MELCHIOR
– ABSCHIEBUNGSHAFT - KOMMENTAR
Anmerkungen
zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai
2002 - 2 BvR 2292/00 - (siehe Anhang zum
Kommentar) :
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I.
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Der Betroffene wurde am Nachmittag des 20.01.1999 in seiner
Wohnung zum Zwecke der Abschiebung festgenommen, über Nacht im Polizeigewahrsam
(Haftraum) festgehalten, sodann dem Bundesgrenzschutz übergeben, zum Flugplatz
Hannover transportiert und von dort aus gegen 7.30 Uhr abgeschoben. Ein Richter
war weder vor noch nach der Festnahme eingeschaltet. Allerdings sollen die
festnehmenden Beamten am 20.01.1999 nach der Festnahme gegen 16.00 Uhr vergeblich
versucht haben, einen Haftrichter beim zuständigen Amtsgericht zu erreichen.
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Der Betroffene war mit seinem Antrag nach § 13 II FEVG, die
Rechtswidrigkeit der Maßnahme festzustellen, beim AG, LG und OLG erfolglos
geblieben. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die
Entscheidungen der drei Gerichte den Betroffenen in seinem Grundrecht aus
Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 2 des
Grundgesetzes verletzen, es hat die drei Beschlüsse aufgehoben und die Sache an
das AG zurückverwiesen.
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II.
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1) Bei der Abschiebung
(um die es hier ging) handelt es sich um eine Maßnahme der
Verwaltungsvollstreckung. Das Bundesverfassungsgericht stellt grundsätzlich
klar, dass dann, wenn mit dieser Maßnahme eine Freiheitsentziehung einhergeht,
Art. 104 Abs. 2 GG (Richtervorbehalt) zu beachten, also der Richter
einzuschalten ist. Diese eindeutigen rechtlichen Gegebenheiten sollten auch in
Zukunft nicht mehr mit Begriffen wie "Direktabschiebung" od. dgl.
verschleiert werden.
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2) Auf welche
Rechtsgrundlage im Sinne des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG eine mit der Abschiebung
einhergehende Freiheitsentziehung gestützt werden kann, lässt das
Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offen. Dementsprechend bleibt auch offen,
ob die Einschaltung des Richters stets vor der Freiheitsentziehung erfolgen
muss (siehe hierzu die Ausführungen zu § 57 AuslG unter C.II. = Randziffer 29
der Entscheidung).
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Im übrigen dürfte im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht
als möglich genannten (drei) Rechtsgrundlagen die in manchen Bundesländern
existierende gespaltene gerichtliche Zuständigkeit zu überdenken sein.
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3) Einen
Verfassungsverstoß sieht das Bundesverfassungsgericht jedenfalls darin, dass
die notwendige richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachgeholt wurde,
wie es Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG vorschreibt.
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4) Bislang scheiterte
eine solche unverzügliche Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung (wenn
sie von den Behörden überhaupt in Betracht gezogen wurde) in vergleichbaren Fällen
meist daran, dass bei Festnahmen am Nachmittag oder Abend außerhalb der
Dienstzeiten der Gerichte und damit auch bis zum Abflug am Vormittag des
nächsten Tages kein gerichtlicher Vorführungstermin zu bekommen war, der den
Abflug nicht gefährdet hätte. Teilweise kam es dabei wegen Nichterreichbarkeit
der Justiz zu richterfreien Gewahrsamszeiten bis zu 20 Stunden. Der
Richtervorbehalt nach Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG war damit praktisch außer Kraft
gesetzt. Das Verhalten der Justiz hat zudem in der Vergangenheit alle
Bemühungen, die Vollzugsbeamten für die Bedeutung und Tragweite des
Richtervorbehalts zu sensibilisieren, ganz erheblich erschwert (vgl.
Melchior in ZAR 2000, 110, 113).
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Gerechtfertigt wurde die bisherige Praxis mit Hinweis auf eine
Entscheidung des BVerwG vom 26.02.1974 – I C 31/72 – in BVerwGE 45, 51 und
vollständiger in NJW 1974, 807 (vgl. hierzu Verf. in ZAR 2000, 110, 113
Fußn. 17).
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Hier bringt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine
grundlegende und längst überfällige Änderung :
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Die Justiz wird, damit der Richtervorbehalt auch in solchen Fällen
praktisch wirksam werden kann, verpflichtet , "jedenfalls zur
Tageszeit" die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters zu gewährleisten.
Insoweit heißt es in der Entscheidung wörtlich wie folgt:
" ....... Für den Staat folgt daraus die
verfassungsrechtliche Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines zuständigen
Richters - jedenfalls zur Tageszeit (vgl. etwa § 188 Abs. 1 ZPO, § 104 Abs. 3
StPO) - zu gewährleisten und ihm auch insoweit eine sachangemessene Wahrnehmung
seiner richterlichen Aufgaben zu ermöglichen (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 156)."
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Aus dem Klammer-Hinweis auf § 104 Abs. 3 StPO und § 188 Abs. 1 ZPO
(i.d.F. bis 30.06.2002) ergibt sich, dass mit "Tageszeit" etwa der
Zeitraum 4.00 bzw. 6.00 Uhr vormittags bis 21.00 Uhr abends gemeint ist.
