RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT
VERFAHRENSRECHT
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Diese Seite ist Bestandteil des von Klaus Melchior in Düsseldorf herausgegebenen
Internet-Kommentars zur Abschiebungshaft (dort unter Anlage – Arbeitshilfen). Der
Kommentar, der noch im Aufbau ist, kann
hier aufgerufen werden. Es gelten allein die Nutzungsbedingungen des
Autors.
.
Kurzübersicht
über die seit 1998 veröffentlichte Rechtsprechung zum Verfahrensrecht bei
Abschiebungshaft mit weiterführenden Hinweisen (zusammengestellt von Klaus
Melchior). Die Übersicht dient lediglich der Information und enthält keine
eigene abschliessende Stellungnahme zu der jeweiligen Thematik.
.
Die Übersicht
wird laufend ergänzt.
Bearbeitungsstand
: 01.10.2002
Die Updates
und Änderungen im Internet gegenüber der Loseblatt-Version sind hellgrau
markiert.
Auf neuere (noch nicht eingearbeitete) Entscheidungen wird in GRÜN
hingewiesen
Übersicht:
(die Ziffern hinter den
Sichtworten beziehen sich auf
die Loseblatt-Version)
.
Antrag der Behörde (1305 -
1306)
1307
Zuständigkeit
des Gerichts (örtliche) (1308)
1309
Abgrenzung
zur Zuständigkeit des VG (1310)
1311
Anhörung,
mündliche des Betroffenen (1312 - 1313)
1314-1315
Anhörung
des Ehepartners (1316)
1317
Amtsermittlung
(1318 - 1319)
1320-1321
Belehrungspflichten
des Haftrichters (1322)
1323
Gehör, rechtliches (1324 -
1325)
1326-1327
Tenorierung im Falle des § 14 IV
AsylVfG (1328)
Wirksamkeit,
sofortige (1329)
Bekanntmachung
der Haftentscheidung (1330 - 1331)
Jugendliche,
Benachrichtigung des JA (1332)
Ersatzfreiheitsstrafe,
Unterbrechung für (1333)
1334
Beschwerdeberechtigung/Beschwerdeverzicht/Erledigung (1335)
Tatsacheninstanz, Beschwerdegericht als .. (1336)
1337
Beschwerdeverfahren,
Anhörung (1338 - 1340)
1341-1343
Wiedereinsetzung
(Rechtbeschwerde)/Gegenvorstellung/Amtsermittlung in der Rechtsbeschwerde/Neue
Tatsachen in der Rechtsbeschwerde/Haftgrund Nr. 5 in der Rechtsbeschwerde (1344
- 1345)
Zwischenentscheidungen,
Anfechtbarkeit/Fristberechnung (1345 - 1346)
1347-1349
Übersehen
einer Aufenthaltsgestattung (1350)
1351-1354
Überhaft
(1355 - 1356)
Fortsetzungsfeststellung
(1357 - 1359)
Einstweilige
Anordnung (1360 - 1361)
Verlängerungsantrag
(1362)
1364
Pflichtanwalt/Dolmetscherkosten(1365)
Abgabe
(1366)
Gewahrsam
vor Haftanordnung (1367 - 1369)
Kostenentscheidung (1370 - 1374)
1375-1379
Schadensersatz
(1380 - 1381)
1382-1389
Vollzug
(1390)
1391-1399
Stichworte
(die Ziffern hinter den
Sichtworten beziehen sich auf
die
Loseblatt-Version)
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Abgabe
(1366)
Abgrenzung
zur Zuständigkeit des VG (1310)
Amtsermittlung
(1318)
Anfechtungsklage
gegen Haftantrag (1306)
Anhörung,
mündliche des Betroffenen (1312)
Anhörung
im Beschwerdeverfahren (1338)
Anhörung
des Ehepartners (1316)
Antrag
der Behörde (1305)
Auslagen
des Betroffenen (1370)
Beauftragter
Richter im Beschwerdeverfahren (1340)
Behördengewahrsam
vor Haftanordnung (1367)
Bekanntmachung
der Haftentscheidung (1330)
Bekanntmachung
der Entscheidung an Ehepartner (1316)
Belehrungspflichten
des Haftrichters (1322)
Benachrichtigung
des Ehepartners (1316)
Beschwerdeberechtigung
(1335)
Beschwerdeverfahren,
Anhörung (1338)
Beschwerdeverfahren,
beauftragter Richter (1340)
Beschwerdeverfahren,
Erledigung (1335)
Beschwerdeverzicht
(1335)
Dolmetscherkosten
(1365)
EMRK Art. 5 Abs. 5 (siehe Schadensersatz)
Ergänzung
einer Anordnung I. Instanz (1334)
Ersatzfreiheitsstrafe,
Unterbrechung für (1333)
Einstweilige
Anordnung (1360)
Erledigung
im Beschwerdeverfahren (1335)
Fortsetzungsfeststellung
(1357)
Fristberechnung
(1346)
Gefahr im Verzug (siehe Einstweilige Anordnung)
Gegenvorstellung,
Verwerfung der Rechtsbeschwerde (1344)
Gehör,
rechtliches (1324)
Gerichtsgebühren
(1372)
Gewahrsam
vor Haftanordnung (1367)
Haftantrag
der Behörde (1305)
Haftantrag,
Anfechtungsklage (1306)
Jugendliche,
Benachrichtigung des JA (1332)
Kostenentscheidung (1370)
Örtliche
Zuständigkeit der Behörde (1305)
Örtliche
Zuständigkeit des Gerichts (1308)
Pflichtanwalt(1365)
Polizei
der Länder, Zuständigkeit (1306)
Rechtliches
Gehör (1324)
Rechtsbeschwerde,
Amtsermittlung (1344)
Rechtsbeschwerde,
Gegenvorstellung (1344)
Rechtsbeschwerde,
Haftgrund§ 57 II 1 Nr. 5 AuslG (1344)
Rechtsbeschwerde,
neue Tatsachen (1344)
Rechtsbeschwerde,
Wiedereinsetzung (1344)
Rechtsschutzbedürfnis
(1344)
Richterablehnung
(siehe Zwischenentscheidungen)
Sachverständigengutachten
(1318)
Schadensersatz
(1380)
Sofortige
Wirksamkeit(1329)
Tatsacheninstanz,
Beschwerdegericht als .. (1336)
Tenorierung
im Falle des § 14 IV AsylVfG (1328)
Überhaft
(1355 - 1356)
Übersehen
einer Aufenthaltsgestattung (1350)
Unterbrechung
für Ersatzfreiheitsstrafe (1333)
Verlängerungsantrag
(1362)
Verlängerungsentscheidung
(mündliche Anhörung) (1312)
Vertrauensperson,
Feststellung (1319)
Verzicht
auf Beschwerde (1335)
Vollzug
(1390)
Wiedereinsetzung
(Rechtbeschwerde) (1344)
Wirksamkeit,
sofortige (1329)
Zuständigkeit
der Behörde (örtliche) (1305)
Zuständigkeit
der Polizei der Länder (1306)
Zuständigkeit
des Gerichts (örtliche) (1308)
Zwischenentscheidungen,
Anfechtbarkeit (1345)
.
In
§ 3 Satz 1 FEVG ist geregelt, daß es für die Anordnung der Freiheitsentziehung
eines Antrags der zuständigen Verwaltungsbehörde bedarf. Das Vorliegen eines
Antrages der zuständigen Verwaltungsbehörde ist in jeder Lage des Verfahrens,
auch vom Rechtsbeschwerdegericht, von Amts wegen zu prüfen (KG in FGPrax
1998, 242 ff), und zwar ohne Beschränkung auf Rechtsfehler (KG in NVwZ
1998 Beilage S. 78).
Der Antrag begrenzt auch die
durch den Richter zu beschließennde Haftdauer, weil Haft nur im Rahmen der
Anträge der Behörde angeordnet werden darf (vgl. BayObLGZ 1993, 294, 296).
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Lange
Zeit war bei vielen Haftgerichten allerdings die Auffassung vorherrschend, daß
sie in diesem Zusammenhang die örtliche Zuständigkeit der jeweils
antragstellenden Behörde nicht zu prüfen hätten. Diese Auffassung ist
aber inzwischen korrigiert worden. Auf Antrag einer örtlich nicht zuständigen
Behörde kann keine Haftanordnung erlassen werden. Die Gesetzes- und
Verordnungslage ist in den einzelnen Bundesländern allerdings recht unterschiedlich.
Die Zuständigkeit kann sich z.B. aus dem Verwaltensverfahrensgesetz des
jeweiligen Landes, aber auch aus Ausführungsgesetzen der Länder zum
Ausländergesetz, aus dem Ordnungsbehörden-Gesetz usw. ergeben. Es wird hierzu
beispielsweise auf die Entscheidungen BayObLGZ 1997, 77 ff = FGPrax
1997, 117 (für Bayern),KG in NVwZ 1998 Beilage S. 78 ff (für Berlin) und OLG
Frankfurt vom 13.11.1998 – 20 W 442/98 – demnächst im Volltext- (für Hessen)
verwiesen.
Zur Frage, ob der Hinweis
der Ausländerbehörde, daß sie lediglich im Wege der Amtshilfe tätig werde, eine
örtliche Zuständigkeit begründet (verneinend OLG Frankfurt vom 13.11.1998 –
20 W 442/98 – demnächst im Volltext).
Mit einem
besonderen Problem der örtlichen Zuständigkeit der antragstellenden Ausländerbehörde
hatte sich das KG in FGPrax 1998, 242 ff zu befassen, und zwar mit der
Frage, ob durch § 40 Abs. 1 AsylVerfG eine örtliche Zuständigkeit
begründet wird (der Betroffene hatte sich in Köln aufzuhalten, lebte aber in
Berlin). Das Kammergericht hat die Frage verneint.
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Mit Wirkung an
1.11.1997 ist § 63 Abs. 6 AuslG neu gefaßt und klargestellt worden, daß
auch die Polizeien der Länder Abschiebungshaft beantragen können.
In BayObLGZ 1998, 224 f = NVwZ 1999 Beilage I S. 16 wurde hierzu festgestellt,
daß die Zuständigkeit der Polizeien zur Beantragung der Abschiebungshaft nach §
63 Abs. 6 AuslG gleichrangig neben der der Ausländerbehörde bestehe.
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Der Haftantrag
kann nach OVG Saarland in InfAuslR 2001, 172 ff auch dann von der antragstellenden
Behörde zurückgenommen werden, wenn die Zuständigkeit inzwischen auf eine
andere Behörde übergegangen ist.
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Nach KG in NVwZ
1998 Beilage S.78 ist der Haftantrag, jedenfalls wenn eine Entscheidung des
Haftrichters ergangen ist, mit der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage
nicht angreifbar. Einzelheiten zu der Frage, ob die Verwaltungsgerichte
Einfluß auf die Haftfortdauer nehmen können, sind allerdings sehr
streitig.
Zur Frage des Übergangs von der
Zurückschiebungshaft zur Abschiebungshaft neuerdings Schl.-Holst. OLG vom
25.09.2003 (als
Volltext im Anhang) und Rundbrief 9/2004.
Die örtliche
Zuständigkeit des Gerichts ist in § 4 FEVG im einzelnen geregelt.
Frage der örtlichen
gerichtlichen Zuständigkeit in einem Überhaftfall (Sicherungshaft nach
Untersuchungshaft) hat das OLG Düsseldorf ( in FGPrax 1998, 200)
entschieden, daß die Gerichtsstände des § 4 Abs.1 Satz 1 FEVG (gewöhnlicher
Aufenthalt) und § 4 Abs.1 Satz 2 FEVG (Anstaltsort ) gleichwertig nebeneinander
stehen können. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, daß in Nr. 57.0.0
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz in Überhaftfällen das
Amtsgericht, in dessen Bezirk die Haftanstalt liegt, als zuständig bezeichnet
wird.
Zu beachten ist § 4 FGG. Nach dieser Vorschrift gebührt
unter mehreren zuständigen Gerichten demjenigen der Vorrang, welches zuerst in
der Sache tätig geworden ist. Hebt also z.B. das zuerst tätig gewordene
Amtsgericht seine Haftanordnung auf, kann nicht ein anderes Amtsgericht die
Haft sogleich wieder anordnen. Die antragstellende Behörde muß vielmehr, wenn
sie die Haft weiterhin für notwendig und gerechtfertigt hält, sofortige Beschwerde
gegen die Anordnung des zuerst tätig gewesenen Amtsgerichts einlegen (vgl.
Schlesw.-Holst. OLG vom 15.06.1998 – 2 W 108/98).
