FRISTBERECHNUNG:

Nach BayObLGZ 1998, 130 ff endet die Haft bei einer noch Monaten bemessenen Frist mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tag der Haftanordnung entspricht.

Es ist deshalb dringend  davon abzuraten, die Haft nach Monaten zu bemessen, weil dies dann zu unzulässigen Überschreitungen der Zeitgrenzen in § 57 Abs. 3 Satz 1 AuslG (maximal 6 Monate) und in § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG (maximal 18 Monate) führen kann und zusätzlich die Gefahr der Kumulierung besteht (z.B. bei Anordnung 3 x 2 Monate), falls von der Ausländerbehörde oder der Haftanstalt bei der Bestimmung des Haftendes der einleitend genannten Berechnungsweise gefolgt wird. Entsprechendes gilt für die 3-Monatsfrist nach § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG (innerhalb der nächsten 3 Monate) und für die 2-Wochen-Frist in § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG (längstens 2 Wochen). Es sollte vielmehr immer ein genaues Enddatum nach dem Kalendertag (siehe hierzu bereits BayObLG in NVwZ 1994 Beilage S. 64) unter Beachtung der Zeitgrenzen angegeben werden, mit dessen Ablauf die Haft endet. Dementsprechend wird auch von vielen Amtsgerichten z.B. eine 3-Monatshaft dahin tenoriert, dass sie z.B. bei Anordnung am 20.9. spätestens mit Ablauf des 19.12. endet. Aber auch in den Fällen, in denen die Zeitgrenzen nicht berührt werden, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit für alle Beteiligten (auch für die Haftanstalt) an Hand des Beschlusses immer völlig eindeutig feststehen, bis zum Ablauf welchen konkreten Tages die Haft längstens vollzogen werden darf.

Vgl. zur Berechnung der 6-Monats-Frist nach § 57 Abs. 3 AuslG BayObLGZ 1993, 361, 362 : Der Tag der Anordnung wird mitgezählt, also z.B. vom 04.12. (Anordnung) bis längstens 03.06. einschließlich.

Vgl. zur Berechnung der 2-Wochen-Frist nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG OLG Naumburg vom 13.03.2000 – 10 Wx 25/99 – als Volltext im Anhang: Der Tag der Anordnung wird mitgezählt, also z.B. von Donnertag (Anordnung) bis längstens Mittwoch der übernächsten Woche einschließlich.

Eine eindeutige Entscheidung ist auch bei der Überhaft mindestens in der Form möglich, dass die Berechnung der Monatsfrist (Wochenfrist) vorgegeben wird z.B. durch den Hinweis, dass der Tag der Beendigung der Untersuchungshaft bei der Berechnungder Dauer mitgerechnet wird.

13/01/02