Darstellung der Rechtsprechung zur
Frage der Fortsetzungsfeststellung bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 05.12.2001:
Der insbesondere in 1997/1998 wieder aufgeflammte Streit, ob auch nach Erledigung der Haftanordnung (z.B. durch Zeitablauf, Abschiebung usw.) die Überprüfung der Hauptsache fortgesetzt werden darf, hat durch die beiden Entscheidungen des BGH vom 25.06.1998 (NVwZ 1998 Beilage S. 87 und S. 88) sein zumindest vorläufiges Ende gefunden. Die Entscheidungen waren auf Vorlage des OLG Düsseldorf (NVwZ 1988 Beilage S. 53) und des OLG Karlsruhe (NVwZ 1998 Beilage S. 52) ergangen. In der Sache des OLG Düsseldorf hatte sich das Verfahren durch Haftentlassung (nach 14 Tagen) in der Beschwerdeinstanz erledigt. In der Sache des OLG Karlsruhe hatte sich die angefochtene Haftanordnung durch Zeitablauf vor Einlegung der weiteren Beschwerde erledigt; allerdings war zum Zeitpunkt der Einlegung der weiteren Beschwerde bereits ein Verlängerungsverfahren anhängig. Der BGH hat in beiden Fällen die weitere Beschwerde als unzulässig verworfen.
Das Ergebnis dieser Rechtsprechung ist jedenfalls dann unbefriedigend, wenn sich zwar die angefochtene Entscheidung durch Zeitablauf erledigt hat, aber inzwischen ein (weiteres) Verlängerungsverfahren anhängig ist und beide Entscheidungen von der Beantwortung derselben Frage abhängen (z. B. ob ein bestimmtes Verhalten des Ausländers ein „Verhindern“ im Sinne des Gesetzes darstellt).
Inzwischen gibt es erneut Ansätze der Gerichte, die Fortsetzungsfeststellung zumindest in bestimmten Fällen zuzulassen. Zu nennen sind hier:
(a) Nach BayObLG vom 11.04.2001 – 3Z BR 1/01 – (in BayObLGZ 2001, 93 ff = EZAR 605 Nr. 1 = NVwZ 2001 Beilage I S. 110 ff) bleibt bei Freiheitsentziehungen nach § 70 Abs. 4 Satz 2 AuslGdie sofortige Beschwerde auch nach Hauptsacheerledigung mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit zulässig.
(b)Nach BayObLG vom 01.06.2001 – 3Z BR 110/01 – (in InfAuslR 2001, 445 f =NVwZ 2002 Beilage I S. 15) ist die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Vorbereitungshaft grundsätzlich auch noch nach Hauptsacheerledigung zulässig.
Ebenso hat das BayObLG in einer Entscheidung vom 25.10.2001 – 3Z BR 342/01 und 347/01 –(als Volltext im Anhang) den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer einstweiligen Anordnung über 6 Wochen (Haftverlängerung über bereits vollzogene 5 Monate hinaus) für zulässig gehalten. Vgl. auch BayObLG v. 30.01.2002 – 3Z BR 244/01 – (als Volltext im Anhang).
(c) Nach OLG Hamm vom 14.09.2001 – 19 W 78/01 ( als Volltext im Anhang und in FGPrax 2001, 263) ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer durch Zeitablauf erledigten einstweiligen Anordnung (hier über zwei Wochen) zulässig.
(d) Das OLG Karlsruhe in InfAuslR 2001, 179 ff (Beschluss vom 26.01.2001 – 14 Wx 109/00-) hat die Fortsetzungsfeststellung in einem Fall für zulässig gehalten, in welchem die Haft im Wege vorläufiger Anordnung nach § 11 FEVG um 9 Tage verlängert worden war.
(e) Das Pfälz. OLG Zweibrücken (Beschluss v. 30.05.2001 – 3 W 119/01 -) bejaht die Zulässigkeit des Feststellungsantrages bei einer Haftverlängerung um 3 Tage im Wege einstweiliger Anordnung (Einzelheiten siehe Volltext im Anhang zum Kommentar und InfAuslR 2001, 446 ff und NVwZ 2002 Beilage I S. 15 f).
(f) Das LG Lüneburg hat in einem Beschluß vom 25.04.2001 – 12 T 12/01 – (in InfAuslR 2001, 294 f) die Fortsetzungsfeststellung bejaht ; bestätigt durch Beschluss des OLG Celle vom 18.12.2001 – 17 W 41/01 – in InfAuslR 2002, 305 f.
