MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR
ANHANG: Entscheidungen im Volltext

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Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss vom 11. Oktober 2002 
– 4Z BR 82/02 –


Die Entscheidung betrifft die Frage der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungshaftanordnung nach Haftentlassung (hier: Beschränkung des Rechtsmittels auf den Kostenpunkt)

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Zitierweise: BayObLG v. 11.10.2002 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang

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Stichwort des Gerichts

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FGG  § 27 Abs. 1 Satz 1,  § 13 a

AuslG  § 57 Abs. 2
FreihEntzG  § 16 Satz 1

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer Haftanordnung entfällt nicht mit Durchführung der Abschiebung oder Beendigung der Freiheitsentziehung aus anderen Gründen (im Anschluß an BVerfG NJW 2002, 2456 und AuAS 2002, 200). Hat der Betroffene sein Rechtsmittel gegen die Haftanordnung auf den Kostenpunkt beschränkt, hat die Nachprüfung im Rahmen dieser Anfechtung zu erfolgen.

2. Die Entscheidung, ob die dem Betroffenen im Abschiebungshaftverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Gebietskörperschaft aufzuerlegen sind, deren Behörde die Haftanordnung beantragt hatte, ist nach § 16 Satz 1 FreihEntzG zu treffen, der im Rahmen seines Wirkungsbereichs der allgemeinen Vorschrift des § 13 a FGG vorgeht (Anschluß an BayObLGZ1979, 211).

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Wortlaut der Entscheidung

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4Z BR 82/02
LG Ansbach 4 T 1073/01
AG Weißenburg i. Bay. XIV 1/01

 
 



Bayerisches Oberstes Landesgericht

BESCHLUSS

Der 4. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung..................

am 11. Oktober 2002
in der Abschiebungshaftsache

auf die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen

b e s c h l o s s e n:

Die auf die Kostenentscheidung beschränkte sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Ansbach vom 6. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Auf Antrag der Ausländerbehörde und nach mündlicher Anhörung der Betroffenen ordnete das Amtsgericht am 24.1.2001 gegen sie mit sofortiger Wirksamkeit Abschiebungshaft für längstens drei Monate an. Am 13.2.2001 wurde die Betroffene aus der Haft entlassen. Die gegen die Haftanordnung eingelegte sofortige Beschwerde der Betroffenen wies das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß als unbegründet zurück.

Hiergegen - beschränkt auf den Kostenpunkt - wendet sich die Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Zur Entscheidung über die weitere Beschwerde ist das Bayerische Oberste Landesgericht nach Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG, § 199 Abs. 1, § 28 Abs. 1 FGG, § 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, § 3 Satz 2 FreihEntzG berufen.


2. Das Rechtsmittel ist fristgerecht eingelegt worden. Die Betroffene war im Verfahren vor dem Landgericht anwaltlichvertreten. Die Rechtsmittelfrist wurde erst durch die am 12.9.2002 erfolgte Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten in Gang gesetzt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 FGG, § 176 ZPO a. F., § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO n. F.; vgl. BayObLGZ 1998, 301).

3. Der Umstand, daß die Betroffene am 13.2.2001 aus der Abschiebungshaft entlassen wurde, läßt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung nicht entfallen (BVerfG AuAS 2002, 200/201 und NJW 2002,2456/2458). Durch Beschränkung der weiteren Beschwerde auf den Kostenpunkt hat die Prüfung im Rahmen dieser Anfechtung zu erfolgen.

4. Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegen die Voraussetzungen für die Überbürdung der der Betroffenen im Abschiebungshaftverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auf den Landkreis nach § 16 Satz 1 FreihEntzG nicht vor.

a) Die Entscheidung über die Kostenerstattung ist nach dieser Vorschrift zu treffen, die im Rahmen ihres Wirkungsbereichs der allgemeinen Vorschrift des § 13 a FGG vorgeht (Senatsbeschluß vom 7.6.2002, 4Z BR 33/02, im Anschluß an BayObLGZ1979, 211/213).

b) Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen und damit fürden Senat bindenden Feststellungen des Landgerichts (§ 27Abs. 1 Satz 2 FGG, § 559 ZPO) kann ein begründeter Anlaß zur Stellung des Haftantrags nicht verneint werden. Die Betroffene räumte bei ihrer Anhörung vom 24.1.2001 ein, daß sie im Sommer 1999mit dem Paß einer anderen Person (d. h. unter Vortäuschung einer falschen Identität) ausreiste. Die Ausländerbehörde, die 1999 die damals bestehende Ausreisepflicht notfalls durch Abschiebung durchsetzen wollte, erfuhr von der Ausreise nichts. Sie hatte damit begründeten Anlaß, das Verhalten der Betroffenen als Untertauchen zur Verhinderung der Abschiebung zu werten, sie noch 1999 zur Festnahme auszuschreiben und im Januar 2001 eine Freiheitsentziehung zur Sicherung der Abschiebung zu beantragen. Der von der Betroffenen am 23.1.2001 gestellte Asylfolgeantrag stand der Haftanordnung nicht entgegen (§ 71 Abs. 8 AsylVfG), wie das Amtsgericht in seinem Beschluß vom 24.1.2001, auf den das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung verweist, zutreffend ausführte. Erst die Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13.2.2001, ein weiteres
Asylverfahren durchzuführen, gab, wie am selben Tag geschehen, Anlaß, die Sicherungshaft zu beenden (§ 71 Abs. 8,§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).

c) Auch der Umstand, daß die Betroffene am 23.1.2001 von sich aus im Landratsamt vorsprach, hatte als vertrauensbegründende Maßnahme kein so großes Gewicht, daß es den von der Behörde aus dem bisherigen Verhalten geschlossenen, begründeten Anlaß, Sicherungshaft zu beantragen, aufhob. Das bisherige Verhalten rechtfertigte es, Haftgründe nach § 57 Abs. 2 Satz 1Nr. 1 und Nr. 5 AusIG als erfüllt anzusehen. Die in beiden Beschwerdebegründungen geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des in § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AusIG normierten Haftgrundes teilt der Senat nicht.

5. Die Verpflichtung der Betroffenen, Gerichtskosten für dieAnordnung der Freiheitsentziehung und für die Verfahren dersofortigen Beschwerde und der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen, folgt aus § 14 Abs. 1 – 3 FreihEntzG.

6. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe die Betroffene pflichtwidrig nicht persönlich angehört, greiftnicht durch. Von der auch in der Beschwerdeinstanz grundsätzlich gebotenen mündlichen Anhörung (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 5 FreihEntzG; vgl. BayObLGZ 1999, 12/13 m.w.N.) durfte das Landgericht angesichts der nur etwa zwei Wochen zurückliegenden, mit Rechtsbeistand und Dolmetscher durchgeführten, eingehenden Anhörung vor dem Amtsgericht ausnahmsweise absehen, zumal die Betroffene auch im Beschwerdeverfahren anwaltlich beraten und vertreten war.


Diesseits in das Internet eingestellt am 09.12.2002 

09/12/02