MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT - KOMMENTAR

.

Beitreibung der Kosten einer Abschiebung bei dem betroffenen Ausländer nach §82 AuslG und Belassen des Existenzminimums:

.

Auf vielfache Anfrage werden nachstehend die wesentlichen Punkte aus der derzeitige Erlasslage in NRW wiedergegeben:

.

Durch Erlass des IM-NRW vom 21.09.1999 – I B 2/43.548 – ist geregelt, dass bei der Beitreibung von Kosten dem Betroffenen gemäß § 811 ZPO i.V.m. § 27 VwVG-NW zur Sicherung des Existenzminimums ein Geldbetrag zu belassen ist, der für ihn, seine Familie und seine Hausangehörigen zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die ersten vier Wochen nach Rückkehr ausreichend ist. Dabei sollen die Barbeträge nach § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 AsylbLG zu Grunde gelegt werden. 

.

Durch Erlass des IM NRW vom 18.09.200 – I B 2/43.549; I B 5/6.1 - ist ergänzend geregelt, dass

a) bei der Prüfung der Bedürftigkeit zur Gewährung von Taschengeld an Betroffene in Abschiebungshaft der nach dem Erlass vom 21.09.1999 zur Sicherung des Existenzminimums zu belassende Betrag außer Betracht bleibt, wenn der Betroffene gegenüber der JVA schriftlich unwiderruflich erklärt, den belassenen Betrag nur zweckgebunden zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die ersten vier Wochen nach Rückkehr zu verwenden,

b) angespartes Taschengeld auf den Betrag des Existenzminimums nicht angerechnet wird,

c) der als Existenzminimum zu belassende Betrag sich allein an der Zahl der Familienangehörigen orientiert, die zeitgleich aus NRW abgeschoben werden sollen.

.

Diesseits in das Internet eingestellt am 16.12.2002

.
16/12/02