MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR

ANHANG: Entscheidungen im Volltext

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OLG Naumburg vom 13.03.2000

Zur Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG.

Zitierweise: OLG Naumburg v. 13.03.2000 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang

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Ergänzende Hinweise ..(Loseblatt = 1170 ff)

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OLG Naumburg

Beschluss vom 13. März 2000

- 10 Wx 25/99 –

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vorhergehend:

LG Halle = 9 T 50/99

AG Halle-Saalkreis = 396 XIV 50/99

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Stichworte:

Abschiebungshaft

Sicherungshaft 

Fakultative Sicherungshaft

Ermessensentscheidung

Beschwerdeverfahren

AuslG § 57 Abs. 2 Satz 2

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Der Senat hat wie folgt entschieden:

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Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Landgerichts Halle vom 08.10.1999 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Nach Erledigung der Hauptsache trägt die Betroffene die Gerichtsgebühren und die baren Auslagen des amtsgerichtlichen Anordnungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht hat die Betroffene zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

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G r ü n d e : 

I.

Das Amtsgericht Halle-Saalkreis hat auf Antrag der Beteiligten gegen die Betroffene mit Beschluss vom 30.09.1999 Abschiebungshaft (Sicherungshaft) für die Dauer von längstens zwei Wochen angeordnet und diese Entscheidung auf § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG gestützt. Hiergegen hat die Betroffene am 30.09.1999 sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Halle-Saalkreis eingelegt und zu deren Begründung vor allem ausgeführt, dass eine Haftanordnung unverhältnismäßig sei. Insbesondere hat sie darauf hingewiesen, dass sie am 13.10.1999 freiwillig aus Deutschland ausreisen werde.

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Das Landgericht Halle hat auf das Rechtsmittel der Betroffenen - ohne deren persönliche Anhörung - mit Beschluss vom 08.10.1999 die Haftanordnung des Amtsgerichts Halle-Saalkreis aufgehoben und den Haftantrag der Beteiligten zurückgewiesen. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, dass der Haftgrund des § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG nicht vorliege. Die Beteiligte habe versäumt, für den hier vorliegenden konkreten Einzelfall einen außergewöhnlich hohen organisatorischen Aufwand der Abschiebung darzulegen, der allein eine Inhaftierung nach der vorgenannten Vorschrift rechtfertigen könnte. Das Landgericht Halle hat die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung angeordnet; die Betroffene wurde aus der Abschiebungshaft entlassen.

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Mit Schriftsatz vom 12.10.1999, beim Landgericht Halle vorab per Telefax eingegangen am 13.10.1999, 11.00 Uhr, hat die Beteiligte sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss vom 08.10.1999 eingelegt. Zu deren Begründung hat sie dargelegt, dass die Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung der Betroffenen einen erheblichen organisatorischen Aufwand erfordere, und näher ausgeführt, worin dieser besteht. Ein „außergewöhnlich hoher organisatorischer Aufwand“, wie im angefochtenen Beschluss vorausgesetzt, sei zur Rechtfertigung des Haftgrundes des § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG nicht erforderlich; hiervon sei auch das Landgericht Halle in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgegangen (konkret zitiert: Beschluss vom 13.08.1998, Az.: 9 T 59/98). Mit weiterem Schriftsatz vom 14.10.1999, beim Landgericht Halle vorab per Telefax eingegangen am gleichen Tage, hat die Beteiligte ihr Rechtsmittel wegen des Ablaufs der ursprünglich vom Amtsgericht angeordneten Haftzeit und wegen des - im Übrigen erfolglos - verstrichenen vorbereiteten Abschiebungstermines auf den Kostenpunkt beschränkt.

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Die Betroffene hat mit Schriftsatz vom 04.11.1999 zum Rechtsmittel der Beteiligten Stellung genommen.

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II.

1. Das Rechtsmittel der Beteiligten ist mit der von der Beteiligten vorgenommenen Beschränkung auf den Kostenpunkt zulässig.

