ANHANG: Entscheidungen im Volltext
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Pfälzisches OLG Zweibrücken vom
10.09.2001
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a) Haft zur Sicherung der
Zurückschiebung
b) Zur Frage der Anwendbarkeit des
§ 57 II 4 AuslG bei Passlosigkeit
c) Keine Prüfung von
Duldungsgründen nach § 55 Abs. 2 AuslG durch Haftgerichte
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Zitierweise: Pfälz.OLG Zweibrücken v. 10.09.2001 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
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Ergänzende
Hinweise zu b) .... (Loseblatt = 1238 ff)
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Pfälz. OLG Zweibrücken
Beschluss vom 10. September 2001
- 3 W 204/01 –
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vorhergehend:
LG Bad Kreuznach = 2 T 116/01
AG Simmern = 9 XIV 6/01.B
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Rückübernahmeabkommen (Vietnam)
Duldung
Kompetenz des Haftrichters
Anhörung im Beschwerdeverfahren
AuslG § 61 Abs. 3
AuslG § 57 I Nr. 1 und Nr. 5
entsprechend
AuslG § 57 II 4 entsprechend
AuslG § 55 II
AuslG § 58
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1. Die mit
dem Vollzug eines Rückübernahmeabkommens verbundene Bearbeitungsdauer steht der
Anordnung von Abschiebungshaft zur Sicherung der Zurückschiebung grundsätzlich
nicht entgegen.
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2. Die
Frage, ob der Betroffene gemäß § 55 Abs. 2 AuslG einen Anspruch auf Erteilung
einer Duldung hat, ist im Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche
Verfahren bei Freiheitsentziehungen nicht zu prüfen (im Anschluss an BayObLGZ
1991, 247, 250).
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Der Senat
hat wie folgt entschieden:
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Die
sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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Die
sofortige weitere Beschwerde ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu
beanstanden (§§ 103 Abs. 2 AuslG, 3 Satz 2, 7 FEVG, 29 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1
FGG). In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die Entscheidung des
Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG,
550 ZPO).
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Zu Recht
ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die
Anordnung von Abschiebungshaft zur Sicherung der Zurückschiebung (§§ 61 Abs. 3,
57 AuslG) gegeben sind. Der Betroffene ist unerlaubt in das Bundesgebiet
eingereist (§§ 61 Abs. 1 Satz 1, 58 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AuslG). Die
sozialistische Republik Vietnam ist nach Art. 1 des Abkommens zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik
Vietnam über die Rückübernahme von vietnamesischen Staatsangehörigen
(Rückübernahmeabkommen) vom 21. Juli 1995 (BGBl. II S. 744) zur Rückübernahme
des Betroffenen verpflichtet; gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 AuslG ist daher seine
Zurückschiebung zulässig, solange die Rückübernahmeverpflichtung besteht.
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Auch die
weiteren Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft zur Sicherung der
Zurückschiebung gemäß §§ 61 Abs. 3, 57 AuslG liegen vor. Den Haftantrag hat die
zuständige Verwaltungsbehörde – die Beteiligte zu 2) – gestellt (§§ 3 Satz 1
FEVG, 63 Abs. 4 Nr. 1 AuslG). Das Landgericht hat auch die Haftgründe des § 57
Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 5 AuslG mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat
zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, bejaht. Die von dem
Erstbeschwerdegericht aus dem Verhalten des Betroffenen gezogenen
Schlussfolgerungen verstoßen weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine
Erfahrungssätze und halten den Anforderungen stand, die an die tatrichterliche
Überzeugungsbildung zu stellen sind. Einwände hiergegen hat der Betroffene auch
im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nicht erhoben.
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Der
Anordnung der Abschiebungshaft steht § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht entgegen.
Die Haftanordnung setzt nämlich nicht den Nachweis voraus, dass die Abschiebung
– hier die Zurückschiebung – des Betroffenen innerhalb der angeordneten
Haftzeit von 3 Monaten durchführbar ist ( vgl. auch BVerfG NJW 1987, 3076).
