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Thüringer OLG vom 26.02.2001
Zur Amtsermittlungspflicht im Rahmen des § 57 Abs. 2
Satz 4 AuslG
Zitierweise: Thüringer OLG v. 26.02.2001 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
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Weiterführende
Hinweise .... (Loseblatt = 1220 ff)
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Thüringer OLG
Beschluss vom 26. Februar
2001
- 6 W 119/01 –
vorhergehend:
LG Mühlhausen = 1 T 17/01
AG ......
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Stichworte:
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Amtsermittlung
§ 57 II 4 AuslG
§ 12 FGG
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Der Beschluss des Thüringer
OLG betrifft den Fall eines algerischen Staatsangehörigen. Das Landgericht
hatte im Rahmen der Erstanordnung keine Feststellungen zu § 57 Abs. 2 Satz 4
AuslG getroffen.
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Der Senat hat wie folgt
entschieden:
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Gründe:
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Soweit das Landgericht den Betroffenen für
vollziehbar ausreisepflichtig hält und den Haftgrund des § 57 Abs. 2 Ziff. 2
AuslG bejaht, ist seine Entscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Der Senat nimmt Bezug auf die insoweit zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung.
Die Auffassung des Landgerichts, aus dem Verhalten des Betroffenen ergebe sich
der begründete Verdacht, er wolle sich der Abschiebung entziehen, beruht auf
einer tatrichterlichen Würdigung des dem Landgericht unterbreiteten
Sachverhalts. Diese Tatsachenwürdigung kann der Senat im
Rechtsbeschwerdeverfahren nur dahin überprüfen, ob der Tatrichter den
maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Erörterung des
Tatsachenstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen
gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen die Denkgesetze
und feststehende Erfahrungssätze sowie den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen
hat (vgl. Keidel/Kutze/Winkler, FGG, 14. Auflage, § 27 Rn. 42 m.w.N.). Solche
Rechtsfehler sind dem Landgericht nicht unterlaufen; die sofortige weitere
Beschwerde versucht lediglich, ihre eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle
derjenigen des Landgerichts zu setzen, was ihr im Rechtsbeschwerdeverfahren
verwehrt ist.
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Indessen enthält der Beschluss des Landgerichts entgegen § 12 FGG keine Feststellungen, ob § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG der Anordnung der Sicherungshaft entgegensteht. Nach dieser Vorschrift ist die Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Nach den Feststellungen des Landgerichts müssen für den Betroffenen zunächst die erforderlichen Passdokumente für die Heimreise beschafft werden. In einem solchen Fall hat das Erstbeschwerdegericht nach § 12 FGG zu ermitteln, auf welchen konkreten Tatsachen sich die Erwartung der Ausländerbehörde gründet, die Abschiebung könne innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden. Dazu wären insbesondere Feststellungen erforderlich gewesen, ob und gegebenenfalls wann die Ausländerbehörde die Beschaffung von Passersatzpapieren in die Wege geleitet hat, ob der Betroffene insoweit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und wann nach den Erfahrungen der Ausländerbehörde bzw. der zuständigen konsularischen Abteilung der algerischen Botschaft mit der Ausstellung von Passersatzpapieren gerechnet werden kann. Derartige Ermittlungen, die im Hinblick auf den im Freiheitsentziehungsverfahren geltenden Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung nicht zwingend im Wege der förmlichen Beweiserhebung durchgeführt werden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 27.05.1998, 6 W 313/98), hat das Landgericht vollständig unterlassen.
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Der Senat kann die
entsprechenden Feststellungen im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht selbst
treffen; daher ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur
Nachholung der erforderlichen Ermittlungen an das Landgericht
zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht zugleich
Gelegenheit, das Vorbringen der antragstellenden Behörde in dem Schriftsatz vom
22.02.2001, wonach der Betroffene seine Identität verschleiert hat und im
Besitz eines gültigen Reisepasses ist, zu prüfen. Sollte sich dies als richtig
erweisen, spricht vieles dafür, dass der Betroffene eine eventuell über drei
Monate hinausgehende Verzögerung seiner Abschiebung selbst zu vertreten hätte.
Der Senat selbst kann das neue Vorbringen der antragstellenden Behörde im
Rechtsbeschwerdeverfahren nicht berücksichtigen.
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Aufgrund dieses Vorbringens,
das durch die in der Akte befindliche schriftliche Zeugenerklärung (Bl. 24
d.A.) und die Ablichtungen Bl. 25, 26 d.A. belegt wird, hat der Senat jedoch
davon abgesehen, den Beschluss des Amtsgerichts im Wege der einstweiligen
Anordnung nach § 24 Abs. 3 FGG außer Vollzug zu setzen.
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15/08/01