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OLG Oldenburg
Beschluss vom 17. Oktober 2002
- 5 W 158/02 -
Rechtswidrigkeit
der Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG bei einem indischen Staatsangehörigen,
der über keinerlei Personaldokumente verfügt
Zitierweise: OLG Oldenburg
v. 17.10.2002 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
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Verfahrensablauf:
Das Amtsgericht hatte mit Beschluss vom 23.07.2002 gegen den Betroffenen
(einen indischen Staatsangehörigen) Abschiebungshaft "längstens für die
Dauer von 6 Monaten" angeordnet und die Haftdauer damit begründet, dass
der Betroffene nach dem derzeitigen Sachstand über keinerlei Personaldokumente
verfüge und deshalb ein aufwendiges Personalfeststellungsverfahren erforderlich
sei, welches einen längeren Zeitraum in Anspruch nehme. Das Langericht hat mit
Beschluss vom 21.08.2002 die Haftanordnung bestätigt. Der Betroffene hat
weitere Beschwerde eingelegt und diese auch weiterverfolgt, nachdem er Anfang
Oktober 2002 aus der Haft entlassen worden war. Das OLG hat festgestellt, dass
die Haftanordnung von Anfang an rechtswidrig gewesen ist.
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Wortlaut
der Entscheidung:
Oberlandesgericht
Oldenburg
5 W 158/02
2 T 762/02 Landgericht Osnabrück
11 XIV 3195 B Amtsgericht Nordhorn
In der Freiheitsentziehungssache
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hat der 5. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Oldenburg durch ..............
am 17. Oktober 2002
beschlossen:
1.) Auf
die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2.
Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 21.8.2002 aufgehoben. Es wird
festgestellt, daß die durch den Beschluss des Amtsgerichts Nordhorn vom
23.7.2002 angeordnete Sicherungshaft rechtswidrig gewesen ist.
2.) Dem
Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfebewilligt
unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtanwalt ........... .
3.) Die
Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Antragsteller
auferlegt.
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Gründe:
1.) Wegen des Sachverhalts wird auf die Entscheidungen der Vorinstanzen
verwiesen.
2.) Die
sofortige weitere Beschwerde ist gemäß den §§ 27, 29 FGG, § 103 Abs. 2AuslG, §§
3 S. 2, 7 FEVG zulässig. Das Rechtsschützbedürfnis ist auch nicht dadurch
entfallen, dass der Betroffene nach Einlegung der Rechtsbeschwerde aus der Haft
entlassen worden ist und das Amtsgericht Nordhorn die unter dem 23.7.2002
getroffene Anordnung der Sicherungshaft inzwischen durch Beschluss vom
8.10.2002 aufgehoben hat. Denn in diesem Fall kann der Betroffene das
Beschwerdeverfahren mit dem Ziel weiterverfolgen festzustellen, dass die
Haftanordnung rechtswidrig gewesen ist (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 5.12.2001
- 2 BvR 527/99 -; Senat, Beschluss vom 7.6.2002, Az. 5 W 47/02;
OLGFrankfurt/M., NVwZ-Beilage 1998, S. 22). Dahin legt der Senat das Begehren
des Betroffenen aus, da dieser nach seiner Haftentlassung mit Schriftsatz vom
9.10.2002 ausdrücklich auf die genannte Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen hat.
3.) Die
Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil das Amtsgericht Nordhorn zu
Unrecht Sicherungshaft gegen den Betroffenen verhängt hat.
Nach § 57
Abs. 2 S. 4 AuslG ist die Sicherungshaft auch bei Vorliegen eines Haftgrundes
gemäß § 57 Abs. 2 S. 1 AuslG unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die
der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der
nächsten 3 Monate durchgeführt werden kann. Diese Bestimmung enthält nicht nur
ein Verbot des Vollzugs oder des weiteren Vollzugs der Sicherungshaft. Vielmehr
darf bereits Sicherungshaft nicht angeordnet werden, wenn die genannten
Voraussetzungen gegeben sind (vgl. Senat, Beschluss vom16.10.2001, Az. 5 W
168/01; OLG Düsseldorf, NVwZ-Beilage 1995, S. 64). Danach ist hier die
Anordnung von Sicherungshaft unzulässig gewesen, weil bereits zum Zeitpunkt der
Anordnung von Sicherungshaft am 23.7.2002 davon ausgegangen werden mußte, daß
eine Abschiebung des Betroffenen innerhalb von 3 Monaten nicht möglich sein
wird.
Bereits
aus dem Antrag des Antragstellers vom 23.7.2002 geht hervor, dass zur
Abschiebung des Betroffenen die Ausstellung eines Passersatzpapiers durch die
Heimatbehörden erforderlich ist, die erfahrungsgemäß „einen Zeitraum von
mehreren Monaten in Anspruch" nimmt". Unter Hinweis darauf hat der
Antragsteller die Verhängung einer Sicherungshaft von bis zu 6 Monaten für
erforderlich gehalten. Dementsprechend hat die zuständige Ausländerbehörde
inzwischen die Entlassung des Betroffenen verfügt, weil alle bisher zur
Beschaffung des erforderlichen Passersatzpapiers eingeleiteten Maßnahmen
fruchtlos gewesen sind und nicht damit gerechnet werden konnte, dass diese bis
zum Auslaufen des Beschlusses vom 23.7.2002 erfolgreich sein werden.
Anhaltspunkte
dafür, dass der Betroffene die Verzögerung bei der Abschiebung zu vertreten hat
- etwa weil er bei der Beschaffung der Ersatzpersonaldokumente nicht mitgewirkt
hat - sind ebenfalls nicht ersichtlich, so dass die Anordnung der
Sicherungshaft gegen § 57 Abs.2 S. 4 AuslG verstoßen hat.
4.) Die
Gewährung von Prozesskostenhilfe stützt sich auf § 3 S. 2 FEVG, § 14FGG, §§114
ff. ZPO; der Kostenentscheidung liegen die §§ 14, 16 FEVGzugrunde.
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Diesseits in das Internet
eingestellt am 11.12.2002
11/12/02