MELCHIOR –
ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR
ANHANG: Entscheidungen im Volltext
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Pfälzisches OLG Zweibrücken vom 20.07.2001
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Zu den Auswirkungen einer Duldung auf die Zulässigkeit der
Sicherungshaft.
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Zitierweise: Pfälz. OLG Zweibrücken v. 20.07.2001 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
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Pfälzisches OLG Zweibrücken
Beschluss vom 20. Juli 2001
- 3 W 149/01 –
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vorhergehend:
LG Landau in der Pfalz = 3 T 207/01
AG Kandel = XIV 8/01.B
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Stichworte:
Abschiebungshaft
Duldung
Kosten bei Erledigung der Hauptsache
AuslG § 57
AuslG § 56 Abs. 5
AuslG § 56 Abs. 6
FGG § 20 a
FEVG § 16
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Leitsätze:
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1. Der Beschwerdeführer kann sein Rechtsmittel auf den Kostenpunkt beschränkt weiterverfolgen, wenn durch die Rücknahme des Haftantrages sein Rechtsschutzbedürfnis an einer Sachentscheidung nachträglich entfallen ist.
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2.Dem Betroffenen sind in entsprechender Anwendung des § 16 FEVG seine notwendigen Auslagen zu erstatten, wenn die Ausländerbehörde keinen Anlass zur Stellung eines Haftantrages hatte. Das ist dann der Fall, wenn die Abschiebung des Betroffenen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht durchsetzbar war, weil die Ausländerbehörde durch den mit der Erteilung der Duldung ausgesprochenen zeitweisen Verzicht auf die Abschiebung gegenüber dem Ausländer gebunden war.
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Der Senat hat wie folgt entschieden:
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Der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 22. Juni 2001 wird geändert:
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Der Landkreis ........ hat dem Betroffenen seine im erstinstanzlichen Verfahren und in den beiden Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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Gründe:
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I.
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Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 27 Abs. 1, 29 Abs. 2, 4, 20 a Abs. 2 FGG statthaft. Zwar ist durch die als Rücknahme des Haftantrages zu wertende „Aufhebung“ der Abschiebungshaft durch die Beteiligte zu 2) das Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen an einer Sachentscheidung nachträglich entfallen, so dass sich die Hauptsache im Beschwerdeverfahren nach Eingang der Rechtsmittelschrift bei dem Landgericht Landau in der Pfalz erledigt hat und das Rechtsmittel unzulässig geworden ist (vgl. BGH FG-Prax 1998, 189 m.w.N.). Für diesen Fall ist jedoch anerkannt, dass der Beschwerführer sein Rechtsmittel beschränkt auf den Kostenpunkt weiterverfolgen kann (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 13. März 2000 – 10 Wx 25/99 -; BayObLGZ 1989, 131, 133; BayObLG Beschluss vom 8. Juli 1998 – 3 Z BR 149/98 = BayObLGR 1998, 62; vgl. KG FG-Prax 1998, 199; Keidel/ Kuntze/Winkler/Kahl, FGG 14. Aufl. § 19 Rdnr. 94), was der Betroffene hier mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 19. Juni 2001 getan hat. Damit ist auch seine gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts gerichtete sofortige weitere Beschwerde gemäß § 20 a Abs. 2 FGG zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes hier ohne weiteres erreicht ist.
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II.
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Die sofortige weitere Beschwerde
ist auch begründet. Die Ausführungen des Landgerichts halten der rechtlichen
Nachprüfung nicht stand (§ 27 FGG).
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Dem Betroffenen sind seine im
gesamten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die
Entscheidung ist hier in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 1 FEVG zu
treffen, da diese Vorschrift im Rahmen ihres Wirkungskreises als Sonderregelung
der allgemeinen Bestimmung des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG vorgeht (vgl. BGHZ 131,
185, 188; vgl. Senat, etwa Beschluss vom 20. Juni 1997 – 3 W 109/97 –BayObLGZ
1989 aaO und 1995, 118, 119). Danach sind die notwendigen Auslagen des
Betroffenen der Gebietskörperschaft, der die Ausländerbehörde angehört, dann
aufzuerlegen, wenn das Verfahren ergeben hat, dass ein begründeter Anlass zur
Stellung des Haftantrages nicht vorlag. Dies ist dann der Fall, wenn das
Gericht aufgrund des Verfahrensstandes bei Eintritt der Hauptsacheerledigung zu
der Überzeugung gelangt, dass die Ausländerbehörde keinen objektiv begründeten
Anlass zur Antragstellung hatte (vgl. Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung
und Unterbringung 4. Aufl. § 16 FEVG Rdnr. 3). Hat die Ausländerbehörde – wie
hier – ihren Haftantrag später zurückgenommen, kommt es bei der Beurteilung, ob
ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrages auf Freiheitsentziehung nicht
vorlag, auf den Sachverhalt an, der bei Antragstellung für die Behörde
feststellbar war (vgl. BayObLGZ 1989, 131 sowie Beschluss vom 8. Juli 1998
aaO).
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Ausgehend hiervon hatte die
Beteiligte zu 2) keinen begründeten Anlass zu Stellung eines Haftantrages. Nach
den Feststellungen des Landgerichts und dem weiteren Akteninhalt bestand für
den Betroffenen seit 18. Oktober 1999 eine Duldung, die zuletzt bis zum 17.
Oktober 2001 verlängert worden war. Diese Duldung war nach den eigenen Angaben
der Beteiligten zu 2) zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht widerrufen worden,
obwohl das „Abschiebungshindernis“ mit der Aufhebung des Abschiebestopps seit
1. Mai 2001 als beseitigt angesehen werden konnte. Der Widerruf der Duldung war
– ebenfalls nach den Angaben der Beteiligten zu 2) – erst für die Zeit nach der
Anordnung der Abschiebungshaft beabsichtigt. Aus der Sicht der Beteiligten zu
2) war mithin die Abschiebung des Betroffenen zum Zeitpunkt der Antragstellung
nicht durchsetzbar. Denn solange die Duldung wirksam, also nicht widerrufen ist
(§ 56 Abs. 5 AuslG), darf der Ausländer nicht abgeschoben werden. Der mit der
Erteilung der Duldung ausgesprochene zeitweise Verzicht auf die Abschiebung
bindet nämlich die Ausländerbehörde gegenüber dem Ausländer (vgl.
Kloesel/Christ/ Häußer,Ausländergesetz Mai 2000 § 55 Rdnr. 9). Auf dieser
Grundlage hätte die Beteiligte zu 2) zunächst gemäß § 56 Abs. 5 AuslG die
Duldung widerrufen und dem Betroffenen die vorgesehene Abschiebung gemäß § 56
Abs. 6 Satz 2 AuslG mindestens einen Monat vorher ankündigen müssen. Erst dann
hätte Anlass zur Stellung eines Haftantrages bestanden.
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Zur Zahlung von Gerichtskosten ist
die Beteiligte zu 2) nicht verpflichtet, § 15 Abs. 2 FEVG.
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30/12/01