwilligkeitserklärung bis in
die jüngste Zeit hinein praktiziert (vgl. auch AG Frankfurt/M im Rechtsprechungsanhang),
obwohl schon vor längerer Zeit jedenfalls auf politischer Ebene Abhilfe in
Aussicht gestellt wurde (vgl. hierzu Dokumentation – nur Internet). Eine
Rechtsgrundlage für das Vorgehen des BGS ist nicht erkennbar. Gemeint ist
damit, dass es keine Rechtsnorm gibt, welche Verwaltungsbehörden ermächtigt,
Inländern oder Ausländern anzusinnen, sich „freiwillig einsperren zu
lassen“.Das ganze geschieht zudem ohne jede Außenkontrolle und gegenüber einem
Personenkreis, der nicht in der Lage ist, die rechtlichen Gegebenheiten und Zusammenhänge
auch nur andeutungsweise zu überblicken. Außerdem wird die
Freiwilligkeitserklärung vom BGS offenbar selbst solchen Personen abverlangt ,
von denen der BGS weiß, dass eine Haftanordnung nicht in Betracht käme, wie
z.B. der Beschluss des AG Frankfurt/M vom 25.10.2001 – 934 XIV 2492/01 (M) – (als Anlage im Volltext)
zeigt (auf die Ausführungen des Beschlusses zur Kostentscheidung wird u.a.
verwiesen).Schließlich besteht auch die Gefahr, dass die gesetzlichen
Höchstfristen des § 57 AuslG auf diese Weise umgangen bzw. unterlaufen
werden.Die im Flughafen Frankfurt/M geübte Praxis der sog.
Freiwilligkeitserklärung istselbst inKreisen des Bundesgrenzschutzes
erheblichen Bedenken ausgesetzt (vgl. Westphal/Stoppa, Ausländerrecht für
die Polizei, 2. Aufl., 2001, Seite 443), wobei ergänzend darauf hinzuweisen
ist, dass es sich ohnehin nicht um eine „echte“ Freiwilligkeitserklärung handelt;
eine solche würde nämlich (ihre Zulässigkeit unterstellt) zumindest
voraussetzen,dass der Betroffene – falls er sich anders besinnt - die
Transitunterkunftjederzeit verlassen kann, was natürlich nicht der Fall ist;
der Betroffene wird vielmehr (um die mit dem Verlassen der Transitunterkunft
über die Schleuse verbundene Einreise zu verhindern) in der Regel zunächst
weiter festgehalten, bis er dem Haftrichter vorgeführt werden kann. Bedenken
gegen die Praxis des BGS werden auch von Marx (AsylVfG, 4. Aufl., § 18 a
Rdn. 130) angemeldet, der davon ausgeht, dass den Betroffenen ein Verzicht
auf richterliche Entscheidung gegen Verbleib in der Transitunterkunft
abgehandelt werde.
.
Die Auffasssung, dass die Zulässigkeit der Handhabung des BGS aus der
genannten Rechtsprechung des OLG Frankfurt/M abgeleitet werden könne, wird
diesseits nichtgeteilt. Die vorstehend geschilderte Handhabung des BGS war
nicht Gegenstand der Entscheidungen des OLG Frankfurt.
.
Widerruft der Betroffene die Freiwilligkeitserklärung oder weigert er
sich von Anfang an, eine solche Erklärung abzugeben, wird der Betroffene nach
der geschilderten Praxis vom BGS regelmäßig dem Abschiebungshaftrichter in
Frankfurt/M mit dem Antrag auf Anordnung der Zurückweisungshaft nach § 60 Abs.
5Satz 1 AuslG vorgeführt. Zwar wird in der einschlägigen Literatur mitgeteilt
oder die Auffassung vertreten, dass solche Anträge im Normalfall nicht oder nur
im Einzelfall Erfolg haben könnten (vgl. Laier, Das Flughafenverfahren nach
§ 18 a AsylVfG in rechtsvergleichender Perspektive, 1999, S. 138/139 mit
weiteren Nachweisen; GK-AsylVfG (1998), § 18 a Rdn. 92 a.E.). Die
Rechtsprechung des Amtsgerichts Frankfurt/M ist jedoch anders. In der Mehrzahl
der Fälle wird der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG in
entsprechender Anwendung bejaht, allerdings mit der Maßgabe, dass Haft dann von
vornherein abgelehnt wird, wenn die Beschaffung von Heimreisedokumenten
innerhalb der 3-Monats-Frist des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht möglich ist.
