RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT
HAFTDAUER
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Kurzübersicht
über die seit 1998 veröffentlichte Rechtsprechung zur Frage der Haftdauer bei
Sicherungshaft mit einleitenden und weiterführenden Hinweisen (zusammengestellt
von Klaus Melchior).
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Die
Übersicht wird laufend ergänzt.
Bearbeitungsstand:
Ergänzungen oder Änderungen gegenüber der Loseblatt-Version sind hellgrau markiert
Auf neuere (noch nicht eingearbeitete)
Entscheidungen wird in GRÜN hingewiesen
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GLIEDERUNG:
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Haftdauer
und Beschleunigungsgebot
(Loseblatt
= 1205 ff)
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Die
Regelung des § 57 II 4 AuslG
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**. Allgemeine
Bemerkungen
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**. Laufendes
Ermittlungsverfahren
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**. Paßlosigkeit
(Loseblatt = 1238 ff)
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**. Eilanordnung
(Loseblatt
= 1245 ff)
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**. Scheitern
der Abschiebung
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Die
Regelung des § 57 III 2 AuslG.. (Verhindern)
(Loseblatt
= 1260 ff)
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(Loseblatt
= 1280 ff)
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(Loseblatt
= 1290 ff)
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(Loseblatt
= 1295 ff)
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(Loseblatt
= 1298 ff)
Haftdauer und Beschleunigungsgebot:
Zum Beschleunigungsgebot
neuerdings OLG Celle v. 18.12.2003 - 9-tägige Untätigkeit der Behörde (als Volltext im Anhang)
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Zum
Beschleunigungsgebot neuerdings OLG Celle v. 18.06.2003 (als
Volltext im Anhang) und Anmerkung hierzu (Arbeitshilfen)
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ebenso
neuerdings OLG Frankfurt/M v. 07.04.2003 (als Volltext im Anhang)
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ebenso
neuerdings OLG Köln v. 16.12.2002 (als Volltext im Anhang)
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Die Freiheit
der Person ist unverletzlich.
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Die
Abschiebungshaft ist ein gesetzlich legitimierter Eingriff in das nach Art. 2
Abs.2 Satz 2 GG geschützte Grundrecht der Freiheit der Person (vgl. § 103 Abs. 1
AuslG). Aber auch gesetzlich legitimierte Grundrechtseingriffe sind auf das
unbedingt erforderlich Maß zu beschränken. Es besteht deshalb die Verpflichtung
der Behörden und Gerichte, die Abschiebung, deren Sicherung die Haft allein
dient, mit größtmöglicher Beschleunigung zu betreiben, um so den Zeitraum der
Freiheitsentziehung möglichst kurz zu halten (vgl. hierzu im einzelnen:
Piorreck in "Neue Regierung – neue Ausländerpolitik ?", 1999, S. 465,
466 ff).
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Das so
beschriebene verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot ist unmittelbar
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleiten (vgl. BayObLGZ 2000, 203, 204/205 und
so jetzt auch ausdrücklich AuslG-VwV Nr. 57.0.0) und hat inzwischen
allgemeine Anerkennung auch in der Rechtsprechung zur Abschiebungshaft
gefunden. Die Haft ist danach auf den Zeitraum zu begrenzen, der unbedingt
erforderlich ist, um die Abschiebung vorzubereiten und durchzuführen.
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Das
Beschleunigungsgebot ist bereits bei der ersten richterlichen Entscheidung zu
beachten. Zwar stellen die in den Haftanordnungen genannten Fristen (6 Wochen,
3 Monate usw.) immer nur Höchstfristen dar, auch wenn dies im Beschluß nicht
ausdrücklich gesagt sein sollte. Es war früher üblich, bei fehlenden Papieren
eine Erstanordnung für 3 Monate zu erlassen. Nach OLG Düssseldorf in NVwZ
1998 Beilage S. 23 ist eine Haftanordnung von drei Monaten in der Regel
nicht zu beanstanden, wenn Paßersatzpapiere beschafft werden müssen, wobei aber
etwas anderes gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die
Beschaffung der Papiere sowie die nachfolgende Abschiebung innerhalb eines
kürzeren Zeitraums organisiert werden können (OLG Düsseldorf a.a.O.).
Viele Instanzgerichte sind inzwischen zu Recht dazu übergegangen, die
Erstanordnung auch bei fehlenden Papieren auf einen kürzeren Zeitraum als 3
Monate zu beschränken. Richtig wird verfahren, wenn die Erstanordnung bereits
durch den Richter auf einen Zeitraum begrenzt wird, der nach den vorliegenden
Erfahrungen bei größtmöglicher Beschleunigung unbedingt erforderlich
ist, um die Abschiebung vorzubereiten und durchzuführen (vgl. hierzu auch
z.B. BayObLGZ 1998, 130, 132 mit weiteren Nachweisen und OLG Köln vom
24.10.2001 – 16 Wx 235/01 – als Volltext im Anhang).
Nur hierdurch werden mißverständliche Signale an die Ausländerbehörden
vermieden. Außerdem würde sich das Gericht der ihm allein obliegenden
Kontrolle der Einhaltung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots
begeben, wenn der Ausländerbehörde von vornherein Haftzeiten zugestanden
würden, die über das unbedingt erforderliche Maß hinausgehen (vgl. hierzu
OLG Köln vom 24.10.2001 – 16 Wx 235/01 – als Volltext im Anhang).
Im übrigen sollte stets der Tag, bis zu dessen Ablauf Haft maximal zulässig
ist, kalendermäßig bezeichnet werden, um unzulässige Überschreitungen der
Zeitgrenzen zu vermeiden (Einzelheiten hierzu: nachstehend bei
Fristberechnung = Loseblatt 1298 ff).
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Bei der
Bemessung des Zeitraums wird - jedenfalls nach der bisherigen Praxis - auf
die Erfahrungen mit den Heimatbehörden des konkreten Landes abgestellt.
Außerdem werden die notwendigen Zeiträume in der Regel unterschiedlich zu
bemessen sein, je nachdem ob keinerlei Papiere vorliegen oder ob bereits ein
(wenn auch abgelaufener) Paß oder ein sonstiges Identitätsdokument vorhanden
sind. Die Behörden (Zentralen Ausländerbehörden) verfügen insoweit über einen
umfangreichen Erfahrungsschatz, so daß in jedem Haftantrag ohne weiteres von
dem Haftrichter eine konkrete und nachprüfbare Begründung für die
benötigte Haftdauer verlangt werden kann und muß. Notfalls sollte der
Haftrichter zunächst eine nur kurzzeitige einstweilige Anordnung nach § 11 FEVG
erlassen und einen in diesen Fragen kompetenten Behördenmitarbeiter von Amts
wegen hören bzw. als Zeugen vernehmen. Noch wünschenswerter ist es natürlich,
wenn Haftrichter tätig sind, die selbst auf langjährige Erfahrungen in diesem
Arbeitsbereich zurückgreifen können und deshalb in der Lage sind, die
notwendige Haftdauer im konkreten Fall einzuschätzen. Leider werden jedoch in
einigen Bezirken die Abschiebungshaftsachen immer noch den jüngsten (unerfahrenen)
Richtern zugeschoben.
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Kommt des
Gericht der Verpflichtung, die Haftanordnung auf den unbedingt notwendigen
Zeitraum zu begrenzen, nicht nach, sollte Beschwerde eingelegt oder ein Antrag
nach § 10 Abs. 2 FEVG gestellt werden, um die Beachtung des
Beschleunigungsgebots von Anfang an sicherzustellen.
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Außerdem
ist auf die konkrete Festsetzung eines Enddatums innerhalb der zulässigen
Zeitgrenzen zu achten. Hierzu siehe ausführlich „Fristberechnung“
(Loseblatt = 1298 ff).
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Ob
allerdings die bisher in der Praxis übliche Orientierung der
Haftdauer an den sehr unterschiedlichen Arbeitsweisen der jeweiligen
Heimatbehörden mit Art. 2 II 2 GG vereinbar ist, erscheint mehr als zweifelhaft.
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Kommt die
Ausländerbehörde mit der ihr nach den vorgenannten Kriterien in der
Erstanordnung zur Verfügung gestellten Zeit nicht aus, wird sie einen Verlängerungsantrag
stellen, in dessen Rahmen dann zu prüfen ist, ob die Behörde dem verfassungsrechtlichen
Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung getragen hat und weshalb sie
mit der ihr in der Erstanordnung zur Verfügung gestellten Zeit nicht
ausgekommen ist. Sachgerecht kann eine solche Prüfung nur geschehen, wenn die
Behörde alles, was sie in der Zwischenzeit unternommen hat, nachvollziehbar
und nachprüfbar darlegt und belegt. Auch die AuslG-VwV Nr. 57.0.1.5.1
verlangt jetzt zumindest Angaben mit Datum und konkreter Bezeichnung der
Maßnahmen, welche bisher zur Vorbereitung der Abschiebung unternommen wurden.
Die Umstände sind von Amts wegen aufzuklären, wobei die freiheitssichernde
Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG auch Maßstäbe für die Aufklärung des
Sachverhalts setzt (vgl. BayObLGZ 2000, 203, 205; OLG Frankfurt in NVwZ 1998
Beilage S. 22 mit weiteren Nachweisen).
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Grundsätzlich
ist zu sagen, daß es mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar ist, wenn
Haftvorgänge mehrere Tage unbearbeitet liegen bleiben oder wenn Anfragen, die
telefonisch oder per Fax erfolgen können, auf dem sonst üblichen Postweg
erledigt werden. Es wäre auch ein grober Verstoß gegen das
Beschleunigungsgebot, wenn etwa die Antragsformulare nur deshalb nicht sofort
an das Heimatkonsulat weitergeleitet werden, weil der Film, mit welchem die
notwendigen Lichtbilder für den Antrag gemacht wurden, zunächst aufgebraucht werden
soll.
