MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT

RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT

VERFAHRENSRECHT

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Diese Seite ist Bestandteil des von Klaus Melchior in Düsseldorf herausgegebenen Internet-Kommentars zur Abschiebungshaft (dort unter Anlage – Arbeitshilfen). Der Kommentar, der noch im Aufbau ist, kann hier aufgerufen werden. Es gelten allein die Nutzungsbedingungen des Autors.

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Kurzübersicht über die seit 1998 veröffentlichte Rechtsprechung zum Verfahrensrecht bei Abschiebungshaft mit weiterführenden Hinweisen (zusammengestellt von Klaus Melchior). Die Übersicht dient lediglich der Information und enthält keine eigene abschliessende Stellungnahme zu der jeweiligen Thematik. 

Die Übersicht wird laufend ergänzt. 

Bearbeitungsstand :  01.10.2002

Die Updates und Änderungen im Internet gegenüber der Loseblatt-Version sind hellgrau markiert.

Auf neuere (noch nicht eingearbeitete) Entscheidungen wird in GRÜN hingewiesen

Übersicht:

(die Ziffern hinter den Sichtworten beziehen sich auf

die Loseblatt-Version) 

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Antrag der Behörde (1305 - 1306)

1307

Zuständigkeit des Gerichts (örtliche) (1308)

1309

Abgrenzung zur Zuständigkeit des VG (1310)

1311

Anhörung, mündliche des Betroffenen (1312 - 1313)

1314-1315

Anhörung des Ehepartners (1316)

1317

Amtsermittlung (1318 - 1319)

1320-1321

Belehrungspflichten des Haftrichters (1322)

1323

Gehör, rechtliches (1324 - 1325)

1326-1327

Tenorierung im Falle des § 14 IV AsylVfG (1328)

Wirksamkeit, sofortige (1329)

Bekanntmachung der Haftentscheidung (1330 - 1331)

Jugendliche, Benachrichtigung des JA (1332)

Ersatzfreiheitsstrafe, Unterbrechung für (1333)

1334

Beschwerdeberechtigung/Beschwerdeverzicht/Erledigung (1335)

Tatsacheninstanz, Beschwerdegericht als .. (1336)

1337

Beschwerdeverfahren, Anhörung (1338 - 1340)

1341-1343

Wiedereinsetzung (Rechtbeschwerde)/Gegenvorstellung/Amtsermittlung in der Rechtsbeschwerde/Neue Tatsachen in der Rechtsbeschwerde/Haftgrund Nr. 5 in der Rechtsbeschwerde (1344 - 1345)

Zwischenentscheidungen, Anfechtbarkeit/Fristberechnung (1345 - 1346)

1347-1349

Übersehen einer Aufenthaltsgestattung (1350)

1351-1354

Überhaft (1355 - 1356)

Fortsetzungsfeststellung (1357 - 1359)

Einstweilige Anordnung (1360 - 1361)

Verlängerungsantrag (1362)

1364

Pflichtanwalt/Dolmetscherkosten(1365)

Abgabe (1366)

Gewahrsam vor Haftanordnung (1367 - 1369)

Kostenentscheidung  (1370 - 1374)

1375-1379

Schadensersatz (1380 - 1381)

1382-1389

Vollzug (1390)

1391-1399

 

Stichworte

(die Ziffern hinter den Sichtworten beziehen sich auf

die Loseblatt-Version) 

Abgabe (1366)

Abgrenzung zur Zuständigkeit des VG (1310)

Amtsermittlung (1318)

Anfechtungsklage gegen Haftantrag (1306)

Anhörung, mündliche des Betroffenen (1312)

Anhörung im Beschwerdeverfahren (1338)

Anhörung des Ehepartners (1316)

Antrag der Behörde (1305)

Auslagen des Betroffenen (1370)

Beauftragter Richter im Beschwerdeverfahren (1340)

Behördengewahrsam vor Haftanordnung (1367)

Bekanntmachung der Haftentscheidung (1330)


Bekanntmachung der Entscheidung an Ehepartner (1316)

Belehrungspflichten des Haftrichters (1322)

Benachrichtigung des Ehepartners (1316)

Beschwerdeberechtigung (1335)

Beschwerdeverfahren, Anhörung (1338)

Beschwerdeverfahren, beauftragter Richter (1340)

Beschwerdeverfahren, Erledigung (1335)

Beschwerdeverzicht (1335)

Dolmetscherkosten (1365)

EMRK Art. 5 Abs. 5 (siehe Schadensersatz)

Ergänzung einer Anordnung I. Instanz (1334)

Ersatzfreiheitsstrafe, Unterbrechung für (1333)

Einstweilige Anordnung (1360)

Erledigung im Beschwerdeverfahren (1335)

Fortsetzungsfeststellung (1357)

Fristberechnung (1346)

Gefahr im Verzug (siehe Einstweilige Anordnung)

Gegenvorstellung, Verwerfung der Rechtsbeschwerde (1344

Gehör, rechtliches (1324)

Gerichtsgebühren (1372

Gewahrsam vor Haftanordnung (1367

Haftantrag der Behörde (1305)

Haftantrag, Anfechtungsklage (1306)

Jugendliche, Benachrichtigung des JA (1332)

Kostenentscheidung  (1370)

Örtliche Zuständigkeit der Behörde (1305)

Örtliche Zuständigkeit des Gerichts (1308)

Pflichtanwalt(1365)

Polizei der Länder, Zuständigkeit (1306)

Rechtliches Gehör (1324)

Rechtsbeschwerde, Amtsermittlung (1344)

Rechtsbeschwerde, Gegenvorstellung (1344)

Rechtsbeschwerde, Haftgrund§ 57 II 1 Nr. 5 AuslG (1344)

Rechtsbeschwerde, neue Tatsachen (1344)

Rechtsbeschwerde, Wiedereinsetzung (1344)

Rechtsschutzbedürfnis (1344)

Richterablehnung (siehe Zwischenentscheidungen)

Sachverständigengutachten (1318)

Schadensersatz (1380)

Sofortige Wirksamkeit(1329)

Tatsacheninstanz, Beschwerdegericht als .. (1336)

Tenorierung im Falle des § 14 IV AsylVfG (1328)

Überhaft (1355 - 1356)

Übersehen einer Aufenthaltsgestattung (1350)

Unterbrechung für Ersatzfreiheitsstrafe (1333)

Verlängerungsantrag (1362)

Verlängerungsentscheidung (mündliche Anhörung) (1312)

Vertrauensperson, Feststellung (1319

Verzicht auf Beschwerde (1335)

Vollzug (1390)

Wiedereinsetzung (Rechtbeschwerde) (1344)

Wirksamkeit, sofortige (1329)

Zuständigkeit der Behörde (örtliche) (1305)

Zuständigkeit der Polizei der Länder (1306)

Zuständigkeit des Gerichts (örtliche) (1308)

Zwischenentscheidungen, Anfechtbarkeit (1345)

 


ANTRAG NACH § 3 FEVG :

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In § 3 Satz 1 FEVG ist geregelt, daß es für die Anordnung der Freiheitsentziehung eines Antrags der zuständigen Verwaltungsbehörde bedarf. Das Vorliegen eines Antrages der zuständigen Verwaltungsbehörde ist in jeder Lage des Verfahrens, auch vom Rechtsbeschwerdegericht, von Amts wegen zu prüfen (KG in FGPrax 1998, 242 ff), und zwar ohne Beschränkung auf Rechtsfehler (KG in NVwZ 1998 Beilage S. 78). Der Antrag begrenzt auch die durch den Richter zu beschließennde Haftdauer, weil Haft nur im Rahmen der Anträge der Behörde angeordnet werden darf (vgl. BayObLGZ 1993, 294, 296).

Lange Zeit war bei vielen Haftgerichten allerdings die Auffassung vorherrschend, daß sie in diesem Zusammenhang die örtliche Zuständigkeit der jeweils antragstellenden Behörde nicht zu prüfen hätten. Diese Auffassung ist aber  inzwischen korrigiert worden. Auf Antrag einer örtlich nicht zuständigen Behörde kann keine Haftanordnung erlassen werden. Die Gesetzes- und Verordnungslage ist in den einzelnen Bundesländern allerdings recht unterschiedlich. Die Zuständigkeit kann sich z.B. aus dem Verwaltensverfahrensgesetz des jeweiligen Landes, aber auch aus Ausführungsgesetzen der Länder zum Ausländergesetz, aus dem Ordnungsbehörden-Gesetz usw. ergeben. Es wird hierzu beispielsweise auf die Entscheidungen BayObLGZ 1997, 77 ff = FGPrax 1997, 117 (für Bayern),KG in NVwZ 1998 Beilage S. 78 ff (für Berlin) und OLG Frankfurt vom 13.11.1998 – 20 W 442/98 – demnächst im Volltext- (für Hessen) verwiesen. 

 

Zur Frage, ob der Hinweis der Ausländerbehörde, daß sie lediglich im Wege der Amtshilfe tätig werde, eine örtliche Zuständigkeit begründet (verneinend OLG Frankfurt vom 13.11.1998 – 20 W 442/98 – demnächst im Volltext). 

 

Mit einem besonderen Problem der örtlichen Zuständigkeit der antragstellenden Ausländerbehörde hatte sich das KG in FGPrax 1998, 242 ff zu befassen, und zwar mit der Frage, ob durch § 40 Abs. 1 AsylVerfG eine örtliche Zuständigkeit begründet wird (der Betroffene hatte sich in Köln aufzuhalten, lebte aber in Berlin). Das Kammergericht hat die Frage verneint.

Mit Wirkung an 1.11.1997 ist § 63 Abs. 6 AuslG neu gefaßt und klargestellt worden, daß auch die Polizeien der Länder Abschiebungshaft beantragen können. In BayObLGZ 1998, 224 f = NVwZ 1999 Beilage I S. 16 wurde hierzu festgestellt, daß die Zuständigkeit der Polizeien zur Beantragung der Abschiebungshaft nach § 63 Abs. 6 AuslG gleichrangig neben der der Ausländerbehörde bestehe.

Der Haftantrag kann nach OVG Saarland in InfAuslR 2001, 172 ff auch dann von der antragstellenden Behörde zurückgenommen werden, wenn die Zuständigkeit inzwischen auf eine andere Behörde übergegangen ist. 

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Nach KG in NVwZ 1998 Beilage S.78 ist der Haftantrag, jedenfalls wenn eine Entscheidung des Haftrichters ergangen ist, mit der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage nicht angreifbar. Einzelheiten zu der Frage, ob die Verwaltungsgerichte Einfluß auf die Haftfortdauer nehmen können, sind allerdings sehr streitig. 

Zur Frage des Übergangs von der Zurückschiebungshaft zur Abschiebungshaft neuerdings Schl.-Holst. OLG vom 25.09.2003 (als Volltext im Anhang) und Rundbrief 9/2004.

 

 


ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTS :

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ist in § 4 FEVG im einzelnen geregelt. 

Frage der örtlichen gerichtlichen Zuständigkeit in einem Überhaftfall (Sicherungshaft nach Untersuchungshaft) hat das OLG Düsseldorf ( in FGPrax 1998, 200) entschieden, daß die Gerichtsstände des § 4 Abs.1 Satz 1 FEVG (gewöhnlicher Aufenthalt) und § 4 Abs.1 Satz 2 FEVG (Anstaltsort ) gleichwertig nebeneinander stehen können. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, daß in Nr. 57.0.0 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz in Überhaftfällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Haftanstalt liegt, als zuständig bezeichnet wird.

Zu beachten ist § 4 FGG. Nach dieser Vorschrift gebührt unter mehreren zuständigen Gerichten demjenigen der Vorrang, welches zuerst in der Sache tätig geworden ist. Hebt also z.B. das zuerst tätig gewordene Amtsgericht seine Haftanordnung auf, kann nicht ein anderes Amtsgericht die Haft sogleich wieder anordnen. Die antragstellende Behörde muß vielmehr, wenn sie die Haft weiterhin für notwendig und gerechtfertigt hält, sofortige Beschwerde gegen die Anordnung des zuerst tätig gewesenen Amtsgerichts einlegen (vgl. Schlesw.-Holst. OLG vom 15.06.1998 – 2 W 108/98).

