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OLG Hamm vom 14.09 2001
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a) Zur Zulässigkeit der
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer einstweiligen Anordnung nach Erledigung
in der Hauptsache
b) Zur vorherigen mündlichen
Anhörung bei Erlass einer einstweiligen Verlängerungs-Anordnung
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Zitierweise: OLG Hamm v.
14.09.2001 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
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ergänzende
Hinweise zu a) .... (Loseblatt = 1357 ff)
ergänzende
Hinweise zu b) .... (Loseblatt = 1360 ff)
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OLG Hamm
Beschluss vom 14.September 2001
- 19 W 78/01 –
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vorhergehend:
LG Paderborn = 2 T 61/01
AG Paderborn = 11 XIV 4576/B
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Stichworte:
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Verlängerung
Feststellungsantrag nach Erledigung
Mündliche Anhörung
GG Art. 19 IV
AuslG § 57
FEVG § 5
FEVG § 7
FEVG § 11
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Leitsätze
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1. Gegen den Beschluß, mit dem im Wege der einstweiligen Anordnung die Abschiebehaft verlängert wird, sind die Beschwerde und die sofortige weitere Beschwerde zulässig, auch wenn das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist.
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2. Bei Verlängerung der Abschiebehaft im Wege der einstweiligen Anordnung darf auf eine vorherige persönliche Anhörung des Betroffenen nur unter den strengen Voraussetzungen von §§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 2 S. 2 FEVG verzichtet werden.
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Der Senat hat wie folgt
entschieden:
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Der Beschluß des Landgerichts Paderborn vom 21. Mai 2001 wird abgeändert.
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Es wird
festgestellt, daß die am 20.April 2001 erlassene einstweilige Anordnung des
Amtsgerichts Paderborn zu Unrecht ergangen ist.
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Gründe:
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Gegen den Betroffenen wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 10. November 2000 Abschiebehaft im Anschluß an eine zu verbüßende Strafhaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Die Strafhaft endete am 22. Januar 2001. Mit Schreiben vom 12. April 2001 beantragte das Ausländeramt der Stadt Köln, die Sicherungshaft um drei Monate zu verlängern. Mit Beschluß vom 18. April 2001 gab das Amtsgericht Köln das Verfahren an das Amtsgericht Paderborn ab, da der Betroffene zwischenzeitlich in die JVA Büren verlegt worden war.
Ohne den
Betroffenen anzuhören, erließ das Amtsgericht Paderborn am 20. April 2001 einen
Beschluß, durch den die Abschiebehaft im Wege der einstweiligen Anordnung wegen
der Dringlichkeit um zwei Wochen bis zum 6. Mai 2001 verlängert wurde. Am 2.
Mai 2001 hörte das Amtsgericht den Betroffenen an und verlängerte die
Sicherungshaft in Abänderung des im Wege der einstweiligen Anordnung ergangenen
Beschlusses des Amtsgerichts Paderborn vom 20. April 2001 um weitere drei
Monate bis zum 22. Juli 2001.
Gegen die
einstweilige Anordnung hat der Betroffene am 27. April 2001 sofortige
Beschwerde eingelegt, die das Landgericht Paderborn mit Beschluß vom 21. Mai 2001
als unzulässig verwarf.
Hiergegen
richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen.
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Das
Rechtsmittel ist gemäß den §§ 103 Abs. 2 AuslG, 7 Abs. 1, 3 S. 2 FEVG, 27, 29
FGG ausnahmsweise zulässig, obwohl das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist.
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Die im
Wege der einstweiligen Anordnung verhängte Abschiebehaft war nur bis zum 6. Mai
2001 angeordnet und ist damit durch Zeitablauf überholt. Normalerweise wäre
damit der im Rechtsmittelzug auf Rechtmäßigkeit zu überprüfende Verfahrensgegenstand
weggefallen, die Hauptsache erledigt. Eine Fortsetzung des Verfahrens zu dem
Zweck, die Rechtswidrigkeit einer angefochtenen Entscheidung festzustellen, ist
im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht vorgesehen. Die
Rechtsmittel der freiwilligen Gerichtsbarkeit dienen lediglich dazu, eine durch
die Gerichtsentscheidung bedingte, noch vorhandene Beschwer (§ 20 Abs. 1 FGG)
zu beseitigen. Andererseits verbietet es aber die von Art. 19 IV GG
gewährleistete Effektivität des Rechtsschutzes den Rechtsmittelgerichten, ein
von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv zu machen
und für den Beschwerdeführer leerlaufen zu lassen (Bundesverfassungsgericht,
NJW 97, 2163). Danach ist in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe ein
Rechtsschutzinteresse ausnahmsweise auch dann gegeben, wenn die direkte
Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen
Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die
gerichtliche Entscheidung in den von der Verfahrensordnung eröffneten Instanzen
kaum erlangen kann.