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Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten ist nach § 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG statthaft. Die nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG gebotene Form des Rechtsmittels sowie die Beschwerdefrist (§§ 29 Abs. 2 und 4, 22 Abs. 1 FGG) sind gewahrt.

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Zwar ist nach Ablauf der vom Amtsgericht angeordneten Haftzeit am 13.10.1999 ein Rechtschutzbedürfnis der Beteiligten an einer Sachentscheidung über ihre sofortige weitere Beschwerde nachträglich entfallen, so dass sich die Hauptsache im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren nach Eingang der Rechtsmittelschrift beim Landgericht Halle erledigt hat und das Rechtsmittel unzulässig geworden ist (vgl. BGH FGPrax 1998, 189; Schlesw.-Holst. OLG FGPrax 1999, 79; Keidel/ Kuntze/ Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl., § 19 Rdn. 90, 94; jeweils m.w.N.). Für diesen Fall ist aber anerkannt, dass der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel beschränkt auf den Kostenpunkt weiter verfolgen kann (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 19 Rdn. 94; Demharter, Komm. z. GBO, 22. Aufl., § 1 Rdn. 56; jeweils m.w.N.; GK-AuslR, Lsbl., Stand: Juni 1999, § 57 Rn. 469 m.w.N.). Da die Beteiligte am 14.10.1999 eine entsprechende Beschränkung erklärt hat, ist ihr Rechtsmittel - im beschränkten Umfang - zulässig geblieben.

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Der Senat hat nunmehr über die Kosten des gesamten Verfahrens - Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten - zu entscheiden. Zwar bedarf es im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Regel keiner Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten, da sich bereits aus der Kostenordnung ergibt, ob und in welcher Höhe Gerichtskosten zu erheben sind und wer sie zu tragen hat. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur dann, wenn sich die Kostenfolge eindeutig aus der Art des Geschäfts oder der Entscheidung erkennen lässt, so dass der Kostenbeamte ohne Weiteres in der Lage ist, die Kosten anzufordern. Ist dies nicht der Fall, etwa weil sich die Hauptsache erledigt hat, muss dagegen eine Entscheidung über die Gerichtskosten für alle Rechtszüge ergehen, selbst wenn und soweit sie nur klarstellende Bedeutung hat. Daneben tritt die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten (vgl. OLG Naumburg, Beschlüsse vom 20.12. 1995 - 5 W 107/95 - und vom 20.05.1996 - 5 Wx 41/96 -; BayObLG, JurBüro 1981, 104, 105).

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2. Die (beschränkte) sofortige weitere Beschwerde ist auch begründet und führt zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung in den Kostenpunkten.

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Die Verteilung der Kosten sowohl des amtsgerichtlichen Anordnungsverfahrens als auch des Verfahrens der sofortigen Beschwerde vor dem Landgericht ist davon abhängig, ob die sofortige Beschwerde der Betroffenen bei zutreffender Gesetzesanwendung einer Verwerfung oder Zurückweisung hätte unterliegen (§ 14 Abs. 3 FEVG) oder ob sie zur Aufhebung der amtsgerichtlichen Haftanordnung und Zurückweisung des Antrags der Beteiligten - mit entsprechender Kostenfolge - hätte führen müssen. Hier hätte die sofortige Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 30.09.1999 zurückgewiesen werden müssen; die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Gesetzesverletzung i.S.d. §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO.

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2.1. Das Landgericht geht schon zu Unrecht davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des o.a. Haftgrundes nicht vorliegen. Das Amtsgericht hat in seiner angefochtenen Entscheidung die tatbestandlichen Voraussetzungen vollständig geprüft und zutreffend bejaht. Das Landgericht hat bei seiner Auslegung des § 57 Abs. 2 AuslG den Gesetzeswortlaut und die Gesetzessystematik nicht hinreichend beachtet. Bei den Haftgründen des § 57 Abs. 2 S. 1 AuslG wird die Erforderlichkeit der Abschiebungshaft als Mittel der Sicherung der Abschiebung zwingend aus bestimmten, auf die Vereitelung der Abschiebung gerichteten Verhaltensweisen des Betroffenen hergeleitet; