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ANHANG: Entscheidungen im Volltext
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Zur Auslegung und Anwendung
a) des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVerfG
b) des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG.
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Zitierweise:
OLG Naumburg v. 26.01.2001 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
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Ergänzende Hinweise
zu a) ... (Loseblatt = 400 ff und 1000 ff jeweils zu 416)
Ergänzende
Hinweise zu b) ....(Loseblatt = 1130 ff)
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OLG Naumburg
Beschluss vom 26. Januar 2001
- 10 Wx 2/01 –
vorhergehend:
LG Stendal = 25 T 358/00
AG Gardelegen = 62.3.XIV 4/00
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Stichworte:
Sicherungshaft
Erst-Asylantrag
Ausreisepflicht
Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht
AuslG § 57 II 1 Nr. 1
AsylVerfG § 14 IV 1 Nr. 4
AsylVerfG § 14 IV 3
AsylVerfG § 55 I
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Der Senat hat wie folgt entschieden:
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Die sofortige weitere
Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom
5. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
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Der Betroffene hat die
Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen des
Betroffenen und des Beteiligten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
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I.
Der Betroffene
reiste nach eigenen Angaben am 1. Dezember 2000 in die Bundesrepublik
Deutschland ein. Er verfügte bei Einreise nicht über eine gültige
Aufenthaltsgenehmigung und hatte bis zu seiner Festnahme am 5. Dezember 2000 in
K.... keine solche Genehmigung beantragt. Das Amtsgericht Gardelegen ordnete
auf Antrag des Beteiligten nach Anhörung des Betroffenen am 6. Dezember 2000
nach § 57 Abs. 2 AuslG die Abschiebungshaft (Sicherungshaft) für die Dauer von drei
Monaten an (GA 23- 24). Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, der
Betroffene sei wegen seiner unerlaubten Einreise und seines ungenehmigten
Aufenthaltes in Deutschland vollziehbar ausreisepflichtig. Seine Abschiebung
sei erforderlich, weil seine freiwillige Ausreise nicht gesichert erscheine.
Von dem Betroffenen nicht zu vertretende Gründe, die seine Abschiebung
innerhalb der nächsten drei Monate hinderten, lägen nicht vor.
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Der Beteiligte
ordnete am 7. Dezember 2000 (GA 55- 57) sofort vollziehbar die Ausweisung und
Abschiebung des Betroffenen an. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 20. Dezember 2000 (GA 59- 68) den am 12.
Dezember aus der Haft heraus gestellten Asylantrag des Betroffenen als offensichtlich
unbegründet ab. Zugleich ordnete das Bundesamt die Abschiebung des Betroffenen
nach Ablauf einer Woche seit Bekanntgabe seiner Entscheidung aus der Haft
heraus nach Indien an und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53
AuslG nicht vorliegen.
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Der Betroffene
legte gegen den Beschluss des Amtsgerichts am 14. Dezember 2000 sofortige
Beschwerde ein. Er machte geltend, die Haftanordnung sei unverhältnismäßig,
weil er bereits am 6. Dezember 2000 anlässlich seiner Festnahme in K......
einen Asylantrag gestellt habe. Die Auflage, sich eine Fahrkarte nach
H........... zu kaufen und sich binnen zwei Tagen bei der für die Prüfung des
Asylantrages zuständigen Zentralen Aufnahmestelle in H........ zu melden, wären
ausreichend gewesen.
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Das Landgericht
Stendal hat nach eigener Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 5. Januar
2001 die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird
auf den Inhalt des Protokolls des Anhörungstermins (GA 91- 94) und der Gründe
der Beschwerdeentscheidung (GA 100- 107) Bezug genommen. Der Betroffene hat
sofort nach ihrer Verkündung gegen die Beschwerdeentscheidung zu Protokoll des
Landgericht weitere Beschwerde eingelegt (GA 94).
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II.
1. Die sofortige
weitere Beschwerde des Betroffenen ist zulässig.
