MELCHIOR - ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR

ANHANG: Entscheidungen im Volltext


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OLG Oldenburg
Beschluss vom 17. Oktober 2002
- 5 W 158/02 -

Rechtswidrigkeit der Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG bei einem indischen Staatsangehörigen, der über keinerlei Personaldokumente verfügt

Zitierweise: OLG Oldenburg v. 17.10.2002 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang

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Verfahrensablauf:
Das Amtsgericht hatte mit Beschluss vom 23.07.2002 gegen den Betroffenen (einen indischen Staatsangehörigen) Abschiebungshaft "längstens für die Dauer von 6 Monaten" angeordnet und die Haftdauer damit begründet, dass der Betroffene nach dem derzeitigen Sachstand über keinerlei Personaldokumente verfüge und deshalb ein aufwendiges Personalfeststellungsverfahren erforderlich sei, welches einen längeren Zeitraum in Anspruch nehme. Das Langericht hat mit Beschluss vom 21.08.2002 die Haftanordnung bestätigt. Der Betroffene hat weitere Beschwerde eingelegt und diese auch weiterverfolgt, nachdem er Anfang Oktober 2002 aus der Haft entlassen worden war. Das OLG hat festgestellt, dass die Haftanordnung von Anfang an rechtswidrig gewesen ist.

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Wortlaut der Entscheidung:

Oberlandesgericht Oldenburg

5 W 158/02
2 T 762/02 Landgericht Osnabrück
11 XIV 3195 B Amtsgericht Nordhorn

B e s c h l u s s


In der Freiheitsentziehungssache
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hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch ..............

am 17. Oktober 2002

beschlossen:

1.) Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 21.8.2002 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß die durch den Beschluss des Amtsgerichts Nordhorn vom 23.7.2002 angeordnete Sicherungshaft rechtswidrig gewesen ist.

2.) Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfebewilligt unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtanwalt ........... .

3.) Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Antragsteller auferlegt.

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Gründe:


1.) Wegen des Sachverhalts wird auf die Entscheidungen der Vorinstanzen verwiesen.

2.) Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß den §§ 27, 29 FGG, § 103 Abs. 2AuslG, §§ 3 S. 2, 7 FEVG zulässig. Das Rechtsschützbedürfnis ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Betroffene nach Einlegung der Rechtsbeschwerde aus der Haft entlassen worden ist und das Amtsgericht Nordhorn die unter dem 23.7.2002 getroffene Anordnung der Sicherungshaft inzwischen durch Beschluss vom 8.10.2002 aufgehoben hat. Denn in diesem Fall kann der Betroffene das Beschwerdeverfahren mit dem Ziel weiterverfolgen festzustellen, dass die Haftanordnung rechtswidrig gewesen ist (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 5.12.2001 - 2 BvR 527/99 -; Senat, Beschluss vom 7.6.2002, Az. 5 W 47/02; OLGFrankfurt/M., NVwZ-Beilage 1998, S. 22). Dahin legt der Senat das Begehren des Betroffenen aus, da dieser nach seiner Haftentlassung mit Schriftsatz vom 9.10.2002 ausdrücklich auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen hat.

3.) Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil das Amtsgericht Nordhorn zu Unrecht Sicherungshaft gegen den Betroffenen verhängt hat.

Nach § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG ist die Sicherungshaft auch bei Vorliegen eines Haftgrundes gemäß § 57 Abs. 2 S. 1 AuslG unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten 3 Monate durchgeführt werden kann. Diese Bestimmung enthält nicht nur ein Verbot des Vollzugs oder des weiteren Vollzugs der Sicherungshaft. Vielmehr darf bereits Sicherungshaft nicht angeordnet werden, wenn die genannten Voraussetzungen gegeben sind (vgl. Senat, Beschluss vom16.10.2001, Az. 5 W 168/01; OLG Düsseldorf, NVwZ-Beilage 1995, S. 64). Danach ist hier die Anordnung von Sicherungshaft unzulässig gewesen, weil bereits zum Zeitpunkt der Anordnung von Sicherungshaft am 23.7.2002 davon ausgegangen werden mußte, daß eine Abschiebung des Betroffenen innerhalb von 3 Monaten nicht möglich sein wird.

Bereits aus dem Antrag des Antragstellers vom 23.7.2002 geht hervor, dass zur Abschiebung des Betroffenen die Ausstellung eines Passersatzpapiers durch die Heimatbehörden erforderlich ist, die erfahrungsgemäß „einen Zeitraum von mehreren Monaten in Anspruch" nimmt". Unter Hinweis darauf hat der Antragsteller die Verhängung einer Sicherungshaft von bis zu 6 Monaten für erforderlich gehalten. Dementsprechend hat die zuständige Ausländerbehörde inzwischen die Entlassung des Betroffenen verfügt, weil alle bisher zur Beschaffung des erforderlichen Passersatzpapiers eingeleiteten Maßnahmen fruchtlos gewesen sind und nicht damit gerechnet werden konnte, dass diese bis zum Auslaufen des Beschlusses vom 23.7.2002 erfolgreich sein werden.

Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene die Verzögerung bei der Abschiebung zu vertreten hat - etwa weil er bei der Beschaffung der Ersatzpersonaldokumente nicht mitgewirkt hat - sind ebenfalls nicht ersichtlich, so dass die Anordnung der Sicherungshaft gegen § 57 Abs.2 S. 4 AuslG verstoßen hat.

4.) Die Gewährung von Prozesskostenhilfe stützt sich auf § 3 S. 2 FEVG, § 14FGG, §§114 ff. ZPO; der Kostenentscheidung liegen die §§ 14, 16 FEVGzugrunde.

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Diesseits in das Internet eingestellt am 11.12.2002

11/12/02