MELCHIOR–ABSCHIEBUNGSHAFT-KOMMENTAR

ANHANG: Entscheidungen im Volltext  

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AG Moers vom 18.05.2000

Zur Unzulässigkeit der Haftfortdauer bei notwendiger Paßersatzpapierbeschaffung für indische Staatsangehörige

Zitierweise: AG Moers v. 18.05.00 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang

Weiterführende Hinweise hier (Loseblatt = Seiten 1200 ff)

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AG Moers

Beschluß vom 18.05.2000

- 15 XIV 48/00.B –

nicht angefochten

 

STICHWORTE:

Abschiebungshaft

Zulässigkeit der Abschiebungshaft

Beschaffung von Paßersatzpapieren

Indien

AuslG § 57

      

 

Der Fortdauerantrag der Ausländerbehörde wird zurückgewiesen.

Der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 21.02.2000 wird aufgehoben.

Der Betroffene ist aus der Haft zu entlassen.

 

 

 

G r ü n d e :

 

Mit Beschluss vom 21.02.2000 ordnete das Amtsgericht Essen gegen den Betroffenen die Haft zur Sicherung der Abschiebung mit einer Höchstdauer von drei Monaten (bis 20.05.2000) an.

Der Betroffene war nach einem erfolglosen Asylverfahren und einer gescheiterten Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen am 12.08.1994 nachweislich aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereist.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im übrigen auf den Beschluss des Amtsgerichts Essen verwiesen.

 

Mit Antrag vom 04.05.2000 beantragt die Ausländerbehörde die Fortdauer der Sicherungshaft um bis zu weiteren 3 Monaten. Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Betroffene ohne jegliche Ausweisdokumente in das Bundesgebiet eingereist war und deshalb ein Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers an das indische Konsulat habe gestellt werden müssen. Die Vorführung vor die Botschaft habe am 24.03.2000 stattgefunden, eine Antwort der indischen Botschaft stehe noch aus. Der Betroffene habe zeitliche Verzögerungen zu vertreten, weil er ohne jedes Personalpapier eingereist sei und durch seinen früheren Aufenthalt im Bundesgebiet wisse, dass die Bearbeitung von Passanträgen durch die indische Botschaft einen langen Zeitraum in Anspruch nimmt; so habe sich der Betroffene nach seinem 1986 beendeten Asylverfahren über einen Zeitraum von ca. 2 Jahren geduldet im Bundesgebiet aufgehalten, weil so lange die Überprüfung durch die indischen Behörden gedauert habe.

 

Nachdem die Akte des Amtsgerichts Essen am 09.05.2000 beim Amtsgericht Moers eingegangen war, fragte das Gericht noch am selben Tage bei der Ausländerbehörde nach, ob nicht aufgrund der nachweislichen Ausreise vom 12.08.1994 irgendwelche Personalpapiere (auch in Kopie) vorlägen. Eine Antwort erfolgte darauf bis heute nicht.

Eine telefonische Anfrage des Gerichts bei der Zentralen Ausländerbehörde in Düsseldorf vom heutigen Tage ergab, dass bislang keine Antwort der indischen Behörden vorliegt.

 

 

Die Fortdauer der Haft ist unverhältnismäßig und daher unzulässig.

 

Gemäß § 57 Absatz 3 Satz 1 Ausländergesetz kann zwar die Abschiebungshaft grundsätzlich bis zu sechs Monaten angeordnet werden.

Aufgrund der Beschränkung der Haftdauer durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und durch den in § 57 Absatz 2 Satz 4 Ausländergesetz enthaltenen Rechtsgedanken bedarf die Anordnung einer über drei Monate hinausgehenden Haft allerdings einer besonderen Prüfung.