Wegen aller Einzelheiten hierzu wird auf die von Herrn Stefan Mohr, Richter am
Amtsgericht Frankfurt/M,verfasste Zusammenstellung der Rechtsprechung des AG
Frankfurt/M zur Zurückweisungshaft nach erfolglos durchgeführtem
Flughafenasylverfahren, Stand April 2002,verwiesen (im Rechtsprechungs-Anhang
zum Kommentar unter AG Frankfurt/M).
.
Zu der Frage,
ob nach Abschluss des Flughafenverfahrens auch der Haftgrund des § 57 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 in Verb. mit § 60 AuslG in Betracht käme, wird in
diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des LG Landshut vom 28.02.2002 – 60 T
357/02 – als Volltext im
Anhang- verwiesen. Die Frage wird in dieser Entscheidung im Ergebnis zu
Recht verneint, auch wenn dort nicht hinreichend deutlich herausgearbeitet ist,
dass anlässlich der Durchführung des Flughafenverfahrens noch keine Einreise
stattgefunden hat.
.
Vollzogen wird die Zurückweisungshaft in Hessen bislang in der JVA (nicht in der
Transitunterkunft). Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, dass der
Vollzug der Zurückweisungshaft auch in der Transitunterkunft zulässig sei (vgl.
OLG Frankfurt vom 26.02.1997 – 20 W 428/96 – in InfAuslR 1997, 226, 228; Marx,
AsylVfG, 4. Aufl., § 18 a Rdn. 130; Westphal/Stoppa, Ausländerrecht für die
Polizei, 2. Aufl., Seite 443). Dieser Auffassung ist jedoch zu
widersprechen, weil es keine gesetzlichen Regelungen für den Vollzug durch den
BGS gibt (vgl. auch Melchior in ZAR 2000, 110, 113 unter 3.1.2). Vom BGS
selbst wird der Nichtvollzug in der Transitunterkunft wenig einleuchtend damit
begründet, dass der Aufenthalt im Transitbereich nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts keine Freiheitsentziehung darstellen solle (siehe
hierzu Ritter in ZAR 1999, 176, 180).
.
Die gesamte Handhabung wirft für den außenstehenden, nicht unmittelbar
in die Vorgänge involvierten Beobachter die Frage auf, weshalb der Umgang mit
dem Grundrecht der Freiheit der Person bisher weitestgehend unkontrolliert dem
Bundesgrenzschutz überlassen wurde. Zudem geraten die Betroffenen bei all demin
eine mit dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht vereinbare Zwickmühle,
wenn in die Erwägungen zur Begründung der Haft § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG (Entziehungsabsicht)
auch der Umstand einfließt, dass nicht die Bereitschaft bestehe, freiwillig (und
damit unter Verzicht auf eine richterliche Entscheidung) in der
geschlossenen Transitunterkunftzu verbleiben.
.
.
Das OLG Frankfurt/M hat in einem Beschluss vom 14.12.2001 – 20 W 469/01
– (als Volltext im
Anhang zum Kommentar) zu einem Fall der Zurückschiebungshaft entschieden,
dass § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG auch dann gelte, wenn sich das Bundesamt auf
der Grundlage des DÜ zunächst um die Übernahme des Asylverfahrens durch ein
anderes Land bemühe. Auf die Frage, ob § 14 Abs. 4 AsylVerfG auf die Zurückschiebungshaft
überhaupt anwendbar ist (vgl. hierzu Kommentierung
01/2001, Nr. 417 = Loseblatt S. 418), ist das OLG Frankfurt/M nicht
eingegangen. Für die Entscheidung kam es allerdings auf diese Frage auch nicht
an, weil sich der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung des OLG2 ½ Monate
nach fruchtlosem Ablauf der 4-Wochen-Frist des § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG immer
noch in Haft befand. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass
die Haft, wenn § 14 Abs. 4 AsylVerfG eingreift, bei Nichtbescheidung des Asylantrages
innerhalb der Vier-Wochen-Frist kraft Gesetzes endet (vgl. BayObLGZ
2000, 203) und damit die bis dahin bestehende Haftanordnung ab diesem
Zeitpunkt keine Grundlage für den weiteren Vollzug mehr bietet, auch
wenn sie einen späteren Endzeitpunkt vorsieht (vgl. BayObLG vom 06.02.2002 –
3Z BR 407/01 – als
Volltext im Anhang zum Kommentar). Es ist Sache der Leiter der Haftanstalten,
der vollziehenden Behörden und der Haftrichter durch entsprechende Vorkehrungen
dafür Sorge zu tragen (Vorfristen usw.), dass es nicht zu Überschreitungen der
Vier-Wochen-Frist kommt.
