MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR
ANHANG: Entscheidungen im Volltext
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Pfälzisches OLG Zweibrücken vom 23.10. 2001
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a) Asylantrag aus der Haft heraus; Entscheidung des
Bundesamtes nach Ablauf der 4-Wochenfrist; Aufrechterhaltung der Haft nach § 57
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG.
b)Zur Anhörung des Betroffenen im Beschwerdever-fahren.
c) Zur Anhörung der Ehefrau.
d) Berücksichtigung neuer
Tatsachen im Rechtsbe-schwerdeverfahren.
Zitierweise: Pfälz.OLG Zweibrücken v. 23.10.2001 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
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Pfälzisches OLG Zweibrücken
Beschluss vom 23. Oktober 2001
- 3 W 253/01 –
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vorhergehend:
LG Kaiserslautern = 1 T 276/01
AG Kaiserslautern = XIV 39/01.B
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Stichworte:
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Asylantrag aus der Haft heraus
Neue Tatsachen in der
Rechtsbeschwerde
Anhörung im Beschwerdeverfahren
Anhörung der Ehefrau
AuslG § 57Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AsylVerfG §§ 55 Abs. 1, 67
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Leitsatz:
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Ein aus der Haft heraus gestellter Asylantrag steht
der Abschiebungshaft nicht mehr entgegen, wenn das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach Ablauf der 4-Wochen-Frist in § 14
Abs. 4 AsylVfG im Vollzug des Dubliner Übereinkommens feststellt, dass dem
Betroffenen in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht und es
zugleich seine Abschiebung in den sicheren Drittstaat anordnet. Die hierüber im
Verfahren der weiteren Beschwerde erstmals vorlegten Urkunden darf das
Rechtsbeschwerdegericht berücksichtigen (Anschluss an BayObLG NvWZ-Beilage I
2/2001 S. 23).
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Der Senat hat wie folgt entschieden:
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Gründe:
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Die
sofortige weitere Beschwerde ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu
beanstanden (§§ 103 Abs. 2 AuslG, 3 Satz 2, 7 FEVG, 29 Abs. 1, 2 und 4, 22 Abs.
1 FGG). In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die Entscheidung des
Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG,
550 ZPO).
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Amts- und
Landgericht sind zunächst mit Recht davon ausgegangen, dass eine
Ausreisepflicht des Betroffenen, die für eine Haftanordnung gemäß § 57 AuslG
vorauszusetzen ist, besteht. Der Betroffene ist nämlich unerlaubt in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die Darlegungen in den Beschlüssen der Vorinstanzen
Bezug.
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Das
Landgericht hat auch zutreffend das Vorliegen des Haftgrundes gemäß § 57 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 AuslG bejaht. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ergibt sich
nach der illegalen Einreise unmittelbar aus § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG.
Darüber hinaus ist gegen den Betroffenen eine für sofort vollziehbar erklärte
Ausweisungsverfügung ergangen; dies begründet gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG
ebenfalls die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht. Über den Antrag des
Betroffenenen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs gegen die Verfügung hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der
Weinstraße noch nicht entschieden. Der Betroffene hat ferner – wie das
Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat – nicht glaubhaft gemacht, dass er
sich der Abschiebung nicht entziehen will (§ 57 Abs. 2 Satz 3 AuslG). Sein mit
der weiteren Beschwerde wiederholter Vortrag, er werde sich zur Fortsetzung
seines Asylverfahrens in die Aufnahmeinrichtung in ....... begeben, ist nicht
geeignet, die insoweit aus dem bisherigen Verhalten des Betroffenen gezogenen
Schlussfolgerungen des Erstbeschwerdegerichts in Frage zu stellen.