Anders als
bei der Durchsuchung und präventiven Ingewahrsamnahme ist die Abschiebungshaft
in der Regel jedoch nach ihrem typischen Ablauf nicht auf eine so kurze
Beeinträchtigung angelegt, daß die Gefahr des Leerlaufens der gegen ihre
Anordnung eröffneten Rechtsmittel bestünde. Die Gerichte der freiwilligen
Gerichtsbarkeit sind bei typischem Verfahrensablauf in der Lage, die
Entscheidungen innerhalb der Haftdauer herbeizuführen (BGH, 1998, 2829). Die
Abschiebehaft kann im Einzelfall zwar nur wenige Tage dauern. Diese Fälle
bestimmen indes nicht den typischen Verfahrensablauf der Abschiebehaft. Für die
Frage des Rechtsschutzbedürfnisses ist deshalb nicht auf diese Einzelfälle,
sondern darauf abzustellen, ob die Maßnahme ihrer Natur nach häufig vor
gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet ist. Das ist bei der
Abschiebehaft, sofern sie nicht auf einer einstweiligen Anordnung beruht, nicht
der Fall (BGH, a.a.O.; Beschluß des Senats vom 10.10.2000 – 19 W 125/00).
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Etwas
anderes muß aber für den hier vorliegenden Fall der einstweiligen Anordnung
nach § 11 FEVG gelten. Dieser ist generell in Abschiebehaftsachen auf einen
kurzen Zeitraum – meistens ein bis zwei Wochen – beschränkt, so daß die einem
Betroffenen von der Rechtsprechung zur Verfügung gestellten Rechtsmittel
regelmäßig ins Leere laufen. Es handelt sich somit im Gegensatz zu der
Fallgestaltung des BGH, bei der eine längere Abschiebungshaft angeordnet war
als hier, um eine besondere, aber bei einstweiligen Anordnungen generelle
Ausnahmesituation. Die mit der Abschiebehaft verbundene Freiheitsentziehung
stellt für den Betroffenen einen besonders tiefgreifenden Grundrechtseingriff
dar. Daher besteht hier in Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht (a.a.O.)
entwickelten Grundsätze trotz Ablauf der festgesetzten Haftzeit für den
Betroffenen ausnahmsweise noch ein Rechtsschutzinteresse an einer materiellen
Entscheidung der Rechtsmittelgerichte.
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Die
sofortige weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Zu den
Verfahrensgarantien, die Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG fordert und mit
grundrechtlichem Schutz versieht, gehört die in § 5 Abs. 1 S. 1 FEVG in
Verbindung mit § 12 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG statuierte richterliche Pflicht, den
betroffenen Ausländer vor Anordnung der Verlängerung der Abschiebehaft mündlich
anzuhören. Das Amtsgericht hat im Beschluß vom 20. April 2001 gegen diese
gesetzlich vorgeschriebene Anhörungspflicht verstoßen. Die Voraussetzungen,
unter denen eine Anhörung nach §§ 11 Abs. 2 S. 1, 5 Abs. 2 FEVG ausnahmsweise
unterbleiben kann, lagen ersichtlich nicht vor. Das Gesetz über das
gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen läßt im übrigen eine
nachträgliche Anhörung des Betroffenen wegen Eilbedürftigkeit nur bei Gefahr im
Verzug zu. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich,
warum eine amtsgerichtliche Entscheidung unter Anhörung des Betroffenen nicht
hätte ergehen können. Die zentrale Ausländerbehörde der Stadt Köln hat bereits
mit Fax vom 11.04.2001 gegenüber dem Amtsgericht Köln beantragt, die Akten an
das nunmehr zuständige Amtsgericht Paderborn abzugeben. Gleichzeitig hat es mit
Fax vom 12. April 2001 das Amtsgericht Paderborn um Verlängerung der
Abschiebehaft gebeten.
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Die
nachträgliche Anhörung des Betroffenen am 2. Mai 2001 vermochte den
Verfahrensverstoß nicht mit Wirkung für die Vergangenheit zu heilen
(Bundesverfassungsgericht, NVwZ, Beilage 7/96, S. 47). Die nach § 5 Abs. 1 S. 1
Freiheitsentziehungsgesetz gebotene Anhörung erschöpft sich nicht nur in der
Sachaufklärung. Der Richter darf sich bei der Anordnung von
Freiheitsentziehungen nicht auf die Prüfung der Plausibilität der von der
antragstellenden Behörde vorgetragegen Gründe für die Sicherungshaft
beschränken, sondern muß eigenverantwortlich die Tatsachen feststellen, die
eine Freiheitsentziehung rechtfertigen. Hierfür ist die persönliche Anhörung
des Betroffenen, namentlich bei eilbedürftigen Entscheidungen, ein geeignetes
Mittel, auf welches nur unter den strengen Voraussetzungen von §§ 5 Abs. 2, 11
Abs. 2 S. 2 FEVG vorübergehend verzichtet werden darf.
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Somit war
festzustellen, daß die einstweilige Anordnung zu Unrecht ergangen ist.
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In das Internet eingestellt am 08.10.2001.
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08/10/01