ABGRENZUNG ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DES
VERWALTUNGSGERICHTS :
Die Abgrenzung
der Kompetenzen zwischen Haftgericht und Verwaltungsgericht bereitet in der
Praxis weiterhin Schwierigkeiten. Die Einzelheiten sind bei der Darstellung der
Haftgründe (Haftvoraussetzungen) zu erörtern. Hinzuweisen ist hier allerdings
auf eine Entscheidung des VG Berlin (in InfAuslR 1999, 80 f). Es ging in
diesem Verfahren um einen Antrag des Betroffenen, die Ausländerbehörde im Wege
einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn aus der Abschiebungshaft zu
entlassen. Das VG Berlin hat diesem Antrag unter Berufung auf § 57 Abs. 2 Satz
4 AuslG stattgegeben, weil die Abschiebung innerhalb der 3-Monatsfrist nicht
möglich sei. Das VG hat in diesem Zusammenhang u.a. ausgeführt, daß die
Unmöglichkeit der Abschiebung innerhalb von drei Monaten zu überprüfen,
vorliegend – mangels Offensichtlichkeit – nicht Sache des Haftrichters sei,
sondern ausschließlich in die Zuständigkeit des die weitere
Sachaufklärung eigenverantwortlich betreibenden Verwaltungsgerichts falle.
Diese Entscheidung ist geeignet, die bestehenden Unklarheiten unnötig zu
vergrößern. Die Regelung des § 57 Abs.2 Satz 4 AuslG (Die Sicherungshaft ist
unzulässig, wenn ....) richtet sich eindeutig an den Haftrichter. Bestehen
insoweit tatsächliche Unklarheiten, sind diese vom Haftrichter im Wege der
Amtsermittlung zu klären. Es ist hierzu auch auf die jüngste Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.2000 – 2 BvR 347/00 – (BVerfG bei http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rk20001215_2bvr034700
= InfAuslR 2001, 116 ff) zu verweisen, die sich gerade mit der
Beachtung des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG durch die Haftgerichte eingehend
befasst.
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Das OVG des
Saarlandes in InfAuslR 2001, 172 ff hält die Verwaltungsgerichte für
zuständig in einem Fall, in welchem Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 AuslG angeordnet war und der Betroffene innerhalb des ersten Monats nach der
Einreise einen Erst-Asylantrag gestellt hatte. Das OVG hat die antragstellende
Behörde wegen rechtswidriger Aufrechterhaltung der Sicherungshaft verpflichtet,
die Haft durch Rücknahme des Haftantrages zu beenden.
MÜNDLICHE ANHÖRUNG DES
BETROFFENEN:
Die mündliche
Anhörung des Betroffenen muß nicht nur vor der Erstentscheidung,
sondern auch vor jeder Verlängerungsentscheidung erfolgen (§§ 5,
12 FEVG). Es wird hierzu auf die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. 03. 1996 (InfAuslR 1996, 198 ff) verwiesen. Das BayObLG
hat in zwei Entscheidungen nochmals an diese Verpflichtung erinnert (BayObLGZ
1999, 12 ff ; BayObLGZ 1999, 57, 58), und auch daran, daß eine
unterbliebene mündliche Anhörung des Betroffenen nicht geheilt werden
kann (BayObLGZ 1999, 12, 13). Ausführlich hierzu auch OLG Hamm vom
14.09.2001 – 19 W 78/01 – (als Volltext im Anhang und in FGPrax 2001, 263).
Verstößt der Richter gegen
das Gebot der mündlichen Anhörung, drückt dieses Unterlassen der angeordneten
Sicherungshaft den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf (BayObLG
vom 25.10.2001 – 3Z BR 342/01 und 347/01 – als Volltext im Anhang
- unter Hinweis auf BVerfG in InfAuslR 1996, 198/201; vgl. hierzu auch BayObLG
vom 30.01.2002 – 3Z BR 244/01 – als Volltext im Anhang
- ).
Hinzuweisen ist
in diesem Zusammenhang darauf, daß die Unmöglichkeit rückwirkender Heilung
einer zu Unrecht unterbliebenen mündlichen Anhörung des Betroffenen auch dazu
führen muß, daß die Haft nicht fortgesetzt werden darf, sobald dieser
Mangel (von der Ausländerbehörde oder dem Gericht) festgestellt wird, es sei
denn die mündliche Anhörung kann sofort (allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft)
„nachgeholt“ werden. Es wäre deshalb, wenn der Mangel in der
Rechtsbeschwerdeinstanz festgestellt wird, auch nicht zu rechtfertigen, die
Haft zunächst fortdauern zu lassen, bis die Anhörung in der Tatsacheninstanz
(u.U. nach Wochen) nachgeholt wird. Die Haftanordnung ist vielmehr sofort außer
Vollzug zu setzen, wie dies z.B. in der Sache BayObLGZ 1999, 12 f auch
geschehen ist. Im übrigen ist die Vorgehensweise bei Feststellung eines
Anhörungsmangels bisher kaum diskutiert und deshalb in der Praxis mit
erheblichen Unsicherheiten behaftet.
Die Pflicht zur
vorherigen Anhörung gilt auch bei einstweiligen Anordnungen (§ 11 Abs. 2 Satz 1
FEVG). Nur bei Gefahr im Verzug kann bei einstweiligen Anordnungen die
vorherige Anhörung ausnahmsweise unterbleiben; sie muss dann aber unverzüglich
nachgeholt werden (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FEVG). Einzelheiten hierzu unter
„Einstweilige Anordnung“.
In einer Entscheidung des BayObLG vom 25.10.2001 – 3Z BR
342/01 und 347/01 – als
Volltext im Anhang - wird unter Hinweis auf OLG Frankfurt/M in FG-Prax
1995, 167 die Möglichkeit angesprochen, dass die mündliche Anhörung
ausnahmsweise auch durch einen ersuchten Richter stattfinden könne (der
Betroffene lag auf einer Krankenstation in einer anderen Stadt und es ging um
eine einstweilige Anordnung).
Wegen der
Besonderheiten bei einer
übertragbaren Krankheit des Betroffenen oder bei Gesundheitsgefahren für den
Betroffenen wird auf § 5 Abs. 2
FEVG verwiesen.
Vgl. neuerdings OLG
Frankfurt/M v. 30.01.2003 (als
Volltext im Anhang)
Vgl
neuerdings OLG Celle vom 27.06.2005 (als Volltext im
Anhang)
siehe auch Rundbrief 15/2005
Vgl. neuerdings OLG Celle
vom 01.11.2005 (als Volltext im Anhang) und Rundbrief 19/2005
An die Verpflichtung
zur Anhörung des (nicht dauernd getrennt lebenden) Ehepartners nach § 5 Abs. 3
Satz 2 FEVG erinnert die Entscheidung des BayObLG in NVwZ 2000 Beilage I S.
150 f. Die Entscheidung ist zu § 57 Abs.2 Satz 3 AuslG ergangen mit dem
Hinweis, daß den sozialen Bindungen des Betroffenen im Rahmen dieser Vorschrift
besonderes Gewicht zukommen und es deshalb erforderlich sein kann, sich auch
einen persönlichen Eindruck von dem Ehepartner zu verschaffen.
Der Ehepartner
(oder ein sonstiger Angehöriger bzw. eine Person des Vertrauens ) ist im
übrigen nach Art. 104 Abs. 4 GG von jeder richterlichen Entscheidung über die
Anordnung oder Verlängerung der Abschiebungshaft zu benachrichtigen.
Außerdem sind die Erstanordnung und die Verlängerungsentscheidung nach § 6
Abs.2 Buchst. b) FEVG dem Ehepartner bekanntzumachen.
In der von dem Pfälz. OLG Zweibrücken unter dem
23.10.2001 – 3 W 253/01 – (als Volltext im Anhang)
entschiedenen Sache war die Ehefrau des Betroffenen weder von dem Amtsgericht
noch von dem Landgericht angehört worden, obwohl kein Grund hierfür nach § 5
Abs. 3 Satz 3 FEVG vorlag. Das OLG hat von einer Zurückverweisung abgesehen,
weil auszuschließen sei, dass die Entscheidung auf diesem Verfahrensverstoß
beruht. Da nicht bekannt sein konnte, was die Ehefrau des Betroffenen z. B im
Hinblick auf § 57 II 3 AuslG (die Vorschrift spielt in der Entscheidung eine
Rolle) vorgebracht hätte, und weil die Anhörung der nächsten Angehörigen auch
dazu dient, den Richter umfassend (also auch über von dem Betroffenen möglicher
Weise verschwiegene Umstände) zu informieren, erscheint die Entscheidung zweifelhaft.
Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 14.09.2001 – 19 W
114/01 – in InfAuslR 2002, 142 die Entscheidung des LG u.a. deshalb aufgehoben
und die Sache zurückverwiesen, weil die Ehefrau des Betroffenen nicht angehört
worden war. In der Entscheidung heißt es, dass das Landgericht wie auch
das Amtsgericht gemäß § 5 Abs. 3 FEVG auch die Ehefrau des Betroffenen hätten
anhören müssen.
a)
Amtsermittlung allgemein
b) Feststellung
der Vertrauensperson
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a)
Amtsermittlung allgemein:
Mit dem Umfang
der Amtsermittlungspflicht nach § 12 FGG hat sich das OLG Frankfurt in InfAuslR
1998, 114 ff ausführlich befasst und nochmals darauf hingewiesen, daß sich
der Haftrichter bei der Anordnung der Freiheitsentziehung nicht auf eine
Prüfung der Plausibilität der von der antragstellenden Behörde vorgetragenen
Gründe für die Freiheitsentziehung beschränken dürfe, sondern
eigenverantwortlich die Tatsachen feststellen muß, die eine Freiheitsentziehung
in der Form der Abschiebungshaft rechtfertigen. Demgemäß müssen nach
allgemeinen Grundsätzen des FGG-Verfahrens nur offenkundige und
gerichtskundige Tatsachen nicht besonders nachgeprüft werden; im übrigen darf
das Gericht von weiteren Ermittlungen nur und erst dann Abstand nehmen, wenn
der Sachverhalt so vollständig aufgeklärt ist, daß ein sachdienliches, die
Entscheidung beeinflussendes Beweisergebnis nicht mehr zu erwarten ist (OLG
Frankfurt in InfAuslR 1998, 114, 116 mit weiteren Nachweisen).
Um seiner
Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts nachkommen zu können,
kann der Haftrichter zunächst eine einstweilige Anordnung nach § 11 FEVG
erlassen (siehe hierzu OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 114 ff), und
sollte immer dann von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn dies
erforderlich ist, um die notwendigen Ermittlungen anstellen zu können (vgl.
im einzelnen hierzu Piorreck in " Neue Regierung – neue Ausländerpolitik
?", 1999, S. 465, 468).
Zur Frage der Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens,
wenn aus den Fingerabdrücken Rückschlüsse auf die Identität gezogen werden
sollen, vgl. OLG Schleswig in InfAuslR 1999, 86 und zum Umfang
der gerichtlichen Überprüfung solcher Gutachten vgl. OLG Schleswig in NVwZ
1998 Beilage S. 126.
Nach Thüringer
OLG vom 26.02.01 – 6 W 119/01 – ( als Volltext im Anhang zum Kommentar
und auch aufrufbar unter www.thueringen.de/olg/6W119-01.htm) und Thüringer OLG
vom 20.09.2001 – 6 W 572/01 – (als Volltext im Anhang und auch aufrufbar
unter www.thueringen.de/olg/6W572-01.htm) müssen notwendige Ermittlungen
wegen des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots nicht zwingend im Wege
förmlicher Beweiserhebung durchgeführt werden. Es ging in diesem Zusammenhang
u.a. um die Frage, innerhalb welchen Zeitraums Paßersatzpapiere von den
algerischen bzw. türkischen Behörden erlangt werden können. Hinzuweisen ist
darauf, daß bei Verzicht auf förmliche Beweiserhebung Vorsicht geboten ist,
wenn die Befragung durch die Beteiligten ( Vorhaltungen) nicht sichergestellt
ist.
.
b) Feststellung
der Vertrauensperson:
Zu dieser Thematik sieheausführlich
Melchior, Abschiebungshaft, 04/2001, Nr. 620 ff
= Loseblatt Seiten 620 ff.
Das OLG
Karlsruhe (FGPrax 1998, 32 f) hatte sich mit einem Fall zu befassen, in
welchem der Betroffene nach Ablehnung seines Asylbegehrens eine deutsche Staatsangehörige
geheiratet hatte, die von ihm ein Kind erwartete. Die Ausländerbehörde betrieb
die Abschiebung und beantragte Sicherungshaft, obwohl über einen Antrag des
Betroffenen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch nicht entschieden
war. Das OLG hat im
Rahmen einer Zurückverweisung unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH in
BGHZ 78, 145 ff = NJW 1981, 527 f ausgeführt, daß der Haftrichter durch
entsprechende Verfahrensgestaltung zu gewährleisten habe, daß der Betroffene
auf dem Verwaltungsrechtsweg vorläufigen Rechtsschutz erlangen kann, bevor
durch eine Abschiebung vollendete Tatsachen geschaffen werden (vgl.
auch OLG Köln vom 16.03.2001 – 16 Wx 39/01 – in NVwZ 2001 Beilage I S. 112).
Was unter einer „entsprechenden Verfahrensgestaltung“ zu verstehen ist, ergibt
sich aus der genannten BGH-Entscheidung im einzelnen. Danach kann der
Haftrichter u.a. über die Möglichkeiten vorläufigen Rechtsschutzes belehren,
entsprechende Anträge selbst aufnehmen, für deren sofortige Weiterleitung
sorgen und mit der Entscheidung über den Haftantrag angemessene Zeit zuwarten,
bis das VG tätig wird (BGH a.a.O.).
