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OLG Köln
vom 23.11.2001
Zur Frage der Dauer der
Passersatzpapierbeschaffung bei indischen Staatsangehörigen
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Zitierweise: OLG Köln v. 23.11.2001 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
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OLG Köln
Beschluss vom 23. November 2001
- 16 Wx 253/01 –
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vorhergehend:
LG Bonn =
4 T 597/01
AG
Siegburg = 15 XIV 1991 B
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Stichworte:
Abschiebungshaft
Sicherungshaft
Indische
Staatsangehörige
AuslG § 57
Abs. 2 Satz 1
AuslG § 57
Abs. 2 Satz 4
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Leitsatz:
Der Senat kann
nach den ihm vorliegenden Unterlagen nach wie vor nicht feststellen, dass eine
Abschiebung nach Indien, wenn zunächst die Beschaffung von
Ersatzpersonalpapieren erforderlich ist, innerhalb der Regelfrist von 3 Monaten
nicht möglich sei.
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Der Senat
hat wie folgt entschieden:
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Die gemäß
§§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässige sofortige
weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das
Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für die angeordnete
Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 5 AuslG festgestellt. Zur
Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen
im angefochtenen Beschluss Bezug genommen, die, was die unerlaubte Einreise und
die vollziehbare Ausreisepflicht des Betroffenen anbelangt, auch von dem
anwaltlich vertretenen Betroffenen nicht in Frage gestellt werden. Ebenfalls
zutreffend hat das Landgericht daneben aufgrund der von ihm rechtsfehlerfrei
festgestellten Umstände den Haftgrund des § 57 Abs. 2 S. Nr. 5 bejaht. Auch
hierzu nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die
Ausführungen im angegriffenen Beschluss.
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Der
Anordnung der Sicherungshaft steht § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG nicht entgegen.
Alleine die Tatsache, dass der Betroffene Inder ist, lässt nicht den Schluss
zu, dass eine Abschiebung innerhalb der Regelfrist von drei Monaten nicht
möglich ist. Der Senat sowie der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln, der
zwischenzeitlich mit Abschiebungshaftsachen befasst war, haben – wie im übrigen
auch das Oberlandesgericht Hamm für den dortigen Bezirk (vgl. OLG Hamm,
Beschluss vom 05.09.2000 – 19 W 110/00 - ) - in der Vergangenheit für den
hiesigen Bereich eine entsprechende Feststellung selbst dann nicht treffen
können, wenn weder ein Pass noch Passersatzpapiere vorhanden waren (vgl. z.B.
Senat vom 13.7.2001- 16 Wx 147/01; v. 17.4.1997 – 16 Wx 105/97 ). Es besteht
hier kein Anlass, sich mit der abweichenden Auffassung auseinander zu setzen,
die von einigen Gerichten aufgrund der in ihren Bezirken gemachten Erfahrungen
vertreten wird. Denn diese Erfahrungen des Senats stehen in Einklang mit den
Angaben sowohl der hier beteiligten Ausländerbehörde, die auch auf den Erfahrungen
der Zentralen Ausländerbehörde Köln beruhen, wie auch den Informationen der
Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld – Stand März 2001 –. Danach ist es
innerhalb einer Dreimonatsfrist möglich, für indische Staatsangehörige
Passersatzpapiere zu beschaffen, wenn der Betroffene sich kooperativ verhält.
Im vorliegenden Fall liegen keine Besonderheiten vor, die dafür sprechen, dass
eine Passersatzbeschaffung innerhalb dieser Frist nicht möglich ist. Der
Betroffene wurde alsbald nach seiner Festnahme in der JVA aufgesucht und hat
sich bei der Erledigung der erforderlichen Formalitäten ( Fotoaufnahmen,
Antragsausfüllung ) kooperativ verhalten. Ebenso verlief das Gespräch mit dem
Betroffenen in der indischen Botschaft konstruktiv. Allein der Umstand, dass
noch Angaben des Betroffenen in Indien überprüft werden müssen, bedeutet nicht
zwangsläufig, dass die Beschaffung von Ersatzpapieren innerhalb von 3 Monaten unmöglich
ist. Im Ergebnis kann deshalb nicht von einer Unmöglichkeit der Abschiebung
innerhalb von 3 Monaten ausgegangen werden.
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Die den
vom Betroffenen angeführten Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalten
liegen teilweise noch in den 90iger Jahren, als die Bearbeitungszeiten länger
waren, worauf das Landgericht schon hingewiesen hat. Im Übrigen ist die
jeweilige Vorgehensweise der örtlich zuständigen Ausländerbehörde für die
Bearbeitungszeit von erheblicher Bedeutung.
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Da der
Antragsteller das Verfahren bisher zügig betrieben hat, erweist sich die
Fortdauer der Haft auch nicht als unverhältnismäßig.
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Die
Kostenentscheidung beruht auf den §§ 14, 15 FEVG, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
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10/12/01