MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR

ANHANG: Entscheidungen im Volltext

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OLG Hamm vom 15. 02. 2001

Unzulässigkeit der Überhaft im Anschluss an eine evtl. Strafhaft

Zitierweise: OLG Hamm v. 15.02.2001 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang

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Weiterführende Hinweise

(Loseblatt = 1355)

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OLG Hamm

Beschluss vom 15. Februar 2001

- 19 W 22/01 –

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vorhergehend:

LG Bielefeld = 25 T 787/00

AG Bielefeld = 9 XIV 3780 B

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Stichworte:

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Abschiebungshaft

Überhaft nach U-Haft

Überhaft nach Strafhaft

§ 57 AuslG

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Der Beschluss des OLG Hamm betrifft den Fall eines albanischen Staatsangehörigen. Das Amtsgericht Bielefeld hatte unter dem 22.12.2000 gegen den Betroffenen Untersuchungshaft und gleichzeitig Sicherungshaft von längstens 4 Wochen nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG im Anschluß an die laufende Untersuchungshaft und evtl. Strafhaft angeordnet.

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Der Senat hat wie folgt entschieden: 

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Unter Zurückweisung der weitergehenden weiteren Beschwerde wird der angefochtene Beschluß teilweise aufgehoben.

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Der Beschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom 21.12.2000 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

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Zur Sicherung der Abschiebung wird gegen den Betroffenen die Haft für die Dauer von längstens 4 Wochen als Überhaft im Anschluß an die Untersuchungshaft gemäß Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 21.12.2000 (.......) angeordnet.

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Gründe

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Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist nach den §§ 103 Abs. 2 AuslG, § 7 Abs. 1, 3 Satz 2 FEVG, § 27 , 29 FGG zulässig.

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Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Voraussetzungen des Haftgrundes des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG festgestellt.

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Das Rechtsmittel hat in der Sache allerdings insoweit Erfolg, als die Sicherungshaft nur im Anschluß an die zur Zeit angeordnete Untersuchungshaft und nicht auch im Anschluß eine evtl. Strafhaft zu vollstrecken ist.

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Die Anordnung der Abschiebehaft im Anschluß an eine Untersuchungshaft ist grundsätzlich zulässig (FG Prax 1995, 130).

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Der Beschluß ist allerdings abzuändern, soweit er die angeordnete Abschiebungshaft auch im Anschluß an eine möglicherweise zu erwartende Strafhaft vorsieht. Die Abschiebungshaft darf nur im Anschluß an eine solche Haft angeordnet werden, die der Haftrichter in seine Beurteilung, ob die Abschiebungshaft erforderlich ist, einbezogen hat. Einbeziehen kann der Haftrichter aber nur zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannte Tatsachen. Eine erst nach Erlaß der Abschiebungshaftanordnung möglicherweise verhängte Strafhaft kann im Hinblick auf das Erfordernis der Bestimmtheit der Haftanordnung nicht berücksichtigt werden. Die Anordnung von Abschiebungshaft im Anschluß an eine künftig möglicherweise zu erwartende, aber noch nicht verhängte Strafhaft ist daher unzulässig (BGH in FG Prax 1995, 168).

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Entgegen der Ansicht des Betroffenen hat die von dem Amtsgericht angeordnete Dauer der Sicherungshaft nicht bereits ab Beschlußdatum zu laufen begonnen. Dem Wortlaut des Beschlusses des Amtsgerichts Bielefeld ist insoweit eindeutig zu entnehmen, daß die Sicherungshaft als Überhaft angeordnet worden ist und daß der Beschluß erst wirksam werden soll, sobald die Untersuchungshaft endet. Der Haftbefehl ist daher nicht bereits wegen Ablaufs der Monatsfrist aufzuheben.

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In das Internet eingestellt am 15.08.01

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ZUM KOMMENTAR

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15/08/01