(g) Das Landgericht Passau hat in einer Entscheidung vom 12.06.2001 – 2 T 89/01 – die Fortsetzungsfeststellung bei einer Haftanordnung von 2 Wochen bejaht (ob der Beschluss bestandskräftig geworden ist, ist nicht bekannt).
Das Pfälz. OLG Zweibrücken hat in einer Entscheidung vom 18.10.2001 – 3 W 233/01 – (als Volltext im Anhang = NVwZ 2002 Beilage I Seite 48 = InfAuslR 2002, 312 f) das Rechtsschutzinteresse für einen Feststellungsantrag verneint in einem Fall, in welchem die Sicherungshaft zunächst für die Zeit vom 10.8. bis 15.08.2001 angeordnet (Erstanordnung) und sodann zunächst bis zum 21.9.2001 (erste Verlängerung) und sodann nochmals bis zum 10.11.2001 (zweite Verlängerung) verlängert worden war. Der Feststellungsantrag richtete sich gegen die zweite (letzte) Verlängerung durch AG und LG, nachdem der Betroffene am 4.10.2001 (nach Einlegung der weiteren Beschwerde) abgeschoben worden war.
Angesichts der Entwicklung der Rechtsprechung wird das Problem des Feststellungsantrags neu zu überdenken sein. Die vorgenannten Einscheidungen des BGH (NVwZ 1998 Beilage S. 87 und S.88) beruhen auf der maßgeblichen Prämisse, dass in Sicherungshaftsachen nach § 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG die von der Verfahrensordnung eröffneten Instanzen in der Regel vor Erledigung durchlaufen werden können. Diese Prämisse ist jedoch zweifelhaft. Das BayObLG geht in den beiden vorstehend zitierten Entscheidungen vom 01.06.2001 (Vorbereitungshaft) und vom 25.10.2001 (einstw. Anordnung über 6 Wochen) zu Recht davon aus, dass der vorgesehene Instanzenzug innerhalb von sechs Wochen kaum zu durchlaufen ist, und hat deshalb den Feststellungsantrag jeweils zugelassen. Dafür, dass Sicherungshaft typischer Weise wesentlich länger als 6 Wochen dauere (und damit der Instanzenzug sichergestellt wäre), liegen keine brauchbaren Anhaltspunkte vor. Einen gewissen Hinweis insoweit kann die durchschnittliche Haftdauer geben, die z.B. für NRW in den letzten drei Jahren (1998 bis 2000) mit 44 Tagen (das sind 6 Wochen und 2 Tage) angegeben wird (Drucksache 13/1159 des Landtags NRW). Im übrigen wäre darauf hinzuweisen, dass immer mehr Ausländerbehörden und Gerichte (wenn auch regional sehr unterschiedlich) mit Recht dazu übergehen, die Erstanordnung (und auch Verlängerungsanordnungen) auf einen möglichst kurzen (unbedingt erforderlichen) Zeitraum zu begrenzen, um die Einhaltung des Beschleunigungsgebots kontrollieren zu können (vgl. zuletzt OLG Köln vom 24.10.2001 = als Volltext im Anhang). Diese unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 GG abgeleitete und in hohem Maße wünschenswerte Handhabung sollte an sich nicht zur Folge haben, dass wegen Verfahrensüberholung (Erledigung durch Zeitablauf) der Rechtsschutz verkürzt wird.Schliesslich führt die bisherige Rechtsprechung auch deshalb zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes, weil es die Ausländerbehörden in der Hand haben, durch eine Entlassung aus einer möglicherweise rechtswidrigen Haft Erledigung herbeizuführen.
In Fällen, in denen die Feststellung der Rechtswidrigkeit zugelassen wird, muß dies auch gelten, wenn bei Einlegung des Rechtsmittels die Hauptsacheerledigung bereits eingetreten war (vgl. hierzu den Verfahrensablauf in BayObLG vom 01.06.2001 – 3Z BR 110/01 – in InfAuslR 2001, 445).
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 22.01.2001 – 2 BvR 783/00 – (BVerfG Lexetius.com/2001/4/133) die Rüge einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG durch die Nichtzulassung der Fortsetzungsfeststellung seitens der Fachgerichte aus im wesentlichen prozessualen Gründen als nicht gerechtfertigt angesehen. Es ist jedoch eine weitere Verfassungsbeschwerde (2 BvR 527/99) anhängig, in der es ebenfalls u.a. um die Frage der Fortsetzungsfeststellung geht. Das Bundesverfassungsgericht hat auf Anfrage mitgeteilt, daß eine Entscheidung in 2001 angestrebt werde.Die Entscheidung ist am 5.12.2001 ergangen (vgl. BVerfG Lexetius.com/2002/2/664)