Weitere
Entscheidungen befassen sich mit Fragen des rechtlichen Gehörs.
Zur
Notwendigkeit der Berücksichtigung von Schriftsätzen, die nach Unterzeichnung,
aber vor Herausgabe des Beschlusses eingehen vgl. BayObLGZ 1998, 177, 178;
ebenso für eine Anwaltsbestellung mit Antrag auf Akteneinsicht (BayObLG in
NVwZ 1998 Beilage S. 20, 21).
Hat der Betroffene
einen Verfahrensbevollmächtigten, ist diesem die Möglichkeit zu geben, an der
mündlichen Anhörung des Betroffenen teilzunehmen (OLG Frankfurt in InfAuslR
1998, 114, 115).
Dem Betroffenen
ist vor der richterlichen Anhörung zur Sache Gelegenheit zu geben, anwaltlichen
Rat einzuholen; das Gericht muß in diesen Fällen gegebenenfalls zunächst von
der Möglichkeit des § 11 FEVG Gebrauch machen (OLG Frankfurt vom 23.11.2000
- 20 W 344/00 - aufrufbar unter http://www.justiz.hessen.de).
Dem Betroffenen
ist der Haftantrag vollständig zu übersetzen (OLG Frankfurt in InfAuslR
1998, 114, 115).
Der Betroffene
ist über die Anlagen zum Haftantrag jedenfalls dann zu unterrichten, wenn diese
zu seinem Nachteil verwendet werden sollen (OLG Frankfurt in InfAuslR 1998,
114, 115).
Zur Verletzung
des rechtlichen Gehörs, wenn LG eine angekündigte Beschwerdebegründung nicht
abwartet (vgl. OLG Celle vom 31.05.2001 – 17 W 44/01- in InfAuslR 2001, 346,
347).
Die
unterbliebene Gewährung der Akteneinsicht für den Verfahrensbevollmächtigten
des Betroffenen verletzt zwar den Anspruch auf rechtliches Gehör; dieser
Verfahrensfehler des LG kann aber im Rechtsbeschwerdeverfahren nur dann
erfolgreich gerügt werden, wenn zunächst dargelegt wird, was
vorgetragen worden wäre, wenn das LG die
Akteneinsicht rechtzeitig gewährt hätte (vgl. BayObLG
in InfAuslR 2001, 178, 179).
.
Mit der Frage,
ob gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen im erst- und
zweitinstanzlichen Verfahren Ladungsfristen einzuhalten sind, befasst sich eine
Entscheidung des OLG Naumburg vom 04.07.2001 – 10 Wx 28/01 – (als Volltext im Anhang und Leitsatz in NVwZ 2002
Beilage I S. 56).
TENORIERUNG IM FALLE DES § 14 IV AsylVerfG:
Wenn der
Asylantrag aus der Haft heraus gestellt wurde und das Haftgericht währenddessen
mit der Sache befasst wird, wird in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung
vertreten, daß die Haft dann maximal auf die 4-Wochen-Frist des § 14 Abs. 4
Satz 3 AsylVerfG zu begrenzen sei (OLG Karlsruhe in FGPrax 1999, 244 f).
Dies ist untunlich und rechtlich auch nicht geboten, weil es sich bei der
Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG um gesetzliche Beendigungsgründe
handelt (vgl. BayObLGZ 2000, 203). Wegen der Einzelheiten wird auf Melchior,
Abschiebungshaft, 01/2001, Nr. 428 verwiesen.
Haftanordnende
Entscheidungen sind, falls sie sofort vollzogen werden sollen, für sofort
wirksam zu erklären (§ 8 Abs. 1 Satz 2 FEVG). Dies gilt kraft ausdrücklicher
gesetzlicher Anordnung auch für Haftverlängerungen (§ 12 FEVG), für
einstweilige Anordnungen (§ 11 Abs. 2Satz 1 FEVG) und für haftverlängernde
einstweilige Anordnungen (§§ 11 Abs. 2 Satz 1, 12 FEVG).
Das OLG
Zweibrücken (Beschluss v.30.05.2001 – 3 W 119/01 – Volltext im Anhang zum Kommentar und InfAuslR
2001,446, 448 und NVwZ
2002 Beilage I S. 15 f) hatte sich mit einem Fall zu befassen, in
welchem die Haft im Wege der einstweiligen Anordnung verlängert und vollzogen
worden war, obwohl der Entscheidung keine ausdrückliche Anordnung der
sofortigen Wirksamkeit beigegeben worden war. Der Senat hat die Beurteilung des
LG gebilligt, dass sich ein entsprechender Wille des Amtsrichters (dass nämlich
die Anordnung sofort vollziehbar sein solle) aus den Umständen ergebe.
Hinzuweisen ist
darauf, dass die Ausländerbehörde eine Haftentscheidung nicht vollziehen darf,
wenn diese noch nicht rechtskräftig im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 FEVG ist, es
sei denn, das Gericht hat die sofortige Wirksamkeit ausdrücklich angeordnet.
Wenn die Anordnung seitens des Gerichts vergessen wurde, hat die
Ausländerbehörde eine sofortige Ergänzung des Haftbeschlusses zu erwirken. Erst
wenn diese Ergänzung erfolgt ist, kann von dem noch nicht rechtskräftigen
Beschluss Gebrauch gemacht werden. Ob "handwerkliche" Fehler in
diesem Bereich im Wege der Auslegung (durch wen?) geheilt werden können oder
dürfen, erscheint angesichts des in Rede stehenden Grundrechts eher
zweifelhaft.
BEKANNTMACHUNG DER HAFTENTSCHEIDUNG:
Vgl. neuerdings OLG
Frankfurt/M vom 20.04.2004 – 20 W 140/04 – (als
Volltext im Anhang)
Vgl.
neuerdings OLG München vom 26.04.2006 (als
Volltext im Anhang)
Siehe
auch Rundbrief 09/2006
Das FEVG enthält
selbst keine Regelungen darüber, wie eine Haftentscheidung den
Beteiligten bekanntzumachen ist. Die Art der Bekanntmachung richtet sich
vielmehr nach § 16 FGG.
Das BayObLG
befaßt sich in BayObLGZ 1998, 301 ff ausführlich mit Fragen der für den
Beginn der Beschwerdefrist (sofortige Beschwerde) notwendigen wirksamen
Bekanntmachung einer Abschiebungshaftanordnung (hier: Verlängerung) und hat
hierzu u.a. festgestellt :
(a) Eine
Bekanntmachung zu Protokoll bei Anwesenden nach § 16 Abs. 3 FGG erfordere, daß
die Entscheidung in ihrem vollen Wortlaut (mit Entscheidungssatz und
vollständigen Gründen) mündlich verkündet und auch so in das Protokoll
aufgenommen oder als Anlage zu diesem genommen werde (ein Protokollvermerk des
Inhalts, daß dem Betroffenen der Beschluß bekanntgegeben wurde, lasse die
Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht erkennen).
(b) Bei
Zustellungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG sei § 176 ZPO entsprechend anzuwenden
(vgl. auch BayObLG in NVwZ 1998 Beilage S. 20). Es bestehe deshalb eine
Pflicht, Zustellungen an den Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten
vorzunehmen, wenn dieser eine unbeschränkte Verfahrensvollmacht erteilt und dem
Gericht gegenüber klar zum Ausdruck gebracht habe, daß Zustellungen lediglich
an seinen Bevollmächtigten erfolgen sollen.
(c) Die nicht
einheitlich beantwortete Frage, ob die an den Betroffenen erfolgende
Bekanntmachung zu Protokoll die Beschwerdefrist auch dann in Lauf setzt,
wenn dessen Verfahrensbevollmächtigter nicht ebenfalls anwesend ist, (in BayObLGZ
1994, 391 ff wurde dies bejaht) bleibt in dieser Entscheidung
dahingestellt.
Mit der Frage,
ob nur schriftlich bekanntgemachte Haftbeschlüsse zu übersetzen sind, befasst
sich ausführlich OLG Hamm vom 13.02.2001 – 19 W 21/01 – (demnächst im
Volltext). Die Frage wird für einen landgerichtlichen (haftbestätigenden)
Beschluß verneint, der dem Anwalt des Betroffenen zugestellt worden war.
In einer vom BayObLG (vom 30.01.2002 – 3Z BR 244/01 – als Volltext im Anhang)
entschiedenen Sache hatte das Amtsgericht eine einstweilige Anordnung ohne
vorherige Anhörung des Betroffenen erlassen und zugleich verfügt, dass die
Anordnung dem Betroffenen erst "nach Festnahme" zugestellt werden
solle. Das BayObLG hat dahinstehen lassen, ob diese Verfahrensweise rechtens
war.
Nach einem Erlaß
des Innenministeriums NRW vom 08.05.2001-I B 1/VI.4.1.1 – betreffend die
Änderung und Ergänzung der Richtlinien zur Vorbereitungs- und Sicherungshaft
(MBl.NRW 2001 S. 1021) ist bei der Inhaftierung von Personen unter 18 Jahren
das nach KJHG zuständige Jugendamt, mit Blick auf § 86d KJHG jedenfalls auch
das Jugendamt am Haftort, unverzüglich zu benachrichtigen und ggf. über die für
die Ausländerbehörde maßgebenden Fakten zur Altersbestimmung zu unterrichten.
Zu der nicht
selten zu beobachtenden Praxis, eine z.B. für längstens 3 Monate angeordnete Sicherungshaft
zum Zwecke der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe zu unterbrechen und
danach den „Rest“ der Sicherungshaft zu vollziehen, hat das BayObLG in BayObLGZ
1997, 304 ff nochmals ausführlich Stellung genommen. Diese Praxis, die auf
der völlig verfehlten Vorstellung beruht, daß der Betroffene die 3-monatige
Sicherungshaft in jedem Fall und wann auch immer „abzusitzen“ habe, ist
unzulässig. Wenn das Ende der Sicherungshaft, wie es in dem ursprünglichen
Haftbeschluß festgelegt ist, zeitlich hinausgeschoben werden soll, bedarf es
eines förmlichen Verlängerungsverfahrens mit einem entsprechenden Antrag der Ausländerbehörde
und mit erneuter mündlicher Anhörung des Betroffenen (vgl. BayObLGZ 1997,
304 ff und auch BayObLGZ 1998, 130 ff). Auch ist es unzulässig, von
vornherein dahin zu tenorieren, daß die Haft mit Ablauf eines bestimmten Tages
ende, sofern sie nicht durch Untersuchungshaft, Vollstreckung einer
Ersatzfreiheitsstrafe oder Vollstreckungshaft aufgrund richterlicher Anordnung
bis dahin unterbrochen werde (vgl. BayObLGZ 1998, 130 ff).
ERGÄNZUNG EINER ENTSCHEIDUNG I.
INSTANZ
Das BayObLG vom 30.01.2001 – 3Z BR 244/01 – (als Volltext im Anhang zum
Kommentar) befasst sich u.a. mit der richtigen Vorgehensweise, wenn eine
erstinstanzliche Haftanordnung um einen Aliasnamen ergänzt werden soll.
War die Ausländerbehörde nur kraft Eilzuständigkeit
befugt, den Haftantrag zu stellen, entfällt die Beschwerdeberechtigung, sobald
die Voraussetzungen für die Eilzuständigkeit nicht mehr vorliegen (vgl.
Schlesw.-Holst. OLG in FGPrax 1997, 236 f und Beschluss vom 15.06.1998 – 2 W
108/98 -).
Nach BayObLGZ
1998, 224 f und Schlesw.-Holst. OLG in FGPrax 1997, 236 f ist nicht
nur die antragstellende Behörde selbst beschwerdeberechtigt (Beschwerde oder
weitere Beschwerde), sondern jede andere Verwaltungsbehörde, die den Haftantrag
zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung selbst wirksam hätte stellen können. Diese
Frage ist nicht ganz unstreitig (vgl. z. B. Bassenge/Herbst, FGG, 8. Aufl.,
§ 20 Rdn. 13).
Mit der Frage,
unter welchen Voraussetzungen in Abschiebungshaftsachen ein Beschwerdeverzicht
vorliegt, befaßt sich ausführlich BayObLGZ 1998, 62 f .
ERLEDIGUNG
IM BESCHWERDEVERFAHREN:
Es war früher
allgemein anerkannt, daß eine Beschwerde (weitere Beschwerde) als unzulässig zu
verwerfen ist, wenn sich im Laufe des Rechtsmittelsverfahrens die Hauptsache
erledigt und das Rechtsmittel nicht auf den Kostenpunkt beschränkt wurde ( vgl.
z.B. BayObLGZ 1998, 177/178; OLG Karlsruhe in FGPrax 2000, 83). Der
Kostenantrag konnte auch hilfsweise gestellt werden ( BayObLG vom 14.03.2001
– 3Z BR 78/01-).
Eine grundsätzliche
Änderung hat insoweit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
05.12.2001 – 2 BvR 527/99 – (BVerfG
bei http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/rs20011205_2bvr052799)
gebracht. Danach kann jedes Verfahren mit dem Ziel der Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Haftanordnung fortgesetzt werden, und zwar unabhängig
davon, ob die Erledigung nach Einlegung des Rechtsmittels oder zwischen den
Instanzen eingetreten ist. Näheres siehe unter dem Stichwort "Fortsetzungsfeststellung".
