MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR

ANHANG: Entscheidungen im Volltext

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OLG Hamm vom 12. 02. 2001

Zur algerischen Rückkehrerklärung

Zitierweise: OLG Hamm v. 12.02.2001 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang

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Weiterführende Hinweise ..(Loseblatt =1260 ff) ..........................................................................................

OLG Hamm

Beschluss vom 12. Februar 2001

- 19 W 20/01 –

vorhergehend:

LG Paderborn = 2 T 1/01

AG Paderborn= 11 XIV 3920 B

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Stichworte:

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Abschiebungshaft

Verhindern der Abschiebung

Algerische Rückkehrerklärung.

AuslG § 57

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Der Beschluß des OLG Hamm betrifft die Frage, ob in der Weigerung des Betroffenen (eines algerischen Staatsangehörigen), die sog. Freiwilligkeitserklärung zu unterschreiben, ein Verhindern der Abschiebung im Sinne des § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG zu sehen ist. Es ging dabei um einen Verlängerungsantrag der Ausländerbehörde (Beteiligte zu 2) über 9 Monate hinaus, welchem AG und LG entsprochen hatten.

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Der Senat hat wie folgt entschieden: 

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Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

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Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

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G r ü n d e:

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I.

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Der Betroffene reiste im Januar 2000 in die Bundesrepublik ein, ohne im Besitz erforderlicher Paßpapiere zu sein. Am 10.03.2000 wurde er in Köln festgenommen und anschließend mit Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 11.03.2000 in Abschiebehaft genommen. Am 21.03.2000 stellte der Betroffene einen Asylantrag, der als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Am 22. März 2000 unterzeichnete der Betroffene einen Paßersatzpapierantrag und ließ sich dafür fotografieren . Er verweigerte jedoch die Unterzeichnung einer freiwilligen Rückreiseerklärung. Die Beteiligte zu 2) leitete die ihr vorliegenden Unterlagen an das algerische Generalkonsulat weiter. Der Betroffene selber wurde dem Generalkonsulat am 18.07.2000 vorgeführt. Er weigerte sich erneut, eine freiwillige Rückkehrerklärung zu unterzeichnen. Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Paderborn vom 09.06.2000 und vom 11.09.2000 wurde die Verlängerung der Abschiebehaft für den Zeitraum von jeweils drei Monaten angeordnet. Auf Antrag der Beteiligten zu 2) vom 06.12.2000 hat das Amtsgericht Paderborn die Sicherungshaft zunächst im Wege einstweiliger Anordnung durch Beschluß bis zum 25.12. und später durch Beschluß vom 19.12.2000 bis zum 11. März 2001, mithin auf 12 Monate, mit sofortiger Wirksamkeit verlängert. Der aus der Haft heraus gestellte Asylfolgeantrag des Betroffenen ist durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23.11.2000 negativ beschieden worden. Der Betroffene erklärte gegenüber einem Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) am 05.12.2000, daß er keine freiwillige Rückkehrerklärung unterschreiben werde.

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Der Betroffene hat gegen den Beschluß des Amtsgerichts Paderborn vom 19.12.2000 weitere Beschwerde eingelegt. Diese ist vom Landgericht Paderborn mit Beschluß vom 17. Januar 2001 zurückgewiesen worden. Zur Begründung führt das Landgericht aus, die Verlängerung der Abschiebehaft sei gemessen an der Vorschrift des § 57 Abs. 3 S. 2 AuslG zulässig, da der Betroffene durch seine Weigerung , eine freiwillige Rückkehrerklärung zu unterzeichnen, die Abschiebung verhindere. Darüber hinaus könne nicht festgestellt werden, daß der Betroffene nicht innerhalb der nächsten drei Monate abgeschoben werden könne. Die Fortdauer der Abschiebehaft sei angesichts des staatlichen Interesses an der Abschiebung verhältnismäßig. Der Betroffene hat gegen den Beschluß des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

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II.

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Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist nach den §§ 103 Abs. 2 AuslG, § 7 Abs. 1;3 S. 2 FEVG, § 29 FGG statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt.

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In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg und führt zur Zurückverweisung des Verfahrens zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht.

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Das Landgericht hat zwar zutreffend das Vorliegen der Abschiehaftgründe des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 5 AuslG angenommen, es hat jedoch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur Frage der Verpflichtung des Ausländers, eine sog. freiwillige Rückkehrerklärung zu unterzeichnen, entgegen § 12 FGG nicht hinreichend ermittelt, ob die Voraussetzungen des § 57 Ab. 3 S. 2 AuslG für eine Verlängerung der Haft auf insgesamt 12 Monate vorliegen.