Auch der Bundesgerichtshof (BGH) kommt in seiner Entscheidung vom 11.07.1996 - V ZB 14/96 -(abgedruckt in NJW 1996, 2796) zu der Auffassung, dass im Regelfall die Dauer von drei Monaten Haft nicht überschritten werden soll und eine Haftdauer von sechs Monaten (§ 57 Absatz 3 Satz 1 Ausländergesetz) nicht ohne Weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf. Daraus folgert der BGH, dass die Verlängerung einer zunächst in zulässiger Weise auf drei Monate befristeten Haftanordnung ebenfalls unzulässig ist, wenn die Abschiebung aus Gründen unterblieben ist, die von dem Ausländer nicht zu vertreten sind.

 

So ist es vorliegend.

Die indischen Behörden sind nach den Ermittlungen des Gerichts grundsätzlich nicht in der Lage, Überprüfungen von Personaldaten mit dem Ergebnis der Ausstellung eines Passersatzpapiers, mit dem die Abschiebung durchgeführt werden kann, innerhalb einer Frist von 6 (sechs) Monaten zu erledigen.

Die Ausländerbehörde hat selbst vorgetragen, dass der Betroffene nach Ablehnung seines Asylantrags im Jahre 1986 über einen Zeitraum von 2 (!) (zwei!) Jahren hat zuwarten müssen, bis die Überprüfung durch die indischen Behörden abgeschlossen war. Dies deckt sich mit den Ermittlungen des Gerichts aus den Jahren 1996 und 1998.

 

Das Gericht hatte sämtliche in den Jahren 1995 und 1996 in Moers anhängige Verfahren betreffend die Abschiebungshaft von indischen Staatsangehörigen geprüft (Az.: 8 XIV 163/96.B). Dabei handelte es sich um insgesamt einundvierzig Verfahren.

 

Trotz erheblicher Bemühungen der jeweiligen Ausländerbehörden um die Beschaffung von Passersatzpapieren bei der indischen Botschaft war es nur in acht Fällen zur Ausstellung von Passersatzpapieren innerhalb einer Frist von sechs Monaten gekommen, in jenen Fällen aber auch nur, weil entweder der Betroffene einen Nationalpass bei sich führte (zwei Fälle) oder der Ausländerbehörde eine Kopie des Nationalpasses vorlag (sechs Fälle).

 

Dabei handelte es sich um folgende Verfahren:

 

          2 XIV 570.B - Pass war vorhanden;
          2 XIV 591.B - Passkopie war vorhanden;
          2 XIV 596.B - Passkopie war vorhanden;
          2 XIV 610.B - Passkopie war vorhanden;
              der Betroffene saß gleichwohl vom 24.02.1995
              bis zum 17.08.1995 in Haft;
          2 XIV 613.B - Passkopie war vorhanden;
          2 XIV 663.B - Pass war vorhanden;
          2 XIV 683.B - Passersatzpapier von einer früheren
              Beantragung lag vor;
          8 XIV 151/96.B - Passkopie war vorhanden.

 

 

In den übrigen dreiunddreißig Fällen hatte es keine Ausstellung von Papieren in der Frist von sechs Monaten gegeben. In keinem Fall hatten die Ausländerbehörden vortragen können, dass - auch nach weiterem Zeitablauf - die indische Botschaft reagiert hat.

 

In jenen Verfahren war es in keinem Fall zu einer Fortdauer der Haft gekommen (z.B. gemäß § 57 Absatz 3 Satz 2 AuslG), sämtliche Betroffene waren entlassen worden.

 

Das Amtsgericht Frankfurt war in dem Verfahren 934 XIV 1473/95 mit Beschluss vom 27.10.1995, den das Gericht beigezogen hatte, aufgrund eigener Erfahrung und aufgrund der Auskunft der indischen Botschaft zu dem Ergebnis gelangt, dass zunächst im Heimatland des Betroffenen Nachforschungen durchgeführt werden müssen, dies dauere mindestens sechs Monate.

 

Die Erfahrungswerte der Zentralen Ausländerbehörde Düsseldorf gingen seinerzeit ebenfalls dahin, dass bei betroffenen indischen Staatsangehörigen, die über keine Personalpapiere oder Kopien davon verfügen, die Ausstellung von Passersatzpapieren nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgte.

