ANHANG: Entscheidungen im Volltext
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OLG Hamm vom 15. 02. 2001
Unzulässigkeit der Überhaft im
Anschluss an eine evtl. Strafhaft
Zitierweise: OLG Hamm v. 15.02.2001 bei Melchior,
Abschiebungshaft, Anhang
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(Loseblatt = 1355)
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OLG Hamm
- 19 W 22/01 –
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vorhergehend:
LG Bielefeld = 25 T 787/00
AG Bielefeld = 9 XIV 3780 B
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Stichworte:
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Abschiebungshaft
Überhaft nach U-Haft
Überhaft nach Strafhaft
§ 57 AuslG
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Der Beschluss des OLG Hamm betrifft den Fall eines albanischen Staatsangehörigen. Das Amtsgericht Bielefeld hatte unter dem 22.12.2000 gegen den Betroffenen Untersuchungshaft und gleichzeitig Sicherungshaft von längstens 4 Wochen nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG im Anschluß an die laufende Untersuchungshaft und evtl. Strafhaft angeordnet.
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Der Senat hat wie folgt entschieden:
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Unter Zurückweisung der weitergehenden weiteren Beschwerde wird der angefochtene Beschluß teilweise aufgehoben.
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Der
Beschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom 21.12.2000 wird teilweise abgeändert
und wie folgt neu gefaßt:
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Zur
Sicherung der Abschiebung wird gegen den Betroffenen die Haft für die Dauer von
längstens 4 Wochen als Überhaft im Anschluß an die Untersuchungshaft gemäß
Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 21.12.2000 (.......) angeordnet.
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Die
sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist nach den §§ 103 Abs. 2 AuslG,
§ 7 Abs. 1, 3 Satz 2 FEVG, § 27 , 29 FGG zulässig.
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Rechtsfehlerfrei
hat das Landgericht die Voraussetzungen des Haftgrundes des § 57 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 AuslG festgestellt.
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Das
Rechtsmittel hat in der Sache allerdings insoweit Erfolg, als die
Sicherungshaft nur im Anschluß an die zur Zeit angeordnete Untersuchungshaft und
nicht auch im Anschluß eine evtl. Strafhaft zu vollstrecken ist.
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Die
Anordnung der Abschiebehaft im Anschluß an eine Untersuchungshaft ist
grundsätzlich zulässig (FG Prax 1995, 130).
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Der
Beschluß ist allerdings abzuändern, soweit er die angeordnete Abschiebungshaft
auch im Anschluß an eine möglicherweise zu erwartende Strafhaft vorsieht. Die
Abschiebungshaft darf nur im Anschluß an eine solche Haft angeordnet werden,
die der Haftrichter in seine Beurteilung, ob die Abschiebungshaft erforderlich ist,
einbezogen hat. Einbeziehen kann der Haftrichter aber nur zum Zeitpunkt der
Entscheidung bekannte Tatsachen. Eine erst nach Erlaß der
Abschiebungshaftanordnung möglicherweise verhängte Strafhaft kann im Hinblick
auf das Erfordernis der Bestimmtheit der Haftanordnung nicht berücksichtigt
werden. Die Anordnung von Abschiebungshaft im Anschluß an eine künftig
möglicherweise zu erwartende, aber noch nicht verhängte Strafhaft ist daher
unzulässig (BGH in FG Prax 1995, 168).
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Entgegen der
Ansicht des Betroffenen hat die von dem Amtsgericht angeordnete Dauer der
Sicherungshaft nicht bereits ab Beschlußdatum zu laufen begonnen. Dem Wortlaut
des Beschlusses des Amtsgerichts Bielefeld ist insoweit eindeutig zu entnehmen,
daß die Sicherungshaft als Überhaft angeordnet worden ist und daß der Beschluß
erst wirksam werden soll, sobald die Untersuchungshaft endet. Der Haftbefehl
ist daher nicht bereits wegen Ablaufs der Monatsfrist aufzuheben.
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15/08/01