MELCHIOR - ABSCHIEBUNGSHAFT -
KOMMENTAR
ANHANG: Entscheidungen im Volltext
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Brandenburgisches OLG
Beschluss vom 05. August 2002
- 8 Wx 20/02 -
a) Zur Fortsetzungsfeststellung im Rahmen eines
Haftaufhebungsverfahrens nach § 10Abs. 2 FEVG
b) Zur 4-Wochen-Frist nach § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG
Zitierweise: Brandenb. OLG v. 05.08.2002 bei
Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
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Leitsätze des Gerichts:
FEVG § 10
AuslG §§ 53, 55, 57
AsylVfG § 14 Abs. 4 S. 3
1. Ein Rechtsschutzinteresse, die
Rechtswidrigkeit der Abschiebehaft festzustellen, besteht auch dann, wenn zwar
die Anordnung unanfechtbar geworden ist, der Betroffene aber – in den
Vorinstanzen erfolglos - einen Aufhebungsantrag gestellt hat.
2. Bei einem aus der Abschiebehaft
heraus gestellten Asylantrag endet die fortdauernde Haft kraft Gesetzes
spätestens mit Ablauf von 4 Wochen nach Eingang des Asylantrages beim Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Ob das Bundesamt vor Ablauf
dieser Frist den Asylantrag als "offensichtlich unbegründet"
zurückgewiesen hat, ist unerheblich, wenn die Entscheidung dem Betroffenen
nicht vor Ablauf der Frist zugestellt worden ist.
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Wortlaut der Entscheidung:
8 Wx 20/02
12 T 91/02 Langericht Frankfurt/Oder
Beschluss
In dem
Freiheitsentziehungsverfahren
.......................
hat der 8. Zivilsenat des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts unter Mitwirkung ...............
am 5. August 2002 beschlossen:
Der Beschluss der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 17. April 2002 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die
Freiheitsentziehung des Betroffenen in der Zeit vom 18. März 2002 bis zum 3.
Mai 2002 rechtswidrig war.
Der weitergehende Feststellungsantrag
wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des
Betroffenen fallen der Antragsgegnerin zur Last.
Gründe:
I.
Der Betroffene wurde am 04.02.2002
beim versuchten Grenzübertritt von Deutschland nach Polen von den polnischen Behörden
aufgegriffen und an den Bundesgrenzschutz rücküberstellt. Auf dessen Antrag
ordnete das Amtsgericht am 05.02.2002 die Sicherungshaft zum Zwecke der
Zurückschiebung bis zum 08.02.2002 an.
Weil die beabsichtigte
Zurückschiebung des Betroffenen, der nicht über gültige Reisepapiere verfügte,
in die Niederlande scheiterte, ordnete das Amtsgericht auf Antrag der
Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt/Oder am 06.02.2002 die Sicherungshaft für
die Dauer von drei Monaten an.
Unter dem 11.02.2002 stellte der
Betroffene einen Asylantrag, der ausweislich des Eingangsstempels am 18.02.2002
beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden nur:
Bundesamt) einging. Durch Bescheid vom 15.03.2002 lehnte das Bundesamt den
Antrag "als offensichtlich unbegründet" ab und drohte dieAbschiebung
des Betroffenen in sein Heimatland ........................ an. Der Bescheid
wurde dem Betroffenen am 20.03.2002 in der Hafteinrichtung zugestellt.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom
11.04.2002 hat der Betroffene beantragt, die Haftanordnung vom 06.02.2002
aufzuheben. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe seinen Asylantrag am
11.02.2002 einem Beamten der Hafteinrichtung übergeben. Die Haft habe kraft
Gesetzes vier Wochen nach Eingang seines Asylantrages beim Bundesamt geendet,
weil ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung des Bundesamtes noch nicht
zugestellt gewesen sei. Außerdem sei der Haftgrund der Anordnung vom 06.02.2002
entfallen, weil nicht mehr die Zurückschiebung in die Niederlande, sondern die
Abschiebung nach ............... angedroht worden sei.