Sie ist gemäß
§§ 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, 3 Sätze 1 und 2, 7 Abs. 1 FEVG, 29 Abs. 2 FGG
statthaft. Der Betroffene ist durch die Beschwerdeentscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt, weil sie die Fortdauer der Abschiebungshaft bewirkt (§§
29 Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG). Die vorgeschriebene Form der Einreichung der
Beschwerde (§§ 29 Abs. 4, 21 Abs. 2 FGG) ist durch Protokollierung durch die
Vorsitzende Richterin des Beschwerdegerichts gewahrt (§§ 24 Abs. 1 Nr. 1 a, 8
Abs. 1 RPflG). Die Beschwerdefrist gemäß § 22 Abs. 1 FGG ist eingehalten.
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2. Die
Beschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene
Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung (§ 27
Abs. 1 FGG in Verbindung mit §§ 550, 551 ZPO).
Eine
Gesetzesverletzung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig
angewendet worden ist (§ 550 ZPO). In dieser Hinsicht hat der Betroffene, der
seine weitere Beschwerde nicht begründet hat, keine Rügen vorgebracht. Auch
sonst liegen keine Fehler des Landgerichtes bei der Rechtsanwendung vor.
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2.1. Das
Landgericht hat seine Entscheidung zu Recht auf § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG
gestützt. Es hat ausgeführt, die Anordnung der Abschiebungshaft als
Sicherungshaft sei begründet, weil der Betroffene unerlaubt eingereist und
deshalb nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG (in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr.
1 AuslG) vollziehbar ausreisepflichtig sei. Der Aufenthalt im Bundesgebiet sei
ihm auch nicht wegen seines Asylantrages gestattet, nachdem das Bundesamt für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge diesen Antrag als offensichtlich
unbegründet zurückgewiesen und dessen Anordnung über seine Abschiebung
vollziehbar geworden sei (§§ 67 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 AsylVfG). Diese Ansicht
begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
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2.2. Das
Landgericht hat sich mit § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG befasst. Es hat im
Streitfall indes dahinstehen lassen, ob diese Bestimmung die Aufrechterhaltung
der Abschiebungshaft hindert, weil noch der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1
Nr. 5 AuslG bestehe. Das Landgericht hat seinen begründeten Verdacht, dass sich
der Betroffene der Abschiebung entziehen will (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG),
ohne Rechtsfehler aus den in den Entscheidungsgründen dargestellten
Indiztatsachen gezogen, die es verfahrensfehlerfrei festgestellt hat.
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2.3. Die
Bestimmung des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG steht nach Ansicht des Senats
der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft des Betroffenen aber auch dann nicht
entgegen, wenn nur der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG -
vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers auf Grund einer unerlaubten
Einreise - bestanden hätte. Nach dieser Norm steht die Asylantragstellung eines
inhaftierten Ausländers, der sich in Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 AuslG befindet, weil er sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen
Monat ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten hat, der
Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen.
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Das Bayerische
Oberste Landesgericht hat am 30. April 1999 (3Z BR 127/99, BayObLGZ 1999, 97
ff. = InfAuslR 1999, 464) entschieden, dass § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG
der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft auf der Grundlage des § 57 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 AuslG unabhängig davon, wie lange sich der Ausländer nach seiner
unerlaubten Einreise im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht entgegensteht, wenn
der Ausländer seinen Asylantrag entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nicht
unverzüglich, sondern erst aus der Sicherungshaft heraus gestellt hat.
Im Gegensatz
dazu halten das OLG Düsseldorf (NVwZ- Beilage I 4/2000, 47 f.) und das OLG
Karlsruhe (NVwZ- Beilage I 9/2000, 111 f.) die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft
auf der Grundlage von § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG nach § 14 Abs. 4 Satz 1
Nr. 4 AsylVfG nur für zulässig, wenn der Ausländer, der seinen Asylantrag aus
der Haft heraus stellt, sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen
Monat ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der
Bundesgerichtshof hat auf Vorlage des OLG Düsseldorf gemäß § 28 Abs. 2 FGG mit
Beschluss vom 10. Februar 2000 (NVwZ 2000, 965) die Vorlagefrage, ob
Sicherungshaft auf der Grundlage von § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG nach § 14
Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG nur dann aufrechterhalten werden darf, wenn der
Ausländer, der aus der Haft heraus Asylantrag stellt, sich nach der unerlaubten
Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet
aufgehalten hat (OLG Düsseldorf, aaO), nicht entschieden, sondern ausdrücklich
offengelassen.
