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a) Ein Asylfolgeantrag steht auch
der Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG nicht entgegen, solange kein
weiteres Asylverfahren durchgeführt wird.
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b) Zur Beachtung des Beschleunigungsgebots bereits bei der Erstanordnung.
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Zitierweise: OLG Köln v.24.10.2001
bei Melchior,
Abschiebungshaft, Anhang
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OLG Köln
Beschluss vom 24.Oktober 2001
- 16 Wx 235/01 –
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vorhergehend:
LG Köln = 6 T 375/01
AG Bergheim = 40 XIV 304/01
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Stichworte:
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Abschiebungshaft
Sicherungshaft
Asylfolgeantrag
Vollziehbarkeit der
Ausreisepflicht
Beschleunigungsgebot
Erstanordnung
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2
AuslG § 57 II 1 Nr. 1
AsylVerfG § 71
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Der Senat hat wie folgt entschieden:
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Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den
Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 02.10.2001 - 6 T 375/01
- wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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Die gemäß §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27,
29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg,
da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes
beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).
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Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für
die angeordnete Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG
festgestellt. Der schon nach seiner eigenen Einlassung illegal in die
Bundesrepublik eingereiste Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig.
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Der Senat hat zwar aus § 71 Abs. 5 S. 2 AsylVfG hergeleitet,
dass ein Asylfolgeantrag vorübergehend die aufgrund der unerlaubten Einreise
nach § 42 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG gegebene Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht beseitige
und der Ausländer mit Stellung eines Asylfolgeantrages eine Rechtsstellung
erhalte, die einer Duldung entspreche mit der Folge, dass eine Haftanordnung
nicht mehr auf den Haftgrund des § 57 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, sondern nur auf die
weiteren Haftgründe der Nrn 2. bis 5. dieser Norm gestützt werden könne, von
denen vorliegend allenfalls eine Gefahr, dass der Betroffene sich der
Abschiebung entziehen will, nach Nr. 5 einschlägig sein könnte (vgl.
Senatsbeschluss vom 19.03.2001 - 16 Wx 48/01 –; ebenso LG Berlin InfAuslR 1999,
90 = NVwZ-Beilage 4/1999, 39). An dieser Auffassung hält der Senat indes nicht
mehr fest, sondern folgt der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten
überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Hiernach verleiht ein
Asylfolgeantrag kein Aufenthaltsrecht, und zwar unbeschadet des zeitweise
bestehenden Schutzes des § 71 Abs. 5 S. 2 AsylVfG, wonach in dem – auch hier
gegebenen - Fall eines Folgeantrags innerhalb von zwei Jahren, nachdem eine
nach Stellung des früheren Asylantrages ergangene Abschiebungsandrohung oder
-anordnung vollziehbar geworden ist, die Abschiebung grundsätzlich erst nach
Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG
für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nicht vorliegen, vollzogen
werden darf. Hierin wird nur ein zeitweises Vollstreckungshindernis für die
Abschiebung gesehen, durch das die Vollziehbarkeit nicht beseitigt wird. Dies
wird nachvollziehbar daraus hergeleitet, dass – vorbehaltlich der Durchführung
eines weiteren Asylverfahrens – nach § 71 Abs. 8 AsylVfG ein Asylfolgeantrag
der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegensteht, wobei das Gesetz anders
als etwa in § 14 Abs. 4 Nrn. 4 und 5 AsylVfG gerade nicht zwischen den
verschiedenen Haftgründen differenziert (vgl. BVerfG, Beschluss vom Beschluss
vom 22. 1. 2001 - 2 BvR 783/ 00 - ; BayObLG NVwZ-Beilage Nr. 5/1998, 55; OLG
Zweibrücken, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 3 W 7/01 –; Renner, AuslR 7.
Auflage, § 55 AsylVfG Rdn. 10 f; Melchior Abschiebungshaft 01/2001 S. 1130)
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Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 8 AsylVfG liegen vor. Aus
dem Vorbringen in der Rechtsbeschwerde ergibt sich, dass das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren
Asylverfahrens abgelehnt hat. Einen Anspruch darauf, ein Asylfolgeverfahren
in Freiheit zu betreiben, hat der Betroffene gerade nicht. Die von ihm
beabsichtigte Klage hat wegen § 75 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung. Auch
gibt es – bisher - keine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, mit der diese
Wirkung hergestellt wird.