BESCHWERDEGERICHT ALS ZWEITE TATSACHENINSTANZ:
Auf sofortige
Beschwerde hin tritt das Landgericht vollständig an die Stelle des Gerichts des
ersten Rechtszuges; es prüft nicht nur die Entscheidungsgründe des Gerichts des
ersten Rechtszuges nach, sondern es unterzieht das ganze Sach- und
Rechtsverhältnis, wie es sich zur Zeit seiner Entscheidung darstellt, einer
eigenen Beurteilung (BayObLG vom 16.01.2001 – 3Z BR 15/01 -
in InfAuslR 2001, 177, 178).
ANHÖRUNGSPFLICHT IM BESCHWERDEVERFAHREN:
Vgl. neuerdings:
Rundbrief 6/2004 (eigene
Stellungnahme)
OLG Franfurt/M v.
10.02.2004 (als
Volltext im Anhang)
BayObLG
v.29.08.2003 (als
Volltext im Anhang)
OLG Frankfurt/M v.
07.04.2003 (als Volltext im Anhang)
OLG Frankfurt/M v.
30.01.2003 (als Volltext im Anhang)
Eine Vielzahl von
Entscheidungen befaßt sich mit der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen
eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren
vor dem Landgericht stattzufinden hat. Dabei gehen die Gerichte davon aus, daß
grundsätzlich eine erneute Anhörung erforderlich ist, daß es aber Ausnahmen
geben kann,
** wenn mangels
hinreichender Anhaltspunkte keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (KG
in FGPrax 1998, 242, 243),
** wenn die Anhörung
bereits vom AG in genügender Form durchgeführt wurde und von einer erneuten
Anhörung ausnahmsweise keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (OLG
Brandenburg in NVwZ 2000 Beilage I S. 22),
** wenn mit
Sicherheit auszuschließen ist, daß die erneute Anhörung neue Erkenntnisse
bringt (OLG Frankfurt in InfAuslR 1998, 114, 115; OLG Köln vom 09.03.2001 –
16 Wx 33/01 – als Volltext
im Anhang),
** wenn
mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, daß eine weitere Anhörung keine
neuen Erkenntnisse bringen wird (OLG Köln vom 28.03.2001 – 16 Wx 49/01 – als
Volltext im Anhang),
** wenn
ersichtlich keine weiteren, der Sachaufklärung dienenden Erkenntnisse zu
erwarten sind (OLG Karlsruhe in FGPrax 1998, 116),
** wenn
der Sachverhalt schon vom AG umfassend aufgeklärt und der Betroffene bereits in
erster Instanz zu allen für die Haftentscheidung maßgeblichen Punkten gehört
wurde, so daß es als ausgeschlossen erscheint, die erneute Anhörung durch das
Beschwerdegericht werde zur Feststellung weiterer entscheidungserheblicher
Tatsachen führen (OLG Naumburg in FGPrax 2000, 211, 212 und OLG Naumburg vom
19.02.2001 – 10 Wx 6/01 –als Volltext im Anhang),
** wenn ohne
weiteres davon auszugehen ist, daß die erneute Anhörung zur Aufklärung des
entscheidungserheblichen Sachverhalts nichts beitragen werde (BayObLGZ
1999,97, 98; BayObLGZ 1999, 12, 13; BayObLG in InfAuslR 2001, 178, 179; BayObLG vom 11.10.2001 – 3Z BR
336/01 -;ähnlich Pfälz. OLG Zweibrücken vom 10.09.2001 – 3 W 204/01 –
als Volltext im Anhang
und in NVwZ 2002 Beilage I
Seite 46 f ; Pfälz.
OLG Zweibrücken vom 23.10. 2001 – 3 W 253/01 – als Volltext im Anhang;
Pfälz. OLG Zweibrücken vom 23.04.2002 – 3 W 76/02 –als Volltext im Anhang;
OLG Köln vom 02.04.2001 – 16 Wx 65/01 – demnächst im Volltext-;OLG Oldenburg vom 20.03.2002 – 5
W 40/02 – als Volltext
im Anhang),
** wenn
diese zur Sachverhaltsaufklärung nichts beitragen konnte (OLG Hamm vom
13.02.2001 – 19 W 21/01 – demnächst im Volltext),
** wenn
ausnahmsweise und zweifelsfrei feststeht, dass entscheidungserhebliche neue
Tatsachen von der Anhörung nicht zu erwarten sind (OLG Celle vom 31.05.2001
– 17 W 44/01 – in InfAuslR 2001, 346, 347),
** wenn
nach der umfassenden Darstellung der Problematik durch die Verfahrensbevollmächtigten
keine weitere Sachaufklärung zu erwarten ist (BayObLG vom 01.06.2001 – 3Z BR
110/01 – in InfAuslR 2001, 445 = NVwZ 2002 Beilage I S. 15).
.
Die erneute
Anhörung ist aber unumgänglich, wenn es um entscheidungserhebliche
und nicht ersichtlich ins Blaue hinein geltend gemachte Umstände geht, die noch
nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren (OLG Karlsruhe in
FGPrax 1998, 116) oder wenn die Anhörung durch das Amtsgericht unterblieben
ist oder fehlerhaft war (BayObLGZ 1999, 12, 13; BayObLG vom 25.10.2001 – 3Z BR 342/01 und 347/01 –
als Volltext im Anhang
-; OLG Köln vom 02.04.2001 – 16 Wx 65/01 – demnächst im Volltext).
Zur Pflicht der Anhörung bei ungeklärter
Staatsangehörigkeit insbesondere im Hinblick auf § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG (BayObLG
vom 02.08.2001 – 3Z BR 237/01 –).
Man wird den
Stand der Rechtssprechung dahin zusammenfassen können, daß vor dem LG eine
mündliche Anhörung des Betroffenen zwingend dann stattzufinden hat, wenn die
Anhörung in erster Instanz unterblieben ist, wenn die Anhörung in erster
Instanz inhaltlich unzureichend oder formal fehlerhaft war oder wenn neuer
Sachverhalt in das Beschwerdeverfahren eingeführt wird, zu dessen Aufklärung
oder Bewertung die mündliche Anhörung des Betroffenen möglicher Weise etwas
beitragen kann. Unter welchen Voraussetzungen in allen anderen Fällen ausnahmsweise
auf die mündliche Anhörung verzichtet werden kann, wird – wie die vorstehende
Zusammenstellung zeigt – unterschiedlich streng beurteilt. Es macht
insbesondere einen ganz erheblichen Unterschied, ob es für einen Verzicht auf
eine neue Anhörung als ausreichend angesehen wird, daß nach Einschätzung des
Landgerichts neue Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, oder ob verlangt wird,
daß neue Erkenntnisse mit Sicherheit auszuschließen sind, insbesondere wenn man
davon ausginge, dass die Einschätzung des Landgerichts in der Rechtsbeschwerde
nur eingeschränkt nachprüfbar ist (so z.B. OLG Köln vom 02.04.2001 – 16 Wx
65/01 – demnächst im Volltext).
Nach OLG Köln
vom 09.03.2001 – 16 Wx 33/01 – (als Volltext im Anhang) ist
bei Betroffenen, die noch keine 18 Jahre alt sind, die Anhörung in der Beschwerdeinstanz
stets durchzuführen.
Ob die
Regelungen des FEVG es überhaupt zulassen, in der zweiten Tatsacheninstanz auf
die mündliche Anhörung zu verzichten, erscheint sehr zweifelhaft. § 7 Abs.5
FEVG läßt dies ausdrücklich nur für die weitere Beschwerde zu. Dabei sollte
auch bedacht werden, daß insbesondere bei einem anwaltlich nicht vertretenen
und der deutschen Sprache nicht kundigen Beschwerdeführer aufgrund der
Aktenlage kaum abzuschätzen ist, ob eine mündliche Anhörung mit Dolmetscher
nicht doch (weitere) Umstände zu Tage bringen wird, die für die Entscheidung
relevant sein können.
Nach einer
Entscheidung des OLG Brandenburg in NVwZ 2000
Beilage I S. 22 ist die Übertragung der persönlichen Anhörung auf
den Berichterstatter als beauftragten Richter grundsätzlich nicht
zulässig (Ausnahmefälle sind in der landgerichtlichen Entscheidung zu
begründen), weil nie auszuschließen sei, daß der Eindruck des Kollegiums ein
anderer ist als der des beauftragten Richters.
Zur Frage der
Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist für die Rechtsbeschwerde (BayObLG
in NVwZ 2001 Beilage I, S. 14).
Beruht die
Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig auf einem Tatsachenirrtum, ist
nach BayObLG in InfAuslR 1999, 83 das Rechtsbeschwerdegericht befugt,
die Entscheidung auf Gegenvorstellung zurückzunehmen (mit weiteren
Nachweisen).
Das BayObLG hat in einer Entscheidung vom 08.01.2001 –
3Z BR 358/00 – in InfAuslR 2002, 308 f das Rechtsschutzbedürfnis für eine
von der Ausländerbehörde eingelegte weitere Beschwerde verneint, weil
feststehe, dass die Behörde von der streitigen Haftentscheidung keinen Gebrauch
gemacht hätte (offenes Kirchenasyl).
RECHTSBESCHWERDE
- AMTSERMITTLUNG:
Die Frage einer
Erledigung durch Ablauf der 4-Wochen-Frist nach § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG ist
auch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu ermitteln (BayObLGZ
1998, 137, 138 ; BayObLGZ 1999, 97, 98).
NEUE TATSACHEN IN
DER RECHTSBESCHWERDE :
Zur
Berücksichtigung neuer Tatsachen in der Rechtsbeschwerde (hier: Erlöschen der
asylrechtlichen Aufenthaltsgestattung) in Anlehnung an BGHZ 35, 135 ff = NJW
1961, 1301 ff vgl. BayObLG in NVwZ 2001 Beilage S. 23 und Pfälz. OLG Zweibrücken
vom 23.10.2001 – 3 W 253/01- (als Volltext im Anhang zu
diesem Kommentar).
Ebenso BayObLG vom 27.11.2001 – 3Z BR
369/01 – in NVwZ 2002 Beilage I S. 96 = InfAuslR 2002, 313 f bezüglich neuer
Auskunft der Ausländerbehörde.
.
.
DER HAFTGRUND
DES § 57 II 1 Nr. 5 AUSLG IN DER RECHTSBESCHWERDE:
Der BGH in
FGPrax 2000, 130 erinnert daran, daß die Beurteilung der Tatsacheninstanz
zu der Frage, ob der begründete Verdacht besteht, daß sich der Betroffene der
Abschiebung entziehen will, in der Rechtsbeschwerde nur auf Rechtsfehler zu
überprüfen ist, so daß die insoweit auf einer Gesamtwürdigung der Umstände
beruhende Beurteilung des Landgerichts dann nicht mit der weiteren Beschwerde
erfolgreich angegriffen werden kann, wenn die Schlußfolgerung des LG -
vom richtigen rechtlichen Ausgangspunkt aus auf der Grundlage bestimmter
Tatsachen - als zumindest möglich erscheint .
.
Zur Überprüfung
einer Tatsachenwürdigung des LG durch das Rechtsbeschwerdegericht vgl. auch
Thüringer OLG vom 26.02.01 – 6 W 119/01 – ( im Volltext im Anhang zum
Kommentar und auch aufrufbar unter
www.thueringen.de/olg/6W119-01.htm)
.
Lehnt LG den
Antrag ab, die Haftanordnung außer Vollzug zu setzen, ist diese Entscheidung
grundsätzlich nicht anfechtbar (BayObLG in NVwZ 1998 Beilage S. 56 - nur Leitsatz).
Lehnt das LG den
Antrag des Betroffenen ab, ihm für den Verkehr mit dem von ihm selbst
beauftragten Rechtsanwalt unentgeltlich einen Dolmetscher beizuordnen, ist
diese Entscheidung nicht anfechtbar (BayObLG in BayVBl 2001, 187). Das
BayObLG hat offengelassen, ob dies auch gelten kann, wenn es sich um die
Beiordnung eines Dolmetschers für den Verkehr mit dem bestellten
Verfahrenspfleger oder um den Verkehr mit dem im Wege der Prozeßkostenhilfe
beigeordneten Anwalt geht.
Siehe jetzt aber die neuere
Rechtsprechung zum Stichwort Dolmetscherkosten
Im FGG-Verfahren
ist gegen eine Entscheidung des LG, mit welcher PHK für die Beschwerdeinstanz
verweigert wird, eine Beschwerde zum OLG nicht gegeben (OLG Karlsruhe in
NVwZ 2001 Beilage I S. 38).
Nach BayObLG vom
22.03.2001 – 3Z BR 91/01 – (in InfAuslR 2001, 345/346) findet gegen die
Anordnung einstweiliger Abschiebungshaft durch das Landgericht im
Beschwerdeverfahren die sofortige Erst-Beschwerde statt.