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Der Senat
vertritt mit dem BayObLG (aaO) die Ansicht, dass § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4
AsylVfG nicht zwingend dazu führt, dass der aus der Haft gestellte Asylantrag
eines Ausländers, der sich auf Grund § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG in
Sicherungshaft befindet, die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft hindert, und
dass es dabei nicht darauf ankommt, ob sich der Ausländer bereits länger als
einen Monat ohne Genehmigung im Bundesgebiet aufgehalten hat. Diese Ansicht
fußt auf dem Zweck, dem die Aufenthaltsgestattung auf Grund eines Asylantrages
dient.
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§ 14 Abs. 4
Satz 1 Nr. 4 AsylVfG ist seinem Wortlaut nach missverständlich gefasst. § 57
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG, auf den sich diese Bestimmung bezieht, bietet
nämlich keine Rechtsgrundlage für die Inhaftnahme eines Ausländers in
Sicherungshaft, „weil er sich nach der unerlaubten Einreise länger als
einen Monat ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten hat”. § 57
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG ordnet vielmehr die Inhaftnahme von Ausländern zur
Sicherung der Abschiebung (Sicherungshaft) an, die auf Grund einer unerlaubten
Einreise vollziehbar ausreisepflichtig sind. Die Ausreisepflicht eines
Ausländers ist vollziehbar, wenn er keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt und
unerlaubt eingereist ist (§ 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1, 58 Abs. 1 Nr. 1
AuslG). Eine Bestimmung, die an den ungenehmigten Aufenthalt eines Ausländers
im Bundesgebiet für längere Zeit als einen Monat nach seiner unerlaubten
Einreise besondere Rechtsfolgen für die Inhaftnahme des Ausländers zur
Sicherung seiner Abschiebung knüpft, besteht nicht. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4
AsylVfG kann daher nur so verstanden werden, dass die Asylantragstellung eines
auf Grund § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG in Sicherungshaft befindlichen
Ausländers der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft nicht
entgegensteht, wenn sich der Ausländer nach seiner unerlaubten Einreise
länger als einen Monat ungenehmigt im Bundesgebiet aufgehalten hat.
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Damit ist aber
noch nicht gesagt, dass für solche Ausländer, die sich - wie der Betroffene -
erst kürzere Zeit als einen Monat nach ihrer unerlaubten Einreise ungenehmigt
im Bundesgebiet aufgehalten haben, die Asylantragstellung aus der
Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG heraus der Aufrechterhaltung
der Abschiebungshaft entgegensteht. Eine solche Rechtsfolge ist § 14 Abs. 4
Satz 1 Nr. 4 AsylVfG - auch nicht im Umkehrschluss - nicht zu entnehmen. Dieser
Schluss kann vielmehr nur aus § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gezogen werden. Nach
dieser Vorschrift ist einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, der Aufenthalt im
Bundesgebiet gestattet. Diese vorläufige Aufenthaltsgestattung dient zur
Durchführung des Asylverfahrens. Mit der Asylantragstellung entfällt in der
Regel die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (vgl. OLG Düsseldorf, NVwZ-
Beilage I 4/2000, 47, 48) und damit der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AuslG.