Das Amtsgericht hat den Antrag
zurückgewiesen, weil der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt
sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch
Beschluss vom 17.04.2002 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die
Abschiebehaft ende gerade nicht, wenn der Asylantrag als unbeachtlichoder
offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Dies gelte auch dann, wenn die
innerhalb der Frist von vier Wochen getroffene Entscheidung nicht mehr
innerhalb der Frist zugestellt werden konnte.
Gegen diese Entscheidung hat der
Betroffene am 22.04.2002 weitere Beschwerde eingelegt.
Am 03.05.2002 ist der Betroffene
aus der Abschiebehaft entlassen worden.
Daraufhin hat der Betroffene
"den Rechtsstreit für erledigt erklärt". Er beantragt nunmehr
festzustellen, dass die Abschiebehaft vom 11.03.2002 bis zum 03.05.2002
rechtswidrig war.
II.
Die weitere sofortige Beschwerde
des Betroffenen ist zulässig, §§ 27, 29 FGG, 103 Abs. 2 AusIG, 3 Satz 2 FEVG,
namentlich in der rechten Form und fristgerecht eingelegt. Sie bleibt auch
weiterhin mit dem jetzt noch verfolgten Ziel der Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Haft zulässig, obwohl sich der ursprüngliche
Verfahrensgegenstand durch Entlassung des Betroffenen aus der Haft erledigt
hat.
1.
Entgegen früherer Auffassung der
Rechtsprechung der Fachgerichte, auch des Bundesgerichtshofes (BGHZ 139, 254),
dürfen nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.12.2001
- 2 BvR 527/99 (InfAusIR 2002, 132 = FGPrax 2002, 137 = DVBl 2002, 688)
Beschwerden gegen die Haftanordnung nach § 57 Abs. 2 AusIG nicht (mehr) mit der
Begründung als unzulässig verworfen werden, die Haftanordnung habe sich durch
den Vollzug der Abschiebung, Entlassung aus der Abschiebehaft oder Ablauf der
Haftdauer erledigt. Vielmehr besteht wegen des Gewichts der Eingriffe in das
Grundrecht der Freiheit der Person, das den Inhaftierungen unter
Berücksichtigung der mit ihnen verbundenen diskriminierenden Wirkung inne
wohnt, weiterhin ein Rechtsschutzinteresse dahin, dass die Rechtswidrigkeit der
Haft festgestellt werde.
2.
Diese Rechtsgrundsätze sind
sinngemäß auch auf den Fall anzuwenden, dass zwar nicht die Haftanordnung
selbst angefochten ist, der Betroffene aber den zulässigen (BGHZ 75, 375, 381)
Antrag gem. § 10 Abs. 2 FEVG auf Aufhebung der Haft gestellt hat, dieser
zurückgewiesen worden ist und sich der Verfahrensgegenstand während des
Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahrens - etwa durch Entlassung des
Betroffenen nach Ablauf der Haftdauer - erledigt. Auch wenn die ursprüngliche
Haftanordnung nicht angefochten ist, mithin nicht rechtswidrig war,
beeinträchtigt die Fortdauer der Haft trotz eines zulässigen - und, wie in
diesem Zusammenhang zu unterstellen ist, begründeten – Antrages die
schutzwürdigen Interessen des Betroffenen, namentlich dessen Freiheitsrecht.
Auch in diesem Fall kann das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, ob bzw.
in welcher Zeit die Haft rechtswidrig war, nicht verneint werden.
III.
Das Rechtsmittel ist im
Wesentlichen begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer
Verletzung des Gesetzes,§§ 27 FGG, 546 ZPO n. F. Die an dem Betroffenen
vollzogene Abschiebehaft war in der Zeit vom 18.03.2002 bis zu seiner
Entlassung am 03.05.2002 rechtswidrig.
1.
Das Landgericht hat - von seinem
Rechtsstandpunkt aus – den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt, § 12 FGG.
a)
Das Landgericht legt die
Vorschrift des § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG dahin aus, dass die Abschiebehaft
nicht ende, wenn die Entscheidung des Bundesamts, den Asylantrag als
offensichtlich unbegründet abzulehnen, innerhalb von vier Wochen seit Eingang
des Asylantrages getroffen sei. Auf die Zustellung der Entscheidung innerhalb
dieser Frist komme es nicht an.
