MELCHIOR–ABSCHIEBUNGSHAFT- KOMMENTAR
ANHANG: Entscheidungen im Volltext
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a) Einzelheiten
zur Regelung des § 14 Abs. 4 AsylVerfG.
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b) Zur persönlichen Anhörung des minderjährigen Betroffenen in der Beschwerdeinstanz.
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Zitierweise: OLG Köln v. 09.03.2001 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
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Beschluss vom 09. März 2001
- 16 Wx 33/01-
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vorhergehend:
LG Köln = 6 T 10/01
AG Kerpen = 68 XIV 1/01
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Stichworte:
Abschiebungshaft
Sicherungshaft
Nachsuchen um Asyl
Asylantrag aus der Haft
Anhörung : Beschwerdeinstanz
AuslG § 57
AsylVerfG § 14 Abs. 4
AsylVerfG § 55 Abs. 1
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Der Senat hat
wie folgt entschieden:
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Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird
der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.01.2001 - 6 T
10/01 – aufgehoben.
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Die Sache wird zur weiteren Behandlung und erneuten
Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das
Landgericht zurückverwiesen.
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Dem Betroffenen wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt
............... aus Köln für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe
bewilligt.
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Der Geschäftswert wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.
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Der Betroffene, der weder im Besitz eines für die Einreise
erforderlichen Passes, noch eines Visums ist, reiste zu einem nicht näher
bekannten Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 02.01.2001 wurde
er vorläufig festgenommen und polizeilich vernommen. Hierbei erklärte er nach
dem Inhalt des Protokolls auf die Frage, ob er eigentlich einen Asylantrag
stellen wolle, „nein, eigentlich nicht„, aber er habe doch irgendwie eine
Schlafgelegenheit finden müssen und in England Freunde besuchen wollen.
Anschließend wurde der Betroffene aus dem Polizeigewahrsam dem Amtsrichter
vorgeführt. Dieser hörte den Betroffenen zunächst an und verkündete sodann
einen Beschluss, mit dem er entsprechend einem Antrag des Beteiligten zu 2. für
die Dauer von drei Monaten Sicherungshaft anordnete. Nach Bekanntgabe des
wesentlichen Inhalts dieses Beschlusses legte der Betroffene hiergegen zu
Protokoll Beschwerde ein, bat um die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das
Beschwerdeverfahren und erklärte, dass er auch Asyl beantragen möchte, auch
dies unter Zuhilfenahme des Rates eines Rechtsanwalts.
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In der Folgezeit stellte der Betroffene aus der Haft heraus
einen Asylantrag, der beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge, Außenstelle Bielefeld am 08.02.2001 einging und am 23.02.2001 als
offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.
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Am 30.01.2001 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde
des Betroffenen zurück. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde
mit der der Betroffene rügt, dass er in der Beschwerdeinstanz nicht angehört
worden sei und dass das Landgericht zu Unrecht den Haftgrund des § 57 Abs. 2
Nr. 1 angenommen habe. Ferner behauptet er, er habe bereits im Polizeigewahrsam
und auch bei seiner richterlichen Vernehmung vor der Verkündung des
Haftanordnungsbeschlusses um Asyl nachgesucht.
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Der Antragsteller tritt dem entgegen und macht unter Darlegung
von Indiztatsachen geltend, dass der Betroffene sich vor seiner Festnahme
bereits mehr als einen Monat in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten
habe.
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Die gemäß §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, § 103 Abs. 2 AuslG, §§
27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde führt in der Sache zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an
das Landgericht.
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Der Haftanordnungsbeschluss ist nach derzeitigem
Verfahrensstand nicht schon deshalb aufzuheben, weil der Antragsteller es
unterlassen hat, ein Asylgesuch des Antragstellers vom 02.01.2001 unverzüglich
an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weiterzuleiten
und dadurch verhindert hat, dass das Bundesamt innerhalb der Frist von 4 Wochen
ab Eingang des Gesuchs (§ 14 Abs. 4 AsylVfG), die bei normalem Verlauf der
Dinge Ende Januar/Anfang Februar 2001 abgelaufen wäre, entscheiden konnte.