 






ABGRENZUNG ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS :

Die Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Haftgericht und Verwaltungsgericht bereitet in der Praxis weiterhin Schwierigkeiten. Die Einzelheiten sind bei der Darstellung der Haftgründe (Haftvoraussetzungen) zu erörtern. Hinzuweisen ist hier allerdings auf eine Entscheidung des VG Berlin (in InfAuslR 1999, 80 f). Es ging in diesem Verfahren um einen Antrag des Betroffenen, die Ausländerbehörde im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn aus der Abschiebungshaft zu entlassen. Das VG Berlin hat diesem Antrag unter Berufung auf § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG stattgegeben, weil die Abschiebung innerhalb der 3-Monatsfrist nicht möglich sei. Das VG hat in diesem Zusammenhang u.a. ausgeführt, daß die Unmöglichkeit der Abschiebung innerhalb von drei Monaten zu überprüfen, vorliegend – mangels Offensichtlichkeit – nicht Sache des Haftrichters sei, sondern ausschließlich in die Zuständigkeit des die weitere Sachaufklärung eigenverantwortlich betreibenden Verwaltungsgerichts falle. Diese Entscheidung ist geeignet, die bestehenden Unklarheiten unnötig zu vergrößern. Die Regelung des § 57 Abs.2 Satz 4 AuslG (Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn ....) richtet sich eindeutig an den Haftrichter. Bestehen insoweit tatsächliche Unklarheiten, sind diese vom Haftrichter im Wege der Amtsermittlung zu klären. Es ist hierzu auch auf die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.2000 – 2 BvR 347/00 – (BVerfG bei http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rk20001215_2bvr034700 = InfAuslR 2001, 116 ff) zu verweisen, die sich gerade mit der Beachtung des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG durch die Haftgerichte eingehend befasst. 

Das OVG des Saarlandes in InfAuslR 2001, 172 ff hält die Verwaltungsgerichte für zuständig in einem Fall, in welchem Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG angeordnet war und der Betroffene innerhalb des ersten Monats nach der Einreise einen Erst-Asylantrag gestellt hatte. Das OVG hat die antragstellende Behörde wegen rechtswidriger Aufrechterhaltung der Sicherungshaft verpflichtet, die Haft durch Rücknahme des Haftantrages zu beenden. 




MÜNDLICHE ANHÖRUNG DES BETROFFENEN:

Die mündliche Anhörung des Betroffenen muß nicht nur vor der Erstentscheidung, sondern auch vor jeder Verlängerungsentscheidung erfolgen (§§ 5, 12 FEVG). Es wird hierzu auf die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. 03. 1996 (InfAuslR 1996, 198 ff) verwiesen. Das BayObLG hat in zwei Entscheidungen nochmals an diese Verpflichtung erinnert (BayObLGZ 1999, 12 ff ; BayObLGZ 1999, 57, 58), und auch daran, daß eine unterbliebene mündliche Anhörung des Betroffenen nicht geheilt werden kann (BayObLGZ 1999, 12, 13). Ausführlich hierzu auch OLG Hamm vom 14.09.2001 – 19 W 78/01 (als Volltext im Anhang und in FGPrax 2001, 263). Verstößt der Richter gegen das Gebot der mündlichen Anhörung, drückt dieses Unterlassen der angeordneten Sicherungshaft den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf (BayObLG vom 25.10.2001 – 3Z BR 342/01 und 347/01 – als Volltext im Anhang - unter Hinweis auf BVerfG in InfAuslR 1996, 198/201; vgl. hierzu auch BayObLG vom 30.01.2002 – 3Z BR 244/01 – als Volltext im Anhang -  ).

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, daß die Unmöglichkeit rückwirkender Heilung einer zu Unrecht unterbliebenen mündlichen Anhörung des Betroffenen auch dazu führen muß, daß die Haft nicht fortgesetzt werden darf, sobald dieser Mangel (von der Ausländerbehörde oder dem Gericht) festgestellt wird, es sei denn die mündliche Anhörung kann sofort (allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft) „nachgeholt“ werden. Es wäre deshalb, wenn der Mangel in der Rechtsbeschwerdeinstanz festgestellt wird, auch nicht zu rechtfertigen, die Haft zunächst fortdauern zu lassen, bis die Anhörung in der Tatsacheninstanz (u.U. nach Wochen) nachgeholt wird. Die Haftanordnung ist vielmehr sofort außer Vollzug zu setzen, wie dies z.B. in der Sache BayObLGZ 1999, 12 f auch geschehen ist. Im übrigen ist die Vorgehensweise bei Feststellung eines Anhörungsmangels bisher kaum diskutiert und deshalb in der Praxis mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. 

Die Pflicht zur vorherigen Anhörung gilt auch bei einstweiligen Anordnungen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 FEVG). Nur bei Gefahr im Verzug kann bei einstweiligen Anordnungen die vorherige Anhörung ausnahmsweise unterbleiben; sie muss dann aber unverzüglich nachgeholt werden (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FEVG). Einzelheiten hierzu unter „Einstweilige Anordnung“.

In einer Entscheidung des BayObLG vom 25.10.2001 – 3Z BR 342/01 und 347/01 – als Volltext im Anhang - wird unter Hinweis auf OLG Frankfurt/M in FG-Prax 1995, 167 die Möglichkeit angesprochen, dass die mündliche Anhörung ausnahmsweise auch durch einen ersuchten Richter stattfinden könne (der Betroffene lag auf einer Krankenstation in einer anderen Stadt und es ging um eine einstweilige Anordnung).

 

Wegen der Besonderheiten bei einer übertragbaren Krankheit des Betroffenen oder bei Gesundheitsgefahren für den Betroffenen  wird auf § 5 Abs. 2 FEVG verwiesen.




ANHÖRUNG DES EHEPARTNERS:

Vgl. neuerdings OLG Frankfurt/M v. 30.01.2003 (als Volltext im Anhang)

Vgl neuerdings OLG Celle vom 27.06.2005  (als Volltext im Anhang)

siehe auch Rundbrief 15/2005

Vgl. neuerdings OLG Celle vom 01.11.2005  (als Volltext im Anhang) und Rundbrief 19/2005

 

An die Verpflichtung zur Anhörung des (nicht dauernd getrennt lebenden) Ehepartners nach § 5 Abs. 3 Satz 2 FEVG erinnert die Entscheidung des BayObLG in NVwZ 2000 Beilage I S. 150 f. Die Entscheidung ist zu § 57 Abs.2 Satz 3 AuslG ergangen mit dem Hinweis, daß den sozialen Bindungen des Betroffenen im Rahmen dieser Vorschrift besonderes Gewicht zukommen und es deshalb erforderlich sein kann, sich auch einen persönlichen Eindruck von dem Ehepartner zu verschaffen.

Der Ehepartner (oder ein sonstiger Angehöriger bzw. eine Person des Vertrauens ) ist im übrigen nach Art. 104 Abs. 4 GG von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Verlängerung der Abschiebungshaft zu benachrichtigen. Außerdem sind die Erstanordnung und die Verlängerungsentscheidung nach § 6 Abs.2 Buchst. b) FEVG dem Ehepartner bekanntzumachen.

In der von dem Pfälz. OLG Zweibrücken unter dem 23.10.2001 – 3 W 253/01 – (als Volltext im Anhang) entschiedenen Sache war die Ehefrau des Betroffenen weder von dem Amtsgericht noch von dem Landgericht angehört worden, obwohl kein Grund hierfür nach § 5 Abs. 3 Satz 3 FEVG vorlag. Das OLG hat von einer Zurückverweisung abgesehen, weil auszuschließen sei, dass die Entscheidung auf diesem Verfahrensverstoß beruht. Da nicht bekannt sein konnte, was die Ehefrau des Betroffenen z. B im Hinblick auf § 57 II 3 AuslG (die Vorschrift spielt in der Entscheidung eine Rolle) vorgebracht hätte, und weil die Anhörung der nächsten Angehörigen auch dazu dient, den Richter umfassend (also auch über von dem Betroffenen möglicher Weise verschwiegene Umstände) zu informieren, erscheint die Entscheidung zweifelhaft.

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 14.09.2001 – 19 W 114/01 – in InfAuslR 2002, 142 die Entscheidung des LG u.a. deshalb aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil die Ehefrau des Betroffenen nicht angehört worden war. In der Entscheidung heißt es, dass das Landgericht wie auch das Amtsgericht gemäß § 5 Abs. 3 FEVG auch die Ehefrau des Betroffenen hätten anhören müssen.

 


AMTSERMITTLUNG:

a) Amtsermittlung allgemein

b) Feststellung der Vertrauensperson

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a) Amtsermittlung allgemein:

Mit dem Umfang der Amtsermittlungspflicht nach § 12 FGG hat sich das OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 114 ff ausführlich befasst und nochmals darauf hingewiesen, daß sich der Haftrichter bei der Anordnung der Freiheitsentziehung nicht auf eine Prüfung der Plausibilität der von der antragstellenden Behörde vorgetragenen Gründe für die Freiheitsentziehung beschränken dürfe, sondern eigenverantwortlich die Tatsachen feststellen muß, die eine Freiheitsentziehung in der Form der Abschiebungshaft rechtfertigen. Demgemäß müssen nach allgemeinen Grundsätzen des FGG-Verfahrens nur offenkundige und gerichtskundige Tatsachen nicht besonders nachgeprüft werden; im übrigen darf das Gericht von weiteren Ermittlungen nur und erst dann Abstand nehmen, wenn der Sachverhalt so vollständig aufgeklärt ist, daß ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Beweisergebnis nicht mehr zu erwarten ist (OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 114, 116 mit weiteren Nachweisen).

Um seiner Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts nachkommen zu können, kann der Haftrichter zunächst eine einstweilige Anordnung nach § 11 FEVG erlassen (siehe hierzu OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 114 ff), und sollte immer dann von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn dies erforderlich ist, um die notwendigen Ermittlungen anstellen zu können (vgl. im einzelnen hierzu Piorreck in " Neue Regierung – neue Ausländerpolitik ?", 1999, S. 465, 468).

Zur Frage der Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens, wenn aus den Fingerabdrücken Rückschlüsse auf die Identität gezogen werden sollen, vgl. OLG Schleswig in InfAuslR 1999, 86 und zum Umfang der gerichtlichen Überprüfung solcher Gutachten vgl. OLG Schleswig in NVwZ 1998 Beilage S. 126.

Nach Thüringer OLG vom 26.02.01 – 6 W 119/01( als Volltext im Anhang zum Kommentar und auch aufrufbar unter www.thueringen.de/olg/6W119-01.htm) und Thüringer OLG vom 20.09.2001 – 6 W 572/01 – (als Volltext im Anhang und auch aufrufbar unter www.thueringen.de/olg/6W572-01.htm) müssen notwendige Ermittlungen wegen des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots nicht zwingend im Wege förmlicher Beweiserhebung durchgeführt werden. Es ging in diesem Zusammenhang u.a. um die Frage, innerhalb welchen Zeitraums Paßersatzpapiere von den algerischen bzw. türkischen Behörden erlangt werden können. Hinzuweisen ist darauf, daß bei Verzicht auf förmliche Beweiserhebung Vorsicht geboten ist, wenn die Befragung durch die Beteiligten ( Vorhaltungen) nicht sichergestellt ist.

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b) Feststellung der Vertrauensperson:

Zu dieser Thematik sieheausführlich

Melchior, Abschiebungshaft, 04/2001, Nr. 620 ff

= Loseblatt Seiten 620 ff.

 


BELEHRUNGSPFLICHTEN:

Das OLG Karlsruhe (FGPrax 1998, 32 f) hatte sich mit einem Fall zu befassen, in welchem der Betroffene nach Ablehnung seines Asylbegehrens eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, die von ihm ein Kind erwartete. Die Ausländerbehörde betrieb die Abschiebung und beantragte Sicherungshaft, obwohl über einen Antrag des Betroffenen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch nicht entschieden war. Das OLG hat im Rahmen einer Zurückverweisung unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH in BGHZ 78, 145 ff = NJW 1981, 527 f ausgeführt, daß der Haftrichter durch entsprechende Verfahrensgestaltung zu gewährleisten habe, daß der Betroffene auf dem Verwaltungsrechtsweg vorläufigen Rechtsschutz erlangen kann, bevor durch eine Abschiebung vollendete Tatsachen geschaffen werden (vgl. auch OLG Köln vom 16.03.2001 – 16 Wx 39/01 – in NVwZ 2001 Beilage I S. 112). Was unter einer „entsprechenden Verfahrensgestaltung“ zu verstehen ist, ergibt sich aus der genannten BGH-Entscheidung im einzelnen. Danach kann der Haftrichter u.a. über die Möglichkeiten vorläufigen Rechtsschutzes belehren, entsprechende Anträge selbst aufnehmen, für deren sofortige Weiterleitung sorgen und mit der Entscheidung über den Haftantrag angemessene Zeit zuwarten, bis das VG tätig wird (BGH a.a.O.).


