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Oberlandesgericht
Düsseldorf
Beschluss vom
25. November 2002
- 3 Wx 334/02
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Verzögerung bei der Beschaffung eines Passersatzpapiers (hier: Indien). Die Wegnahme seines Passes durch eine Schleuserorgansisation hat der Betroffene im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG zu vertreten (hier: Indien)
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Zitierweise:
OLG Düsseldorf v. 25.11.2002 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
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Das Amtsgericht hatte mit Beschluss vom 06.03.2002 gegen den Betroffenen
(eine indischen Staatsangehörigen) Sicherungshaft für die Dauer von 3 Monaten
angeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen war erfolglos geblieben. Auf die
weitere Beschwerde des Betroffenen hatte das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom
05.06.2002– 3 Wx 152/02 –(siehe
Anhang) die Sache an das Landgericht wegen unzureichender Aufklärung im
Hinblick auf § 57 II 4 und auf § 57 III 1 AuslG zurückverwiesen. Am 05.06.2002
wurde der Betroffene aus der Haft entlassen. Der Betroffene hat daraufhin
beantragt, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung vom 06.03.2002 festzustellen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 25.09.2002 diesem Antrag entsprochen,
weil wegen der Dauer der PEP-Beschaffung als feststehend davon ausgegangen
werden müsse, dass ausweislose indische Staatsangehörige nicht binnen 3 Monaten
abgeschoben werden können (§ 57 II 4 AuslG). Auf die weitere Beschwerde der
antragstellenden Behörde hat das OLG Düsseldorf durch die vorliegende
Entscheidung die Entscheidung des Landgerichts vom 25.09.2002 aufgehoben und
den Feststellungsantrag zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 57 II 4
AuslG nicht vorgelegen hätten. Die noch im Beschluss vom 05.06.2002
angesprochene Frage, dass die Haft unzulässig sein könnte, falls die
Abschiebung wegen der Bearbeitungsdauer durch die indischen Behörden auch
innerhalb von 6 Monate nichterfolgen kann, hat der Senat (zu Unrecht) nicht
mehr thematisiert.
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Wortlaut der
Entscheidung:
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4 T 127/02 LG Kleve
10 XIV 884BAG Geldern
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BESCHLUSS
In
dem Freiheitsentziehungsverfahren
......................
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hat der 3. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige weitere Beschwerde des
Antragstellers gegen den Beschluss der der 04. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 25. September 2002 unter
Mitwirkung ....................................... am 25. November 2002
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b e s c h l o s s e n :
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Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Antrag des Betroffenen,
festzustellen, dass der die Abschiebungshaft anordnende Beschluss des
Amtsgerichts Geldern vom 06. März 2002 rechtswidrig gewesen sei, wird
zurückgewiesen.
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Die seitens des Betroffenen zur Verteidigunggegen die sofortige weitere
Beschwerde des Antragstellers nachgesuchte Prozesskostenhilfe wird verweigert.
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G r ü n d e :
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Der Betroffene - nach seinen Angaben indischer Staatsangehöriger - verfügt
über keinen gültigen Reisepass oder sonstige Identitätspapiere und keine
Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung für die Bundesrepublik Deutschland.
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Er ist auf Anordnung des Amtsgerichts vom 06. März 2002 mit sofortiger
Wirkung für die Dauer von drei Monaten in Abschiebungshaft (Sicherungshaft)
genommen worden.
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Hiergegen hat der Betroffene sofortige Beschwerde eingelegt, weil die
Haftanordnung unverhältnismäßig sei; es stehe nämlich fest, dass aus Gründen, die
er nicht zu vertreten habe, eine Abschiebung in sein Heimatland innerhalb von
drei Monaten nicht möglich sei.
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Das Landgericht hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 04. April 2002
zurückgewiesen.
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Mit der sofortigen weiteren Beschwerde hat der Betroffene gerügt, das
Landgericht habe ohne weitere Aufklärung des Sachverhaltes angenommen, bei
einem indischen Staatsangehörigen sei nicht ohne weiteres davon auszugehen,
eine Abschiebung sei innerhalb von drei Monaten aus von ihm nicht zu
vertretenden Gründen nicht durchführbar. Dabei stehe fest, dass z. B. aus der
Justizvollzugsanstalt Moers alle Inder, die nicht schon bei ihrer Inhaftierung
über "Originalpapiere", alte Passersatzpapiere oder Passkopien
verfügten, nach 3 bzw. 6 Monaten entlassen worden seien, eine Abschiebung nach
Indien sei nicht mehr durchgeführt worden.