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Wenn in § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG bestimmt ist, dass im Falle
eines aus der Sicherungshaft heraus gestellten Asylantrags die Abschiebungshaft
mit der Entscheidung des Bundesamtes endet, spätestens jedoch vier Wochen nach
Eingang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn der Asylantrag wurde als
unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt, ist dem der Fall
gleichzustellen, dass es zu einer Entscheidung innerhalb der Frist von vier
Wochen deshalb nicht kommt, weil das Ausländeramt pflichtwidrig (vgl. § 19 Abs.
1 AsylVfG) eine unverzügliche Weiterleitung des Antrags unterlässt. Nach dem
Inhalt des Protokolls der richterlichen Anhörung des Betroffenen lässt sich
indes nicht feststellen, dass er bereits am 02.01.2001 seinen Willen geäußert
hat, im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung zu suchen, oder Schutz
vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt hat, in
dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion,
Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (vgl. § 13 Abs. 1 AsylVfG
i. V. m. § 51 Abs. 1 AuslG). Vielmehr hat der Antragsteller lediglich
angekündigt, ggfls. einen entsprechenden Antrag stellen zu wollen. Dies folgt
daraus, dass er zuvor nach dem – auszugsweise vorgelegten - Protokoll seiner
polizeilichen Vernehmung seine Absicht bekundet hat, nach England weiterreisen
zu wollen und aus diesem Grunde die Frage, ob er einen Asylantrag stellen
wolle, verneint hat. Gerade vor diesem Hintergrund gibt dann auch die Erklärung
einen Sinn, dass er „unter Zuhilfenahme des Rates eines Rechtsanwalts„ Asyl
beantragen möchte. Damit wird deutlich, dass der Betroffene seine
Entschließung, trotz der Inhaftierung den Versuch, nach England zu gelangen,
fortzusetzen oder im Bundesgebiet um Asyl nachzusuchen, von anwaltlichem Rat
abhängig machen wollte. Damit hatte er nach dem Inhalt des Protokolls am
02.01.2001 noch keinen Asylantrag i. S. d. § 13 Abs. 1 AsylVfG gestellt.
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2.
Indes ist die Entscheidung des Landgerichts aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Die Zurückweisung der sofortigen
Beschwerde beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 550 ZPO), weil
das Landgericht den am 15.07.1983 geborenen und damit nach deutschem Recht
minderjährigen Betroffenen entgegen § 5 Abs. 1 FEVG nicht angehört hat und
nicht auszuschließen ist, dass bei prozessual richtiger Verfahrensweise die
Haftanordnung keinen Bestand gehabt hätte.
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Nach einheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung kann die
mündliche Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz nur ausnahmsweise
unterbleiben, etwa wenn mit Sicherheit auszuschließen ist, dass die erneute
Anhörung neue Erkenntnisse bringt, wobei die Nichtanhörung durch das
Landgericht näher zu begründen ist (vgl. BayObLG NVwZ 1992, 814; BayObLG NVwZ
1993, 103; BayObLG NVwZ-Beil. 1996, 40; OLG Celle Nds.Rpfl. 1995, 214; OLG
Düsseldorf NVwZ-Beil. 1996, 31 = InfAuslR 1996, 146; OLG Frankfurt OLGR 1996,
105 = NVwZ-Beil. 1996, 40; OLGR 1998, 71 = NVwZ-Beil. 1998, 24 = InfAuslR 1998,
114; OLG Hamm FGPrax 1997, 77 = NVwZ-Beil. 1997, 39; KG KGR 1999, 110). Anlass
hiervon abzuweichen hat der - nunmehr wieder mit Freiheitsentziehungssachen
befasste - Senat schon deswegen nicht, weil die Beachtung der in den §§ 5 FEVFG
i. V. m. Art. 103 Abs. 1 AuslG vorgesehenen freiheitsschützenden Formen durch
Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG mit Verfassungsrang versehen ist (BVerfG NVwZ-Beil.
1996, 49 = AuAS 1996, 85 = InfAuslR 1996, 198).
