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OLG Köln vom 19.03 2001
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Zu den Auswirkungen
eines Asylfolgeantrages auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht im Sinne
des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG
(Beachte jetzt aber OLG Köln v. 24.10.2001 –16 Wx
235/01- im Anhang als
Volltext)
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Zitierweise: OLG Köln v.
19.03.2001 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
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ergänzende
Hinweise ..... (Loseblatt = 1130 ff)
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OLG Köln
Beschluss vom 19. März 2001
- 16 Wx 48/01 –
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vorhergehend:
LG Köln = 1 T 67/01
AG Köln = 507 c XIV 142/01
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Stichworte:
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Asylfolgeantrag
Ausreisepflicht
Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht
AuslG § 57 II 1 Nr. 1
AuslG § 57 II 1 Nr. 5
AsylVerfG § 71
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Die
weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 19.02.2001 – 1 T 67/01 – wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Gründe:
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Die zulässige sofortige weitere Beschwerde (§§ 3, 7 FEVG, 103 AuslG, 27, 29 FGG) ist unbegründet.
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Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts, das auf zulässige Erstbeschwerde entschieden hat (§§ 20, 22 FGG), beruht – was allein Gegenstand der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sein kann (§ 27 FGG) – im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 550 ZPO). Das Landgericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt verfahrensfehlerfrei und damit für den Senat bindend (§ 27 I S. 2 FGG i.V.m. § 561 ZPO) festgestellt.
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1) Rechtlich
zu beanstanden ist allerdings die Bejahung der Voraussetzungen des § 57 Abs. 2
S. 1 Nr. 1 AuslG. Der Haftgrund setzt voraus, dass der Ausländer aufgrund einer
unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Die Einreise des
Betroffenen am – nach eigenen Angaben – 25.1.2001 ohne Visum und Pass war
unerlaubt (§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 AuslG i.V.m. §§ 58 Abs. 1, 8 Abs. 2 AuslG)
und blieb es auch nach Stellung des Asylfolgeantrages am 7.2.2001, da das
Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bislang nicht
eingeleitet Hat. Ein Asylfolgeantragsteller erhält eine – dem Erfordernis
unerlaubter Einreise nach § 3 Abs. 1 AuslG entgegenstehende –
Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 S. 1 AsylVfG erst mit Durchführung eines
weiteren Asylverfahrens (vgl. ByObLG, NVwZ-Beil. 1998, 55, unter Hinweis auf §
71 Abs. 8 AsylVfG). Der Asylfolgeantrag steht also anders als ein
Asylerstantrag der Ausreisepflicht nicht entgegen. Ein Asylfolgeantrag beseitig
allerdings vorübergehend die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (§ 71 Abs. 5
S. 2 AsylVfG), die aufgrund der unerlaubten Einreise nach § 42 Abs. 2 S. 1 Nr.
1 AuslG gegeben ist (vgl. OLG Düsseldorf InfAuslR 97, 408). Insofern erhält der
Ausländer mit Stellung eines Asylfolgeantrages eine Rechtsstellung, die einer
Duldung entspricht. Erst nach bestandskräftiger Ablehnung des Asylfolgeantrages
stellen die Nebenentscheidungen der Asylentscheidung nach § 71 Abs. 4 AsylVfG
i.V.m. §§ 34-36 AsylVfG die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht wieder her.
Daher beruht auch die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht auf diesen
Nebenentscheidungen und nicht mehr auf der unerlaubten Einreise.
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Ist somit
die unerlaubte Einreise nicht mehr Grundlage der vollziehbaren Ausreisepflicht
und liegt somit der Haftgrund des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG bereits
tatbestandlich nicht vor, so wird er auch nicht durch die Norm des § 71 Abs. 8
AsylVfG fingiert. Die Vorschrift bedeutet einmal eine Klarstellung dahin, dass
die nach § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 2-5 AuslG bereits zulässige Abschiebehaft trotz
eines Asylantrages und damit einer etwa zu erwartenden Aufenthaltserlaubnis (§
68 Abs. 1 AsylVfG) angeordnet werden kann, zum anderen ein Verbot einer
Abschiebehaft, sobald das Asylverfahren durchgeführt wird.
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2)
Rechtsfehlerfrei haben die Vorinstanzen indes hilfsweise den Haftgrund nach §
57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AuslG bejaht, so dass im Ergebnis die angefochtene Entscheidung
Bestand hat.
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Als
verdachtsbegründende Umstände kommen hier – auch unter dem Gesichtspunkt
rechtsuntreuen Verhaltens – in Betracht: Die Ersteinreise ohne Pass und Visum,
Betreiben des Asylverfahrens zunächst mit falschen Personalien, Antragsablehnung
„als offensichtlich unbegründet“ mit Bescheid vom 31.10.96, nach negativem
Abschluss des Asylverfahrens Verhinderung der Passersatzbeschaffung,
Abschiebung nach vorangegangener Abschiebehaft und erst nach Vorlage seines
Nationalpasses, erneute Einreise ohne Pass und Visum, und die Dauer des
freiwilligen unerlaubten Aufenthalts von mehr als einer Woche in der
Bundesrepublik ohne behördliche Anmeldung, bis er den Asylfolgeantrag stellte.
Kommt hinzu, dass der Betroffene über keinen festen Wohnsitz noch eine feste
Bindung im Bundesgebiet verfügt, begründen die Umstände den Verdacht, dass der
Betroffene, wenn seine Abschiebung ansteht, für die Behörde nicht ohne
besondere Umstände sogleich erreichbar sein werde (vgl. BerfG v. 13.7.94 – 2
Bvl 12/93 – 45/93-). Der einfache Verwaltungszwang zur Abschiebung (§ 49 AuslG)
genügt nur, wenn der Betroffene für die Vollstreckungsbehörde greifbar ist.
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Ob die
Abschiebung des Betroffenen zu Recht betrieben wird, haben die Ausländerbehörde
und die Verwaltungsgerichte, nicht die Haftgerichte zu prüfen (vgl. BayObLGZ
1993, 311/313; OLG Braunschweig Nds.Rpfl. 1995, 394; OLG Celle Nds.Rpfl. 1995,
216; KG NVwZ-Beilage 1995, 61). Schließlich steht nicht fest, daß die
Abschiebung des Betroffenen in den nächsten drei Monaten nicht durchgeführt
werden kann (§ 57 Abs. 2 S. 4 AuslG).
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Die
Kostenentscheidung beruht auf §§ 15 Abs. 1, 14 Abs. 3 FEVG.
Beschwerdewert:
5.000 DM.
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23/10/01