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In der
Rechtsprechung sind im Berichtszeitraum u.a. folgende Fälle eines (möglichen)
Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot genannt:
-Die
Ausländerbehörde läßt die Bemühungen während eines laufenden Asylverfahrens aus
der Haft heraus oder während eines Asylfolgeverfahrens ruhen (OLG Düsseldorf
in NVwZ 1998 Beilage S. 23; in NVwZ 1998, 77, 78; OLG Karlsruhe in InfAuslR
1998, 463; OLG Karlruhe in NVwZ 2000 Beilage I S. 111, 112).
- Die
Ausländerbehörde legt dem Betroffenen erst 1 Monat nach der Festnahme die
Paßantragsformulare vor (BayObLGZ 2000, 203, 205).
- Die
Ausländerbehörde veranlaßt die Ausfüllung von Paßantragsformularen im Wege
eines schriftlichen Amtshilfeersuchens anstatt den Betroffenen unverzüglich in
der nahe gelegenen JVA von einem Mitarbeiter aufsuchen zu lassen (OLG
Frankfurt in NVwZ 1998 Beilage S. 22, 23).
- Die Ausländerbehörde versendet die Akte zur Einsichtnahme und bleibt während dieser Zeit untätig (OLG Celle vom 15.03.2001 – 17 W 19/01 – in InfAuslR 2001, 448 f). Der Senat weist zu Recht darauf hin, dass notfalls ein Aktendoppel angelegt werden muß.
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In der
Rechtsprechung wird zudem gefordert, daß die Ausländerbehörde auch die Zeit zu
nutzen hat, während der sich der Betroffene noch in Untersuchungshaft oder Strafhaft
oder sonst in öffentlichem Gewahrsam befindet (vgl. BayObLGZ 2000, 203, 205
mit weiteren Nachweisen, BayObLG vom 08.10.2001 – 3Z BR 330/01 – in EZAR
048 Nr. 57 sowie in NVwZ 2002 Beilage I S. 56 – nur Leitsätze - ; OLG
Karlsruhe in InfAuslR 1998, 463 f; OLG Karlsruhe in InfAuslR 2000, 234, 235;
OLG Frankfurt in NVwZ 1998 Beilage S. 22,23; OLG Frankfurt vom 13.11.1998 – 20
W 442/98 – demnächst im Volltext -; OLG Hamm vom 14.09.2001 – 19 W 114/01
– in InfAuslR 2002, 142). Die Pflicht zur beschleunigten
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Außerdem
wird darauf hingewiesen, daß dem Beschleunigungsgebot besonderes Gewicht
zukomme, wenn ein minderjähriger Ausländer in Abschiebungshaft genommen wird (BayObLGZ
2000, 203, 205; BayObLG in InfAuslR 2000, 228 f).
Zur
Minderjährigen-Haft (16- und 17-Jährige) jetzt:
OLG Koeln vom 11.09.2002
(Volltext
im Anhang)
OLG Frankfurt/M vom
30.08.2004 (Volltext im Anhang)
OLG München vom
28.04.2005 (Volltext im Anhang)
OLG München vom
09.05.2005 (Volltext im Anhang)
Kammergericht vom
14.10.200 (Volltext im Anhang)
siehe auch Rundbrief 19/2005
OLG Zweibrücken vom
09.03.2006 (Volltext im Anhang)
siehe auch Rundbrief 08/2006
OLG Frankfurt/M vom
12.01.2006 (Volltext im Anhang)
siehe auch Rundbrief 09/2006
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Soweit es
um vorbereitende Maßnahmen während (noch) laufender Untersuchungshaft geht,
wird der Haftrichter allerdings auch zu klären haben, ob es der
Ausländerbehörde überhaupt möglich war, z.B. Konsulatsvorführungen
durchzuführen.
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Außerdem
sind vorbereitende Maßnahmen während eines noch laufenden Asylverfahrens, soweit
es um Kontakte mit den Heimatbehörden des Betroffenen (Verfolgerstaat?) geht,
nicht unproblematisch. Die Ausländerbehörden werden insoweit im Zweifel z.B.
die Grundsätze der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes BW in InfAuslR
1999, 287 ff zur einschränkenden Auslegung des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVerfG
zu beachten haben, was auch der Haftrichter berücksichtigen muß (vgl. hierzu
auch OLG Karlsruhe in NVwZ 2000 Beilage I S. 111, 112, nach dessen Auffassung
den Heimatbehörden jedenfalls Paßantragsunterlagen übersandt werden können).
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Eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots führt dazu, daß die Anordnung oder
Fortsetzung der Haft unzulässig ist, soweit die Behörde die ihr
verfassungsrechtlich zur Verfügung stehende Zeit nicht genutzt hat (vgl.
hierzu OLG Frankfurt in NVwZ 1998 Beilage S. 22 f; OLG Düsseldorf in NVwZ 1998
Beilage S. 23; OLG Karlsruhe in InfAuslR 2000, 234, 235; OLG Karlsruhe in
InfAuslR 2000, 235 f und auch schon BGH in NJW 1996, 1996, 2796, 2797).
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Die Verletzung
des Beschleunigungsgebots kann natürlich auch von dem Betroffenen im Wege eines
Haftaufhebungsantrages nach § 10 Abs. 2 FEVG geltend gemacht werden; dies
sollte z.B. schon immer dann geschehen, wenn die Antragsunterlagen für die
Beschaffung von Ersatzpapieren nicht unverzüglich nach Inhaftnahme zur
Ausfüllung vorgelegt werden.
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Das Beschleunigungsgebot ist auch bei
einem Ausländer, der die Ersatzpapierbeschaffung behindert, zu beachten. Siehe
hierzu OLG Dresden vom 24.04.2001 – 15 W 581/01 – in OLG-NL 2001, 189
ff und NVwZ 2001 Beilage I S. 120 – nur Leitsatz . Der Senat hat in
der genannten Entscheidung die bereits rund 12 Monate andauernde Sicherungshaft
trotz Verhinderns abgebrochen, weil die Ausländerbehörde die Identitätsklärung
innerhalb dieses Zeitraums nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben
hatte.
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Schließlich
ist darauf hinzuweisen, daß das Beschleunigungsgebot nicht nur für die
antragstellende Ausländerbehörde gilt, sondern für alle Behörden und Gerichte,
sofern deren Maßnahmen und Entscheidungen Einfluss auf die Dauer der
Sicherungshaft haben. Relevant wird dies z.B. bei der Stellung eines
Asylfolgeantrages aus der Haft heraus. Da die Fortdauer der Haft davon abhängt,
ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird (§ 71 Abs. 8 AsylVerfG), hat
das Bundesamt eine entsprechende Entschliessung mit größtmöglicher
Beschleunigung herbeizuführen. Geschieht dies nicht, führt dies zur
Haftbeendigung. Die Regelung des § 71 Abs. 8 AsylVerfG rechtfertigt keine
zeitlich unbeschränkte Fortdauer der Sicherungshaft (vgl. hierzu bereits
BVerfG vom 28.11.1995 – 2 BvR 91/95 – in AuAS 1996, 42 ff). Zwar fällt ein
Asylfolgeantrag aus der Haft heraus nicht unter die Regelung des § 14 Abs. 4
AsylVerfG (vgl. Kommentierung
zu § 14 Abs. 4 AsylVerfG; Loseblatt = 409 ff). Dennoch könnte sich eine
analoge Anwendung der 4-Wochen-Frist in § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG anbieten.
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In neuerer Zeit wird in Entscheidungen wiederholt die Frage angesprochen, ob von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auch dann gesprochen werden kann, wenn es zwar objektiv zu einer unnötigen Verzögerung gekommen ist, den mit der Aufenthaltsbeendigung befassten Behörden jedoch kein Schuldvorwurf zu machen ist, weil sie z.B. von einer anderen Behörde oder Gericht unzutreffend, verspätet oder überhaupt nicht über relevante Umstände unterrichtet wurden (vgl. z.B. BayObLG vom 22.03.2001 – 3Z BR 91/01 – in InfAuslR 2001, 345, 346 = unzutreffende Mitteilung über Strafende). Die Frage ist bisher nicht hinreichend geklärt.
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Die Beachtung
des Beschleunigungsgebots ist nur eines der Kriterien, die bei der Prüfung der
Zulässigkeit der Haft/Haftfortdauer zu prüfen sind. Außerdem sind natürlich die
Zeitgrenzen (3, 6 und 18 Monate) zu beachten. Außerdem kann Erschöpfung oder
der Verbrauch der Haft auch bei Beachtung des Beschleunigungsgebots vorliegen.
Einzelheiten hierzu nachstehend.
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vgl. neuerdings OLG Köln
v. 16.12.2002 (als Volltext im Anhang)
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Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, daß aus Gründen, die
der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten
drei Monate durchgeführt werden kann.
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§
57 Abs. 2 Satz 4 AuslG bestimmt, daß die Sicherungshaft unzulässig ist, wenn
feststeht, daß aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung
nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.
Wenn
oder sobald die genannten Voraussetzungen vorliegen, darf Haft (auch Überhaft)
nicht angeordnet, nicht verlängert und nicht vollzogen werden. Bereits laufende
Haftanordnungen sind nicht nur auszusetzen, sondern auch aufzuheben.
Daß
die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate aus von dem Betroffenen
nicht zu vertretenden Gründen undurchführbar ist, kann schon bei dem ersten
Haftantrag feststehen (so daß Haft nicht angeordnet werden darf) oder sich
während der laufenden Haft ergeben (so daß die Haft sofort zu beenden ist).
