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OLG Köln vom 28.03 2001
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Keine Abschiebungshaft bei Nachsuchen um Asyl vor
dem Haftrichter, auch wenn Einreise aus einem sicheren Drittstaat erfolgt ist.
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Zitierweise: OLG Köln v.
28.03.2001 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
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ergänzende
Hinweise ..zu 401 b (Loseblatt = 1000 ff zu 401 b)
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OLG Köln
Beschluss vom 28. März 2001
- 16 Wx 49/01 –
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vorhergehend:
LG Köln = 1 T 60/01
AG Köln = 507 b XIV 124/01
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Stichworte:
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Nachsuchen um Asyl
Asylantrag
Sicherer Drittstaat
AuslG § 57
AsylVerfG § 14
AsylVerfG § 19
AsylVerfG § 55 Abs. 1
FEVG § 16 Satz 1
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Die dem
Betroffenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Kosten werden
dem Beteiligten zu 2) auferlegt.
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Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 3, 7 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG) und hat auch in der Sache Erfolg.
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Nachdem
der Betroffene nach Abschluß der Beschwerdeinstanz aus der Abschiebehaft
entlassen worden war, hat sich die Hauptsache erledigt und der Betroffene hat
sein Rechtsmittel in der Rechtsbeschwerdeinstanz zulässigerweise auf den
Kostenpunkt beschränkt.
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Die außergerichtlichen
Kostendes Verfahrens hat entsprechend § 16 Abs. 1 FEVG der Beteiligte zu 2) zu
tragen, da ein begründeter Anlaß zur Stellung des Antrages auf Anordnung von
Abschiebehaft im Zeitpunkt der Anordnung entfallen war.
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Der
Betroffene war zum Zeitpunkt der Verhängung der Abschiebehaft nicht
ausreisepflichtig, weil er bereits zuvor anläßlich seiner Anhörung vor dem
Amtsgericht um Asyl nachgesucht hatte und ihm deshalb der Aufenthalt nach § 55
Abs. 1 AsylVfG gestattet war.
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Ausweislich
der mündlichen Anhörung vom 01.02.2001 hat der Betroffene erklärt, daß er
eigentlich in Deutschland Asyl beantragen wollte. Das Anhörungsprotokoll
erschöpft sich in diesem einen Satz, der die Stellung eines Asylantrages nicht
eindeutig zu erkennen gibt. Es hätte deshalb Veranlassung bestanden, im Rahmen
der Amtsermittlung nach § 12 FGG den Willen des Betroffenen näher zu
erforschen, zumal seine Äußerung der Übersetzung bedurft hatte und
Übersetzungsfehler nicht auszuschließen sind. Im Hinblick auf die unzureichende
Anhörung des Betroffenen vor dem Amtsgericht hätte das Landgericht ihn in der
Beschwerdeinstanz erneut anhören müssen. Nach einhelliger obergerichtlicher
Rechtsprechung kann die mündliche Anhörung des Betroffenen in der
Beschwerdeinstanz ausnahmsweise nur dann unterbleiben, wenn mit Sicherheit
davon ausgegangen werden kann, daß eine weitere Anhörung keine neuen
Erkenntnisse bringen werde (vgl. KG KGR 1999, 110; OLG Hamm FGPrax 1997, 77;
OLG Frankfurt NVwZ-Beil. 1998, 24; OLG Düsseldorf NVwZ-Beil. 1996, 31; OLG
Celle Nds.Rpfl. 1995, 214; BayObLG NVwZ-Beil. 1996, 40). Ein solcher
Ausnahmefall lag hier nicht vor.
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Da sich
nach Erledigung der Hauptsache aufgrund der Haftentlassung des Betroffenen eine
weitere Sachaufklärung verbietet, ist zu seinen Gunsten ausnahmsweise eine ex
ante Betrachtung vorzunehmen und im Hinblick auf den später durch seinen
Verfahrensbevollmächtigten gestellten Asylantrag davon auszugehen, daß der
Betroffene bereits mit seiner Äußerung vom 01.02.2001 um Asyl habe nachsuchen
wollen.
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Ein
solches Asylersuchen (§ 13 Abs. 1 AsylVfG) hätte das Amtsgericht nicht
unberücksichtigt lassen dürfen. Es machte die Anordnung von Abschiebungshaft
unzulässig, weil dem Betroffenen nunmehr der Aufenthalt nach § 55 Abs. 1
AsylVfG gestattet war. Dem steht nicht entgegen, daß im Falle der Einreise auf
dem Landweg über einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) die
Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 S. 3 AsylVfG erst mit der förmlichen
Stellung des Asylantrages im Sinne von § 14 Abs. 1 AsylVfG erworben wird. Die
Möglichkeit, den aus einem sicheren Drittstatt einreisenden und um Asyl
nachsuchenden Ausländer anstelle der Zurückschiebung (§ 19 Abs. 3 AsylVfG) oder
der Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung in Vorbereitungs- oder
Sicherungshaft nehmen zu lassen, sieht das Gesetz nicht vor. Der in § 19 Abs. 4
AsylVfG aufgenommene Vorrang von freiheitsbeschränkenden oder
freiheitsentziehenden Maßnahmen besteht nur außerhalb des
Abschiebehaftverfahrens, was sich auch aus der Vorschrift des § 14 Abs. 4 AsylVfG
ergibt, deren Einführung es bei Vorrang von Festnahme und Inhaftierung auch im
Verfahren der Vorbereitungs- und Sicherungshaft nicht bedurft hätte (vgl. OLG
Frankfurt NVwZ-Beil. 1998, 125, 126; OLG Köln, 9. Zivilsenat, Beschluss v.
23.01.2001 – 9 Wx 4/01 -). In Anbetracht des Gesetzgebungsverlaufs kommt
vorliegend auch eine entsprechende Anwendung des § 14 Abs. 4 AsylVfG nicht in
Betracht; der Betroffene befand sich vor Anordnung der Abschiebehaft in
Polizeigewahrsam und war damit bei Antragstellung in „sonstigem öffentlichen
Gewahrsam“ im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 1 AsylVfG und nicht in
Untersuchungshaft, Strafhaft oder Abschiebehaft (vgl. SenB vom 09.03.2001 – 16
Wx 33/01; OLG Frankfurt InfAuslR 1998, 457; KG KGR 2001, 487).
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Da somit
kein begründeter Anlaß zur Stellung des Antrages auf Anordnung von
Abschiebehaft bestanden hat und der Betroffene durch die Anordnung daran
gehindert wurde, das Asylverfahren in Freiheit zu betreiben, sind die ihm zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Kosten dem Beteiligten zu 2)
aufzuerlegen.
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* = Korrektur im Internet am 15.10.2001 (.../01 statt
.../2001)
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23/10/01