ANHANG: Entscheidungen im Volltext
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Thüringer OLG vom 20.09. 2001
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a) Ermittlungspflichten zu § 57 II
4 AuslG
b) Erforderlichkeitsprüfung im
Hinblick auf Umstände
im Sinne des § 55 Abs. 3 AuslG
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Zitierweise: Thüringer OLG v. 20.09.2001 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
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Ergänzende Hinweise zu a) ... (Loseblatt = 1238 ff)
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Thüringer OLG
Beschluss vom 20. September 2001
- 6 W 572/01 -
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vorhergehend:
LG Erfurt = 7 T 511/01
AG ........
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Stichworte:
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Abschiebungshaft
Passersatzpapierbeschaffung
Ermittlungspflicht
Erforderlichkeitsprüfung
GG Art. 6
AuslG § 57 Abs. 2 Satz 4
AuslG § 55 Abs. 3
FGG § 12
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1.) § 57
Abs. 2 Satz 4 AuslG erfordert dann, wenn die Ausländerbehörde für die Heimreise
des von Abschiebungshaft Betroffenen Passdokumente erst beschaffen muss,
Feststellungen dazu, welche konkreten Tatsachen die Erwartung der
Ausländerbehörde rechtfertigen, die Abschiebung könne innerhalb von drei
Monaten durchgeführt werden.
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2.) Die dazu
notwendigen Ermittlungen müssen nicht zwingend im Wege der förmlichen
Beweiserhebung durchgeführt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 26.02.2001, 6 W
119/01).
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3.) Auch
wenn der Haftrichter wegen der Frage der Erlaubtheit des Inlandsaufenthalts
grds. an die Verwaltungsakte der Ausländerbehörde gebunden ist, hat er die zur
Begründung eines Bleiberechts vorgebrachten Tatsachen zu beachten, weil sie
Bedeutung für die Frage haben, ob die Anordnung von Abschiebungshaft zur
Sicherung der Abschiebung erforderlich ist. Das gilt insbesondere dann, wenn
die veränderten Umstände Anlass zu der Annahme bieten, dass er sich der
Abschiebung nicht mehr entziehen will, weil sich seine Aussichten, auf Dauer
oder zumindest längere Zeit in Deutschland leben zu können, entscheidend
verbessert haben (vgl. BVerfG NJW 1987, 3076; OLG Karlsruhe, FGPrax 1998, 32).
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4.) Im
Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung sind gem. § 55 Abs. 3 AuslG die familiären
Bindungen des Ausländers auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG konkret zu
würdigen und den Interessen des Staates an der Beendigung seines Aufenthalts
wertend gegenüber zu stellen. (vgl. VG Berlin AuslR 1995, 415; Hamburgisches
OVG NVwZ-RR 1991, 107 ff.). Dabei ist es grds. nicht möglich danach zu
unterscheiden, ob ein Sachverhalt sich aus einer ehelichen oder einer nicht
ehelichen Beziehung des Ausländers ergibt.
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Der Senat
hat wie folgt entschieden:
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Der Beschluss der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Erfurt vom 29.08.2001 wird aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten
Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen
weiteren Beschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.
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I.
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Der Betroffene ist türkischer
Staatsangehöriger und reiste am 29.01.1999 auf dem Landweg in die
Bundesrepublik ein. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24.02.1999 als offensichtlich
unbegründet abgelehnt. Mit Beschluss vom 09.03.1999 lehnte das
Verwaltungsgericht Würzburg die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage
des Betroffenen ab, so dass die Abschiebungsanordnung seitdem vollziehbar ist.
Der Betroffene ist seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen und war seit dem
22.03.1999 unbekannten Aufenthalts. Am 05.08.2001 wurde der Betroffene bei
einer verdachtsunabhängigen Kontrolle aufgegriffen, bei der er nicht im Besitz
gültiger Ausweispapiere war und eine gefälschte Passkopie vorlegte.
