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Zur Unzulässigkeit der Haftfortdauer bei notwendiger
Paßersatzpapierbeschaffung für indische Staatsangehörige
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AG
Moers
Beschluß
vom 18.05.2000
-
15 XIV 48/00.B –
nicht
angefochten
STICHWORTE:
Abschiebungshaft
Zulässigkeit
der Abschiebungshaft
Beschaffung
von Paßersatzpapieren
Indien
AuslG
§ 57
Der Fortdauerantrag der
Ausländerbehörde wird zurückgewiesen.
Der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 21.02.2000 wird aufgehoben.
Der Betroffene ist aus der Haft zu entlassen.
G r ü n d e :
Mit Beschluss vom 21.02.2000
ordnete das Amtsgericht Essen gegen den Betroffenen die Haft zur Sicherung der
Abschiebung mit einer Höchstdauer von drei Monaten (bis 20.05.2000) an.
Der Betroffene war nach
einem erfolglosen Asylverfahren und einer gescheiterten Ehe mit einer deutschen
Staatsangehörigen am 12.08.1994 nachweislich aus der Bundesrepublik Deutschland
ausgereist.
Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird im übrigen auf den Beschluss des Amtsgerichts Essen
verwiesen.
Mit Antrag vom 04.05.2000
beantragt die Ausländerbehörde die Fortdauer der Sicherungshaft um bis zu
weiteren 3 Monaten. Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Betroffene ohne
jegliche Ausweisdokumente in das Bundesgebiet eingereist war und deshalb ein
Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers an das indische Konsulat habe
gestellt werden müssen. Die Vorführung vor die Botschaft habe am 24.03.2000
stattgefunden, eine Antwort der indischen Botschaft stehe noch aus. Der
Betroffene habe zeitliche Verzögerungen zu vertreten, weil er ohne jedes Personalpapier
eingereist sei und durch seinen früheren Aufenthalt im Bundesgebiet wisse, dass
die Bearbeitung von Passanträgen durch die indische Botschaft einen langen
Zeitraum in Anspruch nimmt; so habe sich der Betroffene nach seinem 1986
beendeten Asylverfahren über einen Zeitraum von ca. 2 Jahren geduldet im
Bundesgebiet aufgehalten, weil so lange die Überprüfung durch die indischen
Behörden gedauert habe.
Nachdem die Akte des
Amtsgerichts Essen am 09.05.2000 beim Amtsgericht Moers eingegangen war, fragte
das Gericht noch am selben Tage bei der Ausländerbehörde nach, ob nicht
aufgrund der nachweislichen Ausreise vom 12.08.1994 irgendwelche Personalpapiere
(auch in Kopie) vorlägen. Eine Antwort erfolgte darauf bis heute nicht.
Eine telefonische Anfrage
des Gerichts bei der Zentralen Ausländerbehörde in Düsseldorf vom heutigen Tage
ergab, dass bislang keine Antwort der indischen Behörden vorliegt.
Die Fortdauer der Haft ist
unverhältnismäßig und daher unzulässig.
Gemäß § 57 Absatz 3 Satz 1 Ausländergesetz kann zwar
die Abschiebungshaft grundsätzlich bis zu sechs Monaten angeordnet werden.
Aufgrund der Beschränkung der Haftdauer durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
und durch den in § 57 Absatz 2 Satz 4 Ausländergesetz enthaltenen
Rechtsgedanken bedarf die Anordnung einer über drei Monate hinausgehenden Haft
allerdings einer besonderen Prüfung.
Auch der Bundesgerichtshof
(BGH) kommt in seiner Entscheidung vom 11.07.1996 - V ZB 14/96 -(abgedruckt in
NJW 1996, 2796) zu der Auffassung, dass im Regelfall die Dauer von drei Monaten
Haft nicht überschritten werden soll und eine Haftdauer von sechs Monaten (§ 57
Absatz 3 Satz 1 Ausländergesetz) nicht ohne Weiteres als verhältnismäßig
angesehen werden darf. Daraus folgert der BGH, dass die Verlängerung einer
zunächst in zulässiger Weise auf drei Monate befristeten Haftanordnung
ebenfalls unzulässig ist, wenn die Abschiebung aus Gründen unterblieben ist,
die von dem Ausländer nicht zu vertreten sind.