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5) Die Konsequenzen für
den Fall, dass die Justiz der genannten Vorgabe nicht Rechnung trägt, sind in
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht erörtert. Sie können aber
nur darin bestehen, dass die Ausländer- /Polizeibehörde bei Nichterreichbarkeit
des Richters einen vorläufigen Gewahrsam zu beenden hat, weil die Fortsetzung
des Gewahrsams gegen Art. 104 Abs. 2 GG verstieße.
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6) Gerätselt wird seit
Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber, ob es mit
der Erreichbarkeit des Richters "zur Tageszeit" nach Auffassung des
Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich sein Bewenden hat oder ob die
Frage einer 24-Stunden-Erreichbarkeit des Richters weiterhin im Raum steht.
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Das Bundesverfassungsgericht konnte sich in seiner Entscheidung
vom 15.05.2002 auf die Erreichbarkeit zur Tagezeit (also bis 21.00 Uhr)
beschränken, weil dann im konkreten Fall eine Entscheidung nach Maßgabe des
Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG hätte herbeigeführt werden können (Festnahme um 16.00
Uhr). Dass die Frage einer 24-Stunden-Erreichbarkeit offen bleiben sollte,
folgt aus der von dem Bundesverfassungsgericht gewählten Formulierung, dass die
Erreichbarkeit des zuständigen Richters "jedenfalls" zur Tageszeit zu
gewährleisten sei.
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Überwiegende Gründe sprechen dafür, dass die Regelung des Art. 104
Abs. 2 GG eine 24-Stunden Erreichbarkeit erfordert, also auch die Anwesenheit
zur Nachzeit, ähnlich z.B. dem Journalrichter in Österreich oder der
lobster-shift in New York.
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Zumindest dürfte aber bereits aus der Entscheidung vom 15.05.2002
zwangslos abzuleiten sein, dass jedenfalls dort, wo regelmäßig auch außerhalb
der genannten Zeiten (Tageszeit) Festnahmen anfallen (z.B. Großflughäfen),
weitergehende Vorkehrungen zu treffen sind (vgl. hierzu bereits der Verf. in
ZAR 2000, 110, 113 linke Spalte).
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Im übrigen
sollte ernsthaft überlegt werden, ob der richterliche Bereitschaftsdienst nicht
generell in die Räumlichkeiten der Polizei bzw. Ausländerbehörden zu verlegen
ist, um die Zeitspanne zwischen Festnahme und richterlicher Entscheidung
möglichst kurz zu halten.
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7) Das Bundesverfassungsgericht
verlangt, dass dem zuständigen Richter eine sachangemessene Wahrnehmung seiner
richterlichen Aufgaben ermöglicht wird. Noch wichtiger dürfte es allerdings
sein, die Bereitschaftsdienste auch mit im Ausländerrecht erfahrenen Richtern zu
besetzen.
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8) Das
Bundesverfassungsgericht legt seiner Entscheidung – entsprechend seiner
Kontrollbefugnis – allein einen verfassungsrechtlichen Begriff der
Freiheitsentziehung zu Grunde und knüpft deshalb, soweit es um den
Richtervorbehalt geht, an die zeitweise Unterbringung des Betroffenen in einem
Haftraum an. Für die Umsetzung dieser Entscheidung ist jedoch zu beachten, dass
in vielen modernen Polizeigesetzen heute ein (über den verfassungsrechtlichen
Mindeststandard hinausgehender und einfach-gesetzlich geregelter) erweiterter
Freiheitsentziehungsbegriff gilt und der Richtervorbehalt deshalb bereits
eingreift, wenn eine Person nicht nur angehalten, sondern festgehalten wird (siehe
hierzu ausführlich am Beispiel des BGSG die diesseitigen Darlegungen in ZAR
2000, 110 ff). Auch betrifft der in den Polizeigesetzen verwendete Begriff
des ( dort unter Richtervorbehalt gestellten) Gewahrsams nicht nur das
Festhalten in einem Haftraum, sondern auch in einem Polizeifahrzeug, einem
fahrenden Zug, in einem Polizeikessel unter freiem Himmel od. dergl. (vgl.
z.B. Heesen/Hönle, BGSG, 3. Aufl., § 39 Rdn. 3).
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9) In der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist ausgeführt, dass eine
nachträgliche richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen
Art. 104 Abs. 2 GG voraussetze, nur genüge, wenn der mit der
Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht
erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen
müsste.
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Diese
Ausführungen dürfen nicht als allgemeine Rechtsgrundlage für vorläufige
Freiheitsentziehungen missverstanden werden. Vielmehr muss die vorläufige
Freiheitsentziehung ohne vorherige richterliche Anordnung gesetzlich
ausdrücklich erlaubt sein. Außerdem darf (wegen des Vorrangs des präventiven
Rechtsschutzes) von einer solchen generellen gesetzlichen Ermächtigung im
Einzelfall auch nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der mit der
Freiheitsentziehung verfolgte Zweck mit vorheriger Einschaltung des Richters
nicht erreichbar wäre.
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10) Die
Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zur Erreichbarkeit des Richters
gelten nicht nur für den konkret behandelten Fall der Abschiebung, sondern auch
dann, wenn es – sofern sie für zulässig gehalten werden – um vorläufige
Festnahmen zum Zwecke der Herbeiführung von Abschiebungshaft oder
Vorführungshaft geht.
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bearbeitet
am 04.10.2002