MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR

ANHANG: Entscheidungen im Volltext

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Oberlandesgericht Düsseldorf

Beschluss vom 25. November 2002

- 3 Wx 334/02 –

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Verzögerung bei der Beschaffung eines Passersatzpapiers (hier: Indien). Die Wegnahme seines Passes durch eine Schleuserorgansisation hat der Betroffene im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG zu vertreten (hier: Indien)

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Zitierweise: OLG Düsseldorf v. 25.11.2002 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang

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Verfahrensablauf:

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Das Amtsgericht hatte mit Beschluss vom 06.03.2002 gegen den Betroffenen (eine indischen Staatsangehörigen) Sicherungshaft für die Dauer von 3 Monaten angeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen war erfolglos geblieben. Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen hatte das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 05.06.2002– 3 Wx 152/02 –(siehe Anhang) die Sache an das Landgericht wegen unzureichender Aufklärung im Hinblick auf § 57 II 4 und auf § 57 III 1 AuslG zurückverwiesen. Am 05.06.2002 wurde der Betroffene aus der Haft entlassen. Der Betroffene hat daraufhin beantragt, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung vom 06.03.2002 festzustellen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 25.09.2002 diesem Antrag entsprochen, weil wegen der Dauer der PEP-Beschaffung als feststehend davon ausgegangen werden müsse, dass ausweislose indische Staatsangehörige nicht binnen 3 Monaten abgeschoben werden können (§ 57 II 4 AuslG). Auf die weitere Beschwerde der antragstellenden Behörde hat das OLG Düsseldorf durch die vorliegende Entscheidung die Entscheidung des Landgerichts vom 25.09.2002 aufgehoben und den Feststellungsantrag zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 57 II 4 AuslG nicht vorgelegen hätten. Die noch im Beschluss vom 05.06.2002 angesprochene Frage, dass die Haft unzulässig sein könnte, falls die Abschiebung wegen der Bearbeitungsdauer durch die indischen Behörden auch innerhalb von 6 Monate nichterfolgen kann, hat der Senat (zu Unrecht) nicht mehr thematisiert. Die Verweigerung der notwendigen PKH ist durch Beschluss vom 06.12.2002 korrigiert worden.

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Wortlaut der Entscheidung:

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3 Wx 334/02

4 T 127/02 LG Kleve 

10 XIV 884BAG Geldern

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OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

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BESCHLUSS

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In dem Freiheitsentziehungsverfahren

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hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der der 04. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 25. September 2002 unter Mitwirkung ....................................... am 25. November 2002

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b e s c h l o s s e n :

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Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Antrag des Betroffenen, festzustellen, dass der die Abschiebungshaft anordnende Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 06. März 2002 rechtswidrig gewesen sei, wird zurückgewiesen.

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Die seitens des Betroffenen zur Verteidigunggegen die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers nachgesuchte Prozesskostenhilfe wird verweigert.

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G r ü n d e :

I.

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Der Betroffene - nach seinen Angaben indischer Staatsangehöriger - verfügt über keinen gültigen Reisepass oder sonstige Identitätspapiere und keine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung für die Bundesrepublik Deutschland. 

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Er ist auf Anordnung des Amtsgerichts vom 06. März 2002 mit sofortiger Wirkung für die Dauer von drei Monaten in Abschiebungshaft (Sicherungshaft) genommen worden. 

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Hiergegen hat der Betroffene sofortige Beschwerde eingelegt, weil die Haftanordnung unverhältnismäßig sei; es stehe nämlich fest, dass aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, eine Abschiebung in sein Heimatland innerhalb von drei Monaten nicht möglich sei.

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Das Landgericht hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 04. April 2002 zurückgewiesen. 

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Mit der sofortigen weiteren Beschwerde hat der Betroffene gerügt, das Landgericht habe ohne weitere Aufklärung des Sachverhaltes angenommen, bei einem indischen Staatsangehörigen sei nicht ohne weiteres davon auszugehen, eine Abschiebung sei innerhalb von drei Monaten aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht durchführbar. Dabei stehe fest, dass z. B. aus der Justizvollzugsanstalt Moers alle Inder, die nicht schon bei ihrer Inhaftierung über "Originalpapiere", alte Passersatzpapiere oder Passkopien verfügten, nach 3 bzw. 6 Monaten entlassen worden seien, eine Abschiebung nach Indien sei nicht mehr durchgeführt worden. 