Zur Frage der Richterablehnung im FGG -
Beschwerdeverfahren hat das BayObLG mit
Beschluss vom 21.03.2002 – 3Z BR 49/02 – in BayObLGZ 2002 Nr. 16 = FGPrax 2002,
119 f entschieden, dass seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes (ab
1.1.2002) im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen eine Entscheidung
des Landgerichts, durch die ein im Beschwerdeverfahren gegen einen der
befassten Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, nur noch
die sofortige weitere Beschwerde gegeben ist, sofern sie durch das Landgericht
zugelassen worden ist.
Nach BayObLGZ
1998, 130 ff endet die Haft bei einer noch Monaten bemessenen Frist mit
Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tag
der Haftanordnung entspricht.
Zur Fristberechnung unter
Beachtung der gesetzlichen Zeitgrenzen siehe ausführlich Rechtsprechungsübersicht
zur Haftdauer, Fristberechnung (Loseblatt = Seiten 1298 ff).
ÜBERSEHEN EINER ASYLRECHTLICHEN AUFENTHALTSGESTATTUNG :
Vgl. neuerdings Kammergericht vom
12.12.2003 - 25 W 173/02 - (als Volltext
im Anhang)
Die Frage, wie
zu verfahren ist, wenn sich im Rechtsmittelsverfahren oder im Rahmen eines
Haftaufhebungsverfahrens nach § 10 Abs. 2 FEVG herausstellt, daß wegen eines Erst-Asylantrages
Haft nicht hätte angeordnet oder nicht hätte fortgesetzt werden dürfen (z.B.
wegen Ablaufs der 4-Wochenfrist nach § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG), aber
inzwischen (als der Fehler festgestellt wird) der Asylantrag bereits
bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt ist, wird in der
Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Nach BayObLG (in NVwZ 2001
Beilage I S. 23) kann die Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG in einem
solchen Fall fortgesetzt werden. Das OLG Frankfurt vertritt einen
offenbar gegenteiligen Standpunkt mit dem Hinweis, daß Erkenntnisse und
Feststellungen darüber, wie sich der Aufenthalt des Betroffenen im Inland im
Falle der Durchführung eines Asylverfahrens ohne Haft gestaltet hätte, nicht
möglich sind (vgl. InfAuslR 1998, 457, 458 und EZAR 048 Nr. 45). Zum
Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG vgl. auch OVG des Saarlandes in
InfAuslR 2001, 172 ff.
Ausführlich zu
dieser Problematik vgl. Melchior,
Abschiebungshaft, 01/2001, Nr. 430 (Loseblatt = Seite 430) und Rechtsprechungsnachträge
hierzu (Loseblatt = Seiten 1000 ff zu Nr. 430).
.
Vgl. neuerdings OLG Düsseldorf vom
27.05.2005 (Volltext
im Anhang)
.
Vgl. neuerdings OLG München vom
24.05.2005 (Volltext
im Anhang)
.
Vgl. neuerdings OLG Köln vom 26.03.2004
(als
Volltext im Anhang)
.
Daß Abschiebungs
- Überhaft im Anschluß an eine laufende Untersuchungshaft keinen
rechtlichen Bedenken begegnet, entspricht inzwischen der herrschenden
Rechtsprechung ( vgl. z. B. BayObLGZ 1998, 137, 139; BayObLG vom 02.08.2001 – 3Z BR 237/01 –;
OLG Hamm vom 15.02.2001 – 19 W 22/01 – als Volltext im Anhang zum
Kommentar).
Nach OLG
Karlsruhe in FGPrax 1999, 79, 80 ist Überhaft im Anschluß an
Untersuchungshaft zulässig, wenn begründeter Anlaß für die Annahme besteht,
daß der Betroffene vor Ablauf von 3 Monaten (§ 57 II 4) aus der Untersuchungshaft
entlassen wird und bis zu seiner Entlassung oder unmittelbar danach die
Abschiebung nicht erfolgen kann.
Auf die Beachtung
des §§ 57 Abs.2 Satz 4 in Verbdg. mit § 64 Abs. 3 AuslG in Fällen einer Überhaft
nach Untersuchungshaft weist das OLG Schleswig in InfAuslR 2000, 449 ff
nochmals hin, wobei die 3-Monatfrist mit dem Tag der Anordnung der
Sicherungshaft beginnt (OLG Schleswig in InfAuslR 2000, 449, 450).
Ausführlich zur
Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG und zur Beachtung des § 64 Abs. 3 AuslG
siehe Rechtsprechungsübersicht-Haftdauer
(Loseblatt = Seiten 1230 ff).
Eine Vorbereitungshaft
von 6 Wochen im Anschluß an Untersuchungshaft ist vom BayObLG nicht
beanstandet worden (BayObLGZ 1998, 124 ff), obwohl dies mit § 57 Abs.1
AuslG schwerlich vereinbar sein dürfte.
Nach OLG
Karlsruhe in FGPrax 1999, 79 f kann die Sicherungshaft nach §
57 Abs. 2 Satz 2 AuslG (kleine oder fakultative Sicherungshaft) nicht in
der Weise angeordnet werden, daß sie erst mit dem Ende einer noch laufenden
Untersuchungshaft beginnen soll.
.
Mit einem Fall
der Überhaft nach Strafhaft befaßt sich das OLG Karlsruhe in InfAuslR
1998, 463 f und hat hierzu festgestellt, daß die Anordnung der
Abschiebungshaft unverhältnismäßig sei, wenn die Ausländerbehörde die
Rückreisepapiere bei der gebotenen Beschleunigung schon während der Dauer der
Strafhaft hätte erlangen können und die Abschiebung aus der Strafhaft nach §
456 a StPO möglich gewesen wäre.
Zur Zulässigkeit
der Überhaft nach Strafhaft in einem Fall, in welchem trotz gebotener
Beschleunigung die Abschiebung aus der Strafhaft heraus nicht möglich war (BayObLG
vom 22.03.2001 – 3Z BR 91/01 – in InfAuslR 2001, 345, 346).
Das OLG Hamm
bestätigt, daß eine Überhaft im Anschluß an eine möglicherweise zu
erwartenden Strafhaft nicht zulässig ist (OLG Hamm vom 15.02.2001 – 19 W
22/01 –als Volltext im
Anhang zum Kommentar ).
In einer
Entscheidung des OLG Frankfurt (StV 2000, 377) wird darauf hingewiesen,
daß strafprozessuale Haft (Untersuchungshaft, Strafhaft) der Abschiebungshaft
vorgeht und daß strafprozessuale Haft und Abschiebungshaft nicht gleichzeitig
(nebeneinander) vollzogen werden können. Ob damit Abschiebungshaft als Nebenhaft
(Parallelhaft) ausgeschlossen werden soll, die immer nur subsidiär zum
Tragen kommt, ist nicht klar erkennbar.
FORTSETZUNGSFESTSTELLUNGSANTRAG :
.
zum
fehlenden Rechtsschutzinteresse an einer Fortsetzungsfeststellung bei nicht
vollzogener Haft vgl. neuerdings:
OLG Hamm vom 22.12.2003 (Volltext im Anhang)
BayObLG
vom 16.08.2004 – als
Volltext im Anhang –
OLG
Celle vom 17.03.2006 (Volltext
im Anhang)
Siehe
auch Rundbrief 09/2006
Das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen in
einer Entscheidung vom 05.12.2001 – 2 BvR 527/99 – (BVerfG bei http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/rs20011205_2bvr052799
= InfAuslR 2002, 132 ff = EZAR 048 Nr.59 = FGPrax 2000, 137 LS mit Anm.
Demharter und auch aufrufbar unter www.bverfg.de) zur Frage der
Fortsetzungsfeststellung Stellung genommen und deren Zulässigkeit bejaht.
Danach kann jedes in der Hauptsache ( durch Haftentlassung, durch Abschiebung
oder durch Ablauf der Haftdauer) erledigte Verfahren mit dem Ziel der
Feststellung der Rechtswidrigkeit fortgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn die
Erledigung zwischen den Instanzen eintritt. Die bisherige
Rechtsprechungsübersicht zur Frage der Fortsetzungsfeststellung ist deshalb
obsolet und kann hier
nachgelesen werden (nur Internet).
.
Durch eine weitere Entscheidung vom 24.07.2002 – 2
BvR 2266/00 - (BVerfG bei http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/rk20020724_2bvr226600)
hat das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung nochmals bestätigt.
.
Feststellungsentscheidungen, wie sie jetzt von dem Bundesverfassungsgericht generell
zugelassen sind, sind insbesondere wichtig, wenn es um Regressansprüche (z. B.
nach Art. 5 Abs. 5 EMRK) oder um die Kostenhaftung für Abschiebungshaft geht.
.
Das Pfälzische OLG Zweibrücken hat in einer
Entscheidung vom 23.04.2002 – 3 W 76/02 –(als Volltext im Anhang)
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für einen Fall übernommen, in
welchem der Betroffene nach Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde aus
der Haft entlassen worden war. Dabei geht der Senat davon aus, dass das
Rechtsmittel mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft
zulässig bleibe, ohne dass es eines ausdrücklichen Feststellungs-Antrages
bedürfe. Die weitere Beschwerde wurde aus inhaltlichen Gründen
zurückgewiesen.
.
Ebenso hat das OLG Hamm in einer
Entscheidung vom 26.02.2002 – 15 W 53/02 – (als Volltext im Anhang)
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts übernommen. Es ging um einem
Fall, in welchem sich die Hauptsache durch Haftentlassung nach Erlaß der
Entscheidung des LG und vor Einlegung der weiteren Beschwerde erledigt hatte.
Der Senat geht davon aus, dass der Betroffene in einem solchen Fall in
zulässiger Weise sofortige weitere Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Maßnahme einlegen kann. Das OLG hat allerdings – obwohl
ein Haftgrund von Anfang an nicht vorgelegen hat - die Feststellung der
Rechtswidrigkeit auf die langerichtliche Entscheidung beschränkt, und dies
auch nur insoweit als der landgerichtliche Beschluss die Fortdauer der Haft zum
Gegenstand hat (siehe den Tenor). Zur Begründung für diese Beschränkung nimmt
der Senat Bezug auf seine Entscheidung vom 29.05.2001 – 15 W 139/01 - (in
BtPrax 2001, 212 f = R&P 2002, 34 f) in einer Unterbringungssache. Ebenso
OLG Hamm vom 21.05.2002 – 15 W 177/02 – (demnächst im Volltext). Die
Beschränkung der Festellung auf die landgerichtliche Entscheidung, soweit sie
die Haft aufrechterhält, ist allerdings nach diesseitiger Auffassung nicht
gerechtfertigt, weil sie dem vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen
Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen nicht ausreichend Rechnung
trägt. Bei einer vom Landgericht
bestätigten Haftanordnung, sind – falls beide rechtwidrig waren – (a) der
Beschluss des AG aufzuheben, (b) der Beschluss des LG aufzuheben und (c)
festzustellen, dass die Anordnung rechtswidrig war. Wegen der Tenorierung siehe
hierzu BayObLG vom 25.10.2001 – 3Z BR 342/01 und 347/01 – (als Volltext im Anhang zu
diesem Kommentar); die Entscheidung betrifft einen Sachverhalt
(einstweilige Anordnung), bei welchem die Fortsetzungsfeststellung schon vor
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.12.2001 für zulässig
gehalten wurde.
.
Das OLG Düsseldorf hat die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts ebenfalls übernommen. Zu verweisen ist u.a. auf die
Beschlüsse vom 24.07.2002 – 3 Wx 206/02 – (als Volltext im Anhang)
und vom 14.08.2002 – 3 Wx 226/02 – (als Volltext im Anhang).
Das OLG Düsseldorf sieht davon ab, die ursprünglich haftanordnende Entscheidung
aufzuheben, und beschränkt sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit. Die
Sache 3 Wx 206/02 weist zudem die Besonderheit auf, dass im Rahmen eines
erledigten Haftaufhebungsverfahrens die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen
(damals nicht angefochtenen) Erstentscheidung festgestellt wurde. Im übrigen
verlangt das OLG Düsseldorf, dass das weitere Rechtsschutzziel nach Erledigung
(nur Kosten oder Feststellung) erkennbar sein muß; der Senat hat in einem Fall,
in welchem nach Einlegung der weiteren Beschwerde Erledigung durch Haftentlassung
eingetreten war, das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil der Betroffene
trotz Aufforderung nicht erklärt habe, welches Rechtsschutzziel nach Erledigung
verfolgt werde (OLG Düsseldorf vom 05.08.2002 – 3 Wx 226/08). Der Beschluss ist
allerdings, nachdem ein
Rechtsschutzziel formuliert worden war, wieder aufgehoben worden (vgl.
Einzelheiten: OLG Düsseldorf vom
14.08.2002 – 3 Wx 226/02 – als Volltext im Anhang).
Das Rechtsschutzziel muß allerdings auch nach der Auffassung des OLG Düsseldorf
nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus den Umständen
ergeben (OLG Düsseldorf vom 17.07.2002 – 3 Wx 209/02 -).
.
