ANHANG:
Entscheidungen im Volltext
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OLG Köln vom 20.06 2001
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Zur Befassung des Haftrichters mit Einwendungen
gegen die Abschiebung aus Art. 6 GG
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Zitierweise: OLG Köln v.
20.06.2001 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
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OLG Köln
Beschluss vom 20. Juni 2001
- 16 Wx 122/01
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vorhergehend:
LG Köln = 6 T 211/01 *
AG Brühl = 64 XIV E 14/01
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Stichworte:
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Abschiebungshaft
Sicherungshaft
Schutz von Ehe und Familie
GG Art. 6
AuslG § 57
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Der Senat hat wie
folgt entschieden:
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Die
sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 31.5.2001 - 6 T 211/01 - wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
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G r ü n d e
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Das
gem. §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässige
Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Die
Voraussetzungen für eine Sicherungshaft liegen vor, § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
AuslG.
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Die
landgerichtliche Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung stand, §§ 27
FGG, 550 ZPO. Das Landgericht hat bei der Beurteilung des Vorliegens eines
Haftgrundes nach § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG die wesentlichen Gesichtspunkte
gesehen und zutreffend gewürdigt. In Anbetracht des bisherigen Verhaltens der
Betroffenen hat es zu Recht die Gefahr bejaht, dass die Betroffene sich der
Abschiebung entziehen wird und mithin der Haftgrund des § 57 Abs. 2 S.1 Ziff. 5
AuslG erfüllt ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der
Einzelheiten auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses ( dort auf S. 5 und 6
) Bezug genommen, die der Senat sich zu eigen macht.
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Der
Abschiebung der Betroffenen stehen auch keine verfassungsrechtlichen Garantien,
insbesondere der Schutz der Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG
entgegen. Dem Haftrichter kommt bei der Beurteilung der Notwendigkeit der
Sicherungshaft nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz zu, da die Frage der
Ausweisung und Abschiebung Sache der Verwaltungsgerichte ist. Insofern ist der
Haftrichter der ordentlichen Gerichtsbarkeit an die Verwaltungsakte der
Ausländerbehörde gebunden. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich neue Umstände
ergeben, wie beispielsweise eine inzwischen vollzogene Eheschließung. Denn für
den Ausländer besteht in diesen Fällen die Möglichkeit des vorläufigen
Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht ( vgl. OLG Karlsruhe, InfAuslR 97,
408b ). Gleichwohl sind auch für den Haftrichter derart geltend gemachte
veränderte Umstände nicht völlig unbeachtlich. So dürfen durch den Vollzug der
Entscheidung der Verwaltungsbehörde keine vollendeten Tatsachen geschaffen
werden, die sich mit dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz von Ehe und
Familie nicht vereinbaren lassen und einen effektiven Rechtsschutz verhindern.
Ferner kann durch nachträglich eingetretene Umstände die Anordnung von
Abschiebungshaft als Mittel der Sicherung unnötig werden.
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Es
liegen hier keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Abschiebung
die Betroffene in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verletzen
könnte und deshalb ein Antrag nach § 123 VwGO, mit dem die Betroffene ihr
vorläufiges Verbleiben in Deutschland erreichen könnte, Erfolg hätte. Der von
ihr bereits seit 2 Jahren beabsichtigten Eheschließung mit einem deutschen
Staatsangehörigen stehen noch Hindernisse entgegen. Dies ergab die gerichtliche
Nachfrage beim zuständigen Standesamt, wonach bisher nicht sämtliche
erforderlichen Unterlagen zu ihrem Familienstand vorliegen. Erst in zeitlichem
Zusammenhang mit der weiteren Beschwerde hat ihr Verfahrensbevollmächtigter
sich an das Oberlandesgericht gewandt, um das Verfahren weiter zu betreiben,
dessen Ausgang derzeit noch völlig offen ist. Zu Recht hat das Landgericht
deshalb in Anbetracht der Dauer dieses Verfahrens darauf abgestellt, dass es
derzeit nicht absehbar ist, ob es zu einer Eheschließung kommen wird. Im
Übrigen kann die Betroffene auch von ihrem Heimatland aus dieses Verfahren
weiterverfolgen.
