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OLG Hamm vom 12. 02. 2001
Zur algerischen Rückkehrerklärung
Zitierweise: OLG Hamm v.
12.02.2001 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
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OLG Hamm
Beschluss vom 12. Februar 2001
- 19 W 20/01 –
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vorhergehend:
LG Paderborn = 2 T 1/01
AG Paderborn= 11 XIV 3920 B
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Abschiebungshaft
Verhindern
der Abschiebung
Algerische Rückkehrerklärung.
AuslG § 57
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Der Senat hat wie folgt
entschieden:
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Der angefochtene Beschluss wird
aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten
Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
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I.
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Der Betroffene reiste im Januar
2000 in die Bundesrepublik ein, ohne im Besitz erforderlicher Paßpapiere zu
sein. Am 10.03.2000 wurde er in Köln festgenommen und anschließend mit Beschluß
des Amtsgerichts Köln vom 11.03.2000 in Abschiebehaft genommen. Am 21.03.2000
stellte der Betroffene einen Asylantrag, der als offensichtlich unbegründet
abgelehnt wurde. Am 22. März 2000 unterzeichnete der Betroffene einen
Paßersatzpapierantrag und ließ sich dafür fotografieren . Er verweigerte jedoch
die Unterzeichnung einer freiwilligen Rückreiseerklärung. Die Beteiligte zu 2)
leitete die ihr vorliegenden Unterlagen an das algerische Generalkonsulat
weiter. Der Betroffene selber wurde dem Generalkonsulat am 18.07.2000
vorgeführt. Er weigerte sich erneut, eine freiwillige Rückkehrerklärung zu
unterzeichnen. Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Paderborn vom 09.06.2000 und
vom 11.09.2000 wurde die Verlängerung der Abschiebehaft für den Zeitraum von jeweils
drei Monaten angeordnet. Auf Antrag der Beteiligten zu 2) vom 06.12.2000 hat
das Amtsgericht Paderborn die Sicherungshaft zunächst im Wege einstweiliger
Anordnung durch Beschluß bis zum 25.12. und später durch Beschluß vom
19.12.2000 bis zum 11. März 2001, mithin auf 12 Monate, mit sofortiger
Wirksamkeit verlängert. Der aus der Haft heraus gestellte Asylfolgeantrag des
Betroffenen ist durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 23.11.2000 negativ beschieden worden. Der
Betroffene erklärte gegenüber einem Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) am
05.12.2000, daß er keine freiwillige Rückkehrerklärung unterschreiben werde.
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Der Betroffene hat gegen den
Beschluß des Amtsgerichts Paderborn vom 19.12.2000 weitere Beschwerde
eingelegt. Diese ist vom Landgericht Paderborn mit Beschluß vom 17. Januar 2001
zurückgewiesen worden. Zur Begründung führt das Landgericht aus, die
Verlängerung der Abschiebehaft sei gemessen an der Vorschrift des § 57 Abs. 3
S. 2 AuslG zulässig, da der Betroffene durch seine Weigerung , eine freiwillige
Rückkehrerklärung zu unterzeichnen, die Abschiebung verhindere. Darüber hinaus
könne nicht festgestellt werden, daß der Betroffene nicht innerhalb der
nächsten drei Monate abgeschoben werden könne. Die Fortdauer der Abschiebehaft
sei angesichts des staatlichen Interesses an der Abschiebung verhältnismäßig.
Der Betroffene hat gegen den Beschluß des Landgerichts sofortige weitere
Beschwerde eingelegt.
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II.
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Die sofortige weitere Beschwerde
des Betroffenen ist nach den §§ 103 Abs. 2 AuslG, § 7 Abs. 1;3 S. 2 FEVG, § 29
FGG statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt.
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In der Sache hat das Rechtsmittel
Erfolg und führt zur Zurückverweisung des Verfahrens zur erneuten Behandlung
und Entscheidung an das Landgericht.
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Das Landgericht hat zwar
zutreffend das Vorliegen der Abschiehaftgründe des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 5
AuslG angenommen, es hat jedoch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung
des Senats zur Frage der Verpflichtung des Ausländers, eine sog. freiwillige
Rückkehrerklärung zu unterzeichnen, entgegen § 12 FGG nicht hinreichend
ermittelt, ob die Voraussetzungen des § 57 Ab. 3 S. 2 AuslG für eine
Verlängerung der Haft auf insgesamt 12 Monate vorliegen.
