MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR
ANHANG: Entscheidungen im Volltext
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Pfälzisches OLG Zweibrücken vom 22. 01. 2001
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a) Keine Auswirkungen eines Asylfolgeantrages auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG, auch wenn der Folgeantrag nach Ablauf der 2-Jahresfrist des § 71 Abs. 5 AsylVerfG gestellt wird.
b) Zur Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache.
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Zitierweise: Pfälz.OLG Zweibrücken v. 22.01.2001 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
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Ergänzende Hinweise zu a) ..... (Loseblatt = 1130 ff)
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Pfälzisches OLG Zweibrücken
Beschluss vom 22. Januar 2001
- 3 W 7/01 –
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vorhergehend:
LG Koblenz = 2 T 3/01
AG Altenkirchen = 2 XIV 17/00
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Stichworte:
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Ausreisepflicht
Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht
Auslagenentscheidung bei Erledigung
AuslG § 57II 1 Nr. 1
AuslG § 57 II 3
AsylVerfG § 71
FEVG § 16
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Leitsätze
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1. Reist ein
Ausländer, dessen erster Asylantrag erfolglos geblieben ist, nach seiner
Abschiebung erneut ein, bleibt ungeachtet eines Asylfolgeantrags und der
Zweijahresfrist des § 71 Abs. 5 AsylVfG die Ausreisepflicht vollziehbar, so
dass der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG vorliegen kann.
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2. Führt
nach Einlegung der Rechtsbeschwerde ein Asylfolgeantrag zur Durchführung eines
weiteren Asylverfahrens und Entlassung des Ausländers aus der Abschiebungshaft,
ist bei Beschränkung des Rechtsmittels auf den Kostenausspruch hierüber in
entsprechender Anwendung des § 16 FEVG zu entscheiden.
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Der Senat hat wie folgt entschieden:
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Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
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I.
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Der Beteiligte
zu 1) ist nach negativem Ausgang seines Asylverfahrens am 30. Juli 1997 auf dem
Luftwege in sein Heimatland abgeschoben worden, da er die Frist zur
freiwilligen Ausreise ungenutzt verstreichen ließ. Am 17. Dezember 2000 reiste
er erneut in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein, ohne im Besitz
einer Aufenthaltsgenehmigung bzw. eines Passes zu sein. Am 19. Dezember 2000
stellte er beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in
Dortmund einen Asylfolgeantrag. Nach Vorsprache bei der Beteiligten zu 2) wurde
er festgenommen. Zur Sicherung der Abschiebung ordnete das Amtsgericht
Abschiebungshaft für die Dauer von 3 Monaten an. Die hiergegen eingelegte
Beschwerde blieb ohne Erfolg.
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Nach Einlegung der Rechtsbeschwerde hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Schreiben vom 12. Januar 2001 festgestellt, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 – 3 VwVfG vorliegen und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird. Daraufhin hat die Beteiligte zu 2) die unverzügliche Entlassung aus der Haft veranlasst. Der Beteiligte zu 1) hat erklärt, dass er sein Rechtsmittel auf den Kostenausspruch beschränke.
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II.
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1. Das
Rechtsmittel ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 103
Abs. 2, 3 Satz 2, 7 FEVG, 29 Abs. 1 und 2, 22 FGG). Die Zulässigkeit wird
insbesondere nicht dadurch berührt, dass sich die ursprüngliche Haftanordnung
nach Einlegung des Rechtsmittels durch die Entlassung des Beteiligten zu 1)
erledigt hat. Da sein Verfahrensbevollmächtigter aus diesem Grund das
Rechtsmittel auf den Kostenausspruch beschränkt hat, bleibt es mit diesem Ziel
zulässig (Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss vom 28. Juli
1999, 3 W 155/99; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FG 14. Auf. § 19 Rdnr. 94 und
Zimmermann § 20 a Rdnr. 6 jew. m. w. N.).
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2. In der
Sache bleibt das auf die Kosten beschränkte Rechtsmittel indes ohne Erfolg.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluss vom 28. Juli 1999
aaO; ebenso BayObLG NVwZ-Beilage 5/98, 55; OLG Karlsruhe NVwZ-Beilage 2/99, 15)
ist im Falle der Erledigung eines Freiheitsentziehungsverfahrens über dessen
Kosten in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1 FEVG zu entscheiden.
Danach sind die notwendigen Auslagen eines Betroffenen der antragstellenden
Behörde dann aufzuerlegen, wenn das Verfahren ergeben hat, dass ein begründeter
Anlass zur Stellung des Antrags nicht vorlag. Diese Frage ist nach dem
Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich der antragstellenden Behörde bei
Ausnutzung aller ihr nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren
Erkenntnisquellen im Zeitpunkt der Antragstellung darstellte (Senat aaO).