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Auch
der Umstand, dass die Betroffene ein minderjähriges Kind hat, das sich
vermutlich in Deutschland aufhält und durch die Abschiebung zunächst ohne seine
Mutter zurückbleibt, führt nicht zu einem im Haftverfahren beachtlichen
Eingriff in das Grundrecht des Art. 6 Abs. 2 GG. Zwar überwiegt die Pflicht des
Staates, die Familie zu schützen, gegenüber einwanderungspolitischen Belangen
des Staates, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem
Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, weil dem Kind ein
Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist (vgl. BverfG NVWZ 2000, 59, 60;
BverfG 2. Senat 1. Kammer, Beschluss vom 20. März 1997 – 2 BvR 260/97). Dies
setzt indes das Bestehen einer schützenswerten Beistandsgemeinschaft voraus (
vgl. BVerfG aaO.), wie sie hier nicht festgestellt werden konnte. Die
Betroffene hat nämlich selbst angegeben, dass die Tochter nur in den ersten
Jahren bei ihr gewohnt habe, und zwar bis sie „ihre Probleme bekommen habe“,
d.h. bis ca. Mitte 1997 oder Anfang 1998. Offensichtlich hat die Betroffene
danach keine ernsthaften Anstrengungen mehr unternommen, um ihr minderjähriges
Kind ausfindig zu machen und es zu sich zu nehmen. Weder aus ihren Angaben läßt
sich ein entsprechendes Bemühen entnehmen, noch aus ihrem Verhalten gegenüber
der Ausländerbehörde, wonach sie eine Mitwirkung bei der Suche nach ihrem Kind
abgelehnt hat. Demnach besteht bereits seit einigen Jahren keine über Art. 6 GG
schützenswerte Mutter-Kind-Beziehung mehr, in deren Rahmen die Betroffene
wesentliche elterliche Betreuungsleistungen hätte erbringen können. Somit kann
Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bei dem derzeitigen Sachstand im Rahmen des
Abschiebehaftverfahrens keine Schutzwirkung zugunsten der Betroffenen entfalten
( so auch Beschluss des Senats vom 16.3.2001 -16 Wx 39/01 ).
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Schließlich
werden durch die beabsichtigte Abschiebung auch keine vollendeten Tatsachen
geschaffen. Wenn auch möglicherweise zunächst Mutter und Kind örtlich getrennt
werden, so handelt es sich nur um einen vorübergehenden Zustand, denn das
minderjährige Kind hält sich ohne Aufenthaltsgenehmigung auf und wird, sobald
sein Aufenthalt bekannt ist, ebenfalls nach Nigeria ausgewiesen werden.
Schließlich ist es der Betroffenen auch unbenommen, von Nigeria aus über die
ihr bekannte Person, der sie ihr Kind anvertraut hat, dessen Aufenthalt in
Erfahrung zu bringen und die Reise zu ihr nach Nigeria zu veranlassen.
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Nicht zu
beanstanden sind auch die weiteren Erwägungen des Landgerichts zur Frage der
rechtzeitigen Beschaffung von Paßersatzpapieren. In iHHinHinblick auf die Verzögerungen
des Eheschließungsverfahrens ist davon auszugehen, dass die nigerianische
Botschaft der Betroffenen alsbald die für die Abschiebung erforderlichen
Papiere ausstellt. Dem Senat ist im Übrigen aus weiteren Verfahren bekannt,
dass die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes durch nigerianische
Behörden ohne wesentliche zeitliche Verzögerung erfolgen kann.
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Die
Kostenentscheidung beruht auf §§ 14, 15 FEVG, 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.
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Beschwerdewert:
8.000,-DM
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Diesseits in das Internet eingestellt am
20.10.2001
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* =
Korrektur im Internet am 21.10.2001 (6 T statt 1 T)
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ZUM KOMMENTAR
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23/10/01