ANHANG: Entscheidungen im Volltext
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a) Zur Anhörung in der
Beschwerdeinstanz.
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b) Zur Frage, ob und inwieweit die
Rückführung vietna-mesicher Staatsangehöriger innerhalb von 3 Monaten möglich
ist.
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Zitierweise: OLG Naumburg v. 19.02.2001 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
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vgl. auch Pfälz. OLG Zweibrücken vom
10.09.2001
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OLG Naumburg
Beschluss vom
19. Februar 2001
- 10 Wx 6/01 –
vorhergehend:
LG Magdeburg = 3 T
32/01
AG Halberstadt = 11
XIV 2/01
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Stichworte:
Abschiebungshaft
Sicherungshaft
Anhörung in der
Beschwerdeinstanz
Rückübernahmeabkommen
(Vietnam)
Bearbeitungsdauer
Amtsermittlung
AuslG § 57
FGG § 12
FEVG § 5
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Der Senat hat wie folgt entschieden:
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Auf die
sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des
Landgerichts Magdeburg vom 23. Januar 2001 aufgehoben.
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Die Sache wird
zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über den Ersatz der Auslagen im
Verfahren der weiteren Beschwerde - an das Landgericht Magdeburg
zurückverwiesen.
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I.
Der Betroffene
reiste erstmals im Januar 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein
Asylantrag wurde mit Bescheid vom 21. April 1993 - bestandskräftig seit dem 26.
Januar 1994 nach rechtskräftiger Abweisung der dagegen eingereichten Klage
durch das Oberverwaltungsgericht Magdeburg - abgelehnt. Da der Betroffene
keinen Pass besaß, wurde die Rückführung nach Zustimmung der vietnamesischen
Behörden über das Rückübernahmeabkommen eingeleitet und am 13. Oktober 1998
vollzogen.
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Der Betroffene
reiste nach eigenen Angaben am 10. Oktober 2000 erneut in die Bundesrepublik
Deutschland ein. Er wurde am 24. Oktober 2000 zur Vollstreckung einer
4-monatigen Freiheitsstrafe wegen Verstoßes gegen die Abgabenordnung in Haft
genommen. Sein am gleichen Tag gestellter Antrag auf Durchführung eines
weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag) wurde durch Beschluss des Bundesamtes für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. November 2000 abgelehnt. Der
Beschluss ist seit dem 2. Dezember 2000 bestandskräftig.
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Der Beteiligte
betrieb sodann die Abschiebung (Rückführung) des Betroffenen. Da sich dieser
weigerte, die hierfür nach dem deutsch-vietnamesischen Rückübernahmeabkommen
erforderlichen Antragsformulare auszufüllen, übergab der Beteiligte am 22.
Dezember 2000 an die Grenzschutzdirektion ein Rückübernahmeersuchen mit den
alten Antragsformularen des Betroffenen zur Weiterleitung an die
vietnamesischen Behörden.
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Der Beteiligte
beantragte am 2. Januar 2001 die Anordnung der Sicherungshaft des Betroffenen
bis zu drei Monaten. Diesem Antrag entsprach das Amtsgericht Halberstadt nach
Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 5. Januar 2001. Die dagegen am 11.
Januar 2001 eingelegte sofortige Beschwerde des Betroffenen vom gleichen Tage
wies das Landgericht Magdeburg mit Beschluss vom 23. Januar 2001 zurück, ohne
den Betroffenen anzuhören. Dagegen richtet sich die am 26. Januar 2001 mit
anwaltlichem Schriftsatz vom gleichen Tage eingelegte weitere sofortige
Beschwerde des Betroffenen. Der Betroffene rügt die Annahme des Landgerichts,
dass eine Rückübernahme des Betroffenen innerhalb von drei Monaten möglich sei,
als spekulativ und völlig unrealistisch. Dies sei vielmehr nur in längerer Zeit
als sechs Monaten zu erwarten. Zudem sei die Freiheitsentziehung erst zulässig,
wenn die Bestätigung des Betroffenen auf der Liste B nach dem
Rückübernahmeabkommen vorliege.
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II.
1. Die
sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist zulässig.
Sie ist gemäß §§
103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, 3 Sätze 1 und 2, 7 Abs. 1 FEVG, 29 Abs. 2 FGG
statthaft. Der Betroffene ist durch die Beschwerdeentscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt, weil sie die Fortdauer der Abschiebungshaft bewirkt (§§
29 Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG). Die vorgeschriebene Form der Einreichung der
Beschwerde (§§ 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGG) ist durch Unterzeichnung des
Beschwerdeschriftsatzes durch Rechtsanwalt ......... gewahrt. Die
Beschwerdefrist gemäß § 22 Abs. 1 FGG ist eingehalten.
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2. Das Rechtsmittel
hat auch in der Sache Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, weil die
Beschwerdeentscheidung auf einer Gesetzesverletzung beruht.