Auf der Grundlage dieser
Rechtsauffassung hätte es näherer Aufklärung bedurft, ob die Entscheidung des
Bundesamtes innerhalb der Frist von vier Wochen getroffen worden ist. Das
Landgericht hat festgestellt, dass der Betroffene seinen Asylantrag "am
01.12.2001" - gemeint ist offensichtlich am 11.02.2002 -
"gestellt" habe. Der Antrag sei "laut Stempel" am
18.02.2002 beim Bundesamt eingegangen. Nur wenn der Antrag tatsächlich erst am
18.02.2002 beim Bundesamt eingegangen wäre, wäre die Entscheidung vom
15.03.2002 innerhalb der Frist ergangen. Das versteht sich indes nicht von
selbst. Der Eingangsstempel des Bundesamtes (Bl. 16 d.A.) ist nicht
abgezeichnet. Der Betroffene hat dazu geltend gemacht (Bl. 14 d.A.), er habe
seinen Asylantrag vom 11.02.2002 am selben Tage einem Beamten der
Abschiebehafteinrichtung übergeben, die sich auf demselben Gelände befinde, auf
dem auch das Bundesamt ansässig ist. Vor diesem Hintergrund hätte es näherer
Feststellungen bedurft, wann der Antrag wirklich beim Bundesamt eingegangen ist
bzw. auf welchen Umständen die Verzögerung des Eingangs um eine volle Woche
beruhte.
b)
Das Landgericht hätte - wiederum
von seinem Rechtsstandpunkt aus - außerdem prüfen müssen, ob die
Abschiebungshaft noch - weiter - vollzogen werden darf, obwohl sich mit der
Entscheidung des Bundesamtes vom 15.03.2002 das Ziel der Abschiebung geändert
hatte.
Entgegen der Auffassung des
Betroffenen war damit zwar nicht der "Haftgrund" entfallen. Während
indes das Amtsgericht noch davon ausgegangen war, der Betroffene könne in die
Niederlande zurückgeschoben werden, war ihm nun die Abschiebung in sein
Heimatland .................... angedroht. Ob die Abschiebung dorthin überhaupt
innerhalb der noch verbleibenden Haftzeit würde erfolgen können, ist ebensowenig
überprüft wie die Frage, ob etwa Abschiebungshindernisse,§ 53 AusIG, bestehen.
Zwar ist das Gericht des Freiheitsentziehungsverfahrens nicht verpflichtet,
Abschiebungshindernisse zu ermitteln, wenn für solche keine Anhaltspunkte
vorgetragen sind. Das Landgericht hätte dazu aber mindestens eine Erklärung der
Ausländerbehörde herbeiführen müssen, zumal diese selbst am Schluss ihrer
Stellungnahme vom 17.04.2002 (Bl. 45 d.A.) angekündigt hatte, dass "die
Sachlage der Haftbeendigung neu zu prüfen" sei.
2.
Indes beruht die Auslegung des §
14 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG durch das Landgericht auf Rechtsirrtum. Nach dieser
Vorschrift endet die Abschiebungshaft kraft Gesetzes u. a., wenn nicht
innerhalb von vier Wochen seit Eingang des Asylantrages des Betroffenen beim
Bundesamt dem Betroffenen eine Entscheidung des Bundesamtes zugestellt worden
ist, durch die sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet (oder
unbeachtlich) zurückgewiesen wird. Es kommt entgegen der Auffassung des
Landgerichts nicht darauf an, ob das Bundesamt (noch) innerhalb der Frist von
vier Wochen entschieden hat, sondern darauf, ob dem Betroffenen innerhalb
dieser Frist die Entscheidung zugestellt worden ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylVfG genießt ein
Ausländer, der in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, ein vorläufiges
Bleiberecht in der Form der Aufenthaltsgestattung. Dasgalt nach früherem Recht
auch dann, wenn der Asylantrag aus der Abschiebungshaft heraus gestellt war.