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Ebenso
wenig vermag der Asylantrag des Betroffenen dem Rechtsmittel zum Erfolg zu
verhelfen. Die Feststellungen des Landgerichts zu dem Asylantrag sind
allerdings unzureichend; der Senat darf deshalb den Inhalt der Akten verwerten
( vgl. BayObLGZ 1985, 63, 66; Keidel/Kahl, FG 14. Aufl. § 27 Rdnr. 59). Der
Betroffene hat am 23. August 2001 aus der Abschiebungshaft (Vorbereitungshaft)
heraus einen Asylantrag gestellt. Das Landgericht durfte (§ 12 FGG) ungeachtet
des – nach Aktenlage dem Betroffenen nicht mitgeteilten – telefonischen
Hinweises der Beteiligten zu 2) auf die Kurzmitteilung des Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. August 2001 nicht von einer
Ablehnung des Asylantrags noch am Tag der Antragstellung ausgehen. Denn eine
i.S.d. § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG erhebliche negative Entscheidung befand sich
nicht bei den Akten. Zudem wies die Beteiligte zu 2) in der
Ausweisungsverfügung vom 17. September 2001 selbst darauf hin, dass „mit einer
Entscheidung im laufenden Asylverfahren (erst) in den kommenden Tagen zu
rechnen“ sei. In Wahrheit ist der Asylantrag des Betroffenen erst mit dem
Bescheid des Bundesamtes vom 2. Oktober 2001 abgelehnt worden (vgl. § 31 Abs. 4
AsylVfG). Der sofortigen weiteren Beschwerde bleibt der Erfolg jedoch versagt,
weil nach der für den Senat maßgeblichen Sach- und Rechtslage ein Hafthindernis
nicht besteht. Die Asylantragstellung steht der Abschiebungshaft gemäß §§ 14
Abs. 4, 55 Abs. 1 AsylVfG nämlich nicht entgegen. Das Bundesamt hat in seinem
Bescheid vom 2. Oktober 2001 gemäß §§ 29 Abs. 3, 31 Abs. 4, 26 a AsylVfG
festgestellt, dass dem Betroffenen in der Bundesrepublik Deutschland kein
Asylrecht zusteht; zugleich hat es gemäß § 34 a AsylVfG seine Abschiebung nach
Belgien angeordnet. Diese Entscheidung ist nach § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG dem
Betroffenen selbst zugestellt worden. Das Bundesamt hat den Bescheid vom 2.
Oktober 2001 und die Empfangsbestätigung des Betroffenen vom 19. Oktober 2001 im
Rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegt. Somit kann der Senat auch insoweit in der
Sache abschließend entscheiden, da es weiterer Ermittlungen nicht bedarf; er
kann hierbei – obwohl es sich um neue Tatsachen handelt – auch die im
Rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden berücksichtigen (vgl. BGHZ 35,
135, 142 f.; Keidel/Kahl aaO m.w.N.). Gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylVfG steht
danach die Stellung des Asylantrags der Abschiebungshaft nicht entgegen (vgl.
auch BayObLG NvWZ-Beilage I 2/2001 S. 23).
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Der angefochtene
Beschluss ist auch im Hinblick auf die Dauer der Haftanordnung nicht zu
beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung aus Gründen, die der
Betroffene nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der angeordneten Haftdauer
von drei Monaten vollzogen werden kann (§ 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG), sind nicht
ersichtlich, zumal die belgischen Behörden mit Schreiben vom 28. September 2001
auf ein deutsches Übernahmeersuchen nach dem Dubliner Übereinkommen ihre
Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags bejaht haben.
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Des
Weiteren ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von
einer erneuten Anhörung des Betroffenen abgesehen hat. Nach allgemeiner Ansicht
in der Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, ist zwar in aller Regel auch
im Beschwerdeverfahren eine Anhörung des Betroffenen geboten. Von einer solchen
kann aber dann abgesehen werden, wenn nach der konkreten Sachlage ohne Weiteres
davon ausgegangen werden kann, dass sie zu keiner ergänzenden Aufklärung
beitragen werde. Hier unterliegt die Annahme des Landgerichts, dass der
Sachverhalt hinreichend aufgeklärt sei und von einer erneuten Anhörung keine
zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten seien, keinen rechtlichen Bedenken.
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Die
Vorinstanzen haben die Ehefrau des Betroffenen, die nach seinen Angaben vor dem
Amtsgericht als Asylsuchende in einer Aufnahmeinrichtung in ...... wohnhaft
ist, nicht angehört. Dies verstößt gegen § 5 Abs. 3 Satz 2 FEVG; Gründe, bei
deren Vorliegen die Anhörung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 FEVG unterbleiben kann,
sind nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich. Der Senat verneint jedoch
die Möglichkeit, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem
Verfahrensverstoß beruht. Dies ergibt sich aus den Gründen, die auch das
Absehen von einer erneuten Anhörung des Betroffenen durch das Landgericht
gerechtfertigt haben. Der Senat schließt im Blick auf den – weit gehend durch
Urkunden belegten und im Übrigen vom Betroffenen eingeräumten – Sachverhalt, zu
dem dieser – auch im Rechtsbeschwerdeverfahren – Stellung nehmen konnte, aus,
dass eine Anhörung der Ehefrau weitere entscheidungserhebliche Tatsachen
ergeben hätte. Auch mit der Rechtsbeschwerde werden insoweit keine
Anhaltspunkte aufgezeigt.
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Eine
Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weshalb sich auch die Festsetzung des
Wertes des Beschwerdegegenstandes erübrigt.
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30/12/01