MELCHIOR –
ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR
ANHANG: Entscheidungen im Volltext
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a) Zur Frage der Befassung des
Haftrichters mit dem
Einwand des
Betroffenen, durch die Haft werde die beabsichtigte Eheschließung mit einer
deutschen Staatsangehörigen vereitelt oder wesentlich erschwert.
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b) Zur Frage von Ladungsfristen im Haftverfahren.
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Zitierweise: OLG Naumburg v. 04. 07..2001 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
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OLG Naumburg
Beschluss vom 04. Juli 2001
- 10 Wx 28/01 –
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vorhergehend:
LG Magdeburg = 3 T 478/01
AG Halberstadt = 11 XIV 48/01 B
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Stichworte:
Abschiebungshaft
Sicherungshaft
Heiratsabsicht
Ladungsfristen
GG Art. 6
GG Art. 104 Abs. 2
AuslG § 57
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Der Senat hat wie folgt
entschieden:
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Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 11. Juni 2001, 3 T 478/01, wird zurückgewiesen.
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Der
Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche
Auslagen des Betroffenen und des Beteiligten werden nicht erstattet.
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G r ü
n d e :
I.
Das Amtsgericht Halberstadt hat
mit seinem Beschluss vom 10. Mai 2001, 11 XIV 48/01 B, auf Antrag des
Beteiligten gegen den Betroffenen Abschiebungshaft (Sicherungshaft) für die
Dauer von maximal zwölf Wochen angeordnet. Es ist nach mündlicher Anhörung des
Betroffenen davon ausgegangen, dass dieser im Jahre 1998 nach bestandskräftiger
Ablehnung eines Asylantrages aus der Abschiebehaft heraus in sein Heimatland
Türkei abgeschoben und nunmehr erneut und unerlaubt in die Bundesrepublik
Deutschland eingereist war. Die Haftanordnung wird auf den Haftgrund des § 57
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG gestützt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll
der Anhörung (Bl. 11 f GA) sowie auf den Inhalt des o.a. Beschlusses (Bl. 13 ff
GA) Bezug genommen. Sodann ist das weitere Verfahren wegen der Verlegung des
Betroffenen von der JVA Halberstadt in die JVA Volkstedt an das Amtsgericht
Eisleben abgegeben worden.
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Mit anwaltlichem Schriftsatz vom
18. Mai 2001 hat der Betroffene sofortige Beschwerde gegen die Haftanordnung
vom 16.08.2000 beim Amtsgericht Halberstadt eingelegt. Er hat darin u.a. auch
die Absicht bekundet, mit der deutschen Staatsangehörigen .........
............. verlobt zu sein; einer Heirat stünde lediglich seine Inhaftierung
entgegen. Der Betroffene hat insoweit die Ansicht vertreten, dass ihm nach § 23
AuslG ein Anspruch auf Duldung seines Aufenthalts in der Bundesrepublik
Deutschland zustehe, bis er geheiratet habe.
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Das Landgericht Magdeburg hat am
11. Juni 2001 eine erneute mündliche Anhörung des Betroffenen durchgeführt und
hierin u.a. dem Betroffenen persönlich als auch der vermeintlichen Verlobten
.......... ausführlich Gelegenheit zur Darlegung ihres derzeitigen
Verhältnisses sowie des Standes der Vorbereitungen der Eheschließung gegeben.
Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf das Protokoll (Bl. 27 ff GA) Bezug
genommen. Zu dieser Anhörung hatte das Landgericht mit Verfügung vom 31. Mai
2001, dem Tage des Eingangs der Gerichtsakten beim Landgericht, u.a. auch den
Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen geladen; diesem ist die Ladung erst
am 08. Juni 2001 zugestellt worden. Der Verfahrensbevollmächtigte des
Betroffenen hat auf den Empfang der Ladung nicht reagiert, insbesondere ist
nicht aktenkundig, dass er etwa schriftsätzlich oder telefonisch Kontakt zum
Landgericht gesucht hätte.