Der Asylbewerber war aus der Haft freizulassen. Zweck des mit Wirkung vom
01.11.1997 angefügten Abs. 4 des § 14 AsylVfG ist es, diese Wirkung des aus der
Haft heraus gestellten Asylantrages zu vermeiden. Seitdem endet die
Abschiebungshaft nicht mehr automatisch, wenn der Asylantrag aus der Haft
heraus gestellt wird. Die Vorschrift bewirkt - als Ausnahme zur allgemeinen
Regel des § 55 Abs. 1 AsylVfG -, dass Sicherungshaft "für eine bestimmte
Zeit bzw. bis zur Entscheidung des Bundesamtes" fortgesetzt werden kann (BT-Drucks.
13/4948 -zitiert nach GK-AsylVfG 51, Ausg. Dezember 1997, Seite 2.1). Dabei
ergibt sich aus dem - insoweit eindeutigen – Wortlaut des § 14 Abs. 4 Satz 3
AsylVfG, dass die Abschiebungshaft "endet mit der Zustellung" der
Entscheidung des Bundesamtes. Nicht der Zeitpunkt der Entschließung des
Bundesamtes entscheidet mithin über die Fortsetzung oder das Ende der Haft,
sondern die Zustellung der Entscheidung an den Betroffenen. Nur dann, wenn
durch die innerhalb der Frist zugestellte Entscheidung des Bundesamtes der
Asylantrag als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde,
endet die Haft nicht mit der Zustellung der Entscheidung und auch nicht mit dem
Ablauf der Frist. Ohne vorherige Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes
endet jedoch die Haft "spätestens" vier Wochen nach Eingang des
Asylantrages beim Bundesamt.
Die gegenteilige Auffassung des
Landgerichts lässt sich weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck der
Vorschrift vereinbaren. Der Halbsatz "es sei denn ..." bezieht sich sprachlich
eindeutig auf den Inhalt der Entscheidung des Bundesamtes und stellt
eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel dar, wonach die Haft mit der
Zustellung der Entscheidung endet. Hingegen kann die Einschränkung schon
sprachlich nicht als eine Ausnahme von der zeitlichen Beschränkung der
in § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG angeordneten Haftfortdauer auf bis zu längstens
vier Wochen nach Eingang des Asylantrages beim Bundesamt begriffen werden.
Diese zeitliche Einschränkung der Haftfortdauer regelt deren "absolute"
Obergrenze, sofern nicht vor Ablauf der Frist die Entscheidung zugestellt ist.
Ein anderes Verständnis wäre auch mit dem Sinn und Zweck der Regelung nicht zu
vereinbaren. Es würde darauf hinauslaufen, dass der Betroffene nicht
"spätestens" nach vier Wochen freizulassen wäre, sondern - gleichsam
"auf Verdacht" - weiter auf unbestimmte Zeit in Haft gehalten werden
dürfte, bis sich bei späterer Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes
herausstellen kann, ob der Betroffene als Asylbewerber anerkannt bzw. ob sein
Antrag "nur einfach" als unbegründet zurückgewiesen ist oder ob er
als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt worden ist. Fehlt es bis
zum Ablauf der Frist an der Zustellung einer Entscheidung, können weder der
Betroffene noch die Hafteinrichtung "wissen", ob der Betroffene
weiterhin in Haft gehalten werden darf. Das würde selbst dann zu gelten haben,
wenn der Hafteinrichtung der Inhalt der Entscheidung des Bundesamtes vor deren
Zustellung an den Betroffenen bekannt geworden sein sollte, weil die
Entscheidung nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen erst mit der
Zustellung wirksam wird. Es wäre letztlich auch mit dem verfassungsrechtlich
geschützten Gut der persönlichen Freiheit unvereinbar, den Betroffenen ohne
klare gesetzliche Grundlage weiterhin in Haft zu halten auf den bloßen
"Verdacht" hin, das Bundesamt werde - vor Ablauf der Frist -eine
Entscheidung getroffen haben, die die Fortsetzung der Haft erlaubte.