RECHTLICHES GEHÖR:

Weitere Entscheidungen befassen sich mit Fragen des rechtlichen Gehörs.

Zur Notwendigkeit der Berücksichtigung von Schriftsätzen, die nach Unterzeichnung, aber vor Herausgabe des Beschlusses eingehen vgl. BayObLGZ 1998, 177, 178; ebenso für eine Anwaltsbestellung mit Antrag auf Akteneinsicht (BayObLG in NVwZ 1998 Beilage S. 20, 21). 

Hat der Betroffene einen Verfahrensbevollmächtigten, ist diesem die Möglichkeit zu geben, an der mündlichen Anhörung des Betroffenen teilzunehmen (OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 114, 115). 

Dem Betroffenen ist vor der richterlichen Anhörung zur Sache Gelegenheit zu geben, anwaltlichen Rat einzuholen; das Gericht muß in diesen Fällen gegebenenfalls zunächst von der Möglichkeit des § 11 FEVG Gebrauch machen (OLG Frankfurt vom 23.11.2000 - 20 W 344/00 - aufrufbar unter http://www.justiz.hessen.de).

Dem Betroffenen ist der Haftantrag vollständig zu übersetzen (OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 114, 115). 

Der Betroffene ist über die Anlagen zum Haftantrag jedenfalls dann zu unterrichten, wenn diese zu seinem Nachteil verwendet werden sollen (OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 114, 115)

Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn LG eine angekündigte Beschwerdebegründung nicht abwartet (vgl. OLG Celle vom 31.05.2001 – 17 W 44/01- in InfAuslR 2001, 346, 347).

Die unterbliebene Gewährung der Akteneinsicht für den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen verletzt zwar den Anspruch auf rechtliches Gehör; dieser Verfahrensfehler des LG kann aber im Rechtsbeschwerdeverfahren nur dann erfolgreich gerügt werden, wenn zunächst dargelegt wird, was vorgetragen worden wäre, wenn das LG die Akteneinsicht rechtzeitig gewährt hätte (vgl. BayObLG in InfAuslR 2001, 178, 179).

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Mit der Frage, ob gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren Ladungsfristen einzuhalten sind, befasst sich eine Entscheidung des OLG Naumburg vom 04.07.2001 – 10 Wx 28/01 – (als Volltext im Anhang und Leitsatz in NVwZ 2002 Beilage I S. 56).

 


TENORIERUNG IM FALLE DES § 14 IV AsylVerfG:

Wenn der Asylantrag aus der Haft heraus gestellt wurde und das Haftgericht währenddessen mit der Sache befasst wird, wird in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, daß die Haft dann maximal auf die 4-Wochen-Frist des § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG zu begrenzen sei (OLG Karlsruhe in FGPrax 1999, 244 f). Dies ist untunlich und rechtlich auch nicht geboten, weil es sich bei der Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG um gesetzliche Beendigungsgründe handelt (vgl. BayObLGZ 2000, 203). Wegen der Einzelheiten wird auf Melchior, Abschiebungshaft, 01/2001, Nr. 428 verwiesen.

 


SOFORTIGE WIRKSAMKEIT:

Haftanordnende Entscheidungen sind, falls sie sofort vollzogen werden sollen, für sofort wirksam zu erklären (§ 8 Abs. 1 Satz 2 FEVG). Dies gilt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch für Haftverlängerungen (§ 12 FEVG), für einstweilige Anordnungen (§ 11 Abs. 2Satz 1 FEVG) und für haftverlängernde einstweilige Anordnungen (§§ 11 Abs. 2 Satz 1, 12 FEVG).

Das OLG Zweibrücken (Beschluss v.30.05.2001 – 3 W 119/01 – Volltext im Anhang zum Kommentar und InfAuslR 2001,446, 448 und NVwZ 2002 Beilage I S. 15 f) hatte sich mit einem Fall zu befassen, in welchem die Haft im Wege der einstweiligen Anordnung verlängert und vollzogen worden war, obwohl der Entscheidung keine ausdrückliche Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beigegeben worden war. Der Senat hat die Beurteilung des LG gebilligt, dass sich ein entsprechender Wille des Amtsrichters (dass nämlich die Anordnung sofort vollziehbar sein solle) aus den Umständen ergebe.

Hinzuweisen ist darauf, dass die Ausländerbehörde eine Haftentscheidung nicht vollziehen darf, wenn diese noch nicht rechtskräftig im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 FEVG ist, es sei denn, das Gericht hat die sofortige Wirksamkeit ausdrücklich angeordnet. Wenn die Anordnung seitens des Gerichts vergessen wurde, hat die Ausländerbehörde eine sofortige Ergänzung des Haftbeschlusses zu erwirken. Erst wenn diese Ergänzung erfolgt ist, kann von dem noch nicht rechtskräftigen Beschluss Gebrauch gemacht werden. Ob "handwerkliche" Fehler in diesem Bereich im Wege der Auslegung (durch wen?) geheilt werden können oder dürfen, erscheint angesichts des in Rede stehenden Grundrechts eher zweifelhaft.

 


BEKANNTMACHUNG DER HAFTENTSCHEIDUNG:

Vgl. neuerdings OLG Frankfurt/M vom 20.04.2004 – 20 W 140/04 – (als Volltext im Anhang)

Vgl. neuerdings OLG München vom 26.04.2006 (als Volltext im Anhang)

Siehe auch Rundbrief 09/2006

 

Das FEVG enthält selbst keine Regelungen darüber, wie eine Haftentscheidung den Beteiligten bekanntzumachen ist. Die Art der Bekanntmachung richtet sich vielmehr nach § 16 FGG.

Das BayObLG befaßt sich in BayObLGZ 1998, 301 ff ausführlich mit Fragen der für den Beginn der Beschwerdefrist (sofortige Beschwerde) notwendigen wirksamen Bekanntmachung einer Abschiebungshaftanordnung (hier: Verlängerung) und hat hierzu u.a. festgestellt :

(a) Eine Bekanntmachung zu Protokoll bei Anwesenden nach § 16 Abs. 3 FGG erfordere, daß die Entscheidung in ihrem vollen Wortlaut (mit Entscheidungssatz und vollständigen Gründen) mündlich verkündet und auch so in das Protokoll aufgenommen oder als Anlage zu diesem genommen werde (ein Protokollvermerk des Inhalts, daß dem Betroffenen der Beschluß bekanntgegeben wurde, lasse die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht erkennen). 

(b) Bei Zustellungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG sei § 176 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. auch BayObLG in NVwZ 1998 Beilage S. 20). Es bestehe deshalb eine Pflicht, Zustellungen an den Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten vorzunehmen, wenn dieser eine unbeschränkte Verfahrensvollmacht erteilt und dem Gericht gegenüber klar zum Ausdruck gebracht habe, daß Zustellungen lediglich an seinen Bevollmächtigten erfolgen sollen. 

(c) Die nicht einheitlich beantwortete Frage, ob die an den Betroffenen erfolgende Bekanntmachung zu Protokoll die Beschwerdefrist auch dann in Lauf setzt, wenn dessen Verfahrensbevollmächtigter nicht ebenfalls anwesend ist,  (in BayObLGZ 1994, 391 ff wurde dies bejaht) bleibt in dieser Entscheidung dahingestellt.

Mit der Frage, ob nur schriftlich bekanntgemachte Haftbeschlüsse zu übersetzen sind, befasst sich ausführlich OLG Hamm vom 13.02.2001 – 19 W 21/01 – (demnächst im Volltext). Die Frage wird für einen landgerichtlichen (haftbestätigenden) Beschluß verneint, der dem Anwalt des Betroffenen zugestellt worden war. 

In einer vom BayObLG (vom 30.01.2002 – 3Z BR 244/01 – als Volltext im Anhang) entschiedenen Sache hatte das Amtsgericht eine einstweilige Anordnung ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erlassen und zugleich verfügt, dass die Anordnung dem Betroffenen erst "nach Festnahme" zugestellt werden solle. Das BayObLG hat dahinstehen lassen, ob diese Verfahrensweise rechtens war.

 


BENACHRICHTIGUNG JUGENDAMT:

Nach einem Erlaß des Innenministeriums NRW vom 08.05.2001-I B 1/VI.4.1.1 – betreffend die Änderung und Ergänzung der Richtlinien zur Vorbereitungs- und Sicherungshaft (MBl.NRW 2001 S. 1021) ist bei der Inhaftierung von Personen unter 18 Jahren das nach KJHG zuständige Jugendamt, mit Blick auf § 86d KJHG jedenfalls auch das Jugendamt am Haftort, unverzüglich zu benachrichtigen und ggf. über die für die Ausländerbehörde maßgebenden Fakten zur Altersbestimmung zu unterrichten.

 


UNTERBRECHUNG FÜR ERSATZFREIHEITSSTRAFE 

Zu der nicht selten zu beobachtenden Praxis, eine z.B. für längstens 3 Monate angeordnete Sicherungshaft zum Zwecke der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe zu unterbrechen und danach den „Rest“ der Sicherungshaft zu vollziehen, hat das BayObLG in BayObLGZ 1997, 304 ff nochmals ausführlich Stellung genommen. Diese Praxis, die auf der völlig verfehlten Vorstellung beruht, daß der Betroffene die 3-monatige Sicherungshaft in jedem Fall und wann auch immer „abzusitzen“ habe, ist unzulässig. Wenn das Ende der Sicherungshaft, wie es in dem ursprünglichen Haftbeschluß festgelegt ist, zeitlich hinausgeschoben werden soll, bedarf es eines förmlichen Verlängerungsverfahrens mit einem entsprechenden Antrag der Ausländerbehörde und mit erneuter mündlicher Anhörung des Betroffenen (vgl. BayObLGZ 1997, 304 ff und auch BayObLGZ 1998, 130 ff). Auch ist es unzulässig, von vornherein dahin zu tenorieren, daß die Haft mit Ablauf eines bestimmten Tages ende, sofern sie nicht durch Untersuchungshaft, Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe oder Vollstreckungshaft aufgrund richterlicher Anordnung bis dahin unterbrochen werde (vgl. BayObLGZ 1998, 130 ff).

 

ERGÄNZUNG EINER ENTSCHEIDUNG I. INSTANZ

Das BayObLG vom 30.01.2001 – 3Z BR 244/01 – (als Volltext im Anhang zum Kommentar) befasst sich u.a. mit der richtigen Vorgehensweise, wenn eine erstinstanzliche Haftanordnung um einen Aliasnamen ergänzt werden soll.

 


BESCHWERDEBERECHTIGUNG:

War die Ausländerbehörde nur kraft Eilzuständigkeit befugt, den Haftantrag zu stellen, entfällt die Beschwerdeberechtigung, sobald die Voraussetzungen für die Eilzuständigkeit nicht mehr vorliegen (vgl. Schlesw.-Holst. OLG in FGPrax 1997, 236 f und Beschluss vom 15.06.1998 – 2 W 108/98 -).

Nach BayObLGZ 1998, 224 f und Schlesw.-Holst. OLG in FGPrax 1997, 236 f ist nicht nur die antragstellende Behörde selbst beschwerdeberechtigt (Beschwerde oder weitere Beschwerde), sondern jede andere Verwaltungsbehörde, die den Haftantrag zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung selbst wirksam hätte stellen können. Diese Frage ist nicht ganz unstreitig (vgl. z. B. Bassenge/Herbst, FGG, 8. Aufl., § 20 Rdn. 13).

BESCHWERDEVERZICHT:

Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen in Abschiebungshaftsachen ein Beschwerdeverzicht vorliegt, befaßt sich ausführlich BayObLGZ 1998, 62 f .

ERLEDIGUNG IM BESCHWERDEVERFAHREN:

Es war früher allgemein anerkannt, daß eine Beschwerde (weitere Beschwerde) als unzulässig zu verwerfen ist, wenn sich im Laufe des Rechtsmittelsverfahrens die Hauptsache erledigt und das Rechtsmittel nicht auf den Kostenpunkt beschränkt wurde ( vgl. z.B. BayObLGZ 1998, 177/178; OLG Karlsruhe in FGPrax 2000, 83). Der Kostenantrag konnte auch hilfsweise gestellt werden ( BayObLG vom 14.03.2001 – 3Z BR 78/01-).

Eine grundsätzliche Änderung hat insoweit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.12.2001 – 2 BvR 527/99 – (BVerfG bei http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/rs20011205_2bvr052799) gebracht. Danach kann jedes Verfahren mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung fortgesetzt werden, und zwar unabhängig davon, ob die Erledigung nach Einlegung des Rechtsmittels oder zwischen den Instanzen eingetreten ist. Näheres siehe unter dem Stichwort "Fortsetzungsfeststellung".