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Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen nach mündlicher Anhörung auf Antrag
der Beteiligten zu 2 Sicherungshaft für die Dauer von drei Monaten verhängt.
Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.
Auf die Gründe der vorinstanzlichen Entscheidungen nimmt der Senat Bezug.
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Gegen den Beschluss des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere
Beschwerde des Betroffenen, der weiterhin geltend macht, die Anordnung der Haft
sei jedenfalls unverhältnismäßig, weil seine Lebensgefährtin, mit der er
zusammenlebe, ein Kind von ihm erwarte. Es handele sich hierbei um eine
Risikoschwangerschaft; für den Fall seiner Inhaftierung und Abschiebung sei das
Leben des ungeborenen Kindes in Gefahr. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens
des Beteiligten zu 1 nimmt der Senat Bezug auf das Protokoll seiner mündlichen
Anhörung vor dem Amtsgericht und die Rechtsmittelschriftsätze.
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II.
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Die nach den §§ 3, 7 Abs. 1 und 2
FEVG, 27 FGG an sich statthafte und auch sonst zulässige sofortige weitere
Beschwerde hat in der Sache vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der
Erstbeschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das
Landgericht, weil dessen angefochtene Entscheidung auf Gesetzesverletzungen
beruht (§§ 27 FGG, 550 ZPO).
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1. Ohne Rechtsfehler und auch von der sofortigen
weiteren Beschwerde unbeanstandet hält das Landgericht den Betroffenen für
ausreisepflichtig und die Haftgründe des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 AuslG für
gegeben. Der Senat bezieht sich auf die insoweit zutreffende Begründung der
angefochtenen Entscheidung.
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2. Der Beschluss des Landgerichts enthält jedoch keine
Feststellungen, ob § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG der Anordnung der Sicherungshaft
entgegensteht. Nach dieser Vorschrift ist die Sicherungshaft unzulässig, wenn
feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die
Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.
Soweit das Landgericht meint, es gäbe keine Anhaltspunkte hierfür, widerspricht
das seinen eigenen Feststellungen. Danach ist der Betroffene nicht im Besitz
gültiger Ausweispapiere, so dass für ihn zunächst die erforderlichen
Passdokumente für die Heimreise beschafft werden müssen. In einem solchen Fall
hat das Erstbeschwerdegericht nach § 12 FGG zu ermitteln, auf welche konkreten
Tatsachen sich die Erwartung der Ausländerbehörde gründet, die Abschiebung
könne innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden. Dazu wären insbesondere
Feststellungen erforderlich gewesen, ob ggf. wann die Ausländerbehörde die
Beschaffung von Passersatzpapieren in die Wege geleitet hat, ob der Betroffene
insoweit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und wann nach den
Erfahrungen der Ausländerbehörde bei türkischen Staatsangehörigen mit der
Ausstellung von Passersatzpapieren gerechnet werden kann. Derartige
Ermittlungen, die im Hinblick auf den im Freiheitsentziehungsverfahren
geltenden Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung nicht zwingend im Wege der
förmlichen Beweiserhebung durchgeführt werden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom
26.02.2001, 6 W 119/01), hat das Landgericht vollständig unterlassen.
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3. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur
Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung sind nicht frei von rechtlichen Bedenken.
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Allerdings kommt dem Haftrichter im Abschiebungsverfahren nur eine
eingeschränkte Prüfungskompetenz zu. Während das Amtsgericht und ihm
nachfolgend die Rechtsmittelgerichte die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft
nach § 57 AuslG zu prüfen haben, bleibt die Beurteilung der der Ausweisung und
Abschiebung zugrundeliegenden Verwaltungsakte Sache der Verwaltungsgerichte.