Das Brandenburgische OLG hat mit Beschluss vom
05.08.2002 – 8 Wx 20/02 – (demnächst im Volltext) die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
übernommen, und zwar auch für einen Fall, in welchem sich die Hauptsache
während eines Haftaufhebungsverfahrens nach § 10 Abs. 2 FEVG erledigt hatte;
das OLG hat die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung festgestellt, und zwar
auch für einen Zeitraum vor Stellung des Haftaufhebungsantrages.
.
Ergibt
sich in der Rechtsbeschwerde, dass über die Frage der Rechtswidrigkeit der Haft
nur nach weiterer Aufklärung entschieden werden kann, ist die Sache zur
weiteren Klärung zurückzuverweisen (vgl. hierzu BayObLG vom 25.10.2001 a.a.O.;
OLG Köln vom 19.06.2002 – 16 Wx 41/02 – demnächst im Volltext). Insoweit ist
die Sachlage anders als bei einem bloßen Streit über die Kosten nach
Erledigung. Einer
Zurückverweisung bedarf es natürlich nicht, wenn Verfahrensmängel feststehen,
die rückwirkend nicht heilbar sind.
EINSTWEILIGE ANORDNUNG NACH § 11 FEVG:
Das OLG
Frankfurt hat in InfAuslR 1998, 114, 115/116 festgestellt, daß für den Erlaß
einer einstweiligen Anordnung nach § 11 FEVG kein voller Beweis der
Haftvoraussetzungen erforderlich sei, sondern eine erhebliche Wahrscheinlichkeit
genüge.
Das Pfälz. OLG
Zweibrücken (Beschluss v. 30.05.2001 – 3 W 119/01) hatte sich mit einer
Sache zu befassen, in welcher eine Haftverlängerung im Wege der
einstweiligen Anordnung getroffen worden war, ohne die Betroffene vorher
anzuhören, obwohl bei Eingang des Verlängerungsantrages noch etliche Tage
bis zum Ablauf der Erstanordnung zur Verfügung standen (Ablauf der
Erstanordnung = 14.04.01; Eingang des Verlängerungsantrages = 06.04.01; Vorlage
des Verlängerungsantrages bei dem zuständigen Richter = spätestens 09.04.01).
Das LG hatte das Vorgehen des Amtsgerichts unter Hinweis auf § 11 Abs. 2 Satz 2
FEVG (Gefahr im Verzug) gebilligt. Der Senat des Pfälz.OLG Zweibrücken hat die
Sache zurückverwiesen (Einzelheiten siehe Volltext im Anhang
und InfAuslR 2001, 446 ff =
NVwZ 2002 Beilage I S. 15 f), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Hauptsache
durch Zeitablauf erledigt und nur noch über den Antrag auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit zu entscheiden war.
Das BayObLG hat
in einer Entscheidung vom 22.03.2001 – 3Z BR 91/01 – in InfAuslR 2001, 345 f
den Erlass einer ohne vorherige mündliche Anhörung erlassenen einstweiligen
Überhaft – Anordnung durch das Landgericht gebilligt, weil die Anhörung vor
Strafende nicht mehr möglich gewesen sei und die Gefahr des Untertauchens nach
Strafentlassung bestand. Die Zeitnot war hier dadurch entstanden, dass das
Amtsgericht den an sich rechtzeitig eingereichten Überhaft-Antrag abgewiesen
hatte.
Das OLG Hamm hat
mit Beschluss vom 14.09.2001 – 19 W 78/01 – (als Volltext im Anhang
und in FGPrax 2001, 263)
die Rechtswidrigkeit einer einstweiligen Anordnung (Verlängerung) festgestellt,
weil diese ohne vorherige mündliche Anhörung des Betroffenen ergangen war und
auch die Voraussetzungen der §§ 11 Abs. 2 Satz 2 und 5 Abs. 2 FEVG nicht
vorlagen. Vgl. ebenso BayObLG vom 25.10.2001 – 3Z BR 342/01 und 347/01 – als Volltext im Anhang.
Zur Anhörungspflicht bei einstweiligen Anordnungen vgl.
ausführlich BayObLG vom 30.01.2002 – 3Z BR 244/01 – (als Volltext im Anhang zum
Kommentar).
Eine
einstweilige Haftanordnung durch das Landgericht ist mit der sofortigen
Erstbescherde anfechtbar (BayObLG in InfAuslR 2001, 345/346).
Der
einstweiligen Anordnung muss eine Entscheidung in der Hauptsache nachfolgen (vgl.
BayObLG vom 22.03.2001 – 3Z 91/01 – in InfAuslR 2001, 345, 346).
Das OLG Karlsruhe
hat in der Entscheidung vom 26.01.2001 - 14 Wx 109/00 - in InfAuslR
2001, 179 ff eine Haftverlängerung im Wege der einstweiligen Anordnung
nach § 11 FEVG ohne vorherige mündliche Anordnung gebilligt, nachdem bei
Haftablauf am Dienstag der Verlängerungsantrag am Freitag davor bei Gericht
eingegangen war.
Die genannte
Entscheidung enthält zwar Ausführungen zu der Frage, dass „Gefahr im Verzug“
vorlag und dass über eine endgültige Verlängerung nicht mehr rechtzeitig
entschieden werden konnte. Es fehlt jedoch eine Stellungnahme zu der Frage,
weshalb der Verlängerungsantrag so spät eingereicht wurde, dass nicht einmal
mehr die vorherige mündliche Anhörung des Betroffenen möglich war.
Haftverlängerungsanträge
sind, falls nicht besondere unvorhersehbare Umstände vorliegen, so rechtzeitig
zu stellen, daß das rechtliche Gehör des Betroffenen in vollem Umfang gewahrt
werden kann. Hierzu gehört nicht nur die vorherige mündliche Anhörung, sondern
auch, dass dem Betroffenen der schriftliche Verlängerungsantrag rechtzeitig vor
dem Anhörungstermin bekannt gemacht wird, damit er sich sachgerecht auf diesen
Termin vorbereiten kann.
Wird dagegen
verstoßen, ist der Verlängerungsantrag zurückzuweisen (wegen der vorherigen
mündlichen Anhörung vgl. OLG Düsseldorf in NVwZ 1996 Beilage S. 31 f). Zu
einem verspäteten Verlängerungsantrag über 6 Monate hinaus vgl. auch AG
Zweibrücken vom 18.05.2001 – XIV 1283 B – in InfAuslR 2001, 349 f. Zur
Vertagung bei verspätetem Haftverlängerungsantrag siehe AG Berlin Schöneberg
vom 14.02.2002 – 70 XIV 2929/01 B – in InfAuslR 2002, 247 f.
Pflichtanwalt
Nach OLG
Frankfurt besteht zwar für die Beiordnung eines Pflichtanwalts ein Bedürfnis,
aber bisher keine gesetzliche Grundlage (ausführlich hierzu OLG
Frankfurt vom 23.11. 2000 - 20 W 344/00 - aufrufbar unter
justiz.hessen.de). vgl. aber auch AG Offenbach in
InfAuslR 2001, 349.
Nach
BayObLG in InfAuslR 2001, 178 ist eine analoge Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO
nicht erforderlich, weil entsprechender Schutz bereits durch das Rechtsinstitut
der Prozeßkostenhilfe gewährt wird (ebenso BayObLG in NVwZ 2001 Beilage I S.
56 = InfAuslR 2001, 343).
Vgl. neuerdings:
OLG Oldenburg vom
09.02.2005
(als Volltext im Anhang)
Siehe auch Rundbrief 05/2005
OLG Celle vom 05.04.2005 – 22 W 12/05 – (als
Volltext im Anhang) und Rundbrief 09/2005
OLG Celle vom 17.06.2005 – 22 W 20/05 – (als
Volltext im Anhang)
KG vom 02.11.2005 (als Volltext
im Anhang)
Siehe auch Rundbrief 02/2006
OLG
Frankfurt/M vom07.02.2006
(als Volltext im Anhang)
Siehe
auch Rundbrief 06/2006
OLG München vom 08.02.2006 (als
Volltext im Anhang)
In
einer Entscheidung vom 02.03.2001 – 329 T 77/00 – (InfAuslR 2001, 292 ff) bejaht
das LG Hamburg auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 4 EMRK in Verbdg. mit Art. 103
Abs. 1 GG einen Anspruch der mittellosen Betroffenen auf Erstattung von
Dolmetscherkosten für Gespräche mit ihrem Anwalt. Die Entscheidung enthält auch
Ausführungen zur Frage eines Pflichtanwalts.
Vgl. neuerdings OLG Celle vom 17.06.2005 – 22 W 20/05 – (als
Volltext im Anhang) zu §§ 4 FGG, 106 II 2 AufenthG
Mit der Abgabe
nach § 103 Abs.2 Satz 2 AuslG befaßt sich die Entscheidung des BayObLGZ
1999, 57 ff. Danach ist ein Abgabebeschluß grundsätzlich bindend. Dies war
im entschiedenen Fall deshalb streitig geworden, weil es nicht um eine reine
Haftverlängerung ging, sondern auch darum, einen bereits vom abgebenden Gericht
ohne mündliche Anhörung erlassenen Beschluß zu "reparieren".
Nach AG Moers vom
20.02.2001 – 15 XIV 13/01.B – ist die Abgabe nach § 103 Abs. 2 Satz 2 AuslG
auch zulässig, wenn aufgrund eines Haftaufhebungsantrages des Betroffenen über
die Fortdauer der Haft zu befinden ist.
BEHÖRDEN-GEWAHRSAM
VOR HAFTANORDNUNG:
Vgl.
neuerdings OLG Köln v.29.06.2005 zur geplanten Festnahme (als
Volltext im Anhang) und erläuternd Rundbrief 14/2005
Vgl.
neuerdings OLG Köln v. 01.10.2004 (als
Volltext im Anhang).
Vgl.neuerdings
OLG Oldenburg v. 03.05.2004 (als
Volltext im Anhang)
Vgl.
neuerdings OLG Celle v.11.02.2004 (als
Volltext im Anhang)
Vgl. neuerdings OLG
Braunschweig v. 04.02.2004 (als
Volltext im Anhang)
Vgl. neuerdings
Schleswig-Holst. OLG v. 28.04.2003 (als Volltext im Anhang)
Wiederholt wird
darauf hingewiesen, daß das Bundes-Ausländerrecht keinen (vorläufigen) Verwaltungsgewahrsam
zur Sicherung der Abschiebung kenne (vgl. z. B. OLG Frankfurt in InfAuslR
1998, 114, 115 und 457, 458; KG in FGPrax 2001, 40).
Dies bedarf der
Erläuterung: Nach Art. 104 II 1 GG bedarf jede Freiheitsentziehung
grundsätzlich vorheriger richterlicher Anordnung. Eine vorläufige
Freiheitsentziehung ohne vorherige richterliche Anordnung ist nur in den vom
Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen erlaubt (solche Regelungen sind in Art.
104 Abs.2 und 3 GG vorausgesetzt). § 57 AuslG sieht eine solche vorläufige
Freiheitsentziehung durch die Behörden (ohne vorherige richterliche Anordnung)
nicht vor.
Freiheitseingriffe,
die der richterlichen Haftanordnung nach § 57 AuslG vorgelagert sind, können
deshalb nicht auf § 57 AuslG gestützt werden. § 57 AuslG ermöglicht es den
Ausländerbehörden also insbesondere nicht, den Betroffenen in der
Wohnung/Unterkunft/Arbeitsstelle abzuholen und dem Abschiebungshaftrichter
vorzuführen. Aber auch sog. Spontanfestnahmen zur Herbeiführung von
Abschiebungshaft können nicht auf § 57 AuslG gestützt werden. Das ist nicht
streitig. Auch § 42 Abs.7 AuslG ist keine solche Rechtsgrundlage. Die Praxis
stützt das Recht zur Festnahme in diesen Fällen auf die für Polizei und
Ordnungsbehörden geltenden Gesetze zur Gefahrenabwehr (also insbesondere
Verhinderung der Fortsetzung einer Straftat – illegaler Aufenthalt), z.B. § 35
Abs. 1 Ziffer 2 PolG NW oder § 18 Abs. 1 Nr. 2 a Nds. Gefahrenabwehrgesetz.
Diese Praxis ist nicht unbestritten. Anders neuerdings OLG Zweibrücken vom
14.12.2001 – 1 Ss 227/01 – als Volltext im Anhang
und in NVwZ 2002 Beilage I S. 71 f. Die Entscheidung betrifft eine geplante
Festnahme. Zu den Verhältnissen nach dem Bundesgrenzschutzgesetz bei Einreise
vgl. Melchior in ZAR 2000, 110 ff (Volltext auch hier).
Soweit eine
vorläufige Festnahme ohne vorherige richterliche Anordnung für zulässig
gehalten wird, sind in jedem Fall die Grundsätze der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
15.05.2002 – 2 BvR 2292/00 – (aufrufbar u.a. bei http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/rs20020515_2bvr229200
und Anhang zum Kommentar-Loseblatt-Version)
zum Richtervorbehalt zu beachten.
Wenn der
Betroffene eine der Haftanordnung nach § 57 AuslG vorgelagerte
Freiheitsentziehung beanstanden will, muß er sie zum Gegenstand eines eigenen
(separaten) Antrages nach § 13 Abs. 2 FEVG machen.