BESCHWERDEGERICHT ALS ZWEITE TATSACHENINSTANZ:

Auf sofortige Beschwerde hin tritt das Landgericht vollständig an die Stelle des Gerichts des ersten Rechtszuges; es prüft nicht nur die Entscheidungsgründe des Gerichts des ersten Rechtszuges nach, sondern es unterzieht das ganze Sach- und Rechtsverhältnis, wie es sich zur Zeit seiner Entscheidung darstellt, einer eigenen Beurteilung (BayObLG vom 16.01.2001 – 3Z BR 15/01 -  in InfAuslR 2001, 177, 178).






ANHÖRUNGSPFLICHT IM BESCHWERDEVERFAHREN:

 

Vgl. neuerdings:

Rundbrief 6/2004 (eigene Stellungnahme)

OLG Franfurt/M v. 10.02.2004 (als Volltext im Anhang)

BayObLG v.29.08.2003 (als Volltext im Anhang)

OLG Frankfurt/M v. 07.04.2003 (als Volltext im Anhang)

OLG Frankfurt/M v. 30.01.2003 (als Volltext im Anhang)

Eine Vielzahl von Entscheidungen befaßt sich mit der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht stattzufinden hat. Dabei gehen die Gerichte davon aus, daß grundsätzlich eine erneute Anhörung erforderlich ist, daß es aber Ausnahmen geben kann, 

** wenn mangels hinreichender Anhaltspunkte keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (KG in FGPrax 1998, 242, 243),

** wenn die Anhörung bereits vom AG in genügender Form durchgeführt wurde und von einer erneuten Anhörung ausnahmsweise keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (OLG Brandenburg in NVwZ 2000 Beilage I S. 22),

** wenn mit Sicherheit auszuschließen ist, daß die erneute Anhörung neue Erkenntnisse bringt (OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 114, 115; OLG Köln vom 09.03.2001 – 16 Wx 33/01 – als Volltext im Anhang), 

** wenn mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, daß eine weitere Anhörung keine neuen Erkenntnisse bringen wird (OLG Köln vom 28.03.2001 – 16 Wx 49/01 – als Volltext im Anhang),

** wenn ersichtlich keine weiteren, der Sachaufklärung dienenden Erkenntnisse zu erwarten sind (OLG Karlsruhe in FGPrax 1998, 116), 

** wenn der Sachverhalt schon vom AG umfassend aufgeklärt und der Betroffene bereits in erster Instanz zu allen für die Haftentscheidung maßgeblichen Punkten gehört wurde, so daß es als ausgeschlossen erscheint, die erneute Anhörung durch das Beschwerdegericht werde zur Feststellung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen führen (OLG Naumburg in FGPrax 2000, 211, 212 und OLG Naumburg vom 19.02.2001 – 10 Wx 6/01 –als Volltext im Anhang), 

** wenn ohne weiteres davon auszugehen ist, daß die erneute Anhörung zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nichts beitragen werde (BayObLGZ 1999,97, 98; BayObLGZ 1999, 12, 13; BayObLG in InfAuslR 2001, 178, 179; BayObLG vom 11.10.2001 – 3Z BR 336/01 -;ähnlich Pfälz. OLG Zweibrücken vom 10.09.2001 – 3 W 204/01 – als Volltext im Anhang und in NVwZ 2002 Beilage I Seite 46 f ; Pfälz. OLG Zweibrücken vom 23.10. 2001 – 3 W 253/01 – als Volltext im Anhang; Pfälz. OLG Zweibrücken vom 23.04.2002 – 3 W 76/02 –als Volltext im Anhang; OLG Köln vom 02.04.2001 – 16 Wx 65/01 – demnächst im Volltext-;OLG Oldenburg vom 20.03.2002 – 5 W 40/02 – als Volltext im Anhang),

** wenn diese zur Sachverhaltsaufklärung nichts beitragen konnte (OLG Hamm vom 13.02.2001 – 19 W 21/01 – demnächst im Volltext),

** wenn ausnahmsweise und zweifelsfrei feststeht, dass entscheidungserhebliche neue Tatsachen von der Anhörung nicht zu erwarten sind (OLG Celle vom 31.05.2001 – 17 W 44/01 – in InfAuslR 2001, 346, 347),

** wenn nach der umfassenden Darstellung der Problematik durch die Verfahrensbevollmächtigten keine weitere Sachaufklärung zu erwarten ist (BayObLG vom 01.06.2001 – 3Z BR 110/01 – in InfAuslR 2001, 445  = NVwZ 2002 Beilage I S. 15).

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Die erneute Anhörung ist aber unumgänglich, wenn es um entscheidungserhebliche und nicht ersichtlich ins Blaue hinein geltend gemachte Umstände geht, die noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren (OLG Karlsruhe in FGPrax 1998, 116) oder wenn die Anhörung durch das Amtsgericht unterblieben ist oder fehlerhaft war (BayObLGZ 1999, 12, 13; BayObLG vom 25.10.2001 – 3Z BR 342/01 und 347/01 – als Volltext im Anhang -; OLG Köln vom 02.04.2001 – 16 Wx 65/01 – demnächst im Volltext). 

Zur Pflicht der Anhörung bei ungeklärter Staatsangehörigkeit insbesondere im Hinblick auf § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG (BayObLG vom 02.08.2001 – 3Z BR 237/01 –).

Man wird den Stand der Rechtssprechung dahin zusammenfassen können, daß vor dem LG eine mündliche Anhörung des Betroffenen zwingend dann stattzufinden hat, wenn die Anhörung in erster Instanz unterblieben ist, wenn die Anhörung in erster Instanz inhaltlich unzureichend oder formal fehlerhaft war oder wenn neuer Sachverhalt in das Beschwerdeverfahren eingeführt wird, zu dessen Aufklärung oder Bewertung die mündliche Anhörung des Betroffenen möglicher Weise etwas beitragen kann. Unter welchen Voraussetzungen in allen anderen Fällen ausnahmsweise auf die mündliche Anhörung verzichtet werden kann, wird – wie die vorstehende Zusammenstellung zeigt – unterschiedlich streng beurteilt. Es macht insbesondere einen ganz erheblichen Unterschied, ob es für einen Verzicht auf eine neue Anhörung als ausreichend angesehen wird, daß nach Einschätzung des Landgerichts neue Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, oder ob verlangt wird, daß neue Erkenntnisse mit Sicherheit auszuschließen sind, insbesondere wenn man davon ausginge, dass die Einschätzung des Landgerichts in der Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt nachprüfbar ist (so z.B. OLG Köln vom 02.04.2001 – 16 Wx 65/01 – demnächst im Volltext).

Nach OLG Köln vom 09.03.2001 – 16 Wx 33/01 – (als Volltext im Anhang) ist bei Betroffenen, die noch keine 18 Jahre alt sind, die Anhörung in der Beschwerdeinstanz stets durchzuführen. 

Ob die Regelungen des FEVG es überhaupt zulassen, in der zweiten Tatsacheninstanz auf die mündliche Anhörung zu verzichten, erscheint sehr zweifelhaft. § 7 Abs.5 FEVG läßt dies ausdrücklich nur für die weitere Beschwerde zu. Dabei sollte auch bedacht werden, daß insbesondere bei einem anwaltlich nicht vertretenen und der deutschen Sprache nicht kundigen Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage kaum abzuschätzen ist, ob eine mündliche Anhörung mit Dolmetscher nicht doch (weitere) Umstände zu Tage bringen wird, die für die Entscheidung relevant sein können.

Nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg in NVwZ 2000 Beilage I S. 22 ist die Übertragung der persönlichen Anhörung auf den Berichterstatter als beauftragten Richter grundsätzlich nicht zulässig (Ausnahmefälle sind in der landgerichtlichen Entscheidung zu begründen), weil nie auszuschließen sei, daß der Eindruck des Kollegiums ein anderer ist als der des beauftragten Richters.


WIEDEREINSETZUNG :

Zur Frage der Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist für die Rechtsbeschwerde (BayObLG in NVwZ 2001 Beilage I, S. 14)

GEGENVORSTELLUNG: 

Beruht die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig auf einem Tatsachenirrtum, ist nach BayObLG in InfAuslR 1999, 83 das Rechtsbeschwerdegericht befugt, die Entscheidung auf Gegenvorstellung zurückzunehmen (mit weiteren Nachweisen).

RECHTSSCHUTZBEDÜRFNIS:

Das BayObLG hat in einer Entscheidung vom 08.01.2001 – 3Z BR 358/00 – in InfAuslR 2002, 308 f das Rechtsschutzbedürfnis für eine von der Ausländerbehörde eingelegte weitere Beschwerde verneint, weil feststehe, dass die Behörde von der streitigen Haftentscheidung keinen Gebrauch gemacht hätte (offenes Kirchenasyl).

RECHTSBESCHWERDE - AMTSERMITTLUNG: 

Die Frage einer Erledigung durch Ablauf der 4-Wochen-Frist nach § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu ermitteln (BayObLGZ 1998, 137, 138 ; BayObLGZ 1999, 97, 98). 

NEUE TATSACHEN IN DER RECHTSBESCHWERDE :

Zur Berücksichtigung neuer Tatsachen in der Rechtsbeschwerde (hier: Erlöschen der asylrechtlichen Aufenthaltsgestattung) in Anlehnung an BGHZ 35, 135 ff = NJW 1961, 1301 ff vgl. BayObLG in NVwZ 2001 Beilage S. 23 und Pfälz. OLG Zweibrücken vom 23.10.2001 – 3 W 253/01- (als Volltext im Anhang zu diesem Kommentar). Ebenso BayObLG vom 27.11.2001 – 3Z BR 369/01 – in NVwZ 2002 Beilage I S. 96 = InfAuslR 2002, 313 f bezüglich neuer Auskunft der Ausländerbehörde.

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DER HAFTGRUND DES § 57 II 1 Nr. 5 AUSLG IN DER RECHTSBESCHWERDE:

Der BGH in FGPrax 2000, 130 erinnert daran, daß die Beurteilung der Tatsacheninstanz zu der Frage, ob der begründete Verdacht besteht, daß sich der Betroffene der Abschiebung entziehen will, in der Rechtsbeschwerde nur auf Rechtsfehler zu überprüfen ist, so daß die insoweit auf einer Gesamtwürdigung der Umstände beruhende Beurteilung des Landgerichts dann nicht mit der weiteren Beschwerde erfolgreich angegriffen werden kann, wenn die Schlußfolgerung des LG  - vom richtigen rechtlichen Ausgangspunkt aus auf der Grundlage bestimmter Tatsachen - als zumindest möglich erscheint .

Zur Überprüfung einer Tatsachenwürdigung des LG durch das Rechtsbeschwerdegericht vgl. auch Thüringer OLG vom 26.02.01 – 6 W 119/01 – ( im Volltext im Anhang zum Kommentar und auch aufrufbar unter www.thueringen.de/olg/6W119-01.htm) 

ZWISCHENENTSCHEIDUNGEN:

Lehnt LG den Antrag ab, die Haftanordnung außer Vollzug zu setzen, ist diese Entscheidung grundsätzlich nicht anfechtbar (BayObLG in NVwZ 1998 Beilage S. 56 - nur Leitsatz).

Lehnt das LG den Antrag des Betroffenen ab, ihm für den Verkehr mit dem von ihm selbst beauftragten Rechtsanwalt unentgeltlich einen Dolmetscher beizuordnen, ist diese Entscheidung nicht anfechtbar (BayObLG in BayVBl 2001, 187). Das BayObLG hat offengelassen, ob dies auch gelten kann, wenn es sich um die Beiordnung eines Dolmetschers für den Verkehr mit dem bestellten Verfahrenspfleger oder um den Verkehr mit dem im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Anwalt geht.

Siehe jetzt aber die neuere Rechtsprechung zum Stichwort Dolmetscherkosten

Im FGG-Verfahren ist gegen eine Entscheidung des LG, mit welcher PHK für die Beschwerdeinstanz verweigert wird, eine Beschwerde zum OLG nicht gegeben (OLG Karlsruhe in NVwZ 2001 Beilage I S. 38).

Nach BayObLG vom 22.03.2001 – 3Z BR 91/01 – (in InfAuslR 2001, 345/346) findet gegen die Anordnung einstweiliger Abschiebungshaft durch das Landgericht im Beschwerdeverfahren die sofortige Erst-Beschwerde statt.