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Der Antragsteller ist dem Rechtsmittel entgegengetreten. Er ist der Auffassung, der Betroffene habe das "Abschiebungshindernis" selbst zu vertreten, da er nach seinen Angaben seine Originalpapiere in Moskau "abgegeben" habe.

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Der Senat hat am 05. Juni 2002 - 3 Wx 152/02 den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, weil die Kammer rechtsfehlerhaft angenommen habe, die Bestimmung des § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG stehe der Anordnung der Abschiebungshaft nicht entgegen, da auch bei ausweislosen indischen Staatsangehörigen nicht von vornherein davon ausgegangen werden könne, eine Abschiebung sei aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen innerhalb der nächsten drei Monate nicht durchführbar; mit Rücksicht auf den zweimaligen Personalienwechsel des Betroffene spreche einiges dafür, dass er es darauf anlege, seine wahren Personalien zu verschleiern und damit die Passersatzpapierbeschaffung sowie seine Abschiebung zu verhindern. 

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Diese Prognose des Landgerichts werde nicht von hinreichenden Feststellungen getragen. Seien für die beabsichtigte Abschiebung eines Ausländers zunächst die für die "Heimreise" erforderlichen Passersatzpapiere zu beschaffen, so müsse das Landgericht von Amts wegen ermitteln, worauf sich die Überzeugung der Ausländerbehörde gründet, die Abschiebung könne innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden. Dazu gehöre die Feststellung, wann die Beschaffung der Passersatzpapiere durch die Ausländerbehörde eingeleitet worden, ob der Betroffene seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und vor allem, wann nach den Erfahrungen der Ausländerbehörde und gegebenenfalls der zuständigen ausländischen Botschaft mit der Ausstellung von Passersatzpapieren gerechnet werden kann. 

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Der Betroffene hat nach seiner Freilassung am 05. Juni 2002 beantragt, festzustellen, dass der die Abschiebungshaft anordnende Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 06. März 2002 rechtswidrig war. 

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Das Landgericht hat am 25. September 2002 festgestellt, dass der die Abschiebungshaft anordnende Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 06. März 2002 rechtswidrig war und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen dem Antragsteller auferlegt.

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Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen weiteren Beschwerde, welcher der Betroffene entgegen tritt. 

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Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

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1.
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Betroffene ist am 05. Juni 2002 aus der Haft entlassen worden, so dass die Maßnahme sich erledigt hat. Ihm ist jedoch prinzipiell ein über die bloße Kostenerstattung hinausgehendes Rehabilitierungsinteresse zuzugestehen, welches in der von ihm begehrten - nachträglichen - Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftanordnungsbeschlusses zum Ausdruck kommt. Für einen solchen Feststellungsantrag ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.12.2001 ( vgl. InfAuslR 2002, 132 ff. ) ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben. 

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2.
Dem Feststellungsbegehren des Betroffenen hat das Landgericht allerdings zu Unrecht entsprochen. Die Anordnung der Abschiebungshaft war nicht rechtswidrig.

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a)
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, die vom Amtsgericht und bislang auch von der Kammer vertretene Auffassung, das Haftverbot aus § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG stehe einer Haftanordnung gegenüber ausweislosen indischen Staatsangehörigen deswegen nicht entgegen, weil, Mitwirkung und wahrheitsgemäße Angaben des Betroffenen vorausgesetzt, eine Beschaffung von Passersatzpapieren und die Durchführung der Abschiebung innerhalb der gesetzlich angeordneten Frist von 3 Monaten möglich sei, lasse sich unter den gegebenen Umständen nicht länger aufrecht erhalten. Dabei gehe die Kammer von der aktuellen Information der zentralen Ausländerbehörde - PEP-Info NW - vom 13. Juni 2002 aus. Danach betrage die Bearbeitungsdauer für die Beschaffung von Passersatzpapieren, wenn kein Dokument über die Personalien des Betroffenen vorhanden ist,3 bis 12 Monate. Dieser Zeitraum sei zu lang; die tatsächliche Mindestfrist und die gesetzliche Höchstfrist seien identisch. Der Kammer sei aus den letzten Monaten kein Fall bekannt geworden - und die dazu besonders beauftragte beteiligte Behörde habe auch keinen aufgezeigt - , in dem einem indischen Staatsangehörigen ohne Vorhandensein irgendwelcher Identitätspapiere, und sei es in Kopie, innerhalb von 3 Monaten ein Passersatzpapier beschafft worden wäre. Dies aber lasse nur den Schluss zu, dass ausweislose indische Staatsangehörige nicht binnen 3 Monaten abgeschoben werden können. Unter diesen Umständen könne es nicht darauf ankommen, ob der Betroffene bei der Beschaffung von Passersatzpapieren seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei oder ob er seine Abschiebung zu verhindern suche.Denn wenn auch mit aktiver Unterstützung des Betroffenen und ohne Verhinderungs- oder Verzögerungsversuche die Beschaffung von Passersatzpapieren innerhalb der Frist von 3 Monaten nicht zu bewerkstelligen sei, so werde sich nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen -insoweit bestehe vorliegend kein Anhalt - feststellen lassen, dass dies nun gerade am Verhalten des Betroffenen und nicht an der Verfahrensweise seiner Heimatbehörden liege. Im Ergebnis sei also festzuhalten, dass die Haftanordnung rechtswidrig gewesen sei. 