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Ein derartiger Ausnahmefall, der etwa dann in Betracht
kommen kann, wenn die erstinstanzliche Vernehmung zeitnah erfolgt ist, sich aus
dem Protokoll hierüber ergibt, dass der Betroffene erschöpfend zu den für die
rechtliche Beurteilung maßgeblichen Fragen angehört worden ist, und mit der
Beschwerde keine neuen Probleme in tatsächlicher Hinsicht aufgeworfen werden, scheidet
vorliegend schon deshalb aus, weil der Betroffene noch keine 18 Jahre alt ist.
Er ist zwar bereits verfahrensfähig (§ 68 Abs. 1 AuslG). Indessen gebietet es
der Schutz der nach deutschem Recht Minderjährigen, der das Landgericht vor
Bestellung eines Anwalts ursprünglich veranlasst hatte, bei dem Amtsgericht die
Bestellung eines Vormundes oder Ergänzungspflegers für den Betroffenen
anzuregen, dass das Erfordernis seiner Anhörung auch in der Beschwerdeinstanz
strikt und ausnahmslos beachtet wird, bevor freiheitsentziehende Maßnahmen
angeordnet oder aufrechterhalten werden.
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3.
Bei der weiteren Verfahrensweise wird das Landgericht zu
beachten haben:
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a)
Sollten sich bei der Anhörung des Betroffenen Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass er tatsächlich bereits nach Verkündung des
Haftanordnungsbeschlusses am 02.01.2001 einen Asylantrag gestellt hat und sein
Willen, möglicherweise beeinflusst durch Fehlerquellen, die sich aus der
Notwendigkeit der Hinzuziehung einer Dolmetscherin ergeben, im Protokoll nur
unzureichend seinen Niederschlag gefunden hat, ist der Beschluss – ggfls. nach
weiterer Sachaufklärung - aufzuheben; denn ein Vertreter des Antragstellers war
bei dem Anhörungstermin anwesend, so dass der Sinngehalt der Erklärung des
Betroffenen auch ihm klar sein musste und er zur Weiterleitung verpflichtet
war. Das Unterlassen führt – wie dargelegt dazu - dass eine Haft über einen
Zeitpunkt hinaus, der vier Wochen nach unterstelltem Eingang bei dem Bundesamt
bei unverzüglicher Weiterleitung deutlich überschreitet, nicht mehr zulässig
war.
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b)
Sollte nach Anhörung des Betroffenen und ggfls
durchzuführender weiterer Sachaufklärung festgestellt werden, dass der
Betroffene entgegen dem Inhalt der Protokolle bereits vor der Verkündung des Haftanordnungsbeschlusses
– sei es im Polizeigewahrsam, sei es bei der Anhörung durch das Amtsgericht
-seinen Willen, um Asyl nachzusuchen zum Ausdruck gebracht hat, wäre die
Haftanordnung von Anfang an nicht gerechtfertigt gewesen.