Das zeigt sich besonders deutlich
am Fall des Betroffenen in diesem Verfahren.
3.
Der Betroffene hätte - spätestens
- am 17.03.2002 freigelassen werden müssen. Die am 18.03.2002 und danach an ihm
vollzogene Haft war rechtswidrig.
Nach der Annahme des Landgerichts
war der Asylantrag des Betroffenen am Montag, 18.02.2002, beim Bundesamt
eingegangen. Da sich der Betroffene an diesem Tage bereits in Haft befand, ist
dieser Tag bei der Berechnung der Haftzeit mitzurechnen, § 187 Abs. 2 BGB. Die
in § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG bestimmte Frist von vier Wochen (= 4 x 7 Tage)
endete mithin mit Ablauf des Sonntag, 17.03.2002, § 188 Abs. 2 BGB.
Dasselbe ergibt sich aus der
vergleichbaren Regelung in § 16 StrVollzG i.V.m. § 37 StrVollstrO. Danach endet
die nach Wochen bestimmte Haftzeit eines Strafgefangenen an - und mit - dem
Tag, der seiner Benennung nach dem Tag des Strafantritts entspricht. Deshalb
bestimmt § 16 StrVollzG, dass der Gefangene am letzten Tag seiner Strafzeit -
das ist der Wochentag, der dem Tag des Strafendes vorausgeht – zu entlassen
ist. Es macht für die Dauer der erlaubten, mithin rechtmäßigen
Freiheitsentziehung keinen Unterschied, ob die Freiheitsentziehung auf einem
Strafurteil oder auf einer ausländerrechtlichen, auf das Ausländergesetz bzw.
das Asylverfahrensgesetz gestützten Entscheidung beruht.
Die Entscheidung des Bundesamtes
vom 15.03.2002 ist der Aufnahmeeinrichtung erst am 18.03.2002 zugegangen und
dem Betroffenen erst am 20.03.2002 zugestellt worden. Die Aufnahme- und
Hafteinrichtung hatte mithin bis zum Ablauf der gesetzlich angeordneten
Haftfortdauer,§ 14 Abs. 1 Satz 1, 3 AsylVfG, mit Ablauf des 17.03.2002 noch
nicht einmal Kenntnis davon, dass der Asylantrag des Betroffenen als
"offensichtlich unbegründet" abgelehnt worden war. Da § 14 Abs. 4
Satz 3 AsylVfG indes anordnet, dass die Abschiebungshaft von Gesetzes wegen mit
Ablauf des 17.03.2002 endete, hätte der Betroffene allenfalls auf Grund einer
neuen, beim ordentlichen Gericht einzuholenden Haftanordnung erneut in
Abschiebungshaft genommen werden dürfen. Eine solche ist nicht beantragt
worden.
Der erkennende Senat ist nicht genötigt, festzustellen, ob der Asylantrag des
Betroffenen etwa schon vor dem 18.02.2002 beim Bundesamt eingegangen ist. Er
ist auch nicht genötigt, die Sache zur Feststellung dieses Zeitpunkts an das
Landgericht zurückzuverweisen.
Das Rechtsbeschwerdeverfahren als
solches erlaubt lediglich eine Rechtsprüfung und eröffnet nicht eine neue
Tatsacheninstanz. Das Landgericht als Erstbeschwerdegericht hätte - bei
richtiger Rechtsanwendung – einen Aufklärungsbedarf hinsichtlich des Zeitpunkts
des Eingangs des Asylantrags beim Bundesamt nicht annehmen müssen, weil die
Haftanordnung auch dann aufzuheben war, wenn der Asylantrag erst am 18.02.2002
beim Bundesamt eingegangen war. Dem jetzigen Begehren, die Rechtswidrigkeit der
Haft festzustellen, ist - im Wesentlichen - durch den Ausspruch dieser
Senatsentscheidung genügt. Das - zeitlich – darüber hinausgehende Begehren des
Betroffenen findet indes in seinem tatsächlichen Vorbringen eine genügende
Stütze nicht. Er behauptet nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich – einen
früheren als den ihm vom Bundesamt mitgeteilten Zeitpunkt des Eingangs seines
Asylantrages. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht deshalb im Rahmen des
Feststellungsantrages nicht. Ob der Asylantrag früher - etwa bereits am
11.02.2002 - beim Bundesamt hätte eingehen müssen, ist im Rahmen der vom
Senat zu treffenden Entscheidung nicht erheblich.