Demgemäß sind die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG in jeder Lage
des Verfahrens zu prüfen, also auch dann, wenn der Betroffene zum Beispiel
bereits mehr als 3 oder 6 Monate Haft zurückgelegt hat (vgl. z.B. BayObLG in
InfAuslR 2000, 228, 229; in InfAuslR 2000, 453, 454; in InfAuslR 2000, 454, 455; OLG Hamm vom 12.02.2001 –
19 W 20/21 – im Anhang als Volltext). Folglich kann die Regelung des §
57 Abs.2 Satz 4 AuslG auch einem Betroffenen zu Gute kommen, der zwar gebotene
Mitwirkungshandlungen verweigert, aber ohnehin aus (anderen) von ihm nicht zu
vertretenden Gründen innerhalb der nächsten drei Monate nicht abgeschoben
werden kann (z.B. Abschiebungsstop nach § 54 AuslG). Jeder Haftbeschluß oder
Haftverlängerungsbeschluß ist demnach unvollständig, in welchem nicht die
Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG geprüft sind. Dies gilt natürlich
auch dann, wenn die Haft nur für 2 Wochen, 6 Wochen od. dgl. angeordnet wird
oder die Haftanordnung erst später wirksam werden soll, weil jegliche Haft
und Haftanordnung von Anfang an unzulässig sind oder unzulässig werden, wenn
oder sobald die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG vorliegen.
Demgemäß hat auch jeder Haftantrag und jeder weitere Haftverlängerungsantrag
der Behörde eine nachvollziehbare und nachprüfbare Stellungnahme zu § 57 Abs. 2
Satz 4 AuslG zu enthalten.
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(b)
Der Betroffene hat die Gründe dafür, daß die Abschiebung innerhalb der nächsten
drei Monate nicht durchgeführt werden kann, nicht zu vertreten.
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" Daraus wird zu Recht gefolgert, daß die Verlängerung einer
zunächst in
Bei
Haftverlängerungsanträgen über drei Monate hinaus ist deshalb nach § 57 Abs. 2
Satz 4 AuslG nicht nur eine prognostische Prüfung vorzunehmen, sondern
zugleich auch zu klären, weshalb die Haft in den letzten drei Monaten
unterblieben ist. Ausdrücklich jetzt auch OLG Düsseldorf in NVwZ 1998
Beilage S. 77, 78.
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Der
bis dahin verbreiteten Auffassung, daß der Ausländer im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz
4 AuslG nur solche Abschiebungshindernisse zu vertreten hat, deren
Beseitigung von seinem Willen abhängt, ist der BGH nicht gefolgt. Dem
Betroffenen können nach Auffassung des BGH vielmehr auch solche Umstände zum
Nachteil gereichen, die, "von ihm zurechenbar veranlaßt",
dazu geführt haben, daß ein Abschiebehindernis überhaupt erst eingetreten ist
(BGH in NJW 1996, 2796, 2797). Dies gilt nach der Auffassung des BGH
jedenfalls dann, wenn der Betroffene eine Verzögerung der Abschiebung bewirkt
(im konkreten Fall: seine Paßlosigkeit), nachdem gegen ihn eine
bestandskräftige Anordnung erlassen worden ist (BGH a.a.O.). Ob diese
Lösung des BGH (Zurechenbarkeit der verzögernden Umstände) geeeignet ist, alle
Problemfälle im Rahmen des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG zufriedenstellend zu lösen,
erscheint sehr zweifelhaft.
Die
klassisschen (unstreitigen) Fälle für die Anwendung des § 57 Abs. 2 Satz 4
AuslG sind die, in denen Abschiebungen nach § 54 AuslG für 3 Monate oder länger
ausgesetzt sind oder in denen Abschiebungen in bestimmte Länder auf absehbare
Zeit faktisch nicht möglich sind. Aus der Sicht der Haftrichter ist es wichtig,
von entsprechenden Anordnungen/Umständen durch die zuständigen Behörden sofort
unterrichtet zu werden (was leider nicht überall geschieht), damit unrichtige
Haftentscheidungen vermieden und bereits erlassene Haftentscheidungen von
Amts wegen (§ 10 Abs. 1 FEVG) daraufhin überprüft werden können, ob sie
unter die jeweiligen Regelungen/veränderten Umstände fallen. Im übrigen hat
sich die Rechtsprechung im Berichtszeitraum besonders mit den nachstehenden
Fallgestaltungen befasst:
Die Regelung des § 57 II 4 AuslG
Einzelfälle:
Laufendes Ermittlungsverfahren
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Vgl. neuerdings OLG Düsseldorf vom 30.04.2004 (als Volltext im Anhang) Siehe
hierzu ausführlich Rundbrief 12/2004.
Vgl. neuerdings OLG Zweibrücken vom
30.12.2002 (als
Volltext im Anhang)
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§ 64 Abs. 3 Satz 1 AuslG:
Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein
strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen
mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden.
Ein
weiterer klassischer Fall für die Anwendung bzw. Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2
Satz 4 AuslG ist der, daß gegen den Betroffenen ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren eingeleitet oder öffentliche Klage erhoben ist und das
Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AuslG) mit
einer Abschiebung nicht vorliegt. Mit der Problematik befassen sich im
Berichtszeitraum mehrere Entscheidungen.
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In
einer weiteren Entscheidung hatte sich das Schlesw.-Holst. OLG mit einer Sache
(ebenfalls Überhaftfall) zu befassen, in der zwar ebenfalls das Einverständnis
der Staatsanwaltschaft nicht vorlag, aber bereits Termin zur Hauptverhandlung
innerhalb der 3-Monatfrist anberaumt war. Das OLG hat in diesem Fall einen
Einfluß des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG auf die Haft-Entscheidung schon deshalb
verneint, weil die Hauptverhandlung auch mit einer Einstellung oder einem
Freispruch des Betroffenen enden und der Betroffene dann auch ohne
Einverständnis der Staatsanwaltschaft innerhalb der 3-Monatfrist abgeschoben
werden könne (FGPrax 2000, 214). Weiterhin enthält die Entscheidung die
Feststellung, daß sich der Abschiebehaftrichter in diesem Stadium des
Strafverfahrens keine genauere Auffassung über den vermutlichen Verlauf und
Ausgang des Strafverfahrens bilden müsse (FGPrax 2000, 214). Diese
zuletzt genannte Feststellung erscheint zumindest für solche Fälle zweifelhaft,
in denen bei Durchsicht der Ermittlungsakten kein ernsthafter Zweifel an einer
längerfristigen Freiheitsstrafe bestehen kann.
Das
BayObLG hat sich in einer Entscheidung vom 20.04.2001 – 3Z BR 136/01 – in einem
Überhaftfall (drei Monate im Anschluß an die bestehende Untersuchungshaft) auf
die Feststellung beschränkt, die Prognose des LG, dass die Abschiebung des
Betroffenen innerhalb der nächsten drei Monate nicht unmöglich sei, sei
rechtlich nicht zu beanstanden; daß das Strafverfahren gegen den Betroffenen
länger als diesen Zeitraum dauern würde, sei nicht festgestellt.
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Das
OLG Düsseldorf hatte unter dem 25.01.2001 (FGPrax 2001, 130 = InfAuslR
2001, 340 f) einen Überhaftfall (Sicherungshaft im Anschluß an
Untersuchungshaft) zu entscheiden, in welchem die Staatsanwaltschaft ihr
Einvernehmen nach § 64 Abs. 3 AuslG verweigert und die Ausländerbehörde dennoch
Sicherungshaft mit der Begründung beantragt hatte, daß mit dem rechtskräftigen
Abschluß des Strafverfahrens wahrscheinlich vor Ablauf von drei Monaten zu
rechnen sei. Der Senat hat den stattgebenden Beschluß des LG aufgehoben und die
Sache u.a. mit folgenden Maßgaben zurückverwiesen:
-
Werde von der StA die Zustimmung verweigert, scheide die Anordnung von
Abschiebungshaft grundsätzlich aus, weil in der Regel nicht damit gerechnet
werden könne, daß das Strafverfahren binnen der Dreimontafrist beendet und die
Abschiebung in der nach Beendigung dieses Verfahrens noch verbleibenden
Restfrist durchgeführt werden könne.
-
Der Hinweis auf einen kurzfristig in der Strafsache anstehenden
Hauptverhandlungstermin rechtfertige allein keine andere Beurteilung, weil das
Einvernehmenserfordernis erst entfalle, wenn das Strafverfahren durch
Einstellung, rechtskräftigen Freispruch oder Beendigung der Strafvollstreckung
beendet sei.
-
Die Dreimonatsfrist des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG beginne nicht erst mit
dem Vollzug der Abschiebungshaft, sondern bereits mit deren Anordnung.
Das
BayObLG hatte sich in einer Entscheidung vom 18.07.2001 – 3Z BR 181/01 – (=
NVwZ 2002 Beilage I S. 15 – nur Leitsatz) mit folgendem Sachverhalt zu befassen:
Das Amtsgericht hatte mit sofortiger Wirksamkeit Abschiebungshaft auf die Dauer
von längstens sechs Wochen im Anschluß an bestehende Untersuchungshaft
angeordnet. Das LG hatte die sofortige Beschwerde des Betroffenen
zurückgewiesen. Nach sofortiger weiterer Beschwerde des Betroffenen hat die
Ausländerbehörde den Haftantrag zurückgenommen. Im Rahmen der zu treffenden
Kostenentscheidung hat das BayObLG festgestellt, dass der Betroffene bereits
vor Erlaß der Haftanordnung zu einer – wenn auch noch nicht rechtskräftig –
Freiheitsstrafe von drei Jahren sieben Monaten verurteilt worden war, und
hierzu ausgeführt :
Nach der noch nicht rechtskräftigen Verurteilung ... ließ sich
auschließen, daß sich der staatliche Strafanspruch innerhalb von drei Monaten
ab Haftanordnung durch Einstellung, rechtskräftigen Freispruch oder Beendigung
der Strafvollstreckung endgültig erledigen würde. Daher wäre die Zustimmung der
Staatsanwaltschaft zur Abschiebung gemäß § 64 Abs. 3 AuslG erforderlich gewesen
(vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 130). Nachdem diese nicht eingeholt worden
war, bestand ein Abschiebungshindernis, das der Betroffene nicht zur vertreten
hatte (SchlHOLG FGPrax 2000, 167 m.w.N.).