Der
Antrag nach § 13 Abs. 2 FEVG ist auch dann zulässig, wenn sich der Behörden-/Polizeigewahrsam
bereits erledigt hat. Hierzu ausführlich BVerwGE 62, 317 ff. und LG
Koblenz in NVwZ-RR 1998, 429 f. Dies gilt auch, wenn eine richterliche
Entscheidung über die Haft nach § 57 AuslG nachfolgt. Die Zulässigkeit eines
separaten Antrages nach § 13 Abs. 2 FEVG ist nur dann in Frage gestellt, wenn
der Abschiebungshaftrichter nicht nur über § 57 AuslG, sondern zugleich über
den der Abschiebungshaftanordnung vorgelagerten Polizei- bzw. Behördengewahrsam
mitentschieden hat, was aber in der Praxis nie geschieht. Ausführlich zu § 13
Abs. 2 FEVG die bestandskräftige Entscheidung des LG Magdeburg vom
27.06.2001 – 3 T 528/01 (348) – (als Volltext im Anhang und
in InfAuslR 2001, 452). Die Entscheidung behandelt einen Fall, in welchem
der Betroffene erst am zweiten Tag nach der vorläufigen Festnahme dem
Abschiebungshaftrichter vorgeführt worden war (Festnahme am 10.2.2001,
Vorführung am 12.2.2001). Das LG Magdeburg hat antragsgemäß festgestellt, dass
die Freiheitsentziehung am 12.02.2001 von 0.00 Uhr bis 15.00 Uhr (Erlaß der
Haftanordnung gemäß § 57 AuslG) rechtswidrig war (Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG).
Für die Antragstellung in solchen Fällen wäre darauf hinzuweisen, dass der
Gewahrsam u.a. bereits rechtswidrig wird, (a) sobald versäumt
wurde, die an sich mögliche mögliche richterliche Entscheidung
unverzüglich herbeizuführen, (b) sobald feststeht, dass trotz aller noch
denkbaren Bemühungen eine richterliche Entscheidung nicht mehr innerhalb der
Höchsfrist des Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG erreicht werden kann, oder (c)
sobald eine notwendige Belehrung unterbleibt (vgl. im einzelnen Melchior in
ZAR 2000, 110 ff und die dort Zitierten –Volltext auch hier). Außerdem ist (d) im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 15.05.2002 (siehe vorstehend) die Fortsetzung des Gewahrsams auch dann bereits rechtswidrig, wenn ein
Haftantrag zwar unverzüglich gestellt wird, aber ein Richter entgegen den
Vorgaben des BVerfGs nicht erreichbar ist, wobei die Frage der
24-Stunden-Erreichbarkeit des Richters noch offen ist (vgl. hierzu: Anmerkung zur
Entscheidung des BverfGs vom 15.05.2002 = Loseblatt 1410 ff). Zum richterlichen Nachtdienst siehe
neuerdings BVerfG
v. 10.12.2003 und Rundbrief 14/2004.
Nach einer Entscheidung
des OLG Naumburg vom 04.04.2001 – 10 Wx 11/01 – ist für die Zulässigkeit
der Anordnung von Abschiebungshaft die Frage der Rechtmäßigkeit zeitlich
vorangehender Freiheitsentziehungen grundsätzlich ohne Belang (es ging in
diesem Fall um die vorstehend beschriebene Überschreitung der Frist des Art.
104 Abs. 2 Satz 3 GG im Rahmen des der Vorführung vor den Haftrichter
vorgelagerten vorläufigen Gewahrsams).
a) Aussergerichtliche Kosten des
Betroffenen
b) Gerichtskosten
c) Sonstiges
a) aussergerichtliche
Kosten des Betroffenen
Im
Berichtszeitraum befassen sich erneut einige Entscheidungen mit der Anwendung
des § 16 Satz 1 FEVG und mit der Abgrenzung dieser Vorschrift zu § 13 a FGG. Diese
Abgrenzung ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil § 16 Satz 1 FEVG die
Auslagenerstattung zu Gunsten des Betroffenen unter den dort genannten
Voraussetzungen zwingend vorschreibt, während nach § 13 a Abs. 1 Satz 1
FGG eine Billigkeitsentscheidung zu treffen ist. Es soll versucht werden, die
Regelung im Zusammenhang darzustellen.
Der ausdrückliche
Regelungsbereich des § 16 Satz 1 FEVG betrifft nur die Fälle, in denen der
Haftantrag vom Gericht abgelehnt wird und ein begründeter Anlaß zur
Stellung des Haftantrages von Anfang an nicht vorlag (vgl. KG in FGPrax
1998, 199). Dabei ist es unerheblich, ob die Ablehnung des Antrages vom
Gericht erster Instanz oder erst durch das Rechtsmittelgericht erfolgt (a.A.
offenbar KG in InfAuslR 2000, 230, 231, wonach der Wortlaut der Vorschrift an
sich nur das erstinstanzliche Verfahren regeln soll). Weist also z.B. das
OLG unter Aufhebung der vorangegangenen Entscheidungen den Haftantrag zurück,
hat das OLG der Gebietskörperschaft, der die antragstellende Behörde angehört,
die Auslagen des Betroffenen in allen drei Instanzen aufzuerlegen, sofern das
Verfahren ergeben hat, daß von Anfang an kein Anlaß zur Stellung des
Haftantrages bestanden hat.
Die Regelung des
§ 16 Satz 1 FEVG wird allgemein hinsichtlich der Kosten aller bis dahin
durchlaufenen Instanzen für entsprechend anwendbar gehalten, wenn die
antragstellende Behörde den Haftantrag nicht weiterverfolgt oder wenn sonstwie
Erledigung des Verfahrens eintritt (vgl. z.B. BayObLG in NVwZ 1998 Beilage
S. 55; BayObLG vom
17.01.2001 – 3Z BR 389/00 ; BayObLG vom 06.02.2002 – 3Z BR 407/01 – als Volltext im Anhang
und in InfAuslR 2002, 311f ; KG in FGPrax 1998, 199 f; OLG Celle in
InfAuslR 1999, 463; OLG Karlsruhe in FGPrax 1999, 119; OLG Karlsruhe in NVwZ
2000 Beilage I S. 112; Pfälz. OLG Zweibrücken v. 22.01.2001 –3 W 7/01- als Volltext im Anhang; Pfälz. OLG Zweibrücken vom
20.07.2001 – 3 W 149/01 – als Volltext im Anhang).
Hierbei reduziert sich die Prüfung naturgemäß auf die Frage, ob ein begründeter
Anlaß zur Stellung des Haftantrages bestand, weil eine Entscheidung in der
Hauptsache selbst nicht mehr ergehen kann.
Für die
Beurteilung der Frage, ob ein Anlaß im Sinne des § 16 Satz 1 FEVG bestand, ist
auf den Sachverhalt abzustellen, der für die Behörde zur Zeit der
Antragstellung feststellbar war (BayObLGZ 1997, 379, 380; OLG Karlsruhe in
FGPrax 1999, 119; Pfälz.
OLG Zweibrücken vom 20.07.2001 – 3 W 149/01 – als Volltext im Anhang),
unter Ausnutzung aller ihr nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren
Erkenntnisquellen feststellbar war (KG in InfAuslR 2000, 230, 232; OLG Hamm vom 18.05.2001 – 19
W 16/01 – als Anhang zum Kommentar im Volltext - ;Pfälz. OLG
Zweibrücken v. 22.01.2001 – 3 W 7/01 – als Volltext im Anhang).
Bei Erledigung ist der Verfahrensstand bei Eintritt der Erledigung maßgeblich (vgl.
OLG Karlsruhe in FGPrax 1999, 119); dies bedeutet, daß weitere Ermittlungen
nicht mehr durchzuführen sind (vgl. z.B. BayObLGZ 1998, 177, 178). Das
OLG Köln hatte sich in einer Entscheidung vom 28.03.2001 – 16 Wx 49/01 –
(als Volltext im Anhang)
mit der Kostenentscheidung bezüglich einer erledigten Haftanordnung zu
befassen, wobei unklar war, ob der Betroffene bereits bei seiner ersten
Anhörung vor dem Haftrichter um Asyl nachgesucht hatte; das OLG ist zu Gunsten
des Betroffenen davon ausgegangen, dass dies der Fall war und dass deshalb die
Ausländerbehörde mit den Auslagen des Betroffenen zu belasten sei, weil ein
begründeter Anlaß zur Stellung des Haftantrages im Zeitpunkt der Anordnung der
Haft entfallen war (Einzelheiten siehe Volltext).
In die
Anlaßprüfung ist auch vollumfänglich die Frage einzubeziehen, ob die
Ausländerbehörde die Abschiebung zu Recht betrieben hat. Es wird hierzu
beispielsweise auf die Entscheidung des OLG Köln vom 16.03.2001 – 16 Wx
39/01 –in NVwZ 2001Beilage I S. 112 verwiesen, in der es nach Erledigung
darum ging, ob der Betroffene – falls nicht Erledigung eingetreten wäre – im
Zeitpunkt der Stellung des Haftantrages den Schutz des Art. 6 hätte beanspruchen
können.
Darüber hinaus
wird die Regelung des § 16 Satz 1 FEVG hinsichtlich der Kosten der Beschwerde
(weiteren Beschwerde) dann für entsprechend anwendbar gehalten, wenn die
Ausländerbehörde zwar nicht den Haftantrag, aber die Beschwerde (weitere
Beschwerde) zurücknimmt und zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde
(weiteren Beschwerde) kein begründeter Anlaß zur Durchführung des Rechtsmittels
bestand (vgl. z.B. BayObLGZ 1997, 338 ff). Dies ist insbesondere dann
von Bedeutung, wenn zwar Anlaß für die Einleitung des Verfahrens erster Instanz
bestanden hat, dieser Anlaß vor Einlegung der Beschwerde (weiteren Beschwerde)
jedoch weggefallen war.
Ob weitergehend
die Kostenentlastung des Betroffenen in entsprechender Anwendung des § 16 Satz
1 FEVG auch dann eintritt, wenn während einer Instanz Umstände eintreten, die
den Haftantrag unbegründet machen und die antragstellende Behörde hierauf nicht
sofort (unverzüglich) reagiert, ist bisher nicht hinreichend eindeutig
entschieden (vgl. z.B. KG in FGPrax 1998, 199, 200).
So ist insbesondere unklar, wie zu verfahren ist,
wenn im Zeitpunkt der Antragstellung hinreichender Anlaß bestand, der
Betroffene jedoch im Verlaufe der mündlichen Anhörung um Asyl nachsucht und
dadurch die Sicherungshaft unzulässig wird. Sicher dürfte sein, dass eine
Kostenbelastung der Ausländerbehörde nicht in Betracht kommt, wenn diese sofort
erklärt, dass der Haftantrag nicht weiterverfolgt wird. Geschieht dies nicht
und ordnet das Amtsgericht trotz des haftbefreienden Asylbegehrens
Sicherungshaft an, ist der Inhalt einer später (z.B. in der
Rechtsmittelanstanz) zu treffenden Kostenentscheidung unklar, während in BayObLGZ
1993, 5 ff auch in einem solchen Fall ausschließlich auf den Zeitpunkt der
Haftantragstellung abgestellt wird (offenbar auch OLG Frankfurt/M vom 14.12.2001 – 20 W
443/01 – als Volltext im
Anhang), wendet das OLG Köln in der Entscheidung vom
28.03.2001 – 16 Wx 49/01 – (als Volltext im Anhang)
die Regelung des § 16 Satz 1 FEVG (entsprechend) zu Lasten der Ausländerbehörde
an, weil ein begründeter Anlaß zur Stellung des Haftantrages im Zeitpunkt der
Anordnung entfallen war.
In einer Entscheidung vom 14.09.2001 – 3Z BR 284/01 – (in
BayObLGZ 2001, 268 ff = FGPrax 2001,
264) hatte sich das BayObLG
mit einer Fallgestaltung zu befassen, in der ein Haftverlängerungsantrag
ursprünglich begründet war, während der Beschwerdeinstanz (Rechtsmittel des
Betroffenen) die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Haft jedoch entfallen
waren, es aber dann nicht mehr zu einer Beschwerdeentscheidung in der
Hauptsache gekommen, sondern Erledigung
durch Fristablauf eingetreten war. Das BayObLG hat eine Anwendung des § 16 Satz
1 FEVG analog zu Gunsten des Betroffenen verneint, weil jedenfalls bei Stellung
des Verlängerungsantrages die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Haft
noch vorgelegen hätten. Dem Umstand also, dass das Rechtsmittel wegen
veränderter Umstände zur Beendigung der Haft geführt hätte, wird demnach keine
Bedeutung zugemessen.
Die Regelung des § 16 Satz 1 FEVG ist nach BayObLG vom
30.01.2002 – 3Z BR 244/01 – (als Volltext im Anhang zum
Kommentar) auch dann entsprechend anzuwenden, wenn es um einen
Fortsetzungsfeststellungsantrag geht. Ebenso OLG Hamm vom 26.02.2002 – 15 W
53/02 – (als Volltext im
Anhang).