IV.
Eine Entscheidung über die
Gerichtskosten des Verfahrens ist nicht veranlasst,§§ 14, 15 FEVG.
Die dem Betroffenen in dem Verfahren
gem. § 10 Abs. 2 FEVG entstandenen außergerichtlichen Kosten sind in
sinnentsprechender Anwendung des § 16 FEVG der Gebietskörperschaft
aufzuerlegen, der die antragstellende Ausländerbehörde angehört. Zwar bestimmt
diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach die Kostenerstattungspflicht nur für den
Fall, dass sich der Antrag - auf Anordnung der Freiheitsentziehung - als von
Anfang an unbegründet erweist. Nachträgliche Änderungen der Sachlage, die – im
Rechtsmittelzug - zur Aufhebung einer anfänglich begründeten
Freiheitsentziehung führen können, rechtfertigen die Auferlegung der Kosten
nicht. Anders verhält es sich indes dann, wenn die Behörde - wie im Streitfall
- trotz der kraft Gesetzes eingetretenen Beendigung der Abschiebungshaft den
Betroffenen nicht frei lässt, sondern durch ihr -rechtswidriges - Verhalten das
auf § 10 Abs. 2 FEVG gestützte Verfahren überhaupt erst veranlasst. Der Fall
rechtswidrig fortgesetzter Freiheitsentziehung ist nicht nur demjenigen des von
vornherein unbegründeten Antrages, sondern auch demjenigen vergleichbar, in dem
eine Freiheitsentziehung gar ohne richterliche Anordnung vollzogen würde. Da
die Haftfortdauer des Betroffenen ab dem 18.03.2002 auf die Haftanordnung vom
06.02.2002 nicht mehr gestützt werden durfte, steht sie - von diesem Zeitpunkt
an - einem von vornherein unbegründeten Antrag gleich. Es ist deshalb nach Sinn
und Zweck des § 16 FEVG gerechtfertigt, die dem Betroffenen in dem Verfahren
nach § 10 Abs. 2 FEVG erwachsenen Kosten der antragstellenden Behörde aufzuerlegen.
Daran ändert es nichts, dass die antragstellende Behörde die Wahrnehmung ihrer
Aufgaben der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg im Wege der
Amtshilfe übertragen hat (Bl. 17 d.A.).
V.
Der Senat ist nicht gehalten, die
Sache gem. § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, weil er von dessen
bisheriger Rechtsprechung (BGHZ 139, 254) abweicht.
Die Abweichung beruht, wie unter
II. ausgeführt, auf der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
der auch der Bundesgerichtshof zu folgen hätte. Hinzu kommt, dass - nach den
Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) - der Vorsitzende des
zuständigen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs dem Bundesverfassungsgericht
mitgeteilt hat, dass der BGH an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht
festhalten würde (werde), sofern das Bundesverfassungsgericht es für notwendig
halte, von einem typischen Verfahrensablauf als einem zusätzlichen Kriterium
für das Rechtsschutzinteresse Abstand zu nehmen. Eben dies hat das
Bundesverfassungsgericht entschieden. Schließlich unterscheidet sich der
Streitfall von dem vom BGH entschiedenen Fall - und, soweit ersichtlich, auch
von den durch andere Oberlandesgerichte bisher entschiedenen Fällen - dadurch,
dass nicht die Haftanordnung als solche angefochten ist, sondern die Fortdauer
der Haft über deren durch Gesetz angeordnetes Ende hinaus. Hierzu ist - soweit
ersichtlich - eine höchstrichterliche Entscheidung bisher noch nicht ergangen.
Die Festsetzung eines
Beschwerdewertes ist nicht veranlasst (§§ 14 FEVG, 112 BRAGO).
04/01/03