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Die
angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Gesetzesverletzung
(§ 27 Abs. 1 FGG in Verbindung mit §§ 550, 551 ZPO), weil das Landgericht den
Betroffenen nicht angehört hat und nicht aufgeklärt hat, welche konkreten
Maßnahmen der Beteiligte nach dem deutsch- vietnamesischen
Rückübernahmeabkommen eingeleitet hat und in welcher Frist danach die
Rückführung des Betroffenen konkret zu erwarten ist.
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Eine
Gesetzesverletzung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig
angewendet worden ist (§ 550 ZPO). In dieser Hinsicht hat der Betroffene keine
konkreten Rügen vorgebracht. Ungeachtet dessen ist der Senat als Gericht der
weiteren Beschwerde jedoch befugt und verpflichtet, die Beschwerdeentscheidung
einer Prüfung dahin zu unterziehen, ob sie auf einer Gesetzesverletzung beruht
oder beruhen kann.
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Die
angefochtene Entscheidung beruht auf den zwei genannten Verfahrensfehlern.
Entgegen § 5
Abs. 1 Satz 1 FEVG hat das Beschwerdegericht den Betroffenen nicht persönlich
angehört. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht die Person, der die Freiheit
entzogen werden soll, mündlich zu hören. Diese Pflicht besteht nach allgemeiner
Ansicht (vgl. Senat, FGPrax 2000, 210, 211; BayObLG, Beschluss vom 1. Februar
1999 - 3 Z BR 40/99; OLG Karlsruhe, FGPrax 1998, 116; OLG Hamm, FGPrax 1997,
77; OLG Brandenburg, NVwZ- Beil. I 2/2000, 22; Saage/ Göppinger,
Freiheitsentziehung und Unterbringung, 3. Aufl., FEVG, § 5 Rn. 2) auch für das
Beschwerdegericht. Von dieser Anhörung kann nur dann ausnahmsweise abgesehen
werden, wenn der Sachverhalt schon vom Amtsgericht umfassend aufgeklärt und der
Betroffene bereits in erster Instanz zu allen für die Haftentscheidung
maßgeblichen Punkten gehört wurde, so dass ausgeschlossen erscheint, dass die
erneute Anhörung durch das Beschwerdegericht zur Feststellung weiterer
entscheidungserheblicher Tatsachen führt (Senat, aaO).
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Ein solcher
Ausnahmetatbestand lag entgegen der formelhaften Darlegung des
Beschwerdegerichts, der Betroffene sei durch das Amtsgericht umfassend angehört
worden und es sei keine weitere Sachaufklärung zu erwarten, nicht vor. Das
Landgericht durfte deshalb nicht ohne Verstoß gegen §§ 5 Abs. 1 Satz 1 FEVG, 12
FGG von der Anhörung des Betroffenen absehen. Die persönliche Anhörung des
Betroffenen dient nicht etwa nur der Gewährung des verfassungsmäßig verbürgten
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie ist vielmehr zugleich ein
wesentlicher Teil der zur Tatsachenfeststellung erforderlichen und von Amts
wegen durchzuführenden Ermittlungen im Sinne des § 12 FGG (OLG Brandenburg, aaO).
Bei Durchführung der Anhörung unter der gebotenen Teilnahme des
Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen wäre das Landgericht mit dem Einwand
des Betroffenen konfrontiert worden, seine Abschiebung sei nach der
Verfahrensweise entsprechend dem Rückübernahmeabkommen nicht binnen drei
Monaten, sondern erst zu ungewisser Zeit möglich. Es hätte dann durch Befragung
des anwesenden Vertreters des Beteiligten oder auf andere Weise ermitteln
müssen, welche Maßnahmen der Beteiligte konkret eingeleitet hat und in welchem
Stadium sich das Rückführungsverfahren befindet. Daraus wären hinreichend
genaue Rückschlüsse darauf möglich gewesen, ob der Betroffene innerhalb von
drei Monaten abgeschoben werden kann, wie es der Beteiligte pauschal behauptet,
oder ob der Zeitpunkt der Rückführung ungewiss ist und deswegen ein
Duldungsanspruch des Betroffenen nach § 55 Abs. 2 AuslG in Betracht kommt (vgl.
BVerwG, Urteil vom 25. September 1997, BVerwGE 105, 232, 234 ff.).
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Die Abschiebung
vollziehbar ausreisepflichtiger vietnamesischer Staatsangehöriger nach Vietnam
unterliegt der Besonderheit, dass die SR Vietnam die zwangsweise Abschiebung
ihrer Staatsangehörigen dorthin in der Vergangenheit nicht hingenommen hat.