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Mit der
Entscheidung über den Asylantrag entfällt wiederum der Zweck, weswegen § 55
Abs. 1 Satz 1 AsylVfG dem Ausländer, der einen Asylantrag stellt, vorläufig den
Aufenthalt gestattet. Deshalb lässt § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG die
Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft dann zu, wenn das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den aus der Haft heraus gestellten
Asylantrag innerhalb von vier Wochen als unbeachtlich (§ 29 Abs. 1 AsylVfG)
oder - wie hier - als offensichtlich unbegründet (§ 30 Abs. 1- 4 AsylVfG)
abgelehnt hat (BayObLG, aaO). Denn nach § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG erlischt die
Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG, wenn eine nach diesem Gesetz oder nach
§ 52 AuslG erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist. Eine
solche Abschiebungsandrohung erlässt das Bundesamt nach § 34 Abs. 1 AsylVfG in
Verbindung mit §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG, wenn der Ausländer nicht als
Asylberechtigter anerkannt wird und keine Aufenthaltsberechtigung besitzt. Die
Androhung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden (§ 34
Abs. 2 AsylVfG). Die Androhung ist mit Ablauf der vom Bundesamt zur Wahrung der
Rechte des Betroffenen nach §§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 80
Abs. 5 VwGO, 74 Abs. 1 AsylVfG gesetzten Frist von einer Woche (vgl. § 36 Abs.
1 AsylVfG) vollziehbar geworden (vgl. Ziffer 4 des Beschlusses des Bundesamtes
zur Ablehnung des Asylantrages des Betroffenen vom 20. Dezember 2000- GA 59).
Die gegenwärtige rechtliche Situation des Betroffenen ist mithin wieder wie vor
dem Asylantrag davon geprägt, dass er unerlaubt eingereist und nicht im Besitz
einer Aufenthaltsgenehmigung ist. Deshalb ist er nach § 42 Abs. 1 und 2 Satz 1
Nr. 1 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig. Die Voraussetzungen der
Abschiebungshaft als Sicherungshaft gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG liegen
vor. Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit der Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2
Satz 4 AuslG bestehen nicht.
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Ferner hat der
Gesetzgeber nach Ansicht des Senats mit dem in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG
enthaltenen Zusatz, „weil er (der Ausländer) sich nach der unerlaubten Einreise
länger als einen Monat ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten
hat”, lediglich „klargestellt, dass die Neuregelung nicht die Inhaftnahme von
potentiellen Asylsuchenden nach der Einreise und vor der Asylantragstellung
bewirkt” (BT- Drucks. 13/4948 S. 11). Demnach entfällt der Haftgrund des § 57
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG nicht bei einem unerlaubt eingereisten Ausländer, der
sich entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nicht unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung
meldet oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachsucht
(BayObLG, aaO), sondern der wie der Betroffene bei einem nicht diesem Zweck
dienenden Aufenthalt im K..... Stadtgebiet zufällig in eine Polizeikontrolle
gerät und erst aus der anschließenden Sicherungshaft heraus einen Asylantrag
stellt, obwohl er zu vorheriger Antragstellung seit seiner Einreise
ausreichende Möglichkeit und bei politischer Verfolgung in seinem Heimatstaat
dringenden Anlass gehabt hatte. Der Betroffene gehört, wie auch die Ablehnung
seines Asylantrages als offensichtlich unbegründet offenbart hat, nicht zu dem
Kreis der „potentiellen Asylsuchenden”, denen die genannte Regelung
Erleichterungen verschaffen wollte. Er gehört vielmehr zu denen, die unerlaubt
und ohne Aussicht auf Anerkennung als Asylberechtigte in das Bundesgebiet
eingereist sind. Diesem Kreis von Ausländern könnte die Bestimmung des § 14
Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG in der Auslegung der OLG Düsseldorf und Karlsruhe
zugute kommen, obwohl nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen dafür eine
Rechtfertigung nicht ersichtlich ist. Denn jeder unerlaubt eingereiste
Ausländer, der entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nicht unverzüglich nach
seiner Einreise bei den zuständigen Behörden um Asyl nachgesucht hat, könnte im
Falle seiner Inhaftnahme zur Sicherungshaft gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AusfG mit einem nun gestellten Asylantrag die Haftaufhebung erlangen, weil ihm
die Behauptung, noch nicht länger als einen Monat im Bundesgebiet zu sein,
gerade wegen der unterlassenen Meldung bei den zuständigen Behörden in der
Regel nicht zu widerlegen sein wird. Diese Absicht lag dem Gesetzgeber bei
seiner missverständlichen Neuregelung des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG
erkennbar fern.
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3. Die
Kostenentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 3, 15 Abs. 1 FEVG.
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23/10/01