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b)
Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. 

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aa)
Zutreffend ist die Kammer von der aktuellen Information der zentralen Ausländerbehörde - PEP-Info NW - vom 13. Juni 2002 ausgegangen, wonach die Bearbeitungsdauer für die Beschaffung von Passersatzpapieren, wenn kein Dokument über die Personalien des Betroffenen vorhanden ist,3 bis 12 Monate beträgt. Der Antragsteller selbst bestätigt die Feststellung, dass in den letzten Monaten eine Passausstellung durch die indischen Behörden bei Nichtvorlage von Identitätsdokumenten länger als 3 Monate dauert. 

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bb)
Auch der hieraus abgeleitete Schluss der Kammer, dass ausweislose indische Staatsangehörige derzeit nicht binnen 3 Monaten abgeschoben werden können, ist nicht zu beanstanden. Hierbei verkennt die Kammer auch nicht, dass es Ausnahmefälle geben kann, in denen diese Situation nicht von der Heimatbehörde des Ausländers veranlasst, sondern diesem selbst als zu vertretendes Verhalten im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG zuzurechnen ist. Allerdings hat die Kammer - möglicherweise begünstigt durch eine mehrdeutige oder missverständliche Formulierung in dem Senatsbeschluss - 3 Wx 152/02 - vom 05. Juni 2002 - übersehen, dass vorliegend die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalles gegeben sind. Denn der Betroffene ist - was die Prognose für den Zeitbedarf für die Vorbereitung der Abschiebung anbetrifft - so zu behandeln als ob er bei seiner Inhaftierung im Besitz eines Passes gewesen ist. Dass sich vorliegend Verzögerungen bei der Beschaffung der Passersatzpapiere ergeben, weil der Betroffene nicht über solche Dokumente verfügt, hat er nämlich selbst zu vertreten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat ein Betroffener, der seinen Pass weggibt, in zurechenbarer Weise dazu beigetragen, dass sich Verzögerungen bei der Durchführung der Abschiebung ergeben, weil die Ausländerbehörde zunächst Passersatzpapiere beschaffen muss ( vgl. BGHZ 133, 235, 239 ). Dieser Sachverhalt ist mit dem vorliegenden vergleichbar. Der Betroffene hat zwar vorgetragen, er sei mit einer Schleuserorganisation von Indien nach Deutschland gekommen; seine originalen Papiere habe man ihm in Moskau weggenommen. Insoweit liegt alsoeine freiwillige Herausgabe nicht vor. Dennoch hat der Betroffene dadurch, dass er sich in die Hände einer Schlepperorganisation begeben hat, die den Flüchtlingen bekanntermaßen regelmäßig ihre Pässe abnimmt, einen ihm zurechenbaren Umstand geschaffen, der nunmehr seine Abschiebung verzögert (vgl. Senatsbeschluss - 3 Wx 201/02 vom 12.07.2002). Er hat deshalb seine Ausweislosigkeit und die sich hieraus ergebenden Verzögerungen seiner Abschiebung zu vertreten ( vgl. auch Bay ObLG InfAuslR 2001, 343, 344 ).

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Hiernach kann die von dem Betroffenen begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der amtsgerichtlichen Haftanordnung nicht getroffen werden. Die angefochtene Entscheidung der Kammer ist daher auf das Rechtsmittel der antragstellenden Behörde aufzuheben.

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Das Prozesskostenhilfegesuch des Betroffenen ist mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung abzulehnen.

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Diesseits in das Internet eingestellt am 14.12.2002

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14/12/02