 

Das Gericht hatte ferner im Rahmen eines hier anhängigen Verfahrens dreizehn Akten des Amtsgerichts Paderborn beigezogen und im Hinblick auf die Dauer des Passersatzpapierbeschaffungsverfahrens geprüft.

Die Akteneinsicht hatte zu dem Ergebnis geführt, daß in zwei Fällen die Abschiebung innerhalb von einem Monat und in einem Fall innerhalb von drei Monaten nach Inhaftierung hatte durchgeführt werden können. Dabei handelte es sich um folgende Verfahren:

11 XIV 1106.B - ZAB Dortmund;

11 XIV 1082.B - ZAB Bielefeld;
11 XIV 1010.B - ZAB Dortmund;
das Gericht hatte damals nicht feststellen können,
aus welchen Gründen die Abschiebung in den kurzen
Zeiträumen erfolgen konnte, die zuständigen Zentra-
len Ausländerbehörden waren angeschrieben worden,
Ergebnisse sind hier aber nicht bekannt

 

In dem Verfahren
            11 XIV 993.B Amtsgericht Paderborn
war es nach elf Monaten Abschiebungshaft zur Ausstellung eines
Passersatzpapiers und zur Abschiebung gekommen.

 

In den übrigen zehn Verfahren, in denen feststeht, dass die Betroffenen keine Personalpapiere hatten, stellte die indische Botschaft in keinem Fall ein Passersatzpapier innerhalb von sechs Monaten aus, die Betroffenen wurden nach Ablauf von drei bzw. sechs Monaten Haftdauer entlassen.

 

Aus einem Schreiben der indischen Botschaft vom 02.11.1995 an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln (zu dem Geschäftszeichen 3462-305) ging hervor, dass nach dem in der Botschaft geführten Interview die Unterlagen nach Indien zu den dort zuständigen Behörden geschickt würden, die vor Ort die entsprechenden Überprüfungen vornähmen (was nach dem Kenntnisstand des Gerichts heute noch genauso gilt!). Dieser Vorgang dauere normalerweise vier bis fünf Monate
(wörtlich hieß es in dem Schreiben: „Clearances are obtained from Government authorities in the State where the person is permanently resident.
This process normally takes 4 to 5 months.“).

 

 

In einem Schreiben des Grenzschutzpräsidiums West vom 18.10.1996 an das Landgericht Düsseldorf hieß es u.a.:


„ Nach den mir vorliegenden Informationen ist die indische Botschaft aufgrund der Vorgaben der Regierung ihres Heimatlandes gehalten, die Identität von Personen, für die keine Identitätsnachweise in Form geeigneter Personaldokumente vorgelegt werden können, durch eine bei der Botschaft durchzuführende Befragung zu prüfen. Die Antragsunterlagen sind nebst dem Ergebnis der Befragung den Heimatbehörden zur Bewertung und Entscheidung über die Ausstellung eines Heimreisedokumentes vorzulegen. Vor dem Eingang einer positiven Rückantwort aus Indien ist es der Botschaft nicht gestattet, ein Heimreisedokument auszustellen.

      Bisherige Erfahrungen haben gezeigt, daß aufgrund eines höchst lückenhaften Einwohnermeldesystems in Indien die Überprüfungen im Heimatland in der Regel Zeiträume zwischen 6 und 12 Monaten beanspruchen.

      In Ausnahmefällen konnten auch Bearbeitungszeiträume von unter 6 Monaten festgestellt werden.“

 

Das bedeutet in der Gesamtschau, dass bei indischen Staatsangehörigen, bei denen weder die Betroffenen selbst noch die beteiligten Ausländerbehörden im Besitz von Pässen oder Passkopien oder sonstigen eindeutigen indischen Personaldokumenten waren, ein Passersatzpapier innerhalb von sechs Monaten nicht ausgestellt wurde.