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Entgegen der Meinung des Landgerichts steht ein vor
richterlicher Haftanordnung gestelltes Asylgesuch einer Anordnung oder
Aufrechterhaltung von Sicherungshaft entgegen. Die Meinung des Landgerichts,
mit der Regelung des § 14 Abs. 4 AsylVfG habe die Abschiebung derjenigen erleichtert
werden sollen, die einen Asylantrag nicht bereits bei der Einreise, sondern
erst nach der „Inhaftierung im weitesten Sinne„ gestellt hätten, trifft nicht
zu. Abgesehen davon, dass sich die Heranziehung eines entsprechenden Willens
dann, wenn dieser – wie vorliegend – im Gesetz keinen Niederschlag gefunden
hat, im Falle einer freiheitsbeschränkenden Norm bedenklich ist, kann der
Auffassung des Landgerichts schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Wille
des Gesetzgebers ein ganz anderer war und er bewusst davon abgesehen hat,
Asylanträge, die nach vorläufiger Festnahme aus dem Polizeigewahrsam heraus
gestellt werden, einzubeziehen, wie das Oberlandesgericht Frankfurt (AuAS 1998,
99 = InfAuslR 1998, 457) zutreffend ausgeführt hat. § 14 Abs. 4 AsylVfG in der
Fassung des Änderungsgesetzes vom 29.10.1997 geht zurück auf einen Entwurf des
Bundesrats vom 13.12.1995, nach dessen Begründung der Gefahr begegnet werden
soll, dass durch Asylanträge aus der Sicherungshaft heraus die Vollziehbarkeit
der Ausreisepflicht entfällt und der die Formulierung enthielt: „Befindet sich
der Ausländer gem. Abs. 2 S. 1 Nr. 2 in Haft oder sonstigem öffentlichen
Gewahrsam, steht die Asylantragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung
von Abschiebungshaft nicht entgegen (BT-Drucksache 13/3331, S. 1, 4, 5). Die
Bundesregierung hat sodann in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die
vorgeschlagene Bestimmung über die in der Begründung genannten Fälle
hinausgehe, weil u. a. auch die Fälle erfasst seien, in denen sich der
Ausländer in „sonstigem öffentlichen Gewahrsam„ befinde. Es werde daher im
weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen sein, ob in den Fällen des „sonstigem
öffentlichen Gewahrsams„ Regelungsbedarf bestehe, der unter Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine entsprechend weit gefasste Vorschrift
erfasse (BT-Drucksache 13/3331, S. 6). In der Begründung des schließlich Gesetz
gewordenen Vorschlags der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP vom 18.06.1996 ist
sodann ausgeführt, Absatz 4 regele nunmehr, dass bei Ausländern, die aus der
Abschiebehaft heraus einen Asylantrag stellen, die Abschiebungshaft nicht mehr
automatisch ende, und sorge auch dafür, dass bei Straftätern wirksam der Gefahr
erneuter Straftaten begegnet werde. Er gehe zurück auf den Gesetzentwurf des
Bundesrates, berücksichtige aber die von der Bundesregierung geäußerten
Bedenken. Die enumerative Aufzählung der Fälle öffentlichen Gewahrsams diene
der Beschränkung des Anwendungsbereichs auf die wesentlichen Fälle, für die
tatsächlicher Regelungsbedarf gesehen werde (BT-Drucksache 13/4948, S. 11).
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Es ist deshalb einhellige Meinung in der obergerichtlichen
Rechtsprechung, dass Fälle eines Asylantrags, der vor der Verkündung der
Haftanordnung gestellt wird, nicht erfasst sind (so neben OLG Frankfurt a.a.O.
auch der bis vor kurzem für Abschiebungshaftsachen zuständige 9. Zivilsenat des
OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2001 – 9 Wx 4/01 – und KG KGR 2001, 48 = FGPrax
2001, 40). Damit stellt sich die Frage, ob eine entsprechende Differenzierung sinnvoll
ist und das Ergebnis möglicherweise von Zufälligkeiten abhängt, nicht. Der
Gesetzgeber hat das Problem gesehen und sich für eine bestimmte Lösung
entschieden. Dies ist von den Gerichten hinzunehmen.
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c)
Sollten zur Frage des Asylgesuchs keine von dem Inhalt des
Protokolls des Amtsgerichts abweichende Feststellungen getroffen werden,
rechtfertigt der Umstand, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge innerhalb der Frist von 4 Wochen nach Eingang das Asylgesuch vom
08.02.2001 als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, trotz § 14 Abs. 4 S. 3
AsylVfG, u. U. aus Rechtsgründen nicht die Aufrechterhaltung der Haft. Dieser
Fall kann möglicherweise dann eintreten, wenn dem Betroffenen nicht zu
widerlegen sein wird, dass er erst wenige Tage vor seiner Festnahme in das
Bundesgebiet eingereist ist.