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Rechtlich zutreffend hat das Landgericht weiter ausgeführt, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 AuslG die Rechtsfolge der Anordnung der Sicherungshaft noch nicht auslösen kann. Vielmehr ist der Wortlaut dieser Norm nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit verfassungskonform auszulegen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es ausschließlich, die Abschiebung zu sichern. Will sich der Ausländer im Einzelfall offensichtlich nicht der Abschiebung entziehen, ist allein die Erfüllung der tatbestandlichen Merkmale des § 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend, um zwingend die Rechtsfolge der Anordnung der Sicherungshaft auszulösen; denn diese ist in derartigen Fällen zur Sicherung der Abschiebung nicht erforderlich (vgl. BVerfG NVwZ-Beilage Nr. 8/1994, 57; BayObLG InfAuslR 2001,177; Senat, Beschlüsse vom 15.06.2001 - 16 Wx 120/01 – und 12.09.2001 – 16 Wx 235/01 - ). Zur Frage der Erforderlichkeit der Haftanordnung bedarf es einer Würdigung der Gesamtumstände, in die entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde die Umstände im Zusammenhang mit dem ersten Asylverfahren, insbesondere dessen Betreiben unter einem nach eigener heutiger Darstellung falschem Namen sowie des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland sehr wohl einzubeziehen waren. Diese Würdigung hat das Landgericht, auf dessen Ausführungen Bezug genommen wird, rechtsfehlerfrei vorgenommen.
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Hieraus
folgt zugleich, dass der Betroffene nicht glaubhaft gemacht, dass er sich der
Abschiebung nicht entziehen will, so dass auch die Voraussetzungen, nach denen
gem. § 57 Abs. 2 S. 3 AuslG ausnahmsweise von der Anordnung der Sicherungshaft
nach Satz 1 Nr. 1 abgesehen werden kann, nicht vorliegen.
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Wegen
der Dauer der Haft ist es entgegen der Meinung des Antragsteller keineswegs so,
dass eine Sicherungshaft von drei Monaten grundsätzlich zulässig ist. Zulässig
ist wegen des einschneidenden Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht des Art. 2
Abs. 2 S. 2 GG immer nur die Haft, die unter Beachtung des aus diesem
Grundrecht folgenden Beschleunigungsgebots unbedingt erforderlich ist, um die
Abschiebung vorzubereiten und durchzuführen (vgl. z.B. BayObLGZ 1998, 130, 132
mit weiteren Nachweisen). Gemessen hieran war eine Sicherungshaft von drei
Monaten nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Antragstellung entschieden zu
lang und hätte so nicht erlassen werden dürfte; denn der Betroffene verfügt
über einen gültigen Pass und hätte ohne Schwierigkeiten innerhalb kurzer Zeit
nach Jugoslawien abgeschoben werden können, wie auch der Umstand zeigt, dass
hierfür der 11.10.2001 eingeplant war, also letztlich eine Haftdauer von einem
Monat ausreichend gewesen wäre. Eine Haftanordnung von drei Monaten quasi auf
„Vorrat“ ist in einer derartigen Situation einer voraussichtlich problemlosen
Abschiebung normalerweise unzulässig. Sie kann dazu führen, dass die ansonsten
im Rahmen eines Verlängerungsantrags mögliche und wegen Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG
notwendige gerichtliche Überprüfung, ob die Ausländerbehörden ihrer Pflicht zur
größtmöglichen Beschleunigung nachgekommen sind, letztlich nicht durchführbar
ist.
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Infolge
der Stellung des Asylfolgeantrags und der Inanspruchnahme von einstweiligem
verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz durch den Betroffenen hat sich die
Situation indes geändert. Der Antragsteller hatte nunmehr das – siehe oben –
zeitweilige Vollstreckungshindernis des Art. 71 Abs. 5 S. 2 AsylVfG zu
beachten, was dazu geführt hat, dass die für den 11.10.2001 vorgesehene
Abschiebung nicht erfolgen konnte. Eine weitere zeitliche Verzögerung ergibt
sich daraus, dass die Entschließung des Verwaltungsgerichts zu einem Eilantrag
des Antragstellers nach § 123 VwGO abzuwarten ist. Die Zusage des
Antragstellers gegenüber dem Verwaltungsgericht Köln, den Betroffenen bis zur
Entscheidung über den Antrag nicht abzuschieben, ist sachgerecht und widerspricht
nicht dem Beschleunigungsgebot, weil hiermit dem Verwaltungsgericht eine
Prüfung des Eilantrags ohne zeitlichen Druck ermöglicht und deshalb nur
Interessen des Betroffenen Rechnung getragen wird.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 14, 15 FEVG, § 13 a
Abs. 1 Satz 2 FGG.
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Diesseits in das Internet eingestellt am 30.10.2001
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30/10/01