 

 

Nach den neueren Ermittlungen des Gerichts hat sich an diesem Zustand trotz aller zwischenzeitlicher Beteuerungen der indischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland nichts geändert:

 

Das Gericht hatte Ende des Jahres 1998 vom Amtsgericht Paderborn die 30 zeitlich zuletzt anhängigen Abschiebungshaftsachen indische Staatsangehörige betreffend angefordert. Schließlich standen 21 Sachen zur Nachprüfung der jeweiligen Dauer des Passersatzpapierbeschaffungsverfahrens zur Verfügung.

 

Die Akteneinsicht hat zu dem Ergebnis geführt, dass es in sechs Fällen zu Abschiebungen nach Indien gekommen war. Dabei handelt es sich um folgende Verfahren (in Klammern jeweils das Datum der Inhaftierung/der Vorführung vor die Botschaft/der Abschiebung):

 

      - 11 XIV 1368.B - Amtsgericht Paderborn (22.11.1996/02.12.1996/21.05.1997);
weitere Einzelheiten nicht bekannt;

- 507 c XIV 806/97.B - Amtsgericht Köln
(30.12.1997/nicht bekannt/24.03.1998);
der Betroffene war bereits 1997 abgeschoben worden.

- 92 XIV a 9/98 - Amtsgericht Bremen
(07.01.1998/17.03.1998/geht aus der Akte nicht hervor);
der Ausländerbehörde lag eine Kopie des Passes vor;

- 11 XIV 2431.B - Amtsgericht Paderborn (08.01.1998/15.05.1998/03.06.1998);
der Ausländerbehörde lag der Pass im Original vor;

- 11 XIV 2485.B - Amtsgericht Paderborn (23.05.1998/12.06.1998/11.08.1998);
weitere Einzelheiten nicht bekannt;

- 11 XIV 2630.B - Amtsgericht Paderborn (22.08.1998/11.09.1998/01.10.1998);
der Betroffene führte eine Kopie seines Passes mit;

In den anderen 15 Fällen konnte ein Passersatzpapier nicht beschafft werden, die Betroffenen wurden nach Haftdauern zwischen einem und neun Monaten zur jeweils zuständigen Ausländerbehörde entlassen.

 

Daraus lässt sich zwanglos der Schluss ziehen, dass es der indischen Botschaft nach wie vor nicht gelingt, innerhalb von sechs Monaten Ersatzpapiere zu beschaffen, wenn bei der Antragstellung keine Identifizierungspapiere irgendwelcher Art vorliegen.

 

Dass es seitens der indischen Behörden - aus welchen Gründen auch immer - zu langen Bearbeitungszeiten kommt, zeigt darüber hinaus beispielhaft eine Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 23.04.1999 unter anderem an das Auswärtige Amt und die Landesjustizverwaltungen(Geschäftszeichen: II B 5 - 9360 - I 4 - 220658/99), wonach nach einer Auskunft der deutschen Botschaft in Neu Delhi die Bearbeitungsdauer eines deutschen Ersuchens um richterliche Vernehmung eines in Indien aufenthältlichen Zeugen einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren(!) in Anspruch nimmt.

 

Vorliegend kommt hinzu, dass der Betroffene am 12.08.1994 nachweislich ausgereist war. Worin dieser Nachweis liegt, konnte das Gericht nicht feststellen, weil insoweit kein weiterer Vortrag erfolgte. Es ist aber davon auszugehen, dass der Betroffene zu jenem Zeitpunkt über einen Pass oder ein Passersatzpapier verfügt hat. Wenn die damals zuständige Ausländerbehörde Kopien dieser Personalpapiere gefertigt hätte, könnten die indischen Behörden möglicherweise schneller arbeiten und ein neues Passersatzpapier auf der Grundlage des alten Passersatzpapiers ausstellen. Aber auch dazu ist weiterer Vortrag nicht erfolgt.

 

Nach allem kann vorliegend die Haft zur Sicherung der Abschiebung nicht fortdauern, weil der Zeitpunkt der Abschiebung nicht absehbar ist.

 

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig.

Diese muss binnen 2 (zwei) Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Moers oder Landgericht Kleve eingelegt werden.

 

DIESER BESCHLUSS ALS DOC-DATEI zum Download

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ZUM KOMMENTAR

 

02/07/01