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In
der vom BayObLG unter dem 02.08.2001 – 3Z BR 237/01 – ( InfAuslR 2002, 314 f) entschiedenen Sache hatte das
Amtsgericht Haft von längstens sechs Wochen im Anschluss an bestehende
Untersuchungshaft angeordnet. Zu § 64 Abs. 3 AuslG hat der Senat festgestellt,
dass die derzeitige Verweigerung der Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur
Durchführung der Abschiebung kein Hindernis für die Haftanordnung bilde, weil
der staatliche Strafanspruch innerhalb von drei Monaten etwa durch Verurteilung
zu freiheitsentziehenden Maßnahmen, die durch Anrechnung der Untersuchungshaft
möglicherweise als vollständig verbüßt gelten könnten, oder durch
rechtskräftigen Freispruch erledigt sein könne.
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In
der Sache BayObLG vom 21.08.2001 – 3Z BR 277/01 – hatte das Amtsgericht
Überhaft (in Anschluß an Untersuchungshaft) für längstens drei Monate
angeordnet. Das BayObLG hat die Sache u.a. im Hinblick auf § 57 Abs. 2 Satz 4
AuslG zurückverwiesen, weil im Hinblick auf die Schwere des Tatvorwurfs (der
Betroffene war inzwischen noch nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren sechs Monaten verurteilt worden) in Betracht komme, dass sich der
staatliche Strafanspruch nicht innerhalb von drei Monaten ab Haftanordnung
durch Einstellung, rechtskräftigen Freispruch oder Beendigung der
Strafvollstreckung endgültig erledigt und der Betroffene innerhalb der
genannten Frist nicht ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft abgeschoben
werden kann.
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Das
LG Bielefeld hatte sich in einer Entscheidung vom 13.06.2001 – 25 T 273/01 –
in InfAuslR 2001, 347 ff mit einem Fall zu befassen, in welchem Überhaft im
Anschluss an Untersuchungshaft beantragt war und die Staatsanwaltschaft
mitgeteilt hatte, dass kein Einverständnis mit einer Abschiebung vor Abschluss
des Strafverfahrens bestehe und aus der Sicht der StA eine Abschiebung binnen 3
Monaten nicht möglich sei. Das LG hat den Überhaftantrag zurückgewiesen und
dabei festgestellt, dass die 3-Monatsfrist des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG auch
bei einer Überhaftanordnung mit Erlass des Beschlusses beginnt.
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.
Im
übrigen besteht in der Rechtsprechung Übereinstimmung, daß es der Betroffene
nicht im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG zu vertreten hat, wenn die
Staatsanwaltschaft das Einvernehmen nicht erklärt ( vgl. z.B. BayObLG
vom 18.07.2001 – 3Z BR 181/01 –; OLG Düsseldorf in FGPrax 2001, 130 =
InfAuslR 2001, 340 f; OLG Frankfurt in StV 2000, 377; Schlesw. Holst. OLG in
FGPRax 2000, 214 und in FGPrax 2000, 167).
.
Das
OLG Frankfurt (StV 2000, 377) befasst sich in diesem Zusammenhang mit
den Aufgaben des Abschiebungs-Haftrichters und hat hierzu festgestellt, daß die
Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 AuslG vorliegen, ohne
Einschränkung zu den Ermittlungspflichten des Abschiebungs-Haftrichters im
Sinne des § 12 FGG gehöre.
.
.
Wegen
der Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der Ausländerbehörden über die
Einleitung eines Strafverfahrens siehe § 76 Abs. 4 AuslG.
.
Für
die Abschiebung bereits rechtskräftig Verurteilter gelten im übrigen die
speziellen Regelungen des § 456 a StPO .
.
§ 456 a Abs. 1 StPO:
Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe ...
.
Die Regelung des § 57 II 4 AuslG
Zu Algerien neuerdings OLG Düsseldorf
vom 03.11.2003 (als Volltext im Anhang)
Zu Indien neuerdings Kammergericht vom
08.09.2003 (als Volltext im Anhang)
.
Zu Indien neuerdings OLG Frankfurt/M v.
12.08.2003 (als Volltext im Anhang)
.
Zu Indien neuerdings BayObLG v.
28.07.2003 (als Volltext im Anhang)
.
Zu Indien neuerdings Pfälz. OLG
Zweibrücken v. 02.07.2003 (als Volltext im Anhang)
.
Zu Indien neuerdings OLG Köln v.
14.05.2003 (als
Volltext im Anhang)
.
Zu Indien neuerdings OLG Düsseldorf v.
25.11.2002 (als
Volltext im Angang)
.
Zu Indien neuerdings OLG Oldenburg v.
17.10.2002 (als Volltext im Anhang)
.
ZuMarokko neuerdings OLG Köln v. 13.10.2004
(als Volltext im Anhang)
.
Zu Marokko neuerdings OLG Celle vom
16.10.2003 (als Volltext im Anhang)
.
Zu Marokko neuerdings AG Moers v.
26.08.2003 (als Volltext im Anhang)
.
Zu Pakistan vgl. Rundbrief 11/2005
Zu Iran (Freiwilligkeitserklärung) OLG Köln vom 10.02.2006 (als Volltext im Anhang)
und Rundbrief 08/2006
.
Die
bereits erörterte BGH-Entscheidung (NJW 1996, 2796 f) betraf einen Fall,
in welchem der Betroffene nach bestandskräftiger Abschiebungsandrohung und vor
Inhaftierung zugestandenermaßen seinen Reisepaß weggeben hatte, um seine
Abschiebung zu verzögern. Der Sachverhalt ist nicht typisch. In der Regel geht
es vielmehr um Fälle, in denen der Betroffene nie einen Paß besessen hat oder
diesen an einen Schleuser abgeben mußte.
.
Die
unterschiedlichen Positionen der Rechtsprechung können wie folgt
zusammengefasst werden:
.
a) Ein Teil der Gerichte geht
davon aus, dass dem Betroffenen die Einreise ohne Papiere im Sinne des § 57
Abs. 2 Satz 4 AuslG in jedem Fall zuzurechnen sei:
.
Zu
nennen sind aus dem Berichtszeitraum einmal zwei Entscheidungen des Saarl.OLG
in FGPrax 1998, 241 f und in FGPrax 1999, 243. Dort ist u.a. ausgeführt,
daß es ein Ausländer, der ohne Reisepaß in die Bundesrepublik Deutschland
einreise, zu vertreten habe, daß eine Abschiebung nicht innerhalb von drei
Monaten erfolgen könne, weil neue Heimreisedokumente beschafft werden müssen,
denn dann habe der Ausländer das Abschiebungshindernis selbst geschaffen (
FGPrax 1998, 242 und FGPrax 1999, 243, 244).
Ebenso
hat das BayObLG in InfAuslR 2001, 174 f eine Haftverlängerung bis zu 6
Monaten gebilligt, weil der Betroffene ohne Ausweispapiere in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist sei und dadurch die Ausländerbehörde vor
die Notwendigkeit gestellt habe, für ihn bei den Behörden seines Heimatlandes
Ersatzpapiere zu beschaffen (vgl. hierzu auch OLG Hamm vom 12.02.2001 – 19
W 20/01 – im Anhang als Volltext).
.
Die
zitierten Auffassungen bleiben allerdings hinter der Entscheidung des BGH
zurück, die immerhin verlangt, daß das Abschiebungshindernis (fehlende Papiere)
von dem Betroffenen zurechenbar veranlaßt wurde (dort: Weggabe des
Passes nach bestandskräftigem Abschluß des Asylverfahrens). Es dürfte deshalb
auch nach der genannten BGH-Entscheidung eher zweifelhaft sein, ob die Haft
wegen PEP-Beschaffung auch dann über drei Monate hinaus andauern darf, wenn der
Betroffene seine Heimat verlassen mußte, ohne sich Dokumente beschaffen oder
solche mitnehmen zu können, oder wenn er, um überhaupt fliehen zu können, seine
Dokumente an Schleuser überlassen mußte.
Auch
die AuslG-VwV äußert sich eher zurückhaltend zur Frage des Vertretenmüssens,
indem sie als einziges konkretes Beispiel für eine Verlängerung über 3 Monate
hinaus die „Vernichtung der gültigen Reisedokumente“ nennt (Nr. 57.3.1.2). Auch
wird dort ausdrücklich verlangt, daß das Abschiebungshindernis (Paßlosigkeit)
von dem Betroffenen „in zu vertretender Weise mitherbeigeführt worden“
sein muß (Nr. 57.3.1.2).
Zu
vermissen ist im übrigen, daß das Problem der langwierigen Bearbeitung durch
die Heimatbehörden (z.B. Indien, Algerien usw.) bislang nicht unter dem
Gesichtspunkt des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG diskutiert und dabei insbesondere
nicht ausreichend hinterfragt wird, ob es zulässig und hinnehmbar ist, eine
Freiheitsentziehung auch dann aufrechtzuerhalten, wenn sich im Einzelfall oder
allgemein der Verdacht verfestigt, daß bestimmte Heimatbehörden die
Neuausstellung von Papieren trotz Haft zögerlich betreiben.
.
b) Demgemäß gibt es auch eine
Vielzahl von Entscheidungen, die einen differenzierteren Umgang mit dem Problem
der Passlosigkeit im Rahmen des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG befürworten.
.
Das
OLG Düsseldorf hatte sich in einer Entscheidung vom 05.06.2002 – 3 Wx 146/02 –
mit einer Fallgestaltung zu befassen, in der dem Betroffenen der Pass von der
Schlepperorganisation abgenommen worden war; der Senat ist davon ausgegangen,
dass dieser Ablauf dem Betroffenen zuzurechnen sei, weil er sich in die Hände
einer Schlepperorganisation begeben habe, welche den Flüchtlingen
bekanntermaßen regelmäßig ihre Pässe abnehme.