Deswegen ist am 21. Juli 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Sozialistischen Republik Vietnam das Abkommen über die Rückübernahme von
vietnamesischen Staatsangehörigen (BGBl. II, 744 - Rückübernahmeabkommen)
geschlossen worden. Den deutschen Ausländerbehörden ist eine Abschiebung
vietnamesischer Staatsangehöriger nur im Rahmen dieses - völkerrechtlich
verbindlichen - Abkommens möglich (BVerwG aaO). Der Beteiligte hat in seiner
Stellungnahme an den Senat vom 8. Februar 2001, die bis auf das Datum seiner
Stellungnahme im Beschwerdeverfahren wörtlich entspricht und sich mit dem
Vorbringen der weiteren Beschwerde nicht auseinandersetzt, bestätigt, dass der
Betroffene unter das Rückübernahmeabkommen fällt. Er hat ferner nur bekundet,
es sei aus der Erfahrung heraus damit zu rechnen, dass mit Zustimmung der Behörden
in Vietnam die Abschiebung innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des
Rückübernahmeersuchens vollzogen werden könne. Weitere Anhaltspunkte hierzu hat
er nicht mitgeteilt. Tatsächliche Umstände, aus denen das Landgericht
nachvollziehbar schließen konnte, der Betroffene könne innerhalb von drei
Monaten abgeschoben werden (Beschluss S. 3), sind hieraus nicht ersichtlich.
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Nach Art. 11
des Rückübernahmeabkommens werden die Einzelheiten der Durchführung der
Rückführung in einem Durchführungsprotokoll geregelt. Dieses Protokoll (BGBl.
1995 II, 746) sieht nach Art. 1 Nr. 1 zur Rückführung vietnamesischer
Staatsangehöriger vor, dass die zuständigen deutschen Behörden über die
deutsche Botschaft in Hanoi beim vietnamesischen Innenministerium ein Übernahmeersuchen
stellen. Verweigert der vietnamesische Staatsangehörige - wie hier - seine
Mitwirkung an der Ausfüllung des vorgesehenen Personalfragebogens gemäß Anlage
1 zum Protokoll, so sollen mindestens die Angaben entsprechend dem als Anlage 2
dem Protokoll beigefügten Formular (Antrag auf Ausstellung eines Passersatzes
der Grenzschutzdirektion) gemacht werden (Art. 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 des
Protokolls). Dieses Ersuchen, die damit zusammenhängenden Unterlagen sowie eine
Liste der vietnamesischen Rückkehrer (Liste A) werden sodann von der deutschen
Seite den zuständigen vietnamesischen Behörden übergeben (Art. 1 Nr. 3, Art. 2
Nr. 1 des Protokolls). Die Übergabe der Liste A, die höchstens 350
Personennamen umfassen soll, wird sofort quittiert (Art. 2 Nr. 1 Prot.). Nach
dem Erhalt dieser Unterlagen und der Liste A werden die vietnamesischen
Behörden sie unverzüglich prüfen und bei vietnamesischen Staatsangehörigen, bei
denen die Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist, innerhalb von sechs Wochen, bei
Personen, bei denen die vietnamesische Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht
ist, sowie bei allen übrigen Personen innerhalb von drei Monaten eine Liste der
Personen übergeben, bei denen die Überprüfung die vietnamesische
Staatsangehörigkeit ergeben hat und die deshalb nach Vietnam zurückkehren
können (Liste B- Art. 2 Nr. 2 Prot.). Anhand dieser Liste B erstellt die
deutsche Seite gemäß Art. 2 Nr. 3 Prot. eine Liste der rückzuführenden Personen
(Liste C), denen die vietnamesische Seite einen Passierschein ausstellt. Diese
Passierscheine leiten die vietnamesischen Behörden der deutschen Seite über die
deutsche Botschaft in Hanoi zu. Sodann teilt die deutsche Seite der
vietnamesischen Seite nach Art. 2 Nr. 4 Prot. vierzehn Tage vor dem
vorgesehenen Rückführungsflug die Rückkehrer auf der Grundlage dieser Listen
mit und bereitet zum Rückführungstermin eine Liste der tatsächlichen Rückkehrer
vor (Liste D), die sie der vietnamesischen Seite übergibt.
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Daraus ergibt
sich - ungeachtet der tatsächlichen Einhaltung der vorgesehenen Fristen und der
schleunigen Abwicklung aller Verfahrensschritte - jedenfalls, dass für
Personen, die nicht mindestens auf der Liste A aufgeführt sind, eine
Rückführung nach Vietnam innerhalb von drei Monaten oder nahe dieser Frist
ausgeschlossen erscheint. Der Beteiligte hat noch nicht einmal behauptet, dass
der Betroffene in der Liste A eingetragen worden und dass und wann diese Liste
den vietnamesischen Behörden übermittelt worden ist. Hierzu sind weitere
Ermittlungen erforderlich und möglich, da die vietnamesische Seite die Übergabe
der Liste A jeweils sofort zu quittieren hat (Art. 2 Nr. 1 Satz 2 Prot.). Diese
bisher unterlassenen, indes nach § 12 FGG gebotenen Ermittlungen versetzen das
Landgericht erst in die Lage, nach den konkreten Umständen der Fallgestaltung
zu beurteilen, ob in angemessener Frist eine Abschiebung des Betroffenen nach
Vietnam erwartet werden kann und deswegen die Anordnung der Abschiebungshaft
verhältnismäßig ist.
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31/10/01