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Das Landgericht Magdeburg hat
sodann mit Beschluss vom 11. Juni 2001, 3 T 478/01, die sofortige Beschwerde
des Betroffenen als unbegründet zurückgewiesen. Das Landgericht ist dabei
ebenfalls vom Vorliegen des Haftgrundes nach § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG
ausgegangen und hat die Abschiebung insbesondere auch nicht für
unverhältnismäßig erachtet, weil derzeit keine überwiegende Wahrscheinlichkeit
dafür spreche, dass dem Betroffenen eine Duldung erteilt werden müsse. Die
Kammer hat ausgeführt, dass sie aufgrund der durchgeführten Anhörung überzeugt
sei, dass der Betroffene nicht ernsthaft eine Eheschließung mit
...........beabsichtige. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gründe
dieses Beschlusses (Bl. 32 bis 36 GA) Bezug genommen.
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Gegen diesen ihm spätestens am 21.
Juni 2001 zugestellten Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner
sofortigen weiteren Beschwerde vom 21. Juni 2001. Mit seinem Rechtsmittel macht
er geltend, dass das Landgericht bei seiner Anhörung am 11. Juni 2001 die
„anwaltlichen Ladungsfristen“ nicht gewahrt habe; im Übrigen ginge das Gericht
zu Lasten des Betroffenen „von unterstellten negativen Annahmen“ aus.
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Der Beteiligte erhielt Gelegenheit
zur Stellungnahme zum Rechtsmittel des Betroffenen, die er nicht wahrnahm.
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II.
1. Die sofortige weitere
Beschwerde des Betroffenen ist zulässig.
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Das Rechtsmittel ist nach § 103
Abs. 1 Satz 1 AuslG, §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG
statthaft. Die Beschwerdefrist (§§ 29 Abs. 2 und 4, 22 Abs. 1 FGG) ist gewahrt.
Die erforderliche Beschwerdeberechtigung des Betroffenen (§§ 29 Abs. 4, 20 Abs.
1 FGG) folgt aus der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die
Anordnung der Abschiebungshaft für längstens zwölf Wochen.
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2. Die sofortige Beschwerde des
Betroffenen bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg und ist daher
zurückzuweisen. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf
einer Gesetzesverletzung i.S.d. § 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO.
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2.1. Soweit das Landgericht die bereits
vom Amtsgericht Haldensleben zu prüfenden Voraussetzungen für die Anordnung von
Abschiebungshaft bejaht hat und hierbei vor allem vom Vorliegen des Haftgrundes
nach § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG ausgegangen ist, ist der Betroffene dieser
tatsächlichen und rechtlichen Bewertung nicht vereinzelt entgegengetreten. Der
Senat vermag hierin weder aus verfahrensrechtlicher noch aus
materiell-rechtlicher Sicht Anhaltspunkte für eine Gesetzesverletzung zu
erkennen.
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2.2. Das Landgericht hat weiter
die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Abschiebungshaft unter
Berücksichtigung des - in der Beschwerdeinstanz neuen - Vorbringens des
Betroffenen zu seinen vermeintlichen Heiratsabsichten geprüft und im Ergebnis
bejaht. Auch diese Feststellung ist im Rahmen der eingeschränkten
Prüfungskompetenz des Senats als Rechtsbeschwerdegericht (vgl. hierzu v.a. die
Beschlüsse des erkennenden Senats vom 22. Februar 2000 - 10 Wx 03/00 - sowie
vom 29. Januar 2001 - 10 Wx 03/01 -; auch GK z. AuslR, Lsbl. Stand Juni 1999, §
57 Rn. 397 f) nicht zu beanstanden, denn sie beruhen auf
entscheidungserheblichen, ordnungsgemäß ermittelten Anknüpfungstatsachen und
erscheinen ohne Verstoß gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder
allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze als möglich (vgl. GK z. AuslR aaO. Rn.
398 mwN.).