.
Ob
dem Betroffenen im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG auch zuzurechnen ist,
wenn der Betroffene seinen Pass verloren hat oder wenn ihm dieser entwendet
wurde, hat das OLG Düsseldorf in einer weiteren Entscheidung vom 05.06.2002 – 3
Wx 152/02 – (als
Volltext im Anhang zu diesem Kommentar) offen gelassen.
.
Desweiteren hatte sich das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung vom 14.08.2002 – 3 Wx 226/02 – (als Volltext im Anhang zum Kommentar ) mit dem Fall eines indischen Staatsangehörigen zu befassen, der nach seinen Angaben noch nie einen Pass besessen hatte. Der Betroffene war nach Ablauf der Erstanordnung über 3 Monate aus der Haft entlassen worden. Das OLG hat festgestellt, dass die Haftanordnung von Anfang an im Hinblick auf § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG rechtswidrig war, weil nach den aktuellen Informationen der ZAB – PEP-Info NW vom 13.06.2002 die Bearbeitungsdauer der Heimatbehörden, wenn kein Dokument vorhanden ist, 3 bis 12 Monate dauere.
.
Ebenso
hat das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung vom 24.07.2002 – 3 Wx 206/02 – (als volltext im Anhang zum
Kommentar) die Haft gegen einen algerischen Staatsangehörigen, der über
keinerlei Personaldokumente verfügt,
im Hinblick auf § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG als von Anfang rechtswidrig
erklärt, weil nach PEP-Info NW die PEP-Beschaffung in solchen Fällen 6 bis 12
Monate dauere und dann noch die Buchung eines Fluges mit einer Vorlaufzeit von
42 Tagen erfolgen müsse.
.
Das
AG Frankfurt hat in einer Entscheidung vom 25.10.2001 – 934 XIV 2492/01 (M) – (als Volltext im Anhang)
den Antrag auf Anordnung der Zurückweisungshaft gegen einen „papierlosen“
indischen Staatsangehörigen zurückgewiesen, weil (wegen der Arbeitsweise der
indischen Behörden bei der Beschaffung von Reisedokumenten) feststehe, dass die
Zurückweisung nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden könne.
.
Hinzuweisen
ist in diesem Zusammenhang auch auf eine Entscheidung des Thüringer OLG vom
26.02.2001 – 6 W 119/01 – ( Volltext im Anhang und
auch aufrufbar unter www.thueringen.de/olg/6W119-01.htm). Der Senat hat die
Sache zurückverwiesen, weil das LG die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG
nicht geprüft hatte (es ging um Paßersatzpapierbeschaffung für einen
algerischen Staatsangehörigen). Der Entscheidung ist zu entnehmen, dass der
Senat Verzögerungen durch die Heimatbehörden dem Betroffenen im Rahmen des § 57
Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht zurechnen würde.
.
Mit
Beschluss vom 05.06.2002 – 3 Wx 152/02 – (als Volltext im Anhang)
hat das OLG Düsseldorf eine Haftanordnung über drei Monate gegen einen
indischen Staatsangehörigen im Hinblick auf § 57 Abs. 2 Satz 4 und auf § 57
Abs. 3 Satz 1 AuslG aufgehoben und die Sache an das Landgericht
zurückverwiesen, weil die Dauer der Passersatzpapierbeschaffung nicht geklärt
wurde.
.
Soweit
es um die PEP-Beschaffung für indische Staatsangehörige geht, sind jedenfalls
in der Vergangenheit einige Gerichte davon ausgegangen, dass § 57 Abs. 2 Satz 4
AuslG schon deshalb nicht anwendbar sei, weil nicht feststehe, dass die
Beschaffung nicht innerhalb der 3-Monats-Frist möglich sei. So sollen nach
einer Entscheidung des bis 31.12.2001 zuständigen 26. Zivilsenats des OLG
Düsseldorf vom 20.03.2001 – 26 Wx 16/01 – nach einer vom Senat eingeholten
Auskunft der Zentralen Ausländerbehörde Düsseldorf Abschiebungen nach Indien
durchaus binnen einer Frist von drei Monaten möglich sein und auch
innerhalb eines solchen Zeitraums durchgeführt werden, wenn der Ausländer – wie
es gemäß § 25 Nr. 3 DVAuslG seine Pflicht sei – bei der Beschaffung eines
Passersatzpapieres durch zutreffende und vollständige Angaben mitwirke. Der
genaue Wortlaut der Auskunft und die konkreten Fälle sind in der Entscheidung
nicht mitgeteilt. Ebenso OLG Köln v. 23.11.2001 – 16 Wx 253/01 – (als Volltext im Anhang).
Außerdem
ist zur Dauer der Paßersatzpapierbeschaffung und deren Auswirkungen auf die
Fortdauer der Sicherungshaft bei indischen Staatsangehörigen auch auf
den im Volltext im Anhang mitgeteilten Beschluß des AG Moers vom 18.05.2000 – 15
XIV 48/00.B – zu verweisen. Das AG Moers hat insgesamt 75 Akten ausgewertet
und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß es der indischen Botschaft nicht
gelinge, innerhalb von 6 Monaten Ersatzpapiere zu beschaffen, wenn bei
der Antragstellung keine Identifizierungspapiere irgendwelcher Art vorliegen.
.
Wegen
Einzelheiten der Passersatzpapierbeschaffung über das indische Generalkonsulat
in Frankfurt/M wird zudem auf die vorläufige Stellungnahme der Zentralen
Ausländerbehörde Bielefeld vom 27.06.2002 verwiesen (xxxxxxxxxxx – xxxxxxxxxxxxxx). Es ist
vorsorglich darauf hinzuweisen, dass derartige Stellungnahmen der
Ausländerbehörden den Haftrichter nicht von der Verpflichtung entbinden, alle
für die Freiheitsentziehung massgeblichen Umstände eigenverantwortlich und
bezogen auf den konkreten Einzelfall zu ermitteln.
.
Zur
Passersatzbeschaffung bei irakischen Staatsangehörigen siehe AG Frankfurt/M,
Rechtsprechungsübersicht zur Zurückweisungshaft nach erfolglosem
Flughafenasylverfahren, Stand April 2002, am Ende (Anhang zum Kommentar).
.
Bermerkenswert
ist ein von dem LG Bremen unter dem 03.07.2001 – 5 T 217/01 – in InfAuslR 2001,
449 f entschiedener Sachverhalt, in welchem das algerische Generalkonsulat die
Ausstellung eines Passersatzes unter der Voraussetzung zugesagt hatte, dass der
Betroffene umgehend aus der Haft entlassen und erst in acht (8) Monaten
abgeschoben werde. Das LG hat den Betroffenen unter Hinweis auf § 57 Abs. 2
Satz 4 AuslG aus der laufenden Haft entlassen.
.
c) Wegen der Frage der
Beachtung des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG bei Rückführungen nach Rückübernahmeabkommen
vergleiche:
Pfälz.
OLG Zweibrücken vom 23.04.2002 – 3 W 76/02 – (als Volltext im Anhang)
Vietnam:
OLG
Naumburg vom 19.02.2001 – 10 Wx 6/01 – (als Volltext im Anhang).
Pfälz.OLG
Zweibrücken vom 10.09.2001 – 3 W 204/01 – (als Volltext im Anhang und
in EZAR 048 Nr. 56 und in NVwZ 2002 Beilage I S. 46 f )
.
d) Hinzuweisen ist im
Zusammenhang mit § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG auf die bestehenden
Ermittlungspflichten der Tatsacheninstanzen, wie sie in den zitierten
Entscheidungen im einzelnen angesprochen sind. Wenn es für die Entscheidung auf
die Dauer der Passersatzpapierbeschaffung ankommt, sind alle Erkenntnismöglichkeiten
auszuschöpfen, bevor es zu einer Haftanordnung kommt.
Die Regelung des § 57
II 4 AuslG
.
a) daß ein solcher Fall dem
Regelungsbereich des § 57 Abs.2 Satz 4 AuslG zuzuordnen sei, wobei die genannte
Vorschrift eine einfachgesetzliche Ausprägung des rechtsstaatlichen Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit für den Fall der Ungewißheit darüber darstelle, ob die
Haft tatsächlich erforderlich ist,
b) daß der Betroffene die
aufgrund der Anordnung des Verwaltungsgerichts eintretende Verzögerung nicht zu
vertreten habe,
c) daß der Haftrichter nur
dann davon ausgehen dürfe, daß die Undurchführbarkeit der Abschiebung innerhalb
der 3-Monatfrist nicht feststehe, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen,
daß die Abschiebung, welche auf Grund der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
durch das Verwaltungsgericht ausgeschlossen worden sei, gerade in der
3-Monatsfrist wieder möglich werden könnte.
Die
Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert.
Einmal
ist das Bundesverfassungsgericht wie selbstverständlich davon ausgegangen, daß
der Betroffene die durch die Eilanordnung eintretende Verzögerung nicht zu
vertreten habe. Dies wurde bis dahin nicht immer so gesehen. So wurde z.B. in
der Entscheidung BayObLGZ 1995, 129 ff davon ausgegangen, daß der
Betroffene die Eilanordnung durch die Geltendmachung unrichtiger Beweismittel
erlangt haben könnte und deshalb derzeit nicht feststehe, ob der
Betroffene die Verzögerung nicht doch zu vertreten habe.