Lediglich wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu
vertreten hat, die Zurückschiebung nicht innerhalb der nächsten 3 Monate
durchgeführt werden kann, verbietet die Vorschrift die Anordnung von Abschiebungshaft.
So verhält es sich hier jedoch entgegen der Auffassung des Betroffenen nicht:
Zum einen steht nach den rechtsfehlerfreien und daher den Senat als
Rechtsbeschwerdegericht bindenden Feststellungen des Landgerichts nicht fest,
dass die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten 3 Monate durchgeführt werden
kann; denn die Bearbeitungsdauer durch die vietnamesischen Behörden
beträgt „ca. bis zu 3 Monaten
(nach der Übergabe)". Zwar fand die Übergabe des gemäß dem Protokoll zur
Durchführung des vorbezeichneten Rückübernahmeabkommens vom 21. Juli 1995
(BGBl. II S. 746) erstellten Übernahmersuchens erst am 15. August 2001 und
damit mehr als ein Monat nach der Haftanordnung am 6. Juli 2001 statt. Da aber
nach den Feststellungen des Landgerichts die dreimonatige Bearbeitungsdauer –
in Übereinstimmung mit Art. 2 Nr. 2 des zitierten Protokolls – lediglich eine
Höchstfrist ist, steht nicht fest, dass die Abschiebung nicht innerhalb von 3
Monaten nach der Haftanordnung durchgeführt werden kann. Diese Möglichkeit ist
im gegebenen Fall auch deswegen in Betracht zu ziehen, weil gemäß Art. 3 des
Rückübernahmeabkommens Straftäter und Beschuldigte – unabhängig von den in Art.
2 Nr. 2 des Durchführungsprotokolls bezeichneten Fristen – „möglichst rasch
zurückzuführen" sind; hierauf hat die Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland in Hanoi in ihrer dem Betroffenen mitgeteilten Verbalnote vom 13.
August 2001 ausdrücklich hingewiesen. Zum anderen entspricht es ständiger
Rechtsprechung des Senats, dass es sich um einen von dem Ausländer selbst zu
vertretenden Umstand im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG handelt, wenn dieser
keinen Nationalpass hat, insbesondere ohne einen solchen einreist (vgl. auch
BGH NJW 1996, 2796, 2797; OLG Hamm FGPRax 1997, 77). Die Verzögerung im Vollzug
der Zurückschiebung, die darauf beruht, dass die mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde sich erst um
die Ausstellung eines Passersatzpapieres und um die Rückübernahme des
Betroffenen bemühen muss, ist allein von diesem selbst im Sinne dieser
Vorschrift zu vertreten. Könnte ein Reisepass vorgelegt werden, würde sich die
Bearbeitungsdauer für das Übernahmeersuchen auf eine Höchstfrist von sechs
Wochen verkürzen (Art. 5 Abs. 1 Rückübernahmeübereinkommen, Art. 2 Nr. 2
Durchführungsprotokoll). Der vom BGH (aaO) erörterte Ausnahmefall, dass die
Behörde nicht alle notwendigen Anstrengungen unternommen hat, um die für die
Abschiebung benötigten Unterlagen zu beschaffen, liegt hier nach den
rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts nicht vor. Der Umstand, dass
der „Antrag auf Ausstellung eines Passersatzes gemäß dem oben angegebenen
Rückübernahmeabkommen" erst 2 Wochen nach der Haftanordnung gefertigt
worden ist, begegnet im Blick auf die hier gegebene Sach- und Rechtslage keinen
Bedenken; hinzu kommt insoweit, dass die Beteiligte zu 2) in jedem Fall – und
auch hier – erst gemäß §§ 61 Abs. 3, 60 Abs. 4 AuslG den Staat, in den der
Betroffene zurückgeschoben werden soll, bestimmen muss, was u.a. Ermittlungen zur
Einreise erfordert (vgl. hierzu auch Renner, Ausländerrecht 7. Aufl. § 60 AuslG
Rdnr. 15).