Zur Frage der Richterablehnung im FGG - Beschwerdeverfahren  hat das BayObLG mit Beschluss vom 21.03.2002 – 3Z BR 49/02 – in BayObLGZ 2002 Nr. 16 = FGPrax 2002, 119 f entschieden, dass seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes (ab 1.1.2002) im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen eine Entscheidung des Landgerichts, durch die ein im Beschwerdeverfahren gegen einen der befassten Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, nur noch die sofortige weitere Beschwerde gegeben ist, sofern sie durch das Landgericht zugelassen worden ist.

 

FRISTBERECHNUNG:

Nach BayObLGZ 1998, 130 ff endet die Haft bei einer noch Monaten bemessenen Frist mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tag der Haftanordnung entspricht.

Zur Fristberechnung unter Beachtung der gesetzlichen Zeitgrenzen siehe ausführlich Rechtsprechungsübersicht zur Haftdauer, Fristberechnung (Loseblatt = Seiten 1298 ff).  

 


ÜBERSEHEN EINER ASYLRECHTLICHEN AUFENTHALTSGESTATTUNG :

Vgl. neuerdings Kammergericht vom 12.12.2003 - 25 W 173/02 - (als Volltext im Anhang)

Die Frage, wie zu verfahren ist, wenn sich im Rechtsmittelsverfahren oder im Rahmen eines Haftaufhebungsverfahrens nach § 10 Abs. 2 FEVG herausstellt, daß wegen eines Erst-Asylantrages Haft nicht hätte angeordnet oder nicht hätte fortgesetzt werden dürfen (z.B. wegen Ablaufs der 4-Wochenfrist nach § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG), aber inzwischen (als der Fehler festgestellt wird) der Asylantrag bereits bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Nach BayObLG (in NVwZ 2001 Beilage I S. 23) kann die Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG in einem solchen Fall fortgesetzt werden. Das OLG Frankfurt vertritt einen offenbar gegenteiligen Standpunkt mit dem Hinweis, daß Erkenntnisse und Feststellungen darüber, wie sich der Aufenthalt des Betroffenen im Inland im Falle der Durchführung eines Asylverfahrens ohne Haft gestaltet hätte, nicht möglich sind (vgl. InfAuslR 1998, 457, 458 und EZAR 048 Nr. 45). Zum Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG vgl. auch OVG des Saarlandes in InfAuslR 2001, 172 ff.

Ausführlich zu dieser Problematik vgl. Melchior, Abschiebungshaft, 01/2001, Nr. 430 (Loseblatt = Seite 430) und Rechtsprechungsnachträge hierzu (Loseblatt = Seiten 1000 ff zu Nr. 430). 




ÜBERHAFT:

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Vgl. neuerdings OLG Düsseldorf vom 27.05.2005 (Volltext im Anhang)

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Vgl. neuerdings OLG München vom 24.05.2005 (Volltext im Anhang)

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Vgl. neuerdings OLG Köln vom 26.03.2004 (als Volltext im Anhang) 

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Daß Abschiebungs - Überhaft im Anschluß an eine laufende Untersuchungshaft keinen rechtlichen Bedenken begegnet, entspricht inzwischen der herrschenden Rechtsprechung ( vgl. z. B. BayObLGZ 1998, 137, 139; BayObLG vom 02.08.2001 – 3Z BR 237/01 –; OLG Hamm vom 15.02.2001 – 19 W 22/01 – als Volltext im Anhang zum Kommentar).

Nach OLG Karlsruhe in FGPrax 1999, 79, 80 ist Überhaft im Anschluß an Untersuchungshaft zulässig, wenn begründeter Anlaß für die Annahme besteht, daß der Betroffene vor Ablauf von 3 Monaten (§ 57 II 4) aus der Untersuchungshaft entlassen wird und bis zu seiner Entlassung oder unmittelbar danach die Abschiebung nicht erfolgen kann. 

Auf die Beachtung des §§ 57 Abs.2 Satz 4 in Verbdg. mit § 64 Abs. 3 AuslG in Fällen einer Überhaft nach Untersuchungshaft weist das OLG Schleswig in InfAuslR 2000, 449 ff nochmals hin, wobei die 3-Monatfrist mit dem Tag der Anordnung der Sicherungshaft beginnt (OLG Schleswig in InfAuslR 2000, 449, 450). 

Ausführlich zur Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG und zur Beachtung des § 64 Abs. 3 AuslG siehe Rechtsprechungsübersicht-Haftdauer (Loseblatt = Seiten 1230 ff). 

Eine Vorbereitungshaft von 6 Wochen im Anschluß an Untersuchungshaft ist vom BayObLG nicht beanstandet worden (BayObLGZ 1998, 124 ff), obwohl dies mit § 57 Abs.1 AuslG schwerlich vereinbar sein dürfte. 

Nach OLG Karlsruhe in FGPrax 1999, 79 f  kann die Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG (kleine oder fakultative Sicherungshaft) nicht in der Weise angeordnet werden, daß sie erst mit dem Ende einer noch laufenden Untersuchungshaft beginnen soll.

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Mit einem Fall der Überhaft nach Strafhaft befaßt sich das OLG Karlsruhe in InfAuslR 1998, 463 f und hat hierzu festgestellt, daß die Anordnung der Abschiebungshaft unverhältnismäßig sei, wenn die Ausländerbehörde die Rückreisepapiere bei der gebotenen Beschleunigung schon während der Dauer der Strafhaft hätte erlangen können und die Abschiebung aus der Strafhaft nach § 456 a StPO möglich gewesen wäre.

Zur Zulässigkeit der Überhaft nach Strafhaft in einem Fall, in welchem trotz gebotener Beschleunigung die Abschiebung aus der Strafhaft heraus nicht möglich war (BayObLG vom 22.03.2001 – 3Z BR 91/01 – in InfAuslR 2001, 345, 346).

Das OLG Hamm bestätigt, daß eine Überhaft im Anschluß an eine möglicherweise zu erwartenden Strafhaft nicht zulässig ist (OLG Hamm vom 15.02.2001 – 19 W 22/01 –als Volltext im Anhang zum Kommentar ).

In einer Entscheidung des OLG Frankfurt (StV 2000, 377) wird darauf hingewiesen, daß strafprozessuale Haft (Untersuchungshaft, Strafhaft) der Abschiebungshaft vorgeht und daß strafprozessuale Haft und Abschiebungshaft nicht gleichzeitig (nebeneinander) vollzogen werden können. Ob damit Abschiebungshaft als Nebenhaft (Parallelhaft) ausgeschlossen werden soll, die immer nur subsidiär zum Tragen kommt, ist nicht klar erkennbar. 

 


FORTSETZUNGSFESTSTELLUNGSANTRAG : 

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zum fehlenden Rechtsschutzinteresse an einer Fortsetzungsfeststellung bei nicht vollzogener Haft vgl. neuerdings:

OLG Hamm vom 22.12.2003  (Volltext im Anhang)

BayObLG vom 16.08.2004 – als Volltext im Anhang –

OLG Celle vom 17.03.2006 (Volltext im Anhang)

Siehe auch Rundbrief 09/2006

 

Das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen in einer Entscheidung vom 05.12.2001 – 2 BvR 527/99 – (BVerfG bei http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/rs20011205_2bvr052799 = InfAuslR 2002, 132 ff = EZAR 048 Nr.59 = FGPrax 2000, 137 LS mit Anm. Demharter und auch aufrufbar unter www.bverfg.de) zur Frage der Fortsetzungsfeststellung Stellung genommen und deren Zulässigkeit bejaht. Danach kann jedes in der Hauptsache ( durch Haftentlassung, durch Abschiebung oder durch Ablauf der Haftdauer) erledigte Verfahren mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit fortgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn die Erledigung zwischen den Instanzen eintritt. Die bisherige Rechtsprechungsübersicht zur Frage der Fortsetzungsfeststellung ist deshalb obsolet und kann hier nachgelesen werden (nur Internet).

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Durch eine weitere Entscheidung vom 24.07.2002 – 2 BvR 2266/00  - (BVerfG bei http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/rk20020724_2bvr226600) hat das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung nochmals bestätigt.

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Feststellungsentscheidungen, wie sie jetzt  von dem Bundesverfassungsgericht generell zugelassen sind, sind insbesondere wichtig, wenn es um Regressansprüche (z. B. nach Art. 5 Abs. 5 EMRK) oder um die Kostenhaftung für Abschiebungshaft geht.

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Das Pfälzische OLG Zweibrücken hat in einer Entscheidung vom 23.04.2002 – 3 W 76/02 –(als Volltext im Anhang) die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für einen Fall übernommen, in welchem der Betroffene nach Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde aus der Haft entlassen worden war. Dabei geht der Senat davon aus, dass das Rechtsmittel mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft zulässig bleibe, ohne dass es eines ausdrücklichen Feststellungs-Antrages bedürfe. Die weitere Beschwerde wurde aus inhaltlichen Gründen zurückgewiesen.

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Ebenso hat das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 26.02.2002 – 15 W 53/02 – (als Volltext im Anhang) die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts übernommen. Es ging um einem Fall, in welchem sich die Hauptsache durch Haftentlassung nach Erlaß der Entscheidung des LG und vor Einlegung der weiteren Beschwerde erledigt hatte. Der Senat geht davon aus, dass der Betroffene in einem solchen Fall in zulässiger Weise sofortige weitere Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme einlegen kann. Das OLG hat allerdings – obwohl ein Haftgrund von Anfang an nicht vorgelegen hat - die Feststellung der Rechtswidrigkeit auf die langerichtliche Entscheidung beschränkt, und dies auch nur insoweit als der landgerichtliche Beschluss die Fortdauer der Haft zum Gegenstand hat (siehe den Tenor). Zur Begründung für diese Beschränkung nimmt der Senat Bezug auf seine Entscheidung vom 29.05.2001 – 15 W 139/01 - (in BtPrax 2001, 212 f = R&P 2002, 34 f) in einer Unterbringungssache. Ebenso OLG Hamm vom 21.05.2002 – 15 W 177/02 – (demnächst im Volltext). Die Beschränkung der Festellung auf die landgerichtliche Entscheidung, soweit sie die Haft aufrechterhält, ist allerdings nach diesseitiger Auffassung nicht gerechtfertigt, weil sie dem vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen nicht ausreichend Rechnung trägt.  Bei einer vom Landgericht bestätigten Haftanordnung, sind – falls beide rechtwidrig waren – (a) der Beschluss des AG aufzuheben, (b) der Beschluss des LG aufzuheben und (c) festzustellen, dass die Anordnung rechtswidrig war. Wegen der Tenorierung siehe hierzu BayObLG vom 25.10.2001 – 3Z BR 342/01 und 347/01 – (als Volltext im Anhang zu diesem Kommentar); die Entscheidung betrifft einen Sachverhalt (einstweilige Anordnung), bei welchem die Fortsetzungsfeststellung schon vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.12.2001 für zulässig gehalten wurde.

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Das OLG Düsseldorf hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls übernommen. Zu verweisen ist u.a. auf die Beschlüsse vom 24.07.2002 – 3 Wx 206/02 – (als Volltext im Anhang) und vom 14.08.2002 – 3 Wx 226/02 – (als Volltext im Anhang). Das OLG Düsseldorf sieht davon ab, die ursprünglich haftanordnende Entscheidung aufzuheben, und beschränkt sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit. Die Sache 3 Wx 206/02 weist zudem die Besonderheit auf, dass im Rahmen eines erledigten Haftaufhebungsverfahrens die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen (damals nicht angefochtenen) Erstentscheidung festgestellt wurde. Im übrigen verlangt das OLG Düsseldorf, dass das weitere Rechtsschutzziel nach Erledigung (nur Kosten oder Feststellung) erkennbar sein muß; der Senat hat in einem Fall, in welchem nach Einlegung der weiteren Beschwerde Erledigung durch Haftentlassung eingetreten war, das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil der Betroffene trotz Aufforderung nicht erklärt habe, welches Rechtsschutzziel nach Erledigung verfolgt werde (OLG Düsseldorf vom 05.08.2002 – 3 Wx 226/08). Der Beschluss ist allerdings, nachdem ein  Rechtsschutzziel formuliert worden war, wieder aufgehoben worden (vgl. Einzelheiten:  OLG Düsseldorf vom 14.08.2002 – 3 Wx 226/02 – als Volltext im Anhang). Das Rechtsschutzziel muß allerdings auch nach der Auffassung des OLG Düsseldorf nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben (OLG Düsseldorf vom 17.07.2002 – 3 Wx 209/02 -).

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Das Brandenburgische OLG hat mit Beschluss vom 05.08.2002 – 8 Wx 20/02 – (demnächst im Volltext) die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts übernommen, und zwar auch für einen Fall, in welchem sich die Hauptsache während eines Haftaufhebungsverfahrens nach § 10 Abs. 2 FEVG erledigt hatte; das OLG hat die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung festgestellt, und zwar auch für einen Zeitraum vor Stellung des Haftaufhebungsantrages. 