Vgl. hierzu neuerdings auch OLG
Düsseldorf v. 13.02.2003 (als
Volltext im Anhang)
Legt die Behörde
Rechtmittel ein und wird dieses als unzulässig verworfen oder als unbegründet
zurückgewiesen, so richtet sich die Auslagenentscheidung hinsichtlich der
Kosten des Rechtsmittels nicht nach § 16 Satz 1 FEVG (der Fall erfolgloser
Rechtsmittel ist dort nicht geregelt), sondern nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG (hierzu
siehe bereits BayObLGZ 1989, 427 ff mit weiteren Einzelheiten; BayObLG vom 08.01.2001 – 3Z BR
358/00 –; anders offenbar OLG Frankfurt/M vom 14.12.2001 – 20 W 469/01 - § 16
FEVG- als Volltext im
Anhang zum Kommentar), wobei es herrschender Auffassung
entspricht, daß § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG auch unzulässige Rechtsmittel betrifft
(vgl. z. B. Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 13 a Rdn.
33; Bassenge/Herbst, FGG, 8. Aufl., § 13 a Rdn. 9).
Nach BayObLGZ
ist auch dann nicht § 16 Satz 1 FEVG, sondern ausschließlich § 13 a Abs. 1 FGG
anzuwenden sein, wenn es in dem Verfahren nicht um den Antrag einer Behörde,
sondern um einen Antrag des Betroffenen nach § 10 FEVG auf Aufhebung des
Haftbeschlusses wegen veränderter Umstände geht (BayObLGZ 1998, 177 ff).
Ob dies auch dann für die Auslagen des Aufhebungsverfahrens gelten kann, wenn
sich während des Aufhebungsverfahrens ergibt, daß der Antrag von Anfang an
unbegründet war und auch kein Anlaß zur Stellung des Haftantrages bestand,
erscheint zweifelhaft.
.
Entscheidungen über die Gerichtskosten fallen an, wenn
sich die Hauptsache erledigt und sich deshalb die Kostenpflicht nicht zwingend
aus dem Gesetz ablesen läßt.
Hier sind
folgende Entscheidungen zu erwähnen:
Erledigt sich
das Verfahren in zweiter Instanz, hat Betroffener die Gerichtskosten erster
Instanz zu tragen, falls die Haftanordnung zu bestätigen gewesen wäre, wenn
sich die Hauptsache nicht erledigt hätte (BayObLG in NVwZ 1998 Beilage S.
55, 56), andernfalls nicht (BayObLGZ 1997, 350, 352). Entsprechendes gilt, wenn die
Haftanordnung zunächst zu Recht ergangen war, eine Voraussetzung hierfür aber
später, wenn auch vor der Erledigung entfallen ist (BayObLG vom 14.09.2001 –
3Z BR 284/01 – in BayObLGZ 2001 Nr. 52
= FG-Prax 2001, 264). Erledigt sich das Verfahren in
dritter Instanz, hat Betroffener die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz
zu tragen, falls die Anordnungen ohne Erledigung aufrechtzuerhalten gewesen
wären (z.B. BayObLG vom
17.01.2001 – 3Z BR 389/00 –; BayObLG vom 14.03.2001 – 3Z BR
78/01-). Nach BayObLG
vom 01.08.2001 – 3Z BR 225/01 – muß für
eine Entlastung von Gerichtskosten feststehen, dass ohne Erledigung die
Entscheidungen aufzuheben gewesen wären. Es spricht vieles dafür, insoweit
(Gerichtskosten) in Zweifelsfällen eher den mutmaßlichen Ausgang zu Grunde zu
legen.
Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz hat nach
BayObLG vom 06.02.2002 – 3Z BR 407/01 – als Volltext im Anhang
und in InfAuslR 2002, 311 f – der Betroffene auch dann zu tragen, wenn in
dritter Instanz Erledigung wegen Ablaufs der Vier-Wochenfrist-Frist des § 14
Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG eintritt.
Erledigt sich
das Verfahren in zweiter Instanz und ist nur noch über die Kosten zu
entscheiden, ist in zweiter Instanz keiner der Gebührentatbestände des § 14
Abs. 3 FEVG erfüllt (BayObLG in NVwZ 1998 Beilage S. 55, 56; BayObLG vom 14.09.2001 – 3Z BR
284/01 – in BayObLGZ 2001 Nr. 52 = FG-Prax 2001, 264).
Entsprechendes gilt bei Erledigung in dritter Instanz (BayObLG vom 17.01.2001 – 3Z BR
389/00 – ; BayObLG vom 14.03.2001 – 3Z BR 78/01 - ; BayObLG vom 01.08.2001 – 3Z BR
225/01 –; BayObLG
vom 14.09.2001 – 3Z BR 284/01 – in BayObLGZ 2001 Nr. 52 = FGPrax 2001, 264;
BayObLG vom 06.02.2002 – 3Z BR 407/01 – als Volltext im Anhang).
Nach Thüringer
OLG vom 24.01.2001 – 6 W 789/00 – (als Volltext im Anhang zum
Kommentar) werden durch Hauptsacheerledigung die Sachentscheidungen der
Instanzgerichte gegenstandslos, so dass Gerichtsgebühren nicht zu erheben sind.
Nach OLG
Karlsruhe (in FGPrax 1998, 152 f ) ist nicht § 14 Abs. 3 FEVG, sondern §
131 Abs. 1 Nr. 1 KostO anzuwenden, wenn das Rechtsmittel nur die Kosten
betrifft.
Wird die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung im Wege der
Fortsetzungsfeststellung festgestellt, fallen keine Gerichtskosten an (vgl.
BayObLG vom 30.01.2002 – 3Z BR 244/01 – als Volltext im Anhang zum
Kommentar).
c) Sonstiges zur Kostenentscheidung
Analoge
Anwendung des § 321 ZPO bei unterlassener Kostenentscheidung (OLG Karlsruhe
in FGPrax 1998, 152, 153).
§ 20 a Abs. 1 Satz
2 FGG nicht entsprechend anwendbar und auch zur Frage der außerordentlichen
Beschwerde in diesen Fällen (OLG Karlsruhe in FGPrax 1998, 152, 153).
Keine Erstattungsanordnung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG
im Richterablehnungsverfahren (BayObLG vom 21.03.2001 – 3Z BR 49/02 – in
BayObLGZ 2002 Nr. 16).
SCHADENSERSATZ WEGEN RECHTSWIDRIGER ABSCHIEBUNGSHAFT
.
vgl. neuerdings BGH vom 18.05.2006 bei http://www.bundesgerichtshof.de
vorhergehend OLG Stuttgart vom
20.07.2005 (Volltext
im Anhang)
.
Vgl.neuerdings OLG Oldenburg v. 12.01.2004 ( Volltext im Anhang)
.
Das LG Stade (NVwZ
1999 Beilage I S. 39 f) hat die antragstellende Behörde zu Schadensersatz
(Verdienstausfall und immateriellen Schaden) nach Art. 5 V EMRK verurteilt,
weil die Behörde die Haft zu Unrecht beantragt und vollzogen hatte.
Nachforschungen haben inzwischen ergeben, daß das Urteil des LG Stade bereits
durch das (nicht veröffentlichte) Urteil des OLG Celle vom
17.08.1999 – 16 U 36/99 – ( Volltext im Anhang zum Kommentar)
abgeändert und die Klage abgewiesen worden ist. Das OLG-Urteil enthält zu Art.
5 V EMRK verkürzt folgende Feststellungen: Die erlittene Abschiebungshaft sei
möglicherweise deshalb rechtswidrig gewesen, weil das Amtsgericht sie
angeordnet hatte, ohne dem Betroffenen in ausreichendem Maße rechtliches Gehör
zu gewähren. Damit sei zwar ein Anspruch nach Art. 5 V EMRK entstanden. Dieser
richte sich aber nicht gegen den beklagten Landkreis, weil diese
Rechtswidrigkeit (Gehörsverletzung im gerichtlichen Verfahren) nicht dem
Landkreis, sondern dem Land (Justiz) zuzurechnen sei. Halte man den Haftantrag
des beklagten Landkreises für rechtswidrig, weil dieser ausschließlich als
Antrag auf Anordnung von Vorbereitungshaft (deren Voraussetzungen nicht
vorlagen) behandelt werden konnte, lasse sich die Rechtswidrigkeit auch im
Rahmen des Anspruchs nach Art. 5 V EMRK dem beklagten Landkreis nicht
zurechnen, weil dieser sich auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen könne
(seinen Haftantrag zu Recht als Antrag auf Sicherungshaft gemäß § 57 Abs. 2
Satz 1 Nr. 5 AuslG hätte begründen können).
Unter welchen
Voraussetzungen Art. 5 V EMRK in Abschiebungshaftsachen zu Schadensersatzansprüchen
führt, ist in der Rechtsprechung bisher nicht hinreichend ausdiskutiert.
Der 7.
Zivilsenat des OLG Köln hat in einer Entscheidung vom 08.07.1996 (NVwZ 1997,
518 f) einen
Anspruch nach Art. 5 V EMRK gegen
die haftantragstellende Körperschaft verneint
(Prozeßkostenhilfebeschluß). Die Betroffene war aufgrund der Mitteilung des
Bundesamtes, daß ihr Asylantrag bestandskräftig abgelehnt sei, in
Sicherungshaft genommen worden. Der 16. Zivilsenat des OLG Köln hatte diese
Haftanordnung nach rund 3-monatiger Haftdauer aufgehoben mit der Begründung,
daß der Bescheid des Bundesamtes nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei und
damit die Anordnung der Abschiebungshaft nicht zulässig gewesen sei. Der
Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 5 V EMRK wurde vom 7. Zivilsenat
verneint, weil lediglich eine bloße Formvorschrift verletzt worden sei. Die
Entscheidung ist so nicht nachvollziehbar. Wenn die ablehnende Entscheidung des
Bundesamtes (hier als offensichtlich unbegründet) nicht ordnungsgemäß
zugestellt wurde, dauerte die durch den Asylantrag erworbene
Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVerfG fort, so daß Sicherungshaft
mangels Ausreisepflicht nicht angeordnet werden durfte. Die Ausreisepflicht
gehört zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen der Sicherungshaft.
vgl. neuerdings zu OLG Köln BGH vom 18.05.2006 bei http://www.bundesgerichtshof.de
.
Neuerdings hat sich das Schleswig-Holsteinische OLG in
einem PKH-Beschluss vom 26.11.2001 – 11 W 23/01 – mit dem Anspruch aus Art. 5
Abs. 5 EMRK gegen das Land als Träger der Justizhoheit wegen rechtswidrig angeordneter
Sicherungshaft befasst. Einzelheiten in "Vorläufiges Dokument
– A " im Anhang zum Kommentar und
in InfAuslR 2002, 302 ff.
In einem Beschluss vom 15.04.2002 – 16 W 22/02 – hat das
OLG Celle PKH für einen Schadensersatz nach Art. 5 Abs. 5 EMRK in Höhe von 30 €
pro Tag rechtwidriger Abschiebungshaft bewilligt. Einzelheiten in "Vorläufiges Dokument
– C" im Anhang des Kommentars mit Volltext des Beschlusses. Der Senat
hat in diesem Beschluss offengelassen, ob der Schutzzweck der verletzten Norm
den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens grundsätzlich erheblich
erscheinen lasse oder nicht; jedenfalls müsse der Anspruchsgegner darlegen und
beweisen, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre.
Die Anwendung
des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen auf die
Abschiebungshaft wird allgemein verneint (vgl. z.B. BayObLG in NVwZ 1996,
37; ausführlich hierzu OLG Hamm vom 18.05.2001 – 19
W 16/01 – im Volltext im Anhang zum Kommentar = NVwZ 2001 Beilage I S. 96).
.
Ansprüche auf
Schadensersatz oder Entschädigung nach allgemeinen Staatshaftungsgrundsätzen (§
839 BGB, Aufopferung, Art. 5 EMRK) sind vor den allgemeinen Zivilkammern des
Landgericht zu erheben und nicht vor den Gerichten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (OLG
Hamm vom 18.05.2001 – 19 W 16/01 – im Volltext im Anhang zum Kommentar =
NVwZ 2001 Beilage I S. 96).
.
Das Gericht der
streitigen Gerichtsbarkeit ist nach OLG Celle im Verfahren über einen
Schadensersatzanspruch wegen rechtwidrig erlittener Abschiebungshaft nicht an die
Beurteilung der Haftgerichte gebunden ( OLG Celle vom
17.08.1999 – 16 U 36/99 –Anlage zum Kommentar). Die Entscheidung betrifft
allerdings keinen Fall, in welchem die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung oder
des Vollzugs der Haft im Tenor der Entscheidung eines FGG-Gerichts oder
VG-Gerichts festgestellt wurde.
Zur Frage des
Vollzugs ist die Entscheidung des VG Berlin ( InfAuslR 2000, 295 f ) zu
erwähnen, die sich mit dem Anspruch einer Betroffenen auf Untersuchung durch
eine Ärztin ihres Vertrauens befasst. Das VG Berlin hält den
Verwaltungsrechtsweg für gegeben, weil die Abschiebungshaft vom Polizeipräsidenten
in Berlin vollzogen wird. Der geltend gemachte Anspruch wurde bejaht.
01/10/02