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Nach den
vorstehenden Ausführungen kann erst recht nicht davon ausgegangen werden, dass
von vornherein feststeht, die Abschiebung des Betroffenen könne während der
unter Ausschöpfung der gesetzlich zulässigen Dauer angeordneten
Abschiebungshaft (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2001 – 3 W 101/01; OLG
HammNVwZ 1995, 826, 827) oder auch nur innerhalb der in § 57 Abs. 3 Satz 1
AuslG vorgesehenen Haftdauer von 6 Monaten (vgl. LG Berlin NVwZ Beilage 2/2001
S. 24) nicht durchgeführt werden. Soweit der Betroffene mit der sofortigen
weiteren Beschwerde seinen gegenteiligen Standpunkt mit neuen – beim Senat
keineswegs gerichtskundigen – Tatsachen begründet, kann er damit im Verfahren
der Rechtsbeschwerde nicht gehört werden.
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Die
Ausführungen des Landgerichts und des Betroffenen (insbesondere im
Erstbeschwerdeverfahren) zu der Frage, ob der Betroffene einen Anspruch auf
Erteilung einer Duldung hat (§ 55 Abs. 2 AuslG), geben dem Senat Veranlassung
darauf hinzuweisen, dass die zuständige Verwaltungsbehörde und die
Verwaltungsgerichte, nicht aber die Haftgerichte zu prüfen haben, ob die
Abschiebung oder – wie hier – die Zurückschiebung des Betroffenen zu Recht
betrieben wird (vgl. BGHZ 78, 145; BayObLG NVwZ 1993, 102; Beschluss vom 4.
Oktober 1996 – 3 Z BR 257/96; Renner aaO § 57 Rdnr. 7). Dass dies auch für die
Frage gilt, unter welchen Voraussetzungen die Behörde den Aufenthalt des
Betroffenen dulden müsse, hat das Bayerische Oberste Landesgericht bereits mit
überzeugender Begründung entschieden (BayObLGZ 1991, 257, 250). Im übrigen
verweist § 61 Abs. 3 AuslG nicht auf § 55 AuslG (vgl. hierzu VGH München BayVBl
1993, 244; OVG Hambung, Beschluss vom 16. Juni 1993 – Bs IV 122/93
<juris>).
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An dem
vorstehenden Ergebis würde sich nichts ändern, wenn man als Rechtsgrundlage für
die Zurückschiebung des Betroffenen § 61 Abs. 2 AuslG heranziehen würde. Denn
der Betroffene ist nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts
vollziehbar ausreisepflichtig (§§ 58 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 42 Abs. 2 Nr. 1
AuslG); auch insoweit ist es zulässig, zur Sicherung der Zurückschiebung Haft
zu beantragen (Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht 4. Aufl. § 61
Rdnr. 15).
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Schließlich
ist es aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von
einer erneuten Anhörung des Betroffenen abgesehen hat. Nach allgemeiner Ansicht
in der Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, ist zwar in aller Regel auch
im Beschwerdeverfahren eine Anhörung des Betroffenen geboten. Von einer solchen
kann aber dann abgesehen werden, wenn nach der konkreten Sachlage ohne Weiteres
davon ausgegangen werden kann, dass sie zu keiner ergänzenden Aufklärung
beitragen werde. Hier unterliegt die Annahme des Landgerichts, dass der
Sachverhalt hinreichend aufgeklärt sei und von einer erneuten Anhörung keine
zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten seien, keinen rechtlichen Bedenken. Auch
mit der Rechtsbeschwerde werden insoweit keine Anhaltspunkte aufgezeigt .
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Eine
Kostenenentscheidung ist nicht veranlasst, weshalb sich auch die Festsetzung
des Wertes des Beschwerdegegenstandes erübrigt.
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In das Internet eingestellt am 06.10.2001
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06/10/01