MELCHIOR - ABSCHIEBUNGSHAFT -
KOMMENTAR
ANHANG:
Entscheidungen im Volltext
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OLG Celle
Beschluss vom 09. Dezember 2002
17 W 75/02 + 17 W 76/02
a) Zur Anrechnung einer in Grossbritannien
vollzogenen Vorbereitungshaft auf die Höchstdauer der Abschiebungshaft von 18
Monaten
b) Zur Haftentlassung wegen fehlender Abschiebungsfähigkeit aus
gesundheitlichen Gründen
Zitierweise: OLG Celle v. 09.12.2002 bei Melchior,
Abschiebungshaft, Anhang
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Wortlaut der Entscheidung:
17 W 75/02 + 17 W 76/02
28 T 130/2002 LG Hannover
44 XIV 317/02 AG Hannover
Beschluss
In der Abschiebehaftsache
...............................
hat der 17. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Celle durch ....
am 9. Dezember 2002 beschlossen:
1. Auf die
sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 28. November (Bl. 70 f. d. A.)
wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 20.
November 2002 (Bl. 59 d. A.) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten
Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Betroffenen an das Landgericht
zurückverwiesen, das auch über die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde zu
entscheiden hat.
2. Auf die
sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 28. November 2002 (Bl. 68 f. d.
A.) wird dem Betroffenen unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts
Hannover vom 20. November 2002 (Bl. 59 d. A.) Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt ....... in Hannover
bewilligt.
3. Dem
Betroffenen wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt ......... in Hannover
Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde
bewilligt.
4. Beschwerdewert: 3.000 €.
Gründe
1. Die sofortige weitere
Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie führt
auch insoweit zum Erfolg, als die Entscheidung des Landgerichts Hannover
aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen ist, denn die
angefochtene Entscheidung beruht auf der Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG,
550, 575 ZPO).
Das Landgericht Hannover hat
entgegen § 12 FGG den zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht hinreichend
aufgeklärt. Nach § 57 Abs. 3 Satz 3 FGG* ergibt sich eine Höchstdauer
der Abschiebehaft von 18 Monaten. Ob die in Großbritannien verbrachte Haft ggf.
auf diese Frist anzurechnen ist, kann entgegen dem Landgericht Hannover nicht
bereits nach Aktenlage verneint werden. Vielmehr bedarf es dafür einer Klärung
der Frage, warum der Betroffenen in Großbritannien in Haft gesessen hat. Nach
bisheriger Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden -vielmehr spricht sogar
einiges dafür -, dass der Betroffenen in Großbritannien in Vorbereitungshaft
i.S. des § 57 Abs.1 AusIG gesessen hat und damit auch nach den eigenen
Ausführungen des Landgerichts die Voraussetzungen für eine Anrechnung gegeben
wären. Die sich nach den Angaben der Beteiligten im Antrag vom 10. Juni 2002
ergebende Haftdauer würde den Zeitraum von 18 Monate ohne weiteres
überschreiten, so dass dem Feststellungsantrag des Betroffenen für diesen Fall
in vollem Umfang stattzugeben wäre.
Weiterhin ist zu klären, ob und in
welchem Umfang die Beteiligte sowie die ansonsten mit der Angelegenheit
befassten Behörden Kenntnis von dem Inhalt des psychologischen Gutachtens
hatten. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Betroffenen diese Unterlagen bei
seiner Einreise weggenommen worden, wo und von wem sowie zu welchem Zweck
zwischenzeitlich aufbewahrt worden sind und warum nicht von der
Sozialarbeiterin der Justizvollzugsanstalt Hannover, die für den Betroffenen
darauf gedrängt hat, dass dieser die Unterlagen wieder erhält, unmittelbar nach
Rückgabe der Unterlagen am 8. Juli 2002 entsprechende Maßnahmen veranlasst
worden sind. Hätte der Inhalt der Unterlagen nämlich bereits vorher zur
Kenntnis genommen werden können, hätte nach aller Voraussicht auch vorher
festgestellt werden können, dass der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen
nicht abschiebungsfähig und schon deswegen aus der Haft zu entlassen ist.
Aus den vorgenannten Gründen ist
die angefochtene Entscheidung somit aufzuheben und zur Durchführung weiterer
Ermittlung und zur erneuten Entscheidung an die 28. Zivilkammer des
Landgerichts Hannover zurückzuverweisen. Da die Rechtsverfolgung des
Betroffenen aus den vorstehend dargelegten Gründen durchaus Aussicht auf Erfolg
bietet, ist dem Betroffenen - insoweit ebenfalls unter Abänderung der
landgerichtlichen Entscheidung - Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
unter Beiordnung von Rechtsanwalt ............ in Hannover zu bewilligen.
(Unterschriften)
* gemeint ist offenbar "AuslG"
Diesseits in
das Internet eingestellt am 04.01.2003
03/01/03