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Beitreibung
der Kosten einer Abschiebung bei dem betroffenen Ausländer nach §82
AuslG und Belassen des Existenzminimums:
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Auf vielfache Anfrage werden nachstehend die wesentlichen Punkte aus der derzeitige Erlasslage in NRW wiedergegeben:
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Durch
Erlass des IM-NRW vom 21.09.1999 – I B 2/43.548 – ist geregelt, dass bei
der Beitreibung von Kosten dem Betroffenen gemäß § 811
ZPO i.V.m. § 27 VwVG-NW zur Sicherung des Existenzminimums ein Geldbetrag
zu belassen ist, der für ihn, seine Familie und seine Hausangehörigen
zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die ersten vier Wochen nach
Rückkehr ausreichend ist. Dabei sollen die Barbeträge nach §
3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 AsylbLG zu Grunde gelegt werden.
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Durch
Erlass des IM NRW vom 18.09.200 – I B 2/43.549; I B 5/6.1 - ist ergänzend
geregelt, dass
a)
bei der Prüfung der Bedürftigkeit zur Gewährung von Taschengeld
an Betroffene in Abschiebungshaft der nach dem Erlass vom 21.09.1999 zur
Sicherung des Existenzminimums zu belassende Betrag außer Betracht
bleibt, wenn der Betroffene gegenüber der JVA schriftlich unwiderruflich
erklärt, den belassenen Betrag nur zweckgebunden zur Bestreitung des
Lebensunterhalts für die ersten vier Wochen nach Rückkehr zu
verwenden,
b)
angespartes Taschengeld auf den Betrag des Existenzminimums nicht angerechnet
wird,
c)
der als Existenzminimum zu belassende Betrag sich allein an der Zahl der
Familienangehörigen orientiert, die zeitgleich aus NRW abgeschoben
werden sollen.
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