Hiervon ausgehend kann nach der hier zu beurteilenden Sachlage nicht
festgestellt werden, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Haftantrags
fehlte.
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a) Insbesondere lagen die Voraussetzungen des Haftgrundes nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG vor. Denn der Beteiligte zu 1) war nach Ablehung seines ersten Asylantrags abgeschoben worden, sodann jedoch am 17. Dezember 2000 erneut in die Bundesrepublik eingereist, ohne im Besitz der erforderlichen Dokumente zu sein. Er war deshalb vollziehbar ausreisepflichtig im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hindert sein Asylfolgeantrag die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht i.S.d. § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG nicht. Soweit dies in Rechtsprechung und Literatur vertreten wird (vgl. LG Berlin NVwZ 1999 Beilage 4, 39), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Aus § 71 Abs. 8 AsylVfG ergibt sich vielmehr, dass – vorbehaltlich der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens – ein Asylfolgeantrag der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegensteht. Insoweit unterscheidet das Gesetz – wie etwa in § 14 Abs. 4 Nrn. 4 und 5 AsylVfG – nicht zwischen den einzelnen Haftgründen des § 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG. Es wird auch keine Differenzierung nach der zwischen Vollziehbarkeit der nach Stellung des früheren Asylantrages ergangenen Abschiebungsandrohung oder –anordnung und Folgeantrag verstrichenen Zeitdauer (vgl. § 71 Abs. 4 und 5 AsylVfG) vorgenommen. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG als Grundlage für die Haftanordnung folgt bereits aus §§ 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 58 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3, 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 4 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG (vgl. BayObLG NVwZ-Beilage Nr. 5/1998, 55). Der Asylfolgeantrag verleiht demgegenüber kein Aufenthaltsrecht. Insoweit besteht nur zeitweise der besondere Schutz des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, wonach grundsätzlich die Abschiebung ihrerseits erst nach Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG nicht vorliegen, vollzogen werden darf (vgl. Renner, AuslR 7. Aufl. § 55 AsylVfG Rdnrn. 10 f; Hailbronner, AuslR § 71 AsylVfG Rdnrn. 97 f; § 55 AsylVfG Rdnrn. 22 f). Sofern nicht weitergehend eine besondere Aufenthaltsberechtigung erteilt ist, kann demzufolge trotz eines vorübergehenden Vollstreckungshindernisses im Fall des Asylfolgeantrags auch der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG vorliegen (vgl. BayObLG aaO; Hailbronner aaO § 57 AuslG Rdnr. 18, § 71 AsylVfG Rdnrn. 122, 125; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht4. Aufl. § 57 Rdnr. 51 b)
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Hier ist dem Beteiligten zu 1) nach Sachlage für das Verfahren des Asylfolgeantrags weder eine Duldung noch eine Aufenthaltsbefugnis bzw. –bewilligung erteilt worden. Ebensowenig ist eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung ergangen, aufgrund derer zweifelhaft gewesen sein könnte, dass die Abschiebung in einem absehbaren Zeitraum stattfindet (vgl. BVerfG NVwZ-Beilage Nr. 3/1996, 17 f). Somit stand der Asylfolgeantrag für sich allein genommen ausSicht der Beteiligten zu 2) dem Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen.
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3. In den Fällen des Haftgrunds nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG ist jedoch darüber hinaus § 57 Abs. 2 Satz 3 AuslG zu beachten. Danach kann von der Anordnung der Sicherungshaft ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Insoweit hätte es jedoch dem Beteiligten zu 1) oblegen, konkrete Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass er trotz unerlaubter Einreise seiner Ausreisepflicht nachkommen will (vgl. Renner aaO § 57 AuslG Rdnr. 15; Hailbronner aaO § 57 AuslG Rdnr. 29). Geeignete Umstände, wie etwa die Sicherstellung einer freiwilligen Rückkehr bei Ablehnung des Antrags, sind hier nicht dargetan. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beteiligte zu 1) nach Ablehnung des ersten Asylantrags nicht etwa freiwillig ausgereist ist, sondern abgeschoben werden musste.
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III.
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Sind danach die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebehaft erst mit der Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Januar 2001 entfallen und hat die Beteiligte zu 2) daraufhin die sofortige Entlassung des Beteiligten zu 1) veranlaßt, ist es nicht gerechtfertigt, ihrer Gebietskörperschaft unter entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 1 Satz 1 FEVG die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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Eine
Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht veranlasst.
Ebensowenig bedarf es der Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes.
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10/10/01