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Nach § 57 Abs.3 S. 2 AuslG kann die Sicherungshaft ausnahmsweise dann über 6 Monate verlängert werden, wenn der Ausländer seine Abschiebung verhindert. Die Feststellungslast für das Merkmal des Verhinderns trifft die Verwaltungsbehörde. Das Merkmal liegt nur vor, wenn ein willensabhängiges und zu vertretendes Tun oder Unterlassen des Ausländers vorliegt, welches ursächlich dafür ist und auch ursächlich dafür bleibt, daß die Abschiebung innerhalb von sechs Monaten nicht durchgeführt werden kann (KG, FGPrax 1995, 128 und OLG Hamm, Beschluß vom 22.08.2000 – 19 W 97/00 -). Sollte die Abschiebung nicht an dem Verhalten des Betroffenen, sondern daran scheitern, daß die Behörden des Heimatlandes des Betroffenen die Ausstellung der Ersatzpapiere zögerlich betreiben, wäre dies dem Betroffenen nicht zuzurechnen. Zu beachten ist auch, daß die Anordnung und die Dauer von Abschiebehaft unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen. Das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebehaft ist gegen den Freiheitsanspruch des Betroffenen abzuwägen. Dabei wird sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung mit zunehmender Dauer der Haft regelmäßig vergrößern (Saarländisches OLG in FGPrax 1999, 243). Ein Ausländer hat zwar eine Verzögerung der Abschiebung im Sinne von § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG zu vertreten, wenn er ohne Paß oder Reisedokumente in die BRD eingereist ist und die Ausländerbehörde nunmehr Paßersatzpapiere besorgen muß. Wird ein Ausländer nach Erfüllung der ihm obliegenden Mirwirkungshandlung in den darauffolgenden sechs Monaten nicht abgeschoben aus Gründen, die ihm nicht zurechenbar sind, ist die weitere Abschiebehaft jedoch nicht verhältnismäßig (BayOLG in NVWZ Beilage, 2001, 14).

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Der Senat hält nach erneuter Überprüfung und Abwägung nicht mehr an seiner bislang vertretenen Auffassung fest, daß der Ausländer seine Ausreise schon dann verhindert, wenn er die Unterzeichnung einer sogenannten Freiwilligkeitserklärung verweigert (so noch Beschluß vom 02.10.2000 – 19 W 130/00 – und Beschluß vom 30.04.1998 – 19 W 63/98 -). Die Weigerung des Ausländers, eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen, ist kein Verstoß gegen die ihm obliegende Mitwirkungsverpflichtung. Eine Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Erklärung ist weder in § 15 AsylVG noch in § 25 DV AuslG vorgesehen. Ein Ausländer, der nicht ausreisen will, darf nicht durch deutsche Behörden dazu gezwungen werden, zur Beschleunigung der Abschiebung eine nicht den Tatsachen entsprechende Erklärung oder gar eine falsche eidesstattliche Versicherung gegenüber seinen Heimatbehörden abzugeben. Der Senat schließt sich den zu dieser Frage ergangenen Entscheidungen des OLG Frankfurt und des Kammergerichts an (OLG Frankfurt NVWZ Beilage 1999, 120; KG FGPrax 2000, 83). Dem Vorbringen der Behörde, die Unterzeichnung der Freiwilligkeitserklärung diene der Sachverhaltsaufklärung gem. § 15 Abs. 1 AsylVG, kann nicht gefolgt werden. Die Mitwirkungspflicht eines Ausländers, der sich nicht im Besitz eines Identifikationspapieres befindet, beschränkt sich in der Regel auf die Mitwirkung bei dessen Beschaffung und die Duldung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Die Unterzeichnung der inhaltlich unzutreffenden Erklärung, freiwillig ausreisen zu wollen, ist weder zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich noch dem Ausländer zumutbar.

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Im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des Senats zur Frage der Verhinderung der Abschiebung im Zusammenhang mit der Verweigerung der Unterzeichnung einer sogenannten Freiwilligkeitserklärung besteht im vorliegenden Fall noch weiterer Aufklärungsbedarf. Im Rahmen des § 12 FGG ist zu überprüfen, ob möglicherweise andere Gründe vorliegen, aufgrund derer ein Verhindern der Abschiebung durch den Betroffenen angenommen werden könnte, oder ob die Abschiebung bislang lediglich an der zögerlichen Behandlung durch das algerische Generalkonsulat verursacht worden ist. Die antragstellende Behörde hat u.a. geltend gemacht, aufgrund des bisherigen Ablaufs ergäben sich erhebliche Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der von dem Betroffenen genannten Personendaten.

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Ergänzend merkt der Senat an, daß das Vorbringen des Betroffenen, er sei in Algerien der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt, lediglich von den Verwaltungsbehörden im Asylverfahren zu beachten ist. In dem Verfahren betreffend die Abschiebehaft ist nur zu prüfen, ob Haftgründe die Inhaftierung des Betroffenen rechtfertigen.

Die Durchführung des Asylfolgeantrages ist gemäß § 71 Abs. 5 AsylVG unbeachtlich. Entgegen dem Vortrag des Betroffenen kann auch nicht festgestellt werden, daß dieser entgegen § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG nicht binnen drei Monaten abgeschoben werden kann. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

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In das Internet eingestellt am 03.07.01

 

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ZUM KOMMENTAR

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30/07/01