So ist es vorliegend.
Die indischen Behörden sind
nach den Ermittlungen des Gerichts grundsätzlich nicht in der Lage,
Überprüfungen von Personaldaten mit dem Ergebnis der Ausstellung eines
Passersatzpapiers, mit dem die Abschiebung durchgeführt werden kann, innerhalb
einer Frist von 6 (sechs) Monaten zu erledigen.
Die Ausländerbehörde hat
selbst vorgetragen, dass der Betroffene nach Ablehnung seines Asylantrags im
Jahre 1986 über einen Zeitraum von 2 (!) (zwei!) Jahren hat zuwarten müssen,
bis die Überprüfung durch die indischen Behörden abgeschlossen war. Dies deckt
sich mit den Ermittlungen des Gerichts aus den Jahren 1996 und 1998.
Das Gericht hatte sämtliche in den Jahren 1995 und
1996 in Moers anhängige Verfahren betreffend die Abschiebungshaft von indischen
Staatsangehörigen geprüft (Az.: 8 XIV 163/96.B). Dabei handelte es sich um
insgesamt einundvierzig Verfahren.
Trotz erheblicher Bemühungen der jeweiligen
Ausländerbehörden um die Beschaffung von Passersatzpapieren bei der indischen
Botschaft war es nur in acht Fällen zur Ausstellung von Passersatzpapieren
innerhalb einer Frist von sechs Monaten gekommen, in jenen Fällen aber auch
nur, weil entweder der Betroffene einen Nationalpass bei sich führte (zwei
Fälle) oder der Ausländerbehörde eine Kopie des Nationalpasses vorlag (sechs
Fälle).
Dabei handelte es sich um folgende Verfahren:
2 XIV 570.B - Pass war vorhanden;
2
XIV 591.B - Passkopie war vorhanden;
2
XIV 596.B - Passkopie war vorhanden;
2
XIV 610.B - Passkopie war vorhanden;
der
Betroffene saß gleichwohl vom 24.02.1995
bis
zum 17.08.1995 in Haft;
2
XIV 613.B - Passkopie war vorhanden;
2
XIV 663.B - Pass war vorhanden;
2
XIV 683.B - Passersatzpapier von einer früheren
Beantragung
lag vor;
8
XIV 151/96.B - Passkopie war vorhanden.
In den übrigen dreiunddreißig Fällen hatte es
keine Ausstellung von Papieren in der Frist von sechs Monaten
gegeben. In keinem Fall hatten die Ausländerbehörden vortragen können, dass -
auch nach weiterem Zeitablauf - die indische Botschaft reagiert hat.
In jenen Verfahren war es in keinem Fall zu einer
Fortdauer der Haft gekommen (z.B. gemäß § 57 Absatz 3 Satz 2 AuslG), sämtliche
Betroffene waren entlassen worden.
Das Amtsgericht Frankfurt war in dem Verfahren 934
XIV 1473/95 mit Beschluss vom 27.10.1995, den das Gericht beigezogen hatte,
aufgrund eigener Erfahrung und aufgrund der Auskunft der indischen Botschaft zu
dem Ergebnis gelangt, dass zunächst im Heimatland des Betroffenen Nachforschungen
durchgeführt werden müssen, dies dauere mindestens sechs Monate.
Die Erfahrungswerte der Zentralen Ausländerbehörde
Düsseldorf gingen seinerzeit ebenfalls dahin, dass bei betroffenen indischen
Staatsangehörigen, die über keine Personalpapiere oder Kopien davon verfügen,
die Ausstellung von Passersatzpapieren nicht innerhalb von sechs Monaten
erfolgte.
Das Gericht hatte ferner im
Rahmen eines hier anhängigen Verfahrens dreizehn Akten des Amtsgerichts
Paderborn beigezogen und im Hinblick auf die Dauer des Passersatzpapierbeschaffungsverfahrens
geprüft.