.
Das Pfälz. OLG Zweibrücken hatte sich in einer Entscheidung vom
10.09.2001 – 3 W 204/01 – ( Volltext im Angang und
in NVwZ 2002 Beilage I Seite 46 f und in EZAR 048 Nr. 56) mit einem Fall der Haft
zur Sicherung der Zurückschiebung nach § 61 Abs. 3 AuslG zu befassen. Der Senat
geht davon aus, dass der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1Nr. 5 AuslG und auch
der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG entsprechend anwendbar sind ,
auch wenn letzteres in der Literatur nicht unstreitig ist.
.
In AuslG-VwV Nr. 61.0.1 heißt es, daß die Zurückschiebung eine
aufenthaltsbeendende Maßnahme ist, die grundsätzlich Vorrang vor der
Abschiebung habe. Aus der Sicht des Haftrichters könnte sich deshalb die Frage
stellen, ob es sachgerecht ist, eine beabsichtigte Abschiebung durch Haft zu sichern,
wenn eine Zurückschiebung nach § 61 AuslG und deren Sicherung durch Haft
möglich wäre, weil die Zurückschiebung die für den Ausländer weniger belastende
Maßnahme darstellt, insbesondere weil die Zurückschiebung nicht die Sperrwirkung
des § 8 Abs. 2 AuslG auslöst. Zum Vorrang der Zurückschiebung vgl. auch
Hailbronner, AuslR § 42 Rdn. 11.
.
siehe neuerdings hierzu auch den Erlass IM-NRW vom
24.03.2003 nebst Musterverfügung (als Volltext im Anhang),
mit welcher sich inzwischen das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einer
(bestandskräftigen) Entscheidung vom 26.08.2003 - 24 L 2373/03 - (als Volltext im Anhang ) kritisch
auseinandergesetzt hat
.
Ausführlich mit den Voraussetzungen einer Freiheitsentziehung nach § 70
Abs. 4 AuslG befasst sich eine Entscheidung des BayObLG vom 11.04.2001 – 3Z BR
1/01 – (in BayObLGZ 2001, 93 ff = EZAR 605 Nr. 1 = NVwZ 2001 Beilage I S. 110
ff = jetzt auch als Volltext im Anhang ).
.
Hinzuweisen wäre anläßlich dieser Entscheidung auf folgendes:
Wie die Verweisung in § 70 Abs. 4 Satz 2 AuslG auf § 40 BGSG
(Bundesgrenzschutzgesetz) zeigt, handelt es sich bei der Vorführung um eine
ausnahmslos dem Richtervorbehalt unterliegende Maßnahme. Dies bedeutet, dass
dem Richter stets Gelegenheit zu geben ist, vor Anwendung der Zwangsmaßnahme zu
prüfen, ob die Voraussetzungen für eine zwangsweise Vorführung überhaupt
vorliegen, wie dies in der vorgenannten Entscheidung des BayObLG im einzelnen geschehen
ist. Die Kurzzeitklausel nach § 40 Abs. 1 Halbsatz 2 BGSG ist hier nicht
anwendbar, da diese Regelung nur gilt, wenn es sich um zeitlich nicht planbare
Maßnahmen handelt (vgl. hierzu Melchior in ZAR 2000, 110, 114 zu 3.2.3.).
Die Planbarkeit der Maßnahme hat auch zur Folge, dass der Richter stets vor
Beginn der Zwangsmaßnahme einzuschalten ist.
Ausführlich
mit Fragen der Verbringungshaft nach § 59 Abs. 2 AsylVerfG befasst sich eine
Entscheidung des Hanseat. OLG Hamburg vom 08.10.2001 – 2 Wx 84/01 – in InfAuslR
2002, 309 ff.
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01/10/02