Desweiteren verlangt das Bundesverfassungsgericht,
daß vom Haftrichter konkrete Feststellungen zu der Frage getroffen werden,
daß die Abschiebung innerhalb der 3-Monatfrist wieder möglich werden könnte
(so auch bereits BVerfG v. 28.11.1995 – 2 BvR 91/95 – in AuAS 1996, 42 ff)
Schließlich
hat das Bundesverfassungsgericht nochmals darauf hingewiesen, daß es sich bei
der Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG um eine einfachgesetzliche Ausprägung
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für den Fall der Ungewißheit darüber, ob
die Haft tatsächlich erforderlich ist, handele. Was damit gemeint ist, ist in
der Entscheidung vom 28.11.1995 (AuAS 1996, 42 ff) wie folgt erläutert:
„ Die Bestimmung berücksichtigt auf der einen Seite das grundsätzlich
legitime staatliche Interesse, auf das Sicherungsmittel der Abschiebungshaft
nicht sofort schon dann verzichten zu müssen, wenn eine Abschiebung zwar
aktuell nicht durchführbar ist, eine Prognose indes die Möglichkeit der
Beseitigung oder des Wegfalls des Abschiebungshindernisses ergibt. Auf der
anderen Seite trägt die Regelung den Belangen des Ausländers Rechnung, indem
sie die Ungewißheit hinsichtlich der Dauer des – nicht von ihm zu vertretenden
– Abschiebungshindernisses lediglich für einen begrenzten, überschaubaren und
das Freiheits-Grundrecht - mit Blick auf das Gewicht der öffentlichen Belange –
regelmäßig noch nicht unzumutbar beeinträchtigenden Zeitraum grundsätzlich zu
seinen Lasten gehen läßt.“
Diesen
Formulierungen ist eindeutig zu entnehmen, daß Haft trotz eines gleichzeitig
bestehenden (nicht zu vertretenden) Abschiebungshindernisses niemals länger als
drei Monate dauern darf. Dies deckt sich mit dem Inhalt der vorstehend
behandelten BGH-Entscheidung aus dem Jahre 1996.
Hinzuweisen
ist im übrigen auf folgendes:
Die
Fälle, in denen ein erfolgreicher Eilantrag der Abschiebung entgegensteht,
unterscheiden sich von den sonstigen Fällen, in denen die Anwendung des § 57
Abs. 2 Satz 4 AuslG zu prüfen ist, in einem wesentlichen Punkt. Bei den
sonstigen Fällen (Paßbeschaffung, Ermittlungsverfahren, allgemeine Aussetzung
von Abschiebungen usw.) steht die Ausreisepflicht als solche nicht in Frage
(die Abschiebung kann also früher oder später durchgeführt werden). Bei dem
Abschiebungshindernis „Eilanordnung“ ist demgegenüber in der Regel offen, ob
dem Betroffenen nicht doch ein Aufenthaltsstatus zukommt und ob es jemals zu
einer Abschiebung kommen wird. Es ist deshalb die Frage zu stellen, ob dann,
wenn eine Entscheidung zur Hauptsache innerhalb der 3-Monatfrist möglich
erscheint (und deshalb § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht anwendbar ist), der
Haftrichter nicht verpflichtet ist, sich auch inhaltlich mit dem
aufenthaltsrechtlichen Anliegen zu befassen und die Haft sofort zu beenden,
wenn sehr wahrscheinlich eine Abschiebung ohnehin nicht in Betracht kommt. Es
ist hierzu auf die (in Vorbereitung befindliche) Kommentierung zu dieser Frage
zu verweisen.
Die Regelung des § 57 II 4 AuslG
.
.
Bei
Flugabschiebungen sind Engpässe der Fluggesellschaften (z.B. in der Ferienzeit)
von dem Betroffenen nicht zu vertreten.
.
Nicht
hinreichend geklärt ist bisher, wie zu verfahren ist, wenn die Verzögerung
einer Flugabschiebung darauf beruht, dass der Betroffene durch
Sicherheitskräfte begleitet wird (z.B. nach Algerien) und bei den begleiteten
Flügen Engpässe bzw. Verzögerungen auftreten.
Die
Regelung des § 57 III 2 AuslG (Verhindern):
Zur
Nichtbeschaffbarkeit von Ersatzpapieren für pakistanische Staatangehörige siehe
Rundbrief 11/2005.
.
Zum Verhindern der Abschiebung
neuerdings BayObLG vom 16.09.2004 – 4Z BR 070/04 (als Volltext im Anhang).
Zur
Rückkehrerklärung Algerien neuerdings OLG Düsseldorf vom 03.11.2003 (als Volltext im Anhang)
- -
-
keine Verpflichtung zur Unterzeichnung - anders jetzt
jedoch
BayObLG in zwei Entscheidungen vom 17.11.2003 -
4Z BR 73/03 - (als Volltext im Anhang) und vom 24.11.2003 - 4Z BR 71/03 - .
Zur
Nichtbeschaffbarkeit von Passersatzpapieren mit oder ohne Mitwirkung des
Betroffenen innerhalb von 6 Monaten bei indischen Staatsangehörigen neuerdings
Kammergericht vom 08.09.2003 (als Volltext im Anhang)
Zum
Verhindern (indischer Staatsangehöriger) durch Untätigkeit neuerdings BayObLG
v. 28.07.2003 (als Volltext im Anhang)
.
§ 57 Abs. 3 AuslG:
Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann
in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens
zwölf Monate verlängert werden. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer
der Sicherungshaft anzurechnen.
Nach
§ 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG kann in Fällen, in denen der Ausländer seine
Abschiebung verhindert, die Sicherungshaft über 6 Monate hinaus
verlängert werden.
.
Nach
BayObLG vom 08.10.2001 – 3Z BR 330/01 – beginnt die 6-Monatsfrist erst ab
Vollzug der Abschiebungshaft, wenn sich der Betroffene vorher in Strafhaft befunden
hat. Dies ändert aber nichts an der Verpflichtung der Ausländerbehörde, die
Abschiebung schon während der Strafhaft vorzubereiten.
Zunächst
ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei der Regelung des § 57 Abs. 3 Satz 2
AuslG nicht um einen Haftgrund handelt. Es muß also bei einer
Verlängerung über 6 Monate hinaus auch immer wieder geprüft werden, ob einer
der in § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 5 AuslG genannten Haftgründe vorliegt
oder fortbesteht.
.
Außerdem
ist darauf hinzuweisen, daß die bloße Paßlosigkeit kein Verhindern im Sinne des
§ 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG darstellt (vgl. KG in InfAuslR 2000, 229 f; OLG
Frankfurt in NVwZ 1998 Beilage S. 22, 23; OLG Frankfurt in FGPrax 1998, 38;
Saarländ.OLG in FGPrax 1998, 241 f)
.
Nach Saarländ OLG in FGPrax 1999, 243 wird die Abschiebung verhindert, wenn das für die Abschiebung bestehende Hindernis auf ein Tun des Betroffenen, zu dessen Unterlassen er verpflichtet ist, oder auf ein Unterlassen des Betroffenen zurückgeht, während er zu einem Tun verpflichtet ist. Erforderlich ist, daß der Betroffene durch sein Verhalten verhindert, daß ein bestehendes Abschiebungshindernis beseitigt wird und es dadurch zu einer Verzögerung der Abschiebung kommt (Saarländ.OLG in FGPrax 1998, 241, 242). Nach OLG Hamm vom 12.02. 2001 - 19 W 20/21 – im Anhang als Volltext) liegt ein Verhindern nur vor, wenn ein willensabhängiges und zu vertretendes Tun oder Unterlassen des Ausländers vorliegt, welches ursächlich dafür ist und ursächlich dafür bleibt, daß die Abschiebung innerhalb von sechs Monaten nicht durchgeführt werden kann; falls die Abschiebung nicht an dem Verhalten des Betroffenen, sondern daran scheitert, dass die Behörden des Heimatlandes die Ausstellung der Ersatzpapiere zögerlich betreiben, ist dies dem Betroffenen nicht zuzurechnen.
.
Ein
Verhindern liegt nach der Rechtsprechung u.a. vor,
-
wenn der Betroffene seine Mitwirkung bei der Ausfüllung des Paßersatzantrages
verweigert (Saarländ. OLG in FGPrax 1999, 243),
-wenn
der Betroffene gegen die Verpflichtung verstößt, an der Beschaffung der
Identitätspapiere mitzuwirken (BayObLG vom 27.11.2001 – 3Z BR 369/01 – in NVwZ
2002 Beilage I S. 96 = InfAuslR 2002, 313; OLG Frankfurt in FGPrax 1998, 38),
-wenn
der Betroffene im Rahmen der Ersatzpapierbeschaffung unzutreffende oder
überhaupt keine Angaben zu seiner Identität macht (Saarländ.OLG in FGPrax
1998, 2141, 242; für unzutreffende Angaben OLG Hamm vom 13.02.2001 – 19 W 21/01
– demnächst im Volltext),
-wenn
der Betroffene seine wirkliche Identität nicht preisgibt (BayObLG in
InfAuslR 2000, 454),
-wenn
der Betroffene die Bemühungen der Ausländerbehörde, notwendige Dokumente für
die Ausreise zu beschaffen, blockiert (KG in InfAuslR 2000, 229),
-wenn
der Betroffene gegen seine Abschiebung aktiven Widerstand leistet und die
Fluggesellschaft sich deshalb weigert zu transportieren (OLG Karlsruhe in
FGPrax 1999, 245),
-wenn
der Betroffene im Transitbereich eines Auslandsflughafens (hier: Genf)
randaliert und deshalb die Abschiebung abgebrochen werden muß (BayObLG in
NVwZ 1998 Beilage S. 54 f)
.
Das
Saarländ.OLG in FGPrax 1999, 243, 244 hat offengelassen, ob die Mitwirkungspflicht
auch beinhaltet, daß der Betroffene Verwandte oder Bekannte in der Heimat
bittet, ihm Identifikationspapiere zu übersenden. Das BayObLG in InfAuslR
2001, 176 f bejaht eine Verpflichtung des Betroffenen, sich der
Mithilfe geeigneter Dritter, insbesondere Angehöriger zu bedienen, wobei
allerdings im Regelfall nur dann von einem pflichtwidrigen Unterlassen
ausgegangen werden könne, wenn die Ausländerbehörde den Betroffenen in einer
ihm verständlichen Form über den Umfang solcher nicht ohne weiteres auf der
Hand liegenden Mitwirkungspflichten belehrt, ihm die bestehenden Möglichkeiten
und die erforderlichen Schritte aufgezeigt und ihn über die Folgen
pflichtwidriger Untätigkeit unterrichtet habe.