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Amts- und Landgericht haben den Abschiebungsgrund der
vollziehbaren Ausreispflicht auf Grund einer unerlaubten Einreise gem. § 57
Abs. 1 Nr. 1 AuslG angenommen. Wegen dieses Abschiebungsgrundes ist in § 14
Abs. 4 S. 1 Nr. 4 bestimmt, dass ein Asylgesuch der Anordnung oder
Aufrechterhaltung von Sicherungshaft dann nicht entgegen stehe, wenn der
Ausländer sich in Sicherungshaft befindet, weil er sich länger als einen Monat
ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Landgericht
hat es offen gelassen, ob letzteres der Fall ist, und zwar von seinem
Rechtsstandpunkt aus durchaus folgerichtig, weil es der Auffassung ist, dass §
14 Abs. 4 AsylVfG für alle Fälle einer Nichteinhaltung der im Falle des § 13
Abs. 3 AsylVfG vorgesehenen Modalitäten der Asylantragstellung die gem. § 55
AsylVfG bestehende Aufenthaltsgestattung dahingehend modifiziere, dass die
Antragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Haft nicht entgegen
stehe.
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Mit dieser von dem Verfahrensbevollmächtigten des
Betroffenen kritisierten Rechtsauffassung befindet sich das Landgerichts im
Einklang mit dem Bayrischen Obersten Landesgericht, das unter Bezugnahme auf
die Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
(BT-Drucksache 13/4948, S. 11) der Meinung ist, mit dem Zusatz „weil er (der
Ausländer) sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat im
Bundesgebiet aufgehalten hat„, werde lediglich klargestellt, dass die
Neuregelung nicht die Inhaftnahme von potentiellen Asylsuchenden nach der
Einreise und vor der Asylantragstellung bewirke (BayObLG BayObLGR 1999, 55 =
InfAuslR 1999, 464). Anderer Meinung ist indes das Oberlandesgericht
Düsseldorf, das deswegen mit Beschluss vom 21.01.2000 – 26 Wx 4/00 – (OLGR
2000, 107 = InfAuslR 2000, 236 = NVwZ 2000, Beilage Nr. 4 S. 47) die Sache dem
Bundesgerichtshof vorgelegt hat, ohne dass es – soweit ersichtlich - in der
Folgezeit zu einer Sachentscheidung des Bundesgerichtshofs gekommen ist.
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Der Senat wird daher, wenn es auf diese Rechtsfrage ankommt,
gem. § 28 FGG verpflichtet sein, im Falle einer erneute Befassung die Sache dem
Bundesgerichtshof vorzulegen, da er unabhängig davon, welcher Meinung er sich
anschließt, von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen
würde. Für das sodann die Sache entscheidende Rechtsbeschwerdegericht (BGH oder
Senat) besteht allerdings keine Möglichkeit, den Betroffenen zur Frage des
Zeitpunkts seiner Einreise anzuhören und ihm ggfls. Ungereimtheiten und
Widersprüche vorzuhalten. Zur Vermeidung eines etwaigen weiteren Hin und Her`s
im Instanzenzug in einem Abschiebungshaftverfahren, an dem ein Minderjähriger
beteiligt ist und das deshalb besonders eilbedürftig ist (BayObLG BayObLGZ
2000, 203 = NVwZ 2000, Beilage Nr. 12, S. 151 LS), ist es daher angezeigt, die
Sache in der Tatsacheninstanz so weit aufzuklären, z. B. durch intensive
Anhörung des Betroffenen unter Vorhalt seiner Äußerungen vor dem Bundesamt für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und des – bisher allerdings noch
nicht vollständig zu den Akten gereichten – Protokolls der polizeilichen
Vernehmung, dass das Rechtsbeschwerdegericht den Sachverhalt ggfls eigenständig
beurteilen kann.
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Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Rechtsverteidigung des
Betroffenen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ihm also antragsgemäß
Prozesskostenhilfe zu bewilligen war.
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Die Kostenentscheidung war wegen des noch offenen
Verfahrensausgangs dem Landgericht vorzubehalten.
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Die wegen § 14 Abs. 3 FEVFG nur für die Anwaltsgebühren
erforderliche Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 30 Abs. 2, 3
S. 1, 31 Abs. 1 S. 1 KostO.
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Diesseits in das Internet eingestellt am 28.11.2001
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26/11/01