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Bei der Abwägung, ob die Anordnung
der Abschiebungshaft im Lichte des Art. 6 GG die beabsichtigte Eheschließung
mit einer deutschen Staatsangehörigen vereitelt bzw. zumindest wesentlich
erschwert, ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein Ausländer mit einem
solchen Vortrag im Verfahren über die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung von
Abschiebungshaft grundsätzlich nicht gehört werden kann. Denn die etwaige
Unzulässigkeit einer Abschiebung aus Gründen, die nach Bestandskraft der
aufenthaltsbeendenden Maßnahme eintreten, ist im Verwaltungsrechtsweg geltend
zu machen (vgl. GK z. AuslR, aaO., Rn. 265). Es kann dahin stehen, ob im
Ausnahmefall im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, das Gebot der Gewährung von
effektivem Rechtsschutz, eine Verfahrensgestaltung im Haftverfahren geboten
sein kann, die eine Abschiebung vor Entscheidung über die Duldung verhindert
(so OLG Karlsruhe AuAS 1997, 255). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier
jedenfalls nach den Feststellungen des Landgerichts nicht vor. Denn es fehlt
danach an ausreichenden Belegen der Ernsthaftigkeit der Heiratsabsichten, des
Weiteren aber auch an hinreichenden Erfolgsaussichten für die Erteilung einer
ausländerrechtlichen Duldung im Hinblick auf diese Absichtserklärung.
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Die tatrichterlichen
Feststellungen des Landgerichts beruhen auf einer verfahrensfehlerfreien
Aufklärung des Sachverhalts. Das Landgericht hat dem Betroffenen und dem
Beteiligten zu dieser Frage rechtliches Gehör gewährt. Es hat sich selbst einen
unmittelbaren Eindruck von der Ernsthaftigkeit der Heiratsabsichten des
Betroffenen durch dessen Anhörung sowie durch die ausführliche Anhörung der
Zeugin ........... verschafft.
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2.3. Schließlich geht auch der
Angriff der Rechtsbeschwerde fehl. Das Gesetz, insbesondere § 103 Abs. 2 AuslG,
§ 5 FEVG, sieht keine Ladungsfrist für die im Freiheitsentziehungsverfahren
vorgeschriebene Anhörung vor (vgl. auch BayObLG MDR 1993, 1026). Im Gegenteil
verlangt die Verfassung in Art. 104 Abs. 2 GG eine unverzügliche erstinstanzliche
Entscheidung bis spätestens zum Ende des Tages nach der Festnahme, mithin auch
eine unverzügliche Anhörung ohne Rücksicht auf etwaige streng vorgegebene
Ladungsfristen. Der aus dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe resultierende
Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen gilt entsprechend auch in der
Beschwerdeinstanz, d.h. auch dort hat eine durchzuführende Anhörung
unverzüglich zu erfolgen. Das ist hier geschehen. Die dem
Verfahrensbevollmächtigten nach Zustellung der Ladung verbleibende Zeit war
unter Berücksichtigung der besonderen Eilbedürftigkeit in Haftsachen
ausreichend und angemessen, sich auf den Anhörungstermin einzurichten und
vorzubereiten.
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Selbst wenn der Betroffene jedoch
- entgegen der Auffassung des Senats - die Frist als unangemessen erachtet
hätte, hätte ihm die Möglichkeit eines Terminsverlegungsantrages unter Angabe
der gegen den anberaumten Termin sprechenden (wichtigen) Gründe offen
gestanden; hiervon hat der Betroffene keinen Gebrauch gemacht. Es kann auch
dahin stehen, ob der Betroffene diesenfalls das Recht gehabt hätte, unter
Hinweis auf die vermeintlich verspätete Ladung seines
Verfahrensbevollmächtigten den Eintritt in die Anhörung zu verweigern, denn der
Betroffene hat ein solches Recht vor dem Landgericht überhaupt nicht geltend
gemacht.
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3.
Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 14 Abs. 3 FEVG; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der
Ausländerbehörde sieht das Gesetz nicht vor.
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