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Nach § 57 Abs.3 S. 2 AuslG kann
die Sicherungshaft ausnahmsweise dann über 6 Monate verlängert werden, wenn der
Ausländer seine Abschiebung verhindert. Die Feststellungslast für das Merkmal
des Verhinderns trifft die Verwaltungsbehörde. Das Merkmal liegt nur vor, wenn
ein willensabhängiges und zu vertretendes Tun oder Unterlassen des Ausländers
vorliegt, welches ursächlich dafür ist und auch ursächlich dafür bleibt, daß
die Abschiebung innerhalb von sechs Monaten nicht durchgeführt werden kann (KG,
FGPrax 1995, 128 und OLG Hamm, Beschluß vom 22.08.2000 – 19 W 97/00 -). Sollte
die Abschiebung nicht an dem Verhalten des Betroffenen, sondern daran
scheitern, daß die Behörden des Heimatlandes des Betroffenen die Ausstellung
der Ersatzpapiere zögerlich betreiben, wäre dies dem Betroffenen nicht
zuzurechnen. Zu beachten ist auch, daß die Anordnung und die Dauer von
Abschiebehaft unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen. Das
öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebehaft ist gegen den
Freiheitsanspruch des Betroffenen abzuwägen. Dabei wird sich das Gewicht des
Freiheitsanspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der
Abschiebung mit zunehmender Dauer der Haft regelmäßig vergrößern
(Saarländisches OLG in FGPrax 1999, 243). Ein Ausländer hat zwar eine
Verzögerung der Abschiebung im Sinne von § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG zu vertreten,
wenn er ohne Paß oder Reisedokumente in die BRD eingereist ist und die
Ausländerbehörde nunmehr Paßersatzpapiere besorgen muß. Wird ein Ausländer nach
Erfüllung der ihm obliegenden Mirwirkungshandlung in den darauffolgenden sechs
Monaten nicht abgeschoben aus Gründen, die ihm nicht zurechenbar sind, ist die
weitere Abschiebehaft jedoch nicht verhältnismäßig (BayOLG in NVWZ Beilage,
2001, 14).
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Der Senat hält nach erneuter Überprüfung
und Abwägung nicht mehr an seiner bislang vertretenen Auffassung fest, daß der
Ausländer seine Ausreise schon dann verhindert, wenn er die Unterzeichnung
einer sogenannten Freiwilligkeitserklärung verweigert (so noch Beschluß vom
02.10.2000 – 19 W 130/00 – und Beschluß vom 30.04.1998 – 19 W 63/98 -). Die
Weigerung des Ausländers, eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen, ist
kein Verstoß gegen die ihm obliegende Mitwirkungsverpflichtung. Eine
Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Erklärung ist weder in § 15 AsylVG noch
in § 25 DV AuslG vorgesehen. Ein Ausländer, der nicht ausreisen will, darf
nicht durch deutsche Behörden dazu gezwungen werden, zur Beschleunigung der
Abschiebung eine nicht den Tatsachen entsprechende Erklärung oder gar eine
falsche eidesstattliche Versicherung gegenüber seinen Heimatbehörden abzugeben.
Der Senat schließt sich den zu dieser Frage ergangenen Entscheidungen des OLG
Frankfurt und des Kammergerichts an (OLG Frankfurt NVWZ Beilage 1999, 120; KG
FGPrax 2000, 83). Dem Vorbringen der Behörde, die Unterzeichnung der
Freiwilligkeitserklärung diene der Sachverhaltsaufklärung gem. § 15 Abs. 1
AsylVG, kann nicht gefolgt werden. Die Mitwirkungspflicht eines Ausländers, der
sich nicht im Besitz eines Identifikationspapieres befindet, beschränkt sich in
der Regel auf die Mitwirkung bei dessen Beschaffung und die Duldung
erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Die Unterzeichnung der inhaltlich
unzutreffenden Erklärung, freiwillig ausreisen zu wollen, ist weder zur
Sachverhaltsaufklärung erforderlich noch dem Ausländer zumutbar.
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Im Hinblick auf die geänderte
Rechtsprechung des Senats zur Frage der Verhinderung der Abschiebung im
Zusammenhang mit der Verweigerung der Unterzeichnung einer sogenannten
Freiwilligkeitserklärung besteht im vorliegenden Fall noch weiterer
Aufklärungsbedarf. Im Rahmen des § 12 FGG ist zu überprüfen, ob möglicherweise
andere Gründe vorliegen, aufgrund derer ein Verhindern der Abschiebung durch
den Betroffenen angenommen werden könnte, oder ob die Abschiebung bislang
lediglich an der zögerlichen Behandlung durch das algerische Generalkonsulat
verursacht worden ist. Die antragstellende Behörde hat u.a. geltend gemacht,
aufgrund des bisherigen Ablaufs ergäben sich erhebliche Zweifel an dem
Wahrheitsgehalt der von dem Betroffenen genannten Personendaten.
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Ergänzend merkt der Senat an, daß
das Vorbringen des Betroffenen, er sei in Algerien der Gefahr politischer
Verfolgung ausgesetzt, lediglich von den Verwaltungsbehörden im Asylverfahren
zu beachten ist. In dem Verfahren betreffend die Abschiebehaft ist nur zu
prüfen, ob Haftgründe die Inhaftierung des Betroffenen rechtfertigen.
Die Durchführung des
Asylfolgeantrages ist gemäß § 71 Abs. 5 AsylVG unbeachtlich. Entgegen dem
Vortrag des Betroffenen kann auch nicht festgestellt werden, daß dieser
entgegen § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG nicht binnen drei Monaten abgeschoben werden
kann. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen
Beschlusses verwiesen.
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In das Internet eingestellt am 03.07.01
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