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Ergibt sich in der Rechtsbeschwerde, dass über die Frage der Rechtswidrigkeit der Haft nur nach weiterer Aufklärung entschieden werden kann, ist die Sache zur weiteren Klärung zurückzuverweisen (vgl. hierzu BayObLG vom 25.10.2001 a.a.O.; OLG Köln vom 19.06.2002 – 16 Wx 41/02 – demnächst im Volltext). Insoweit ist die Sachlage anders als bei einem bloßen Streit über die Kosten nach Erledigung. Einer Zurückverweisung bedarf es natürlich nicht, wenn Verfahrensmängel feststehen, die rückwirkend nicht heilbar sind.

 

 


EINSTWEILIGE ANORDNUNG NACH § 11 FEVG: 

Das OLG Frankfurt hat in InfAuslR 1998, 114, 115/116 festgestellt, daß für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 11 FEVG kein voller Beweis der Haftvoraussetzungen erforderlich sei, sondern eine erhebliche Wahrscheinlichkeit genüge.

Das Pfälz. OLG Zweibrücken (Beschluss v. 30.05.2001 – 3 W 119/01) hatte sich mit einer Sache zu befassen, in welcher eine Haftverlängerung im Wege der einstweiligen Anordnung getroffen worden war, ohne die Betroffene vorher anzuhören, obwohl bei Eingang des Verlängerungsantrages noch etliche Tage bis zum Ablauf der Erstanordnung zur Verfügung standen (Ablauf der Erstanordnung = 14.04.01; Eingang des Verlängerungsantrages = 06.04.01; Vorlage des Verlängerungsantrages bei dem zuständigen Richter = spätestens 09.04.01). Das LG hatte das Vorgehen des Amtsgerichts unter Hinweis auf § 11 Abs. 2 Satz 2 FEVG (Gefahr im Verzug) gebilligt. Der Senat des Pfälz.OLG Zweibrücken hat die Sache zurückverwiesen (Einzelheiten siehe Volltext im Anhang und InfAuslR 2001, 446 ff = NVwZ 2002 Beilage I S. 15 f), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Hauptsache durch Zeitablauf erledigt und nur noch über den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit zu entscheiden war.  

Das BayObLG hat in einer Entscheidung vom 22.03.2001 – 3Z BR 91/01 – in InfAuslR 2001, 345 f den Erlass einer ohne vorherige mündliche Anhörung erlassenen einstweiligen Überhaft – Anordnung durch das Landgericht gebilligt, weil die Anhörung vor Strafende nicht mehr möglich gewesen sei und die Gefahr des Untertauchens nach Strafentlassung bestand. Die Zeitnot war hier dadurch entstanden, dass das Amtsgericht den an sich rechtzeitig eingereichten Überhaft-Antrag abgewiesen hatte. 

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 14.09.2001 – 19 W 78/01 – (als Volltext im Anhang und in FGPrax 2001, 263) die Rechtswidrigkeit einer einstweiligen Anordnung (Verlängerung) festgestellt, weil diese ohne vorherige mündliche Anhörung des Betroffenen ergangen war und auch die Voraussetzungen der §§ 11 Abs. 2 Satz 2 und 5 Abs. 2 FEVG nicht vorlagen. Vgl. ebenso BayObLG vom 25.10.2001 – 3Z BR 342/01 und 347/01 – als Volltext im Anhang.

Zur Anhörungspflicht bei einstweiligen Anordnungen vgl. ausführlich BayObLG vom 30.01.2002 – 3Z BR 244/01 – (als Volltext im Anhang zum Kommentar).

Eine einstweilige Haftanordnung durch das Landgericht ist mit der sofortigen Erstbescherde anfechtbar (BayObLG in InfAuslR 2001, 345/346).

Der einstweiligen Anordnung muss eine Entscheidung in der Hauptsache nachfolgen (vgl. BayObLG vom 22.03.2001 – 3Z 91/01 – in InfAuslR 2001, 345, 346). 




VERLÄNGERUNGSANTRAG:

Das OLG Karlsruhe hat in der Entscheidung vom 26.01.2001 - 14 Wx 109/00 - in InfAuslR 2001, 179 ff eine Haftverlängerung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 11 FEVG ohne vorherige mündliche Anordnung gebilligt, nachdem bei Haftablauf am Dienstag der Verlängerungsantrag am Freitag davor bei Gericht eingegangen war.

Die genannte Entscheidung enthält zwar Ausführungen zu der Frage, dass „Gefahr im Verzug“ vorlag und dass über eine endgültige Verlängerung nicht mehr rechtzeitig entschieden werden konnte. Es fehlt jedoch eine Stellungnahme zu der Frage, weshalb der Verlängerungsantrag so spät eingereicht wurde, dass nicht einmal mehr die vorherige mündliche Anhörung des Betroffenen möglich war.

Haftverlängerungsanträge sind, falls nicht besondere unvorhersehbare Umstände vorliegen, so rechtzeitig zu stellen, daß das rechtliche Gehör des Betroffenen in vollem Umfang gewahrt werden kann. Hierzu gehört nicht nur die vorherige mündliche Anhörung, sondern auch, dass dem Betroffenen der schriftliche Verlängerungsantrag rechtzeitig vor dem Anhörungstermin bekannt gemacht wird, damit er sich sachgerecht auf diesen Termin vorbereiten kann. 

Wird dagegen verstoßen, ist der Verlängerungsantrag zurückzuweisen (wegen der vorherigen mündlichen Anhörung vgl. OLG Düsseldorf in NVwZ 1996 Beilage S. 31 f). Zu einem verspäteten Verlängerungsantrag über 6 Monate hinaus vgl. auch AG Zweibrücken vom 18.05.2001 – XIV 1283 B – in InfAuslR 2001, 349 f.  Zur Vertagung bei verspätetem Haftverlängerungsantrag siehe AG Berlin Schöneberg vom 14.02.2002 – 70 XIV 2929/01 B – in InfAuslR 2002, 247 f.

 


PFLICHTANWALT/DOLMETSCHERKOSTEN

Pflichtanwalt

Nach OLG Frankfurt besteht zwar für die Beiordnung eines Pflichtanwalts ein Bedürfnis, aber bisher keine gesetzliche Grundlage (ausführlich hierzu OLG Frankfurt vom 23.11. 2000 - 20 W 344/00 - aufrufbar unter justiz.hessen.de). vgl. aber auch AG Offenbach in InfAuslR 2001, 349.

Nach BayObLG in InfAuslR 2001, 178 ist eine analoge Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO nicht erforderlich, weil entsprechender Schutz bereits durch das Rechtsinstitut der Prozeßkostenhilfe gewährt wird (ebenso BayObLG in NVwZ 2001 Beilage I S. 56 = InfAuslR 2001, 343). 

Dolmetscherkosten

Vgl. neuerdings:

OLG Oldenburg vom 09.02.2005 (als Volltext im Anhang)

Siehe auch Rundbrief 05/2005

 

OLG Celle vom 05.04.2005 – 22 W 12/05 – (als Volltext im Anhang) und Rundbrief 09/2005

OLG Celle vom 17.06.2005 – 22 W 20/05 – (als Volltext im Anhang)

KG vom 02.11.2005 (als Volltext im Anhang)

Siehe auch Rundbrief 02/2006

 

OLG Frankfurt/M vom07.02.2006 (als Volltext im Anhang)

Siehe auch Rundbrief 06/2006

OLG München vom 08.02.2006 (als Volltext im Anhang)

In einer Entscheidung vom 02.03.2001 – 329 T 77/00 – (InfAuslR 2001, 292 ff) bejaht das LG Hamburg auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 4 EMRK in Verbdg. mit Art. 103 Abs. 1 GG einen Anspruch der mittellosen Betroffenen auf Erstattung von Dolmetscherkosten für Gespräche mit ihrem Anwalt. Die Entscheidung enthält auch Ausführungen zur Frage eines Pflichtanwalts.

 


ABGABE NACH § 103 II 2 AuslG

Vgl. neuerdings OLG Celle vom 17.06.2005 – 22 W 20/05 – (als Volltext im Anhang) zu §§ 4 FGG, 106 II 2 AufenthG

 

Mit der Abgabe nach § 103 Abs.2 Satz 2 AuslG befaßt sich die Entscheidung des BayObLGZ 1999, 57 ff. Danach ist ein Abgabebeschluß grundsätzlich bindend. Dies war im entschiedenen Fall deshalb streitig geworden, weil es nicht um eine reine Haftverlängerung ging, sondern auch darum, einen bereits vom abgebenden Gericht ohne mündliche Anhörung erlassenen Beschluß zu "reparieren".

Nach AG Moers vom 20.02.2001 – 15 XIV 13/01.B – ist die Abgabe nach § 103 Abs. 2 Satz 2 AuslG auch zulässig, wenn aufgrund eines Haftaufhebungsantrages des Betroffenen über die Fortdauer der Haft zu befinden ist.

 



BEHÖRDEN-GEWAHRSAM VOR HAFTANORDNUNG:

Vgl. neuerdings OLG Köln v.29.06.2005 zur geplanten Festnahme (als Volltext im Anhang) und erläuternd Rundbrief 14/2005

Vgl. neuerdings OLG Köln v. 01.10.2004 (als Volltext im Anhang).

Vgl.neuerdings OLG Oldenburg v. 03.05.2004 (als Volltext im Anhang)

Vgl. neuerdings OLG Celle v.11.02.2004 (als Volltext im Anhang)

Vgl. neuerdings OLG Braunschweig v. 04.02.2004 (als Volltext im Anhang)

Vgl. neuerdings Schleswig-Holst. OLG v. 28.04.2003 (als Volltext im Anhang)

Wiederholt wird darauf hingewiesen, daß das Bundes-Ausländerrecht keinen (vorläufigen) Verwaltungsgewahrsam zur Sicherung der Abschiebung kenne (vgl. z. B. OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 114, 115 und 457, 458; KG in FGPrax 2001, 40).

Dies bedarf der Erläuterung: Nach Art. 104 II 1 GG bedarf jede Freiheitsentziehung grundsätzlich vorheriger richterlicher Anordnung. Eine vorläufige Freiheitsentziehung ohne vorherige richterliche Anordnung ist nur in den vom Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen erlaubt (solche Regelungen sind in Art. 104 Abs.2 und 3 GG vorausgesetzt). § 57 AuslG sieht eine solche vorläufige Freiheitsentziehung durch die Behörden (ohne vorherige richterliche Anordnung) nicht vor.

Freiheitseingriffe, die der richterlichen Haftanordnung nach § 57 AuslG vorgelagert sind, können deshalb nicht auf § 57 AuslG gestützt werden. § 57 AuslG ermöglicht es den Ausländerbehörden also insbesondere nicht, den Betroffenen in der Wohnung/Unterkunft/Arbeitsstelle abzuholen und dem Abschiebungshaftrichter vorzuführen. Aber auch sog. Spontanfestnahmen zur Herbeiführung von Abschiebungshaft können nicht auf § 57 AuslG gestützt werden. Das ist nicht streitig. Auch § 42 Abs.7 AuslG ist keine solche Rechtsgrundlage. Die Praxis stützt das Recht zur Festnahme in diesen Fällen auf die für Polizei und Ordnungsbehörden geltenden Gesetze zur Gefahrenabwehr (also insbesondere Verhinderung der Fortsetzung einer Straftat – illegaler Aufenthalt), z.B. § 35 Abs. 1 Ziffer 2 PolG NW oder § 18 Abs. 1 Nr. 2 a Nds. Gefahrenabwehrgesetz. Diese Praxis ist nicht unbestritten. Anders neuerdings OLG Zweibrücken vom 14.12.2001 – 1 Ss 227/01 – als Volltext im Anhang und in NVwZ 2002 Beilage I S. 71 f. Die Entscheidung betrifft eine geplante Festnahme. Zu den Verhältnissen nach dem Bundesgrenzschutzgesetz bei Einreise vgl. Melchior in ZAR 2000, 110 ff (Volltext auch hier).

Soweit eine vorläufige Festnahme ohne vorherige richterliche Anordnung für zulässig gehalten wird, sind in jedem Fall die Grundsätze  der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.05.2002 – 2 BvR 2292/00 – (aufrufbar u.a. bei http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/rs20020515_2bvr229200 und Anhang zum Kommentar-Loseblatt-Version)  zum Richtervorbehalt zu beachten.

