Anhang: Entscheidungen im Volltext
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Thüringer OLG vom 24.01.2001
Zur Kostenentscheidung bei
Erledigung der Hauptsache (Abschiebungshaft) im Rechtsbeschwerdeverfahren
Zitierweise: Thüringer OLG v.
24.01.2001 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
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Weiterführende
Hinweise .... (Loseblatt = 1370 ff)
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Thüringer OLG
Beschluss vom 24. Januar 2001
6 W 789/00
vorhergehend:
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Stichworte:
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Abschiebungshaft
Erledigung der Hauptsache
Gerichtskosten
Auslagen des Gerichts
Auslagen des Betroffenen
§ 57 AuslG
§ 14 FEVG
§ 16 FEVG
§ 13 a FGG
§ 131 V KostO
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Der Beschluss des Thüringer OLG betrifft die Entscheidung über die Kosten nach Erledigung der Hauptsache in der Rechtsbeschwerde (bevorstehende Heirat).
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Der Senat hat wie folgt
entschieden:
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2. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens werden
nicht
erstattet.
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Gründe:
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Nachdem der Betroffene im
Zusammenhang mit seiner unmittelbar bevorstehenden Eheschließung aus der
Abschiebehaft entlassen wurde, haben die Beteiligten gegenüber dem Senat die
Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Senat hat mithin nur noch
über die Verfahrenskosten zu entscheiden.
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Infolge der Erledigungserklärungen
sind die Sachentscheidungen der Instanzgerichte gegenstandslos geworden, so
dass weder eine Entscheidung, die eine Freiheitsentziehung anordnet im Sinne
des § 14 Abs. 2 FEVG noch eine Verwerfung, Zurückweisung oder Zurücknahme eine
Beschwerde vorliegt (§ 14 Abs. 3 FEVG). Damit werden Gerichtsgebühren nach § 14
Abs. 1 S. 2 FEVG nicht erhoben; für gerichtliche Auslagen gilt nach § 14 Abs. 1
S. 1 FEVG die Vorschrift des § 131 Abs. 5 KostO.
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Die Erstattung außergerichtlicher
Auslagen im Freiheitsentziehungsverfahren regelt in Abweichung von § 13 a FGG §
16 Abs. 1 FEVG. Die Vorschrift gilt entsprechend, wenn sich die Hauptsache im
Laufe des Verfahrens erledigt hat (vgl. Saage/Göppinger, Freiheitsentziehung
und Unterbringung, 3. Auflage, § 16 FEVG Rn. 1). Danach setzt die Anordnung,
Auslagen des Betroffene, der Gebietskörperschaft, der die betreffende
Verwaltungsbehörde angehört, aufzuerlegen, voraus, dass das Verfahren ergeben
hat, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags nicht vorgelegen hat.
Diese Voraussetzung liegt nicht vor, weil der Antrag zum Zeitpunkt der
Antragstellung begründet war. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die
zutreffenden Ausführungen des Landgerichts. Die Umstände im Zusammenhang mit
der beabsichtigten Eheschließung des Betroffenen, die letztlich zu seiner
Entlassung aus der Abschiebehaft und damit zur Verfahrenserledigung führten,
wurden der Ausländerbehörde erst im Laufe des Erstbeschwerdeverfahrens bekannt.
Ob diese Umstände, wenn eine Erledigung der Hauptsache nicht eingetreten wäre,
angesichts der eingeschränkten Prüfungskompetenz des Haftrichters im
Abschiebehaftverfahren im Ergebnis zu einer anderen Sachentscheidung geführt
hätte, ist zudem offen. Sachverhalte wie eine erfolgte bzw. kurz bevorstehende
Eheschließung sind im Abschiebehaftverfahren nämlich nur für die Beurteilung
der Frage von Bedeutung, ob sich der Betroffene gleichwohl noch der Abschiebung
entziehen werde und die Abschiebehaft deshalb noch erforderlich sei (vgl. OLG
Karlsruhe FGPrax 1998, 32). Hierzu wären voraussichtlich weitere Feststellungen
des Landgerichts erforderlich gewesen.
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Damit ist auch unter
Berücksichtigung des voraussichtlichen Verfahrensausgangs kein Grund gegeben,
von dem im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit allgemein geltenden
Grundsatz, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen
haben, abzuweichen.
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Diesseits in das Internet eingestellt am 15.08.01
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15/08/01