Die Akteneinsicht hatte zu
dem Ergebnis geführt, daß in zwei Fällen die Abschiebung innerhalb von
einem Monat und in einem Fall innerhalb von drei Monaten nach
Inhaftierung hatte durchgeführt werden können. Dabei handelte es sich um
folgende Verfahren:
11 XIV 1106.B - ZAB
Dortmund;
11 XIV 1082.B - ZAB
Bielefeld;
11 XIV 1010.B - ZAB Dortmund;
das Gericht hatte damals nicht feststellen können,
aus welchen Gründen die Abschiebung in den kurzen
Zeiträumen erfolgen konnte, die zuständigen Zentra-
len Ausländerbehörden waren angeschrieben worden,
Ergebnisse sind hier aber nicht bekannt
In dem Verfahren
11
XIV 993.B Amtsgericht Paderborn
war es nach elf Monaten Abschiebungshaft zur Ausstellung eines
Passersatzpapiers und zur Abschiebung gekommen.
In den übrigen zehn
Verfahren, in denen feststeht, dass die Betroffenen keine Personalpapiere
hatten, stellte die indische Botschaft in keinem Fall ein Passersatzpapier
innerhalb von sechs Monaten aus, die Betroffenen wurden nach Ablauf von drei
bzw. sechs Monaten Haftdauer entlassen.
Aus einem Schreiben der
indischen Botschaft vom 02.11.1995 an den Präsidenten des Oberlandesgerichts
Köln (zu dem Geschäftszeichen 3462-305) ging hervor, dass nach dem in
der Botschaft geführten Interview die Unterlagen nach Indien zu den dort zuständigen
Behörden geschickt würden, die vor Ort die entsprechenden Überprüfungen
vornähmen (was nach dem Kenntnisstand des Gerichts heute noch genauso gilt!).
Dieser Vorgang dauere normalerweise vier bis fünf Monate
(wörtlich hieß es in dem Schreiben: „Clearances are obtained from Government
authorities in the State where the person is permanently resident. This process normally takes 4 to 5 months.“).
In einem Schreiben des
Grenzschutzpräsidiums West vom 18.10.1996 an das Landgericht Düsseldorf hieß es
u.a.:
„ Nach den mir vorliegenden Informationen ist die indische Botschaft aufgrund
der Vorgaben der Regierung ihres Heimatlandes gehalten, die Identität von
Personen, für die keine Identitätsnachweise in Form geeigneter Personaldokumente
vorgelegt werden können, durch eine bei der Botschaft durchzuführende Befragung
zu prüfen. Die Antragsunterlagen sind nebst dem Ergebnis der Befragung den
Heimatbehörden zur Bewertung und Entscheidung über die Ausstellung eines Heimreisedokumentes
vorzulegen. Vor dem Eingang einer positiven Rückantwort aus Indien ist es der
Botschaft nicht gestattet, ein Heimreisedokument auszustellen.
Bisherige Erfahrungen haben gezeigt, daß
aufgrund eines höchst lückenhaften Einwohnermeldesystems in Indien die
Überprüfungen im Heimatland in der Regel Zeiträume zwischen 6 und 12 Monaten
beanspruchen.
In Ausnahmefällen konnten auch
Bearbeitungszeiträume von unter 6 Monaten festgestellt werden.“
Das bedeutet in der
Gesamtschau, dass bei indischen Staatsangehörigen, bei denen weder die
Betroffenen selbst noch die beteiligten Ausländerbehörden im Besitz von Pässen
oder Passkopien oder sonstigen eindeutigen indischen Personaldokumenten waren,
ein Passersatzpapier innerhalb von sechs Monaten nicht ausgestellt
wurde.
Nach den neueren
Ermittlungen des Gerichts hat sich an diesem Zustand trotz aller
zwischenzeitlicher Beteuerungen der indischen Botschaft in der Bundesrepublik
Deutschland nichts geändert:
Das Gericht hatte Ende des
Jahres 1998 vom Amtsgericht Paderborn die 30 zeitlich zuletzt anhängigen
Abschiebungshaftsachen indische Staatsangehörige betreffend angefordert.