Wenn der Betroffene eine der Haftanordnung nach § 57 AuslG vorgelagerte Freiheitsentziehung beanstanden will, muß er sie zum Gegenstand eines eigenen (separaten) Antrages nach § 13 Abs. 2 FEVG machen.

Der Antrag nach § 13 Abs. 2 FEVG ist auch dann zulässig, wenn sich der Behörden-/Polizeigewahrsam bereits erledigt hat. Hierzu ausführlich BVerwGE 62, 317 ff. und LG Koblenz in NVwZ-RR 1998, 429 f. Dies gilt auch, wenn eine richterliche Entscheidung über die Haft nach § 57 AuslG nachfolgt. Die Zulässigkeit eines separaten Antrages nach § 13 Abs. 2 FEVG ist nur dann in Frage gestellt, wenn der Abschiebungshaftrichter nicht nur über § 57 AuslG, sondern zugleich über den der Abschiebungshaftanordnung vorgelagerten Polizei- bzw. Behördengewahrsam mitentschieden hat, was aber in der Praxis nie geschieht. Ausführlich zu § 13 Abs. 2 FEVG die bestandskräftige Entscheidung des LG Magdeburg vom 27.06.2001 – 3 T 528/01 (348) – (als Volltext im Anhang und in InfAuslR 2001, 452). Die Entscheidung behandelt einen Fall, in welchem der Betroffene erst am zweiten Tag nach der vorläufigen Festnahme dem Abschiebungshaftrichter vorgeführt worden war (Festnahme am 10.2.2001, Vorführung am 12.2.2001). Das LG Magdeburg hat antragsgemäß festgestellt, dass die Freiheitsentziehung am 12.02.2001 von 0.00 Uhr bis 15.00 Uhr (Erlaß der Haftanordnung gemäß § 57 AuslG) rechtswidrig war (Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG). Für die Antragstellung in solchen Fällen wäre darauf hinzuweisen, dass der Gewahrsam u.a. bereits rechtswidrig wird, (a) sobald versäumt wurde,  die an sich mögliche  mögliche richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen, (b) sobald feststeht, dass trotz aller noch denkbaren Bemühungen eine richterliche Entscheidung nicht mehr innerhalb der Höchsfrist des Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG erreicht werden kann, oder (c) sobald eine notwendige Belehrung unterbleibt (vgl. im einzelnen Melchior in ZAR 2000, 110 ff und die dort Zitierten Volltext auch hier). Außerdem ist (d) im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.05.2002 (siehe vorstehend) die Fortsetzung des Gewahrsams auch  dann bereits rechtswidrig, wenn ein Haftantrag zwar unverzüglich gestellt wird, aber ein Richter entgegen den Vorgaben des BVerfGs nicht erreichbar ist, wobei die Frage der 24-Stunden-Erreichbarkeit des Richters noch offen ist (vgl. hierzu: Anmerkung zur Entscheidung des BverfGs vom 15.05.2002 = Loseblatt 1410 ff). Zum richterlichen Nachtdienst siehe neuerdings BVerfG v. 10.12.2003 und Rundbrief 14/2004.

Nach einer Entscheidung des OLG Naumburg vom 04.04.2001 – 10 Wx 11/01 – ist für die Zulässigkeit der Anordnung von Abschiebungshaft die Frage der Rechtmäßigkeit zeitlich vorangehender Freiheitsentziehungen grundsätzlich ohne Belang (es ging in diesem Fall um die vorstehend beschriebene Überschreitung der Frist des Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG im Rahmen des der Vorführung vor den Haftrichter vorgelagerten vorläufigen Gewahrsams).

 


 

KOSTEN:

a) Aussergerichtliche Kosten des Betroffenen

b) Gerichtskosten

c) Sonstiges

a) aussergerichtliche Kosten des Betroffenen

Im Berichtszeitraum befassen sich erneut einige Entscheidungen mit der Anwendung des § 16 Satz 1 FEVG und mit der Abgrenzung dieser Vorschrift zu § 13 a FGG. Diese Abgrenzung ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil § 16 Satz 1 FEVG die Auslagenerstattung zu Gunsten des Betroffenen unter den dort genannten Voraussetzungen zwingend vorschreibt, während nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG eine Billigkeitsentscheidung zu treffen ist. Es soll versucht werden, die Regelung im Zusammenhang darzustellen.

Der ausdrückliche Regelungsbereich des § 16 Satz 1 FEVG betrifft nur die Fälle, in denen der Haftantrag vom Gericht abgelehnt wird und ein begründeter Anlaß zur Stellung des Haftantrages von Anfang an nicht vorlag (vgl. KG in FGPrax 1998, 199). Dabei ist es unerheblich, ob die Ablehnung des Antrages vom Gericht erster Instanz oder erst durch das Rechtsmittelgericht erfolgt (a.A. offenbar KG in InfAuslR 2000, 230, 231, wonach der Wortlaut der Vorschrift an sich nur das erstinstanzliche Verfahren regeln soll). Weist also z.B. das OLG unter Aufhebung der vorangegangenen Entscheidungen den Haftantrag zurück, hat das OLG der Gebietskörperschaft, der die antragstellende Behörde angehört, die Auslagen des Betroffenen in allen drei Instanzen aufzuerlegen, sofern das Verfahren ergeben hat, daß von Anfang an kein Anlaß zur Stellung des Haftantrages bestanden hat.

Die Regelung des § 16 Satz 1 FEVG wird allgemein hinsichtlich der Kosten aller bis dahin durchlaufenen Instanzen für entsprechend anwendbar gehalten, wenn die antragstellende Behörde den Haftantrag nicht weiterverfolgt oder wenn sonstwie Erledigung des Verfahrens eintritt (vgl. z.B. BayObLG in NVwZ 1998 Beilage S. 55; BayObLG vom 17.01.2001 – 3Z BR 389/00 ; BayObLG vom 06.02.2002 – 3Z BR 407/01 – als Volltext im Anhang und in InfAuslR 2002, 311f ; KG in FGPrax 1998, 199 f; OLG Celle in InfAuslR 1999, 463; OLG Karlsruhe in FGPrax 1999, 119; OLG Karlsruhe in NVwZ 2000 Beilage I S. 112; Pfälz. OLG Zweibrücken v. 22.01.2001 –3 W 7/01- als Volltext im Anhang; Pfälz. OLG Zweibrücken vom 20.07.2001 – 3 W 149/01 – als Volltext im Anhang). Hierbei reduziert sich die Prüfung naturgemäß auf die Frage, ob ein begründeter Anlaß zur Stellung des Haftantrages bestand, weil eine Entscheidung in der Hauptsache selbst nicht mehr ergehen kann.

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Anlaß im Sinne des § 16 Satz 1 FEVG bestand, ist auf den Sachverhalt abzustellen, der für die Behörde zur Zeit der Antragstellung feststellbar war (BayObLGZ 1997, 379, 380; OLG Karlsruhe in FGPrax 1999, 119; Pfälz. OLG Zweibrücken vom 20.07.2001 – 3 W 149/01 – als Volltext im Anhang), unter Ausnutzung aller ihr nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Erkenntnisquellen feststellbar war (KG in InfAuslR 2000, 230, 232; OLG Hamm vom 18.05.2001 – 19 W 16/01 – als Anhang zum Kommentar im Volltext - ;Pfälz. OLG Zweibrücken v. 22.01.2001 – 3 W 7/01 – als Volltext im Anhang). Bei Erledigung ist der Verfahrensstand bei Eintritt der Erledigung maßgeblich (vgl. OLG Karlsruhe in FGPrax 1999, 119); dies bedeutet, daß weitere Ermittlungen nicht mehr durchzuführen sind (vgl. z.B. BayObLGZ 1998, 177, 178). Das OLG Köln hatte sich in einer Entscheidung vom 28.03.2001 – 16 Wx 49/01 – (als Volltext im Anhang) mit der Kostenentscheidung bezüglich einer erledigten Haftanordnung zu befassen, wobei unklar war, ob der Betroffene bereits bei seiner ersten Anhörung vor dem Haftrichter um Asyl nachgesucht hatte; das OLG ist zu Gunsten des Betroffenen davon ausgegangen, dass dies der Fall war und dass deshalb die Ausländerbehörde mit den Auslagen des Betroffenen zu belasten sei, weil ein begründeter Anlaß zur Stellung des Haftantrages im Zeitpunkt der Anordnung der Haft entfallen war (Einzelheiten siehe Volltext). 

In die Anlaßprüfung ist auch vollumfänglich die Frage einzubeziehen, ob die Ausländerbehörde die Abschiebung zu Recht betrieben hat. Es wird hierzu beispielsweise auf die Entscheidung des OLG Köln vom 16.03.2001 – 16 Wx 39/01 –in NVwZ 2001Beilage I S. 112 verwiesen, in der es nach Erledigung darum ging, ob der Betroffene – falls nicht Erledigung eingetreten wäre – im Zeitpunkt der Stellung des Haftantrages den Schutz des Art. 6 hätte beanspruchen können. 

Darüber hinaus wird die Regelung des § 16 Satz 1 FEVG hinsichtlich der Kosten der Beschwerde (weiteren Beschwerde) dann für entsprechend anwendbar gehalten, wenn die Ausländerbehörde zwar nicht den Haftantrag, aber die Beschwerde (weitere Beschwerde) zurücknimmt und zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde (weiteren Beschwerde) kein begründeter Anlaß zur Durchführung des Rechtsmittels bestand (vgl. z.B. BayObLGZ 1997, 338 ff). Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn zwar Anlaß für die Einleitung des Verfahrens erster Instanz bestanden hat, dieser Anlaß vor Einlegung der Beschwerde (weiteren Beschwerde) jedoch weggefallen war.

Ob weitergehend die Kostenentlastung des Betroffenen in entsprechender Anwendung des § 16 Satz 1 FEVG auch dann eintritt, wenn während einer Instanz Umstände eintreten, die den Haftantrag unbegründet machen und die antragstellende Behörde hierauf nicht sofort (unverzüglich) reagiert, ist bisher nicht hinreichend eindeutig entschieden (vgl. z.B. KG in FGPrax 1998, 199, 200). 

So ist insbesondere unklar, wie zu verfahren ist, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung hinreichender Anlaß bestand, der Betroffene jedoch im Verlaufe der mündlichen Anhörung um Asyl nachsucht und dadurch die Sicherungshaft unzulässig wird. Sicher dürfte sein, dass eine Kostenbelastung der Ausländerbehörde nicht in Betracht kommt, wenn diese sofort erklärt, dass der Haftantrag nicht weiterverfolgt wird. Geschieht dies nicht und ordnet das Amtsgericht trotz des haftbefreienden Asylbegehrens Sicherungshaft an, ist der Inhalt einer später (z.B. in der Rechtsmittelanstanz) zu treffenden Kostenentscheidung unklar, während in BayObLGZ 1993, 5 ff auch in einem solchen Fall ausschließlich auf den Zeitpunkt der Haftantragstellung abgestellt wird (offenbar auch OLG Frankfurt/M vom 14.12.2001 – 20 W 443/01 – als Volltext im Anhang), wendet das OLG Köln in der Entscheidung vom 28.03.2001 – 16 Wx 49/01 – (als Volltext im Anhang) die Regelung des § 16 Satz 1 FEVG (entsprechend) zu Lasten der Ausländerbehörde an, weil ein begründeter Anlaß zur Stellung des Haftantrages im Zeitpunkt der Anordnung entfallen war.

In einer Entscheidung vom 14.09.2001 – 3Z BR 284/01 – (in BayObLGZ 2001, 268 ff  = FGPrax 2001, 264) hatte sich das BayObLG mit einer Fallgestaltung zu befassen, in der ein Haftverlängerungsantrag ursprünglich begründet war, während der Beschwerdeinstanz (Rechtsmittel des Betroffenen) die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Haft jedoch entfallen waren, es aber dann nicht mehr zu einer Beschwerdeentscheidung in der Hauptsache gekommen,  sondern Erledigung durch Fristablauf eingetreten war. Das BayObLG hat eine Anwendung des § 16 Satz 1 FEVG analog zu Gunsten des Betroffenen verneint, weil jedenfalls bei Stellung des Verlängerungsantrages die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Haft noch vorgelegen hätten. Dem Umstand also, dass das Rechtsmittel wegen veränderter Umstände zur Beendigung der Haft geführt hätte, wird demnach keine Bedeutung zugemessen. 

Die Regelung des § 16 Satz 1 FEVG ist nach BayObLG vom 30.01.2002 – 3Z BR 244/01 – (als Volltext im Anhang zum Kommentar) auch dann entsprechend anzuwenden, wenn es um einen Fortsetzungsfeststellungsantrag geht. Ebenso OLG Hamm vom 26.02.2002 – 15 W 53/02 – (als Volltext im Anhang).

