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1.
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit
einer Haftanordnung entfällt nicht mit Durchführung der Abschiebung
oder Beendigung der Freiheitsentziehung aus anderen Gründen (im Anschluß
an BVerfG NJW 2002, 2456 und AuAS 2002, 200). Hat der Betroffene sein Rechtsmittel
gegen die Haftanordnung auf den Kostenpunkt beschränkt, hat die Nachprüfung
im Rahmen dieser Anfechtung zu erfolgen.
2.
Die Entscheidung, ob die dem Betroffenen im Abschiebungshaftverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen der Gebietskörperschaft aufzuerlegen sind, deren
Behörde die Haftanordnung beantragt hatte, ist nach § 16 Satz
1 FreihEntzG zu treffen, der im Rahmen seines Wirkungsbereichs der allgemeinen
Vorschrift des § 13 a FGG vorgeht (Anschluß an BayObLGZ1979,
211).
Bayerisches
Oberstes Landesgericht
BESCHLUSS
Der
4. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung..................
am
11. Oktober 2002
in
der Abschiebungshaftsache
auf
die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen
b
e s c h l o s s e n:
Die
auf die Kostenentscheidung beschränkte sofortige weitere Beschwerde
gegen den Beschluß des Landgerichts Ansbach vom 6. Februar 2001 wird
zurückgewiesen.
G
r ü n d e :
I.
Auf
Antrag der Ausländerbehörde und nach mündlicher Anhörung
der Betroffenen ordnete das Amtsgericht am 24.1.2001 gegen sie mit sofortiger
Wirksamkeit Abschiebungshaft für längstens drei Monate an. Am
13.2.2001 wurde die Betroffene aus der Haft entlassen. Die gegen die Haftanordnung
eingelegte sofortige Beschwerde der Betroffenen wies das Landgericht mit
dem angefochtenen Beschluß als unbegründet zurück.
Hiergegen
- beschränkt auf den Kostenpunkt - wendet sich die Betroffene mit
der sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
Das
zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Zur Entscheidung über die weitere Beschwerde ist das Bayerische Oberste
Landesgericht nach Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG, § 199 Abs. 1, §
28 Abs. 1 FGG, § 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, § 3 Satz 2 FreihEntzG
berufen.
2.
Das Rechtsmittel ist fristgerecht eingelegt worden. Die Betroffene war
im Verfahren vor dem Landgericht anwaltlichvertreten.
Die Rechtsmittelfrist wurde erst durch die am 12.9.2002 erfolgte Zustellung
an den Verfahrensbevollmächtigten in Gang gesetzt (§ 16 Abs.
2 Satz 1 FGG, § 176 ZPO a. F., §
172 Abs. 1 Satz 1 ZPO n. F.; vgl. BayObLGZ 1998, 301).
3.
Der Umstand, daß die Betroffene am 13.2.2001 aus der Abschiebungshaft
entlassen wurde, läßt das Rechtsschutzbedürfnis für
eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung
nicht entfallen (BVerfG AuAS 2002, 200/201 und NJW 2002,2456/2458). Durch
Beschränkung der weiteren Beschwerde auf den Kostenpunkt hat die Prüfung
im Rahmen dieser Anfechtung zu erfolgen.
4.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegen die Voraussetzungen für
die Überbürdung der der Betroffenen im Abschiebungshaftverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen auf den Landkreis nach § 16 Satz
1 FreihEntzG nicht vor.
a)
Die Entscheidung über die Kostenerstattung ist nach dieser Vorschrift
zu treffen, die im Rahmen ihres Wirkungsbereichs der allgemeinen Vorschrift
des § 13 a FGG vorgeht (Senatsbeschluß vom 7.6.2002, 4Z BR 33/02,
im Anschluß an BayObLGZ1979, 211/213).
b)
Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen und damit fürden Senat bindenden
Feststellungen des Landgerichts (§ 27Abs. 1 Satz 2 FGG, § 559
ZPO) kann ein begründeter Anlaß zur Stellung des Haftantrags
nicht verneint werden. Die Betroffene räumte bei ihrer Anhörung
vom 24.1.2001 ein, daß sie im Sommer 1999mit dem Paß einer
anderen Person (d. h. unter Vortäuschung einer falschen Identität)
ausreiste. Die Ausländerbehörde, die 1999 die damals bestehende
Ausreisepflicht notfalls durch Abschiebung durchsetzen wollte, erfuhr von
der Ausreise nichts. Sie hatte damit begründeten Anlaß, das
Verhalten der Betroffenen als Untertauchen zur Verhinderung der Abschiebung
zu werten, sie noch 1999 zur Festnahme auszuschreiben und im Januar 2001
eine Freiheitsentziehung zur Sicherung der Abschiebung zu beantragen. Der
von der Betroffenen am 23.1.2001 gestellte Asylfolgeantrag stand der Haftanordnung
nicht entgegen (§ 71 Abs. 8 AsylVfG), wie das Amtsgericht in seinem
Beschluß vom 24.1.2001, auf den das Landgericht in der angefochtenen
Entscheidung verweist, zutreffend ausführte. Erst die Entscheidung
des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
vom 13.2.2001, ein weiteres
Asylverfahren
durchzuführen, gab, wie am selben Tag geschehen, Anlaß, die
Sicherungshaft zu beenden (§ 71 Abs. 8,§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).
c)
Auch der Umstand, daß die Betroffene am 23.1.2001 von sich aus im
Landratsamt vorsprach, hatte als vertrauensbegründende Maßnahme
kein so großes Gewicht, daß es den von der Behörde aus
dem bisherigen Verhalten geschlossenen, begründeten Anlaß, Sicherungshaft
zu beantragen, aufhob. Das bisherige Verhalten rechtfertigte es, Haftgründe
nach § 57 Abs. 2 Satz 1Nr. 1 und Nr. 5 AusIG als erfüllt anzusehen.
Die in beiden Beschwerdebegründungen geäußerten Zweifel
an der Rechtmäßigkeit des in § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AusIG
normierten Haftgrundes teilt der Senat nicht.
5.
Die Verpflichtung der Betroffenen, Gerichtskosten für dieAnordnung
der Freiheitsentziehung und für die Verfahren dersofortigen Beschwerde
und der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen, folgt aus § 14 Abs.
1 – 3 FreihEntzG.
6.
Die Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe die Betroffene
pflichtwidrig nicht persönlich angehört, greiftnicht durch. Von
der auch in der Beschwerdeinstanz grundsätzlich gebotenen mündlichen
Anhörung (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 5 FreihEntzG; vgl.
BayObLGZ 1999, 12/13 m.w.N.) durfte das Landgericht angesichts der nur
etwa zwei Wochen zurückliegenden, mit Rechtsbeistand und Dolmetscher
durchgeführten, eingehenden Anhörung vor dem Amtsgericht ausnahmsweise
absehen, zumal die Betroffene auch im Beschwerdeverfahren anwaltlich beraten
und vertreten war.
Diesseits in das Internet
eingestellt am 09.12.2002
09/12/02