Der Haftrichter der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist an die Verwaltungsakte der
Ausländerbehörde gebunden, es sei denn, diese erwiesen sich wegen eines
besonders schweren und offenkundigen Fehlers, der vorliegend nicht in Betracht
kommt, als nichtig. Diese gesetzliche Kompetenzverteilung gilt grundsätzlich
auch, wenn der Betroffene wie hier geltend macht, seine Abschiebung sei aus
Gründen unzulässig, die erst nach Erlass und Bestandskraft der seiner
Abschiebung zugrundeliegenden Verwaltungsakte eingetreten sind. In einem
solchen Fall hat er die Möglichkeit, sein Verbleiben in der Bundesrepublik
Deutschland durch einen Antrag an das Verwaltungsgericht auf vorläufigen
Rechtsschutz zu sichern. Deshalb handelt es sich bei den vom Betroffenen
geltend gemachten Umständen - seinem Zusammenleben mit einer deutschen
Staatsangehörigen in Lebensgemeinschaft und seinem Vorbringen, seine
Lebensgefährtin erwarte ein Kind von ihm, wobei es sich um eine
Risikoschwangerschaft handele - um Umstände, die grundsätzlich nicht im
Haftverfahren, sondern vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen sind, dem
allein die Kontrolle der verfassungskonformen Handhabung des Ausländerrechts
obliegt (vgl. OLG Karlsruhe, FGPrax 1998, 32 m.w.N.). Gleichwohl sind derartige
Umstände im Haftverfahren nicht völlig unbeachtlich, weil sie Bedeutung für die
vom Haftrichter zu beantwortende Frage haben, ob die Anordnung von
Abschiebungshaft als Mittel der Sicherung der Abschiebung erforderlich ist. Das
gilt insbesondere dann, wenn die veränderten Umstände Anlass zu der Annahme
bieten, dass er sich der Abschiebung nicht mehr entziehen will, weil sich seine
Aussichten, auf Dauer oder zumindest längere Zeit in Deutschland leben zu
können, entscheidend verbessert haben (vgl. BVerfG NJW 1987, 3076; OLG
Karlsruhe, a.a.O.).
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Davon geht im rechtlichen Ansatz zutreffend auch das Landgericht aus. Seine Auffassung, die von ihm als wahr unterstellte Risikoschwangerschaft der Lebensgefährtin des Betroffenen könne seiner Abschiebung aus humanitären Gründen nur dann entgegenstehen, wenn es sich bei der Schwangeren um die Ehefrau des Betroffenen handeln würde, teilt der Senat indessen nicht. Unter Berücksichtigung des § 55 Abs. 3 AuslG sind die familiären Bindungen des Ausländers auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG vielmehr konkret zu würdigen und den Interessen des Staates an der Beendigung seines Aufenthalts wertend gegenüber zu stellen. (Zur Bejahung der außergewöhnlichen Härte im Einzelfall bei einer Risikoschwangerschaft vgl. VG Berlin AuslR 1995, 415; siehe auch Hamburgisches OVG NVwZ-RR 1991, 107 ff.). Auch im Hinblick auf die durch das Kindschaftsreformgesetz vom 16.12.1997 erheblich gestärkte Stellung des nichtehelichen Vaters erscheint dem Senat die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung als unzutreffend (vgl. zur Berücksichtigung des Umgangsrechts des nichtehelichen Vaters BVerfG, FamRZ 2001, 1137). Konkrete Feststellungen zu den Bindungen des Betroffenen zu seiner Lebensgefährtin, zu seiner Behauptung, seine Lebensgefährtin sei wegen der Risikoschwangerschaft dringend auf ihn angewiesen und zur möglichen Gefährdung des ungeborenen Kindes im Falle der Inhaftierung und sofortigen Abschiebung des Betroffenen hat das Landgericht - von seinem rechtlichen Standpunkt aus konsequent - nicht getroffen. Die Zurückverweisung gibt ihm Gelegenheit, das nachzuholen; hierzu bietet sich sowohl die erneute Anhörung des Betroffenen selbst als auch die seiner Lebensgefährtin an. Soweit es die Gefährdung des ungeborenen Kindes betrifft, hat die Lebensgefährtin des Betroffenen ihre behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht befreit, so dass auch deren Anhörung nichts entgegensteht.
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06/10/01