Vgl. hierzu neuerdings auch OLG Düsseldorf v. 13.02.2003 (als Volltext im Anhang)

Legt die Behörde Rechtmittel ein und wird dieses als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, so richtet sich die Auslagenentscheidung hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittels nicht nach § 16 Satz 1 FEVG (der Fall erfolgloser Rechtsmittel ist dort nicht geregelt), sondern nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG (hierzu siehe bereits BayObLGZ 1989, 427 ff mit weiteren Einzelheiten; BayObLG vom 08.01.2001 – 3Z BR 358/00 –; anders offenbar OLG Frankfurt/M vom 14.12.2001 – 20 W 469/01 - § 16 FEVG- als Volltext im Anhang zum Kommentar), wobei es herrschender Auffassung entspricht, daß § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG auch unzulässige Rechtsmittel betrifft (vgl. z. B. Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 13 a Rdn. 33; Bassenge/Herbst, FGG, 8. Aufl., § 13 a Rdn. 9). 

Nach BayObLGZ ist auch dann nicht § 16 Satz 1 FEVG, sondern ausschließlich § 13 a Abs. 1 FGG anzuwenden sein, wenn es in dem Verfahren nicht um den Antrag einer Behörde, sondern um einen Antrag des Betroffenen nach § 10 FEVG auf Aufhebung des Haftbeschlusses wegen veränderter Umstände geht (BayObLGZ 1998, 177 ff). Ob dies auch dann für die Auslagen des Aufhebungsverfahrens gelten kann, wenn sich während des Aufhebungsverfahrens ergibt, daß der Antrag von Anfang an unbegründet war und auch kein Anlaß zur Stellung des Haftantrages bestand, erscheint zweifelhaft.

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b) Gerichtskosten

Entscheidungen über die Gerichtskosten fallen an, wenn sich die Hauptsache erledigt und sich deshalb die Kostenpflicht nicht zwingend aus dem Gesetz ablesen läßt.

Hier sind folgende Entscheidungen zu erwähnen:

Erledigt sich das Verfahren in zweiter Instanz, hat Betroffener die Gerichtskosten erster Instanz zu tragen, falls die Haftanordnung zu bestätigen gewesen wäre, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte (BayObLG in NVwZ 1998 Beilage S. 55, 56), andernfalls nicht (BayObLGZ 1997, 350, 352). Entsprechendes gilt, wenn die Haftanordnung zunächst zu Recht ergangen war, eine Voraussetzung hierfür aber später, wenn auch vor der Erledigung entfallen ist (BayObLG vom 14.09.2001 – 3Z BR 284/01 – in BayObLGZ 2001 Nr. 52  = FG-Prax 2001, 264). Erledigt sich das Verfahren in dritter Instanz, hat Betroffener die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz zu tragen, falls die Anordnungen ohne Erledigung aufrechtzuerhalten gewesen wären (z.B. BayObLG vom 17.01.2001 – 3Z BR 389/00 –; BayObLG vom 14.03.2001 – 3Z BR 78/01-). Nach BayObLG vom 01.08.2001 – 3Z BR 225/01 –  muß für eine Entlastung von Gerichtskosten feststehen, dass ohne Erledigung die Entscheidungen aufzuheben gewesen wären. Es spricht vieles dafür, insoweit (Gerichtskosten) in Zweifelsfällen eher den mutmaßlichen Ausgang zu Grunde zu legen. 

Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz hat nach BayObLG vom 06.02.2002 – 3Z BR 407/01 – als Volltext im Anhang und in InfAuslR 2002, 311 f – der Betroffene auch dann zu tragen, wenn in dritter Instanz Erledigung wegen Ablaufs der Vier-Wochenfrist-Frist des § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG eintritt.

 

Erledigt sich das Verfahren in zweiter Instanz und ist nur noch über die Kosten zu entscheiden, ist in zweiter Instanz keiner der Gebührentatbestände des § 14 Abs. 3 FEVG erfüllt (BayObLG in NVwZ 1998 Beilage S. 55, 56; BayObLG vom 14.09.2001 – 3Z BR 284/01 – in BayObLGZ 2001 Nr. 52 = FG-Prax 2001, 264). Entsprechendes gilt bei Erledigung in dritter Instanz (BayObLG vom 17.01.2001 – 3Z BR 389/00 – ; BayObLG vom 14.03.2001 – 3Z BR 78/01 - ; BayObLG vom 01.08.2001 – 3Z BR 225/01 –; BayObLG vom 14.09.2001 – 3Z BR 284/01 – in BayObLGZ 2001 Nr. 52 = FGPrax 2001, 264; BayObLG vom 06.02.2002 – 3Z BR 407/01 – als Volltext im Anhang).

Nach Thüringer OLG vom 24.01.2001 – 6 W 789/00 – (als Volltext im Anhang zum Kommentar) werden durch Hauptsacheerledigung die Sachentscheidungen der Instanzgerichte gegenstandslos, so dass Gerichtsgebühren nicht zu erheben sind.

Nach OLG Karlsruhe (in FGPrax 1998, 152 f ) ist nicht § 14 Abs. 3 FEVG, sondern § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO anzuwenden, wenn das Rechtsmittel nur die Kosten betrifft.

Wird die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung im Wege der Fortsetzungsfeststellung festgestellt, fallen keine Gerichtskosten an (vgl. BayObLG vom 30.01.2002 – 3Z BR 244/01 – als Volltext im Anhang zum Kommentar).

c) Sonstiges zur Kostenentscheidung

Analoge Anwendung des § 321 ZPO bei unterlassener Kostenentscheidung (OLG Karlsruhe in FGPrax 1998, 152, 153). 

§ 20 a Abs. 1 Satz 2 FGG nicht entsprechend anwendbar und auch zur Frage der außerordentlichen Beschwerde in diesen Fällen (OLG Karlsruhe in FGPrax 1998, 152, 153).

Keine Erstattungsanordnung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG im Richterablehnungsverfahren (BayObLG vom 21.03.2001 – 3Z BR 49/02 – in BayObLGZ 2002 Nr. 16).



 


SCHADENSERSATZ WEGEN RECHTSWIDRIGER ABSCHIEBUNGSHAFT

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vgl. neuerdings BGH vom 18.05.2006 bei http://www.bundesgerichtshof.de  

vorhergehend OLG Stuttgart vom 20.07.2005 (Volltext im Anhang)

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Vgl.neuerdings OLG Oldenburg v. 12.01.2004 ( Volltext im Anhang)

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Das LG Stade (NVwZ 1999 Beilage I S. 39 f) hat die antragstellende Behörde zu Schadensersatz (Verdienstausfall und immateriellen Schaden) nach Art. 5 V EMRK verurteilt, weil die Behörde die Haft zu Unrecht beantragt und vollzogen hatte. Nachforschungen haben inzwischen ergeben, daß das Urteil des LG Stade bereits durch das (nicht veröffentlichte) Urteil des OLG Celle vom 17.08.1999 – 16 U 36/99 – ( Volltext im Anhang zum Kommentar) abgeändert und die Klage abgewiesen worden ist. Das OLG-Urteil enthält zu Art. 5 V EMRK verkürzt folgende Feststellungen: Die erlittene Abschiebungshaft sei möglicherweise deshalb rechtswidrig gewesen, weil das Amtsgericht sie angeordnet hatte, ohne dem Betroffenen in ausreichendem Maße rechtliches Gehör zu gewähren. Damit sei zwar ein Anspruch nach Art. 5 V EMRK entstanden. Dieser richte sich aber nicht gegen den beklagten Landkreis, weil diese Rechtswidrigkeit (Gehörsverletzung im gerichtlichen Verfahren) nicht dem Landkreis, sondern dem Land (Justiz) zuzurechnen sei. Halte man den Haftantrag des beklagten Landkreises für rechtswidrig, weil dieser ausschließlich als Antrag auf Anordnung von Vorbereitungshaft (deren Voraussetzungen nicht vorlagen) behandelt werden konnte, lasse sich die Rechtswidrigkeit auch im Rahmen des Anspruchs nach Art. 5 V EMRK dem beklagten Landkreis nicht zurechnen, weil dieser sich auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen könne (seinen Haftantrag zu Recht als Antrag auf Sicherungshaft gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG hätte begründen können).

Unter welchen Voraussetzungen Art. 5 V EMRK in Abschiebungshaftsachen zu Schadensersatzansprüchen führt, ist in der Rechtsprechung bisher nicht hinreichend ausdiskutiert.

Der 7. Zivilsenat des OLG Köln hat in einer Entscheidung vom 08.07.1996 (NVwZ 1997, 518 f) einen Anspruch nach Art. 5 V EMRK gegen die haftantragstellende Körperschaft verneint (Prozeßkostenhilfebeschluß). Die Betroffene war aufgrund der Mitteilung des Bundesamtes, daß ihr Asylantrag bestandskräftig abgelehnt sei, in Sicherungshaft genommen worden. Der 16. Zivilsenat des OLG Köln hatte diese Haftanordnung nach rund 3-monatiger Haftdauer aufgehoben mit der Begründung, daß der Bescheid des Bundesamtes nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei und damit die Anordnung der Abschiebungshaft nicht zulässig gewesen sei. Der Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 5 V EMRK wurde vom 7. Zivilsenat verneint, weil lediglich eine bloße Formvorschrift verletzt worden sei. Die Entscheidung ist so nicht nachvollziehbar. Wenn die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes (hier als offensichtlich unbegründet) nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, dauerte die durch den Asylantrag erworbene Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVerfG fort, so daß Sicherungshaft mangels Ausreisepflicht nicht angeordnet werden durfte. Die Ausreisepflicht gehört zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen der Sicherungshaft. 

vgl. neuerdings zu OLG Köln  BGH vom 18.05.2006 bei http://www.bundesgerichtshof.de  

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Neuerdings hat sich das Schleswig-Holsteinische OLG in einem PKH-Beschluss vom 26.11.2001 – 11 W 23/01 – mit dem Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK gegen das Land als Träger der Justizhoheit wegen rechtswidrig angeordneter Sicherungshaft befasst. Einzelheiten in "Vorläufiges Dokument – A " im Anhang zum Kommentar und in InfAuslR 2002, 302 ff.

In einem Beschluss vom 15.04.2002 – 16 W 22/02 – hat das OLG Celle PKH für einen Schadensersatz nach Art. 5 Abs. 5 EMRK in Höhe von 30 € pro Tag rechtwidriger Abschiebungshaft bewilligt. Einzelheiten in "Vorläufiges Dokument – C" im Anhang des Kommentars mit Volltext des Beschlusses. Der Senat hat in diesem Beschluss offengelassen, ob der Schutzzweck der verletzten Norm den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens grundsätzlich erheblich erscheinen lasse oder nicht; jedenfalls müsse der Anspruchsgegner darlegen und beweisen, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre.

Die Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen auf die Abschiebungshaft wird allgemein verneint (vgl. z.B. BayObLG in NVwZ 1996, 37; ausführlich hierzu OLG Hamm vom 18.05.2001 – 19 W 16/01 – im Volltext im Anhang zum Kommentar = NVwZ 2001 Beilage I S. 96).

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Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung nach allgemeinen Staatshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB, Aufopferung, Art. 5 EMRK) sind vor den allgemeinen Zivilkammern des Landgericht zu erheben und nicht vor den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (OLG Hamm vom 18.05.2001 – 19 W 16/01 – im Volltext im Anhang zum Kommentar = NVwZ 2001 Beilage I S. 96).

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Das Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit ist nach OLG Celle im Verfahren über einen Schadensersatzanspruch wegen rechtwidrig erlittener Abschiebungshaft nicht an die Beurteilung der Haftgerichte gebunden ( OLG Celle vom 17.08.1999 – 16 U 36/99 –Anlage zum Kommentar). Die Entscheidung betrifft allerdings keinen Fall, in welchem die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung oder des Vollzugs der Haft im Tenor der Entscheidung eines FGG-Gerichts oder VG-Gerichts festgestellt wurde.


VOLLZUG :

Zur Frage des Vollzugs ist die Entscheidung des VG Berlin ( InfAuslR 2000, 295 f ) zu erwähnen, die sich mit dem Anspruch einer Betroffenen auf Untersuchung durch eine Ärztin ihres Vertrauens befasst. Das VG Berlin hält den Verwaltungsrechtsweg für gegeben, weil die Abschiebungshaft vom Polizeipräsidenten in Berlin vollzogen wird. Der geltend gemachte Anspruch wurde bejaht. 

01/10/02