MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR

Anhang: Entscheidungen im Volltext .........................................................................................

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Thüringer OLG vom 24.01.2001

Zur Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache (Abschiebungshaft) im Rechtsbeschwerdeverfahren

Zitierweise: Thüringer OLG v. 24.01.2001 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang

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Weiterführende Hinweise .... (Loseblatt = 1370 ff)

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Thüringer OLG

Beschluss vom 24. Januar 2001

6 W 789/00

vorhergehend:

LG Erfurt = 7 T 193/00

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Stichworte:

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Abschiebungshaft

Erledigung der Hauptsache

Gerichtskosten

Auslagen des Gerichts

Auslagen des Betroffenen

§ 57 AuslG

§ 14 FEVG

§ 16 FEVG

§ 13 a FGG

§ 131 V KostO

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Der Beschluss des Thüringer OLG betrifft die Entscheidung über die Kosten nach Erledigung der Hauptsache in der Rechtsbeschwerde (bevorstehende Heirat).

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Der Senat hat wie folgt entschieden:

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1. Das gesamte Verfahren ist gerichtskostenfrei.

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2. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens werden nicht
erstattet.

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Gründe:

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Nachdem der Betroffene im Zusammenhang mit seiner unmittelbar bevorstehenden Eheschließung aus der Abschiebehaft entlassen wurde, haben die Beteiligten gegenüber dem Senat die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Senat hat mithin nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. 

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Infolge der Erledigungserklärungen sind die Sachentscheidungen der Instanzgerichte gegenstandslos geworden, so dass weder eine Entscheidung, die eine Freiheitsentziehung anordnet im Sinne des § 14 Abs. 2 FEVG noch eine Verwerfung, Zurückweisung oder Zurücknahme eine Beschwerde vorliegt (§ 14 Abs. 3 FEVG). Damit werden Gerichtsgebühren nach § 14 Abs. 1 S. 2 FEVG nicht erhoben; für gerichtliche Auslagen gilt nach § 14 Abs. 1 S. 1 FEVG die Vorschrift des § 131 Abs. 5 KostO.

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Die Erstattung außergerichtlicher Auslagen im Freiheitsentziehungsverfahren regelt in Abweichung von § 13 a FGG § 16 Abs. 1 FEVG. Die Vorschrift gilt entsprechend, wenn sich die Hauptsache im Laufe des Verfahrens erledigt hat (vgl. Saage/Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 3. Auflage, § 16 FEVG Rn. 1). Danach setzt die Anordnung, Auslagen des Betroffene, der Gebietskörperschaft, der die betreffende Verwaltungsbehörde angehört, aufzuerlegen, voraus, dass das Verfahren ergeben hat, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags nicht vorgelegen hat. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, weil der Antrag zum Zeitpunkt der Antragstellung begründet war. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts. Die Umstände im Zusammenhang mit der beabsichtigten Eheschließung des Betroffenen, die letztlich zu seiner Entlassung aus der Abschiebehaft und damit zur Verfahrenserledigung führten, wurden der Ausländerbehörde erst im Laufe des Erstbeschwerdeverfahrens bekannt. Ob diese Umstände, wenn eine Erledigung der Hauptsache nicht eingetreten wäre, angesichts der eingeschränkten Prüfungskompetenz des Haftrichters im Abschiebehaftverfahren im Ergebnis zu einer anderen Sachentscheidung geführt hätte, ist zudem offen. Sachverhalte wie eine erfolgte bzw. kurz bevorstehende Eheschließung sind im Abschiebehaftverfahren nämlich nur für die Beurteilung der Frage von Bedeutung, ob sich der Betroffene gleichwohl noch der Abschiebung entziehen werde und die Abschiebehaft deshalb noch erforderlich sei (vgl. OLG Karlsruhe FGPrax 1998, 32). Hierzu wären voraussichtlich weitere Feststellungen des Landgerichts erforderlich gewesen. 

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Damit ist auch unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verfahrensausgangs kein Grund gegeben, von dem im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit allgemein geltenden Grundsatz, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben, abzuweichen. 

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Diesseits in das Internet eingestellt am 15.08.01

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ZUM KOMMENTAR

15/08/01