ANHANG: Entscheidungen im Volltext
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- 16 Wx 164/02 –
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Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft bei einer
Minderjährigen (17 Jahre alt)
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Zitierweise: OLG Köln v. 11.09.2002 bei Melchior,
Abschiebungshaft, Anhang
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16 Wx 164/2002
BESCHLUSS
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hat der 16.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch ............
am 11.9.2002
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Auf die weitere sofortige
Beschwerde der Beteiligten zu 1) werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Aachen vom 16.8.2002 – 3 T 275/02 - und des Amtsgerichts Aachen
vom 25. 7. 2002 – 41 XIV 4642 B. - aufgehoben und der Antrag auf Erlass eines
Haftbefehls zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen hat der Antragsteller zu tragen.
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Durch Beschluss vom 25.7.02 hat das Amtsgericht Aachen gegen die17-jährige
Betroffene antragsgemäß Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von
drei Monaten angeordnet. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb
erfolglos.
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Die zulässige sofortige weitere Beschwerde (§§ 3, 7 FEVG, 103 AuslG, 27, 29
FGG) ist begründet.
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Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts, das auf zulässige
Erstbeschwerde entschieden hat (§§ 20, 22 FGG), beruht auf einer Verletzung des
Gesetzes (§ 27 FGG). Das Landgericht hat den entscheidungserheblichen
Sachverhalt verfahrensfehlerfrei und damit für den Senat bindend (§ 27 I S. 2
FGG) festgestellt. Die Tatsachenfeststellung trägt die angefochtene
Haftanordnung nicht.
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Das Landgericht hat im angefochtenen Beschluss ausgeführt: Das Amtsgericht
habe mit Recht gegen die Betroffene die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis
zum 24.10.2002 angeordnet. Es bestehe sowohl der Haftgrund aus § 57 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 AuslG als auch nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG. Die Betroffene
halte sich bereits seit 1995 in der Bundesrepublik auf und sei bei der Einreise
zusammen ihrer Mutter und ihrer älteren Schwester im Besitz weder der
erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung noch eines Passes gewesen. Ihrer
Ausreisepflicht sei sie trotz des Umstandes, dass sowohl der Asylantrag als
auch zwei Folgeanträge bestandskräftig zurückgewiesen wurden, bisher nicht
nachkommen sondern wiederholt untergetaucht. Im Juli 2002 sei sie nunmehr in
einer Gaststätte arbeitend angetroffen worden und habe sich mit der Kopie eines
gefälschten Reisepasses ausgewiesen. Eigenen Angaben zufolge sei sie seinerzeit
zusammen mit ihrer Mutter und Schwester nach ..............ausgereist, wo diese
auch jetzt noch seien, und halte sich inzwischen seit vier bis fünf Monaten
hier wieder auf und arbeite. Die angeordnete Haftdauer von drei Monaten halte
sich im Rahmen des Gesetzes und sei unter Berücksichtigung der zu treffenden
Abschiebungsvorbereitungen verhältnismäßig. Dies gelte auch unter
Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots, dem im Falle der Anordnung von
Abschiebehaft gegenüber Minderjährigen besondere Bedeutung zukomme. Keine
Anhaltspunkte seien dafür vorhanden, dass die Ausländerbehörde diesen Grundsatz
nicht beachte oder gar die Betreibung der Abschiebung ungebührlich verzögere.
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Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung
nicht stand.
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Rechtsfehlerfrei haben die Vorinstanzen neben der Ausreisepflicht der
Betroffenenden Haftgrund des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AuslG bejaht. Als
verdachtsbegründende Umstände sind mit den Vorinstanzen - auch unter dem
Gesichtspunkt rechtsuntreuen Verhaltens - anzuführen: Das zweimalige
Untertauchen in die Illegalität sowie die Vorlage einer Kopie des Reisepasses
einer anderen Person bei ihrer Festnahme. Ferner verfügt die Betroffene im
Bundesgebiet über keinen festen Wohnsitz noch eine feste Bindung, womit der
hinreichende Verdacht begründet ist, dass die Betroffene, wenn ihre Abschiebung
ansteht, für die Behörde nicht ohne besondere Umstände sogleich erreichbar sein
werde.
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Dennoch entspricht es im vorliegenden Fall nicht dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, gegen die betroffene Minderjährige Haft zur Sicherung der
Abschiebung anzuordnen. Gerade Minderjährige werden von der Vollziehung einer
Haftanordnung erheblich betroffen und können hierdurch dauerhafte psychische
Schäden davontragen. Nach dem verfassungsmäßigen Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit allen Verwaltungshandelns, der die Ausländerbehörde in
jedem Falle zwingt, das Abschiebungsverfahren mit größtmöglicher Beschleunigung
zu betreiben und unverzüglich die notwendige Vorbereitungen für die Abschiebung
zu treffen. ist die Verwaltungsbehörde im Falle Minderjähriger darüber hinaus
verpflichtet, alle Möglichkeiten zu prüfen, die auf mildere und weniger
einschneidende Weise die beabsichtigte Abschiebung sichern können. Dies gilt
nicht erst seit dem Erlass des Innenministers vom 17. 7. 02 zur Ergänzung der
Richtlinien zur Vorbereitungs- und Sicherungshaftvom 25. 4. 1996, sondern folgt
unmittelbar aus der Verfassung. Mildere Mittel zur Vermeidung der Abschiebehaft
könnten die Unterbringung in Jugendeinrichtungen, Meldeauflagen, räumliche
Beschränkungen des Aufenthaltsortes u. ä. sein. Dass derartige mildere Mittel
von der Verwaltung geprüft wurden und warum sie im Einzelfall nicht in Betracht
kommen, ist von der Verwaltung bereits in ihrem Haftantrag ausführlich
darzustellen. Dazu genügt es nicht, dass ein vom Betroffenen selbst genanntes
milderes Mittel als untauglich qualifiziert wird.Fehlt es an einer solchen
ausführlichen Darlegung, ist davon auszugehen, dass die Verwaltung die
erforderliche Prüfung unterlassen hat und dass daher die Haftvoraussetzungen
derzeit nicht vorliegen. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller lediglich
dargelegt, warum eine Unterbringung bei der von der Betroffenen genannten
Vertrauensperson zur Sicherung der Abschiebung ungeeignet sei. Warum es keine
geeigneten Jugendeinrichtungen gebe oder warum Meldeauflagen nicht ausreichten,
ist nicht dargelegt und nicht ersichtlich.
Da die Voraussetzungen für einen Haftantrag von Anfang an fehlten, waren
dem Antragsteller gem. § 16 Abs. 1 FEVG auch die Kosten des Verfahren
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Betroffenen aufzuerlegen.
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09/01/03
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