Schließlich standen 21 Sachen zur Nachprüfung der jeweiligen Dauer des
Passersatzpapierbeschaffungsverfahrens zur Verfügung.
Die Akteneinsicht hat zu dem
Ergebnis geführt, dass es in sechs Fällen zu Abschiebungen nach Indien gekommen
war. Dabei handelt es sich um folgende Verfahren (in Klammern jeweils das Datum
der Inhaftierung/der Vorführung vor die Botschaft/der Abschiebung):
- 11 XIV 1368.B - Amtsgericht Paderborn
(22.11.1996/02.12.1996/21.05.1997);
weitere Einzelheiten nicht bekannt;
- 507 c XIV 806/97.B - Amtsgericht Köln
(30.12.1997/nicht bekannt/24.03.1998);
der Betroffene war bereits 1997 abgeschoben worden.
- 92 XIV a 9/98 - Amtsgericht Bremen
(07.01.1998/17.03.1998/geht aus der Akte nicht hervor);
der Ausländerbehörde lag eine Kopie des Passes vor;
- 11 XIV 2431.B - Amtsgericht Paderborn (08.01.1998/15.05.1998/03.06.1998);
der Ausländerbehörde lag der Pass im Original vor;
- 11 XIV 2485.B - Amtsgericht Paderborn (23.05.1998/12.06.1998/11.08.1998);
weitere Einzelheiten nicht bekannt;
- 11 XIV 2630.B - Amtsgericht Paderborn (22.08.1998/11.09.1998/01.10.1998);
der Betroffene führte eine Kopie seines Passes mit;
In den anderen 15 Fällen
konnte ein Passersatzpapier nicht beschafft werden, die Betroffenen wurden nach
Haftdauern zwischen einem und neun Monaten zur jeweils zuständigen
Ausländerbehörde entlassen.
Daraus lässt sich zwanglos
der Schluss ziehen, dass es der indischen Botschaft nach wie vor nicht
gelingt, innerhalb von sechs Monaten Ersatzpapiere zu beschaffen, wenn
bei der Antragstellung keine Identifizierungspapiere irgendwelcher Art vorliegen.
Dass es seitens der
indischen Behörden - aus welchen Gründen auch immer - zu langen
Bearbeitungszeiten kommt, zeigt darüber hinaus beispielhaft eine Mitteilung des
Bundesministeriums der Justiz vom 23.04.1999 unter anderem an das Auswärtige
Amt und die Landesjustizverwaltungen(Geschäftszeichen: II B 5 - 9360 - I 4 -
220658/99), wonach nach einer Auskunft der deutschen Botschaft in Neu Delhi die
Bearbeitungsdauer eines deutschen Ersuchens um richterliche Vernehmung eines in
Indien aufenthältlichen Zeugen einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren(!) in Anspruch
nimmt.
Vorliegend kommt hinzu, dass
der Betroffene am 12.08.1994 nachweislich ausgereist war. Worin dieser Nachweis
liegt, konnte das Gericht nicht feststellen, weil insoweit kein weiterer Vortrag
erfolgte. Es ist aber davon auszugehen, dass der Betroffene zu jenem Zeitpunkt
über einen Pass oder ein Passersatzpapier verfügt hat. Wenn die damals
zuständige Ausländerbehörde Kopien dieser Personalpapiere gefertigt hätte,
könnten die indischen Behörden möglicherweise schneller arbeiten und ein neues
Passersatzpapier auf der Grundlage des alten Passersatzpapiers ausstellen. Aber
auch dazu ist weiterer Vortrag nicht erfolgt.
Nach allem kann vorliegend
die Haft zur Sicherung der Abschiebung nicht fortdauern, weil der Zeitpunkt der
Abschiebung nicht absehbar ist.
Gegen diesen Beschluss ist
das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig.
Diese muss binnen 2 (zwei)
Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Moers
oder Landgericht Kleve eingelegt werden.
DIESER BESCHLUSS ALS
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02/07/01