.
Kein
Verhindern liegt vor, wenn der Betroffene sich weigert, gegenüber den
algerischen Behörden die sogenannte Freiwilligkeitserklärung/ Rückkehrerklärung
zu unterschreiben, soweit dort falsche Angaben verlangt werden (vgl. OLG
Frankfurt in InfAuslR 1999, 465; KG in InfAuslR 2000, 229, 230; KG vom 20.04.2001
– 25 W 92/01 - ; OLG Hamm
vom 12.02.2001 – 19 W 20/01 – als Anlage im Volltext; Erlaß des
Innenministeriums NRW vom 08.05.2001 – I B 1/VI.4.1.1). Ausführlich zu
Algerien auch LG Berlin in NVwZ 2001 Beilage I S. 24.
.
Das
Verhindern muß positiv feststehen; die Feststellungslast liegt insoweit bei der
antragstellenden Behörde (vgl. BayObLG vom 27.11.2001 – 3Z BR 369/01 – in
NVwZ 2002 Beilage I S. 96 = InfAuslR 2002, 313 f; OLG Frankfurt in FGPrax 1998,
38; Saarländ.OLG in FGPrax 1999, 243, 244 ; KG in FGPrax 1995, 128, 129; OLG Hamm vom 12.02.2001 – 19
W 20/01 – als Anlage im Volltext). Verbleiben Zweifel, darf der
Betroffene nicht über sechs Monate hinaus in Haft gehalten werden (BayObLG
vom 21.02.2001 – 3Z BR 60/01 - in EZAR 048 Nr. 55 = InfAuslR 2001, 344 f;
BayObLG vom 27.11.2001 – 3Z BR 369/01 – in NVwZ 2002 Beilage I S. 96 = InfAuslR
2002, 313 f). Die Verlängerung von Abschiebungshaft über 6 Monate hinaus
setzt die Gewißheit voraus, daß das Unterbleiben der Abschiebung innerhalb
dieses Zeitraums maßgeblich auf ein zurechenbares pflichtwidriges Verhalten des
Betroffenen zurückzuführen ist (vgl. BayObLG vom 21.02.2001 – 3Z BR 60/01 -
in EZAR 048 Nr. 55 = InfAuslR 2001, 344 f; vgl. auch BayObLG vom
27.11.2001 – 3Z BR 369/01 – in NVwZ 2002 Beilage I S. 96 = InfAuslR 2002, 313 f).
.
In der Praxis wird ein Verhindern häufig damit begründet, dass der Betroffene falsche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit mache. Da das Verhindern feststehen muß, ist es für eine Verlängerung der Haft über 6 Monate hinaus erforderlich, dass der Haftrichter davon überzeugt ist, dass die Angaben des Betroffenen zu seiner Staatsangehörigkeit unzutreffend sind. Zur Amtsermittlungspflicht in solchen Fällen siehe BayObLG vom 27.11.2001 – 3Z BR 369/01 – in NVwZ 2002 Beilage I S. 96 = InfAuslR 2002, 313.
.
Bejaht
man die Pflicht, daß der Betroffene Verwandte oder Bekannte in der Heimat um
Übersendung von Identifikationspapieren bittet (siehe vorstehend), müßte (um
ein Verhindern annehmen zu können) nach Auffassung des Saarländ.OLG in FGPrax
1999, 243, 244 auch feststehen, daß die Angeschriebenen überhaupt
geantwortet und die angeforderten Unterlagen übersandt hätten.
.
Nicht
hinreichend deutlich ist der Wortlaut des § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG zu der
Frage, ob das Verhindern in dem Zeitpunkt, in welchem über die Verlängerung der
Haft über 6 Monate hinaus zu entscheiden ist, noch andauern muß oder ob auch
ein früheres Verhindern ausreichen kann, um eine Verlängerung über 6 Monate
hinaus zu rechtfertigen. Die Rechtsprechung hält eine Verlängerung über 6
Monate hinaus auch dann für zulässig, wenn der Betroffene sein
Verhinderungsverhalten zwar bereits aufgegeben hat, dieses aber weiterhin dafür
ursächlich ist, daß der Betroffene bisher nicht abgeschoben werden konnte (vgl.
hierzu KG in FGPrax 1995, 128 ff; BayOBLGZ 1998, 64 f). So wird z.B. vom BayObLG
in InfAuslR 2000, 454 die Voraussetzung für eine Verlängerung über 6
Monate hinaus dahin formuliert, daß der Betroffene seine Abschiebung
innerhalb der grundsätzlichen Hafthöchstdauer von 6 Monaten verhindert habe.
Nach OLG Frankfurt in NVwZ 1998 Beilage S. 22, 23 muß es sich allerdings
um ein Verhalten des Ausländers nach der Inhaftnahme handeln (ebenso LG
Berlin vom 05.04.2001 – 88 T XIV 110/01 B). Dies ist nicht ganz
unzweifelhaft.
Gibt
der Betroffene sein Verhindern auf, kann die Haft von diesem Zeitpunkt an
jedenfalls nicht über 6 Monate hinaus aufrechterhalten werden, wenn das
ursprüngliche Verhinderungsverhalten nicht mehr ursächlich ist ( vgl.
Saarländ. OLG in FGPrax 1999, 243 f; BayObLG in NVwZ 2001 Beilage I S.14 – nur
Leitsatz; vgl.hierzu auch
OLG Hamm vom 12.02.2001 – 19 W 20/01 – im Anhang als Volltext ).
.
Die
gesetzliche Regelung ist lückenhaft, wenn es um Fälle geht, in denen z.B. der
Betroffene von Anfang an bei der Beschaffung der Paßersatzpapiere mitwirkt
(also nicht verhindert) und feststeht bzw. sich im Verlaufe der Haft ergibt,
daß die Abschiebung innerhalb der 6-Monatsfrist dennoch nicht möglich sein
wird.
Soweit
ersichtlich, ist auf diese Lücke erstmals deutlich in einer Entscheidung des
OLG Düsseldorf in AuAS 1996, 256 f hingewiesen worden :
„Wenn feststeht oder damit zu rechnen ist, daß die Abschiebung erst nach
Ablauf von 6 Monaten durchführbar sein wird, nach derzeitigem Sach- und
Ermittlungsstand jedoch die Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG für
eine Verlängerung der Haft über 6 Monate hinaus nicht erfüllt sind, kann eine
auf 6 Monate zu begrenzende Haftanordnung ihren gesetzlichen Sicherungszweck –
Abschiebung während und aus der Haft – ersichtlich nicht erfüllen. In
Anbetracht der grundgesetzlichen Rechtsgarantien (Art. 104 Abs.1 Satz 1 GG) ist
eine Freiheitsentziehung aber nur in den Grenzen des gesetzlich festgelegten
Sicherungszwecks verhältnis- und damit rechtmäßig.“
Die
Problematik wird im Berichtszeitraum von einigen Entscheidungen andeutungsweise
aufgegriffen, während die AuslG-VwV sich eher undeutlich zu diesem Problem
verhält.
.
Das
OLG Düsseldorf weist in seiner Entscheidung vom 05.06.2002 – 3 Wx 152/02 – (als Volltext im Anhang)
im Rahmen der Zurückverweisung einer Erstanordnung über 3 Monate darauf hin,
dass die Haft unzulässig sein könne, wenn feststünde, dass die Abschiebung
nicht innerhalb von 6 Monaten durchführbar sei.
.
Das
OLG Frankfurt in InfAuslR 1999, 465 hat eine auf 6 Monate befristete
Zurückweisungshaft vorzeitig (allerdings nur einige Tage vor Fristablauf)
beendet, weil der Betroffene nicht verhindere und nach dem Verfahrensstand keine
Aussicht mehr bestehe, den Betroffenen (Algerier) innerhalb der 6-Monatsfrist
abzuschieben.
Das
LG Berlin in NVwZ 2001 Beilage I S. 24 ist aufgrund entsprechender
Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß ein papierloser Algerier, der die Freiwilligkeitserklärung
verweigere, wegen der Bearbeitung durch die Heimatbehörden nicht innerhalb der
6-Monatfrist abgeschoben werden könne, so daß die Haft von Anfang an unzulässig
sei. Das LG Berlin geht dabei in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung
davon aus, daß die Verweigerung der Freiwilligkeitserklärung allein kein
Verhindern im Sinne des § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG darstellt. Im übrigen
behandelt die Entscheidung auch den Fall, daß der Betroffene nicht nur die
Freiwilligkeitserklärung verweigert, sondern in sonstiger Weise verhindert, und
kommt zu dem Ergebnis, daß auch dann die Haft unzulässig sei, weil das sonstige
Verhinderungsverhalten nicht dafür ursächlich sei, daß innerhalb von 6 Monaten
nicht abgeschoben werden könne.
.
Das
KG hat in einem Beschluß vom 20.04.01 – 25 W 92/01 – die Feststellung des
Landgerichts, daß die Frist bis zur tatsächlichen Abschiebung von passlosen
Algeriern selbst dann, wenn der Betroffene nach seinen besten Kräften bei der
Passbeschaffung mitwirken würde, mehr als 6 Monate dauere (und damit zur
Unzulässigkeit der Haft führe), als nicht hinreichend aufgeklärt beanstandet.
Die Sache wurde deshalb zurückverwiesen. Zu einer erneuten Entscheidung des LG
ist es wegen Auslaufens der angeordneten Haftdauer nicht gekommen.
.