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Der Antragsteller ist dem Rechtsmittel entgegengetreten. Er ist der
Auffassung, der Betroffene habe das "Abschiebungshindernis" selbst zu
vertreten, da er nach seinen Angaben seine Originalpapiere in Moskau
"abgegeben" habe.
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Der Senat hat am 05. Juni 2002 - 3 Wx 152/02 den angefochtenen Beschluss
aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht
zurückverwiesen, weil die Kammer rechtsfehlerhaft angenommen habe, die
Bestimmung des § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG stehe der Anordnung der Abschiebungshaft
nicht entgegen, da auch bei ausweislosen indischen Staatsangehörigen nicht von
vornherein davon ausgegangen werden könne, eine Abschiebung sei aus von ihnen
nicht zu vertretenden Gründen innerhalb der nächsten drei Monate nicht
durchführbar; mit Rücksicht auf den zweimaligen Personalienwechsel des
Betroffene spreche einiges dafür, dass er es darauf anlege, seine wahren
Personalien zu verschleiern und damit die Passersatzpapierbeschaffung sowie
seine Abschiebung zu verhindern.
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Diese Prognose des Landgerichts werde nicht von hinreichenden
Feststellungen getragen. Seien für die beabsichtigte Abschiebung eines
Ausländers zunächst die für die "Heimreise" erforderlichen
Passersatzpapiere zu beschaffen, so müsse das Landgericht von Amts wegen
ermitteln, worauf sich die Überzeugung der Ausländerbehörde gründet, die
Abschiebung könne innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden. Dazu gehöre
die Feststellung, wann die Beschaffung der Passersatzpapiere durch die
Ausländerbehörde eingeleitet worden, ob der Betroffene seiner
Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und vor allem, wann nach den Erfahrungen
der Ausländerbehörde und gegebenenfalls der zuständigen ausländischen Botschaft
mit der Ausstellung von Passersatzpapieren gerechnet werden kann.
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Der Betroffene hat nach seiner Freilassung am 05. Juni 2002 beantragt,
festzustellen, dass der die Abschiebungshaft anordnende Beschluss des
Amtsgerichts Geldern vom 06. März 2002 rechtswidrig war.
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Das Landgericht hat am 25. September 2002 festgestellt, dass der die
Abschiebungshaft anordnende Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 06. März
2002 rechtswidrig war und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen dem Antragsteller
auferlegt.
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Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen weiteren
Beschwerde, welcher der Betroffene entgegen tritt.
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Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
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1.
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der
Betroffene ist am 05. Juni 2002 aus der Haft entlassen worden, so dass die
Maßnahme sich erledigt hat. Ihm ist jedoch prinzipiell ein über die bloße
Kostenerstattung hinausgehendes Rehabilitierungsinteresse zuzugestehen, welches
in der von ihm begehrten - nachträglichen - Feststellung der Rechtswidrigkeit
des Haftanordnungsbeschlusses zum Ausdruck kommt. Für einen solchen
Feststellungsantrag ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
5.12.2001 ( vgl. InfAuslR 2002, 132 ff. ) ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben.
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2.
Dem Feststellungsbegehren des Betroffenen hat das Landgericht allerdings zu
Unrecht entsprochen. Die Anordnung der Abschiebungshaft war nicht rechtswidrig.
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a)
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, die vom
Amtsgericht und bislang auch von der Kammer vertretene Auffassung, das Haftverbot
aus § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG stehe einer Haftanordnung gegenüber ausweislosen
indischen Staatsangehörigen deswegen nicht entgegen, weil, Mitwirkung und
wahrheitsgemäße Angaben des Betroffenen vorausgesetzt, eine Beschaffung von
Passersatzpapieren und die Durchführung der Abschiebung innerhalb der
gesetzlich angeordneten Frist von 3 Monaten möglich sei, lasse sich unter den
gegebenen Umständen nicht länger aufrecht erhalten. Dabei gehe die Kammer von
der aktuellen Information der zentralen Ausländerbehörde - PEP-Info NW - vom
13. Juni 2002 aus. Danach betrage die Bearbeitungsdauer für die Beschaffung von
Passersatzpapieren, wenn kein Dokument über die Personalien des Betroffenen
vorhanden ist,3 bis 12 Monate. Dieser Zeitraum sei zu lang; die tatsächliche Mindestfrist
und die gesetzliche Höchstfrist seien identisch. Der Kammer sei aus den letzten
Monaten kein Fall bekannt geworden - und die dazu besonders beauftragte
beteiligte Behörde habe auch keinen aufgezeigt - , in dem einem indischen
Staatsangehörigen ohne Vorhandensein irgendwelcher Identitätspapiere, und sei
es in Kopie, innerhalb von 3 Monaten ein Passersatzpapier beschafft worden
wäre. Dies aber lasse nur den Schluss zu, dass ausweislose indische
Staatsangehörige nicht binnen 3 Monaten abgeschoben werden können. Unter diesen
Umständen könne es nicht darauf ankommen, ob der Betroffene bei der Beschaffung
von Passersatzpapieren seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei oder ob er
seine Abschiebung zu verhindern suche.Denn wenn auch mit aktiver Unterstützung
des Betroffenen und ohne Verhinderungs- oder Verzögerungsversuche die
Beschaffung von Passersatzpapieren innerhalb der Frist von 3 Monaten nicht zu
bewerkstelligen sei, so werde sich nur in ganz besonders gelagerten
Ausnahmefällen -insoweit bestehe vorliegend kein Anhalt - feststellen lassen,
dass dies nun gerade am Verhalten des Betroffenen und nicht an der
Verfahrensweise seiner Heimatbehörden liege. Im Ergebnis sei also festzuhalten,
dass die Haftanordnung rechtswidrig gewesen sei.