Verhindert der Betroffene, erscheint es aber aussichtslos, dass der Betroffene innerhalb der Höchstdauer von 18 Monaten in einen der in Betracht kommenden Staaten abgeschoben werden kann (hier: Nepal oder Bhutan), ist die Haft zu beenden (vgl. BayObLG vom 27.11.2001 – 3Z BR 369/01 – in NVwZ 2002 Beilage I S. 96 = InfAuslR 2002, 313 f).
.
Zusammenfassung:
.
Analysiert
man die vorstehende Rechtsprechung, kommt man zu folgenden Ergebnissen:
.
Ein
Verhindern im Sinne des Gesetzes (und damit die Möglichkeit der Verlängerung
der Haft über 6 Monate hinaus) liegt dann vor, wenn ein vom Willen des
Betroffenen abhängiges plichtwidriges Verhalten ursächlich dafür ist, dass die
Abschiebung innerhalb der ersten 6 Monate (grundsätzliche Höchsthaftdauer)
nicht erfolgen konnte.
.
Es
müssen also stets zwei Dinge geprüft werden, und zwar einmal das
Verhinderungsverhalten und zum anderen die Ursächlichkeit dieses Verhaltens
dafür, dass die Abschiebung nicht innerhalb der ersten 6 Monate durchgeführt
werden konnte. Dabei verlangt die Rechtsprechung, dass das
Verhinderungsverhalten die maßgebliche Ursache für die Verzögerung sein muß.
.
Nach
der Rechtsprechung liegt die Feststellungslast für beide Merkmale bei der
Behörde. Das Verhinderungsverhalten muß also positiv feststehen (der Richter
muß z.B. überzeugt sein, dass der Betroffene sich pflichtwidrig weigert,
notwendige Formulare zu unterschreiben). Außerdem muß feststehen, dass dieses
Verhalten ursächlich dafür ist, dass die Abschiebung innerhalb der ersten 6
Monate nicht erfolgen konnte. Ergibt sich, dass die Abschiebung (z.B. wegen
zögerlicher Bearbeitung der Heimatbehörden) auch bei Leistung der Unterschrift
nicht innerhalb der ersten 6 Monate möglich gewesen wäre, ist das
Verhinderungsverhalten nicht ursächlich für die Verzögerung. Verbleiben
Zweifel, ob die Abschiebung bei Leistung der Unterschrift innerhalb der ersten
6 Monate möglich gewesen wäre, geht auch dies zu Lasten der antragstellenden
Behörde, weil die Ursächlichkeit des Verhinderungsverhaltens feststehen
muß.
.
Ungeklärt
scheint bisher, ob die zuletzt genannten Grundsätze auf jede Form des Verhinderungsverhaltens anwendbar
sind. Steht z.B. fest, dass der
Betroffene hinsichtlich seiner Nationalität unzutreffende Angaben macht und hat
dies die Ersatzpapierbeschaffung
in den ersten 6 Monaten unmöglich gemacht, sind sichere Feststellungen
dazu, ob die Abschiebung innerhalb der ersten 6 Monate möglich gewesen wäre,
falls der Betroffene seine wahre Nationalität offenbart hätte, nicht möglich. Solche
Zweifel "ins Blaue hinein" gingen bisher nicht zu Lasten der
antragstellenden Behörde.
.
Ist
mit hinreichender Sicherheit vorhersehbar, dass die Abschiebung innerhalb der
ersten 6 Monate nicht möglich sein wird und dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung
über 6 Monate hinaus nicht vorliegen werden, darf Haft im Hinblick auf § 57
Abs. 3 Satz 2 AuslG nicht angeordnet oder fortgesetzt werden, sofern sich dies
nicht bereits aus § 57 Abs. 2 Satz
4 AuslG ergibt
.
Die
Abschiebungshaft wird unzulässig, wenn die Möglichkeiten zur Identifizierung
erschöpft sind und die Ausländerbehörde deshalb keine sinnvollen konkreten
Maßnahmen zur Vorbereitung der Abschiebung mehr treffen kann (BayObLGZ 1997,
350, 352; BayObLG vom 26.06.2001 – 3Z BR 204/01 – in InfAuslR 2001, 446;
vgl. auch Erlaß des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom
02.02.1999). Allein die durch keinerlei konkrete Anhaltspunkte
gestützte „Hoffnung“, vielleicht auf andere Weise doch noch an Heimreisepapiere
zu gelangen, rechtfertigt nicht die Fortsetzung der Sicherungshaft (BayObLG
a.a.O.). Ebenso BayObLG in InfAuslR 1998, 352, wenn keinerlei
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Betroffene seinen Widerstand (an
der Beschaffung des Paßersatzes mitzuwirken) vielleicht doch noch aufgeben
werde, und deshalb die Ausländerbehörde auch keine sinnvollen konkreten
Maßnahmen mehr treffen könne.
.
Zu
der von der Ausländerbehörde in solchen Fällen zu erwartenden Darlegung heißt
es in der Entscheidung des BayObLG vom 25.10.2001 – 3Z BR 342/01 und 347/01 – als Volltext im Anhang
- wie folgt:
Verheimlicht der Betroffene, wie hier, seine wahre Identität, hat die
Ausländerbehörde im Verfahren über die Sicherung der Abschiebung durch Haft
darzulegen, daß noch Möglichkeiten zur Identifizierung des Betroffenen bzw. zur
Beschaffung der erforderlichen Reisedokumente bestehen und daß sie diese
Möglichkeiten ohne unnötige Verzögerung ausschöpft. Kann die Ausländerbehörde
keine sinnvollen konkreten Maßnahmen zur Vorbereitung der Abschiebung mehr
treffen, ist Abschiebungshaft nicht mehr zulässig, da sie ihren Zweck, die
Abschiebung zu sichern, nicht mehr erfüllen kann (vgl. BayObLGZ 1997, 350/352
m.w.N.).
.
Das
OLG Karlsruhe in FGPrax 1999, 245 hat in einem Fall, in welchem die
Luft- Abschiebung bereits 6x am aktiven Widerstand des Betroffenenen
gescheitert war, festgestellt, daß für eine Erschöpfung feststehen müsse, daß
innerhalb der gesetzliche Höchstdauer von 18 Monaten eine Abschiebung nicht
möglich sein werde, und hat die Sache an das LG zurückverwiesen, weil Raum für
die Möglichkeit bleibe, daß der Betroffene seinen Widerstand aufgebe oder mit
einer anderen Fluggesellschaft oder auf einem anderen Weg in sein Heimatland
gebracht werde.
.
Ebenso
ist nach BayObLG in InfAuslR 2000, 454 f keine Erschöpfung anzunehmen,
wenn bei einem seine wahre Staatsangehörigkeit verheimlichenden Ausländer zwar
die Vorführungen bei einigen Botschaften ohne Erfolg geblieben sind, aber
weitere geplante Vorführungen zu Erkenntnissen führen können, welche die
Identifizierung fördern.
.
vgl.
neuerdings BayObLG v. 25.03.2003 (als
Volltext im Anhang)
.
vgl.
neuerdings OLG Celle v. 09.12.2002 (als
Volltext im Anhang) - ausländische
Haftzeiten
.
Im
Berichtszeitraum wird die Frage in einer Entscheidung des Kammergerichts
thematisiert. Das KG in InfAuslR 2000, 233 f hatte sich mit einem
Fall zu befassen, in welchem der Betroffene aus der ersten Sicherungshaft
entlassen, dann untergetaucht und dann erneut nach 6 Monaten wieder
aufgegriffen worden war. Das Landgericht hatte eine erneute Haftanordnung
abgelehnt, weil die Haft nach § 57 Abs. 3 Satz 1 AuslG (Höchstfrist von 6
Monaten) durch die erste Haftanordnung verbraucht sei und ein Verhindern nicht
vorliege. Das KG hat diese Entscheidung bestätigt und festgestellt, daß eine
Anrechnung bereits vollzogener Haft zu erfolgen habe, wenn es um die
Durchsetzung derselben – auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhenden –
Ausreisepflicht gehe. Dies gelte auch, wenn der Betroffene nach seiner
Haftentlassung zunächst untergetaucht sei, weil dieses Untertauchen für die
bestehenden Abschiebungshindernisse nicht mehr kausal sei.
.
Nach
einer Entscheidung des BayObLG vom 02.01.2001 – 3Z BR 398/00 – ist Hinweisen,
dass gegen den Betroffenen bereits früher Abschiebungshaft vollzogen wurde, zur
Beurteilung der Verhältnismäßigkeit weiterer Abschiebungshaft grundsätzlich
nachzugehen.
.
Die
zur Höchstfrist des § 57 Abs. 3 Satz 1 AuslG (6 Monate)
ergangene (vorgenannte) Entscheidung des Kammergerichts entspricht wohl
der herrschenden Auffassung und ist – zumindest mit Vorsicht - auf
vergleichbare Sachverhalte zu übertragen. Dies gilt jedenfalls für die
18-Monatsfrist nach § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG. Zu anderen Fallgestaltungen (
insbesondere zu § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG und zu Haftentlassungen wegen
Verletzung des Beschleunigungsgebots) ist auf die (in Vorbereitung befindliche)
Kommentierung zum Haftverbrauch zu verweisen.
.
Die
Ausländerbehörden sind unter Berücksichtigung der Entscheidung des
Kammergerichts jedenfalls schlecht beraten, wenn sie die gesetzlichen
Höchstgrenzen voll ausnutzen, obwohl eine Abschiebung innerhalb dieser
Höchstgrenzen vorhersehbar nicht möglich ist. Der Ausländer kann nämlich dann
nicht mehr in Abschiebungshaft genommen werden, und zwar auch nicht nach § 57
Abs. 2 Satz 2 AuslG. Ob nach Ablauf der Höchstfristen eine sonstige, wenn auch
nur kurzfristige Freiheitsentziehung (z.B. nach Polizeirecht) zum Zwecke einer
Abschiebung noch zulässig ist, erscheint eher zweifelhaft, weil damit die
gesetzlichen Höchstfristen des AuslG unterlaufen würden.
.
01/10/02