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b)
Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung
nicht in jeder Hinsicht stand.
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aa)
Zutreffend ist die Kammer von der aktuellen Information der zentralen
Ausländerbehörde - PEP-Info NW - vom 13. Juni 2002 ausgegangen, wonach die
Bearbeitungsdauer für die Beschaffung von Passersatzpapieren, wenn kein
Dokument über die Personalien des Betroffenen vorhanden ist,3 bis 12 Monate
beträgt. Der Antragsteller selbst bestätigt die Feststellung, dass in den
letzten Monaten eine Passausstellung durch die indischen Behörden bei
Nichtvorlage von Identitätsdokumenten länger als 3 Monate dauert.
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bb)
Auch der hieraus abgeleitete Schluss der Kammer, dass ausweislose
indische Staatsangehörige derzeit nicht binnen 3 Monaten abgeschoben werden können,
ist nicht zu beanstanden. Hierbei verkennt die Kammer auch nicht, dass es
Ausnahmefälle geben kann, in denen diese Situation nicht von der Heimatbehörde
des Ausländers veranlasst, sondern diesem selbst als zu vertretendes Verhalten
im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG zuzurechnen ist. Allerdings hat die
Kammer - möglicherweise begünstigt durch eine mehrdeutige oder
missverständliche Formulierung in dem Senatsbeschluss - 3 Wx 152/02 - vom 05.
Juni 2002 - übersehen, dass vorliegend die Voraussetzungen eines solchen
Ausnahmefalles gegeben sind. Denn der Betroffene ist - was die Prognose für den
Zeitbedarf für die Vorbereitung der Abschiebung anbetrifft - so zu behandeln
als ob er bei seiner Inhaftierung im Besitz eines Passes gewesen ist. Dass sich
vorliegend Verzögerungen bei der Beschaffung der Passersatzpapiere ergeben,
weil der Betroffene nicht über solche Dokumente verfügt, hat er nämlich selbst
zu vertreten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat ein Betroffener, der
seinen Pass weggibt, in zurechenbarer Weise dazu beigetragen, dass sich
Verzögerungen bei der Durchführung der Abschiebung ergeben, weil die
Ausländerbehörde zunächst Passersatzpapiere beschaffen muss ( vgl. BGHZ 133,
235, 239 ). Dieser Sachverhalt ist mit dem vorliegenden vergleichbar. Der
Betroffene hat zwar vorgetragen, er sei mit einer Schleuserorganisation von
Indien nach Deutschland gekommen; seine originalen Papiere habe man ihm in
Moskau weggenommen. Insoweit liegt alsoeine freiwillige Herausgabe nicht vor.
Dennoch hat der Betroffene dadurch, dass er sich in die Hände einer
Schlepperorganisation begeben hat, die den Flüchtlingen bekanntermaßen
regelmäßig ihre Pässe abnimmt, einen ihm zurechenbaren Umstand geschaffen, der
nunmehr seine Abschiebung verzögert (vgl. Senatsbeschluss - 3 Wx 201/02 vom
12.07.2002). Er hat deshalb seine Ausweislosigkeit und die sich hieraus
ergebenden Verzögerungen seiner Abschiebung zu vertreten ( vgl. auch Bay ObLG
InfAuslR 2001, 343, 344 ).
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Hiernach kann die von dem Betroffenen begehrte Feststellung der
Rechtswidrigkeit der amtsgerichtlichen Haftanordnung nicht getroffen werden.
Die angefochtene Entscheidung der Kammer ist daher auf das Rechtsmittel der
antragstellenden Behörde aufzuheben.
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Das Prozesskostenhilfegesuch des Betroffenen ist mangels Erfolgsaussicht
der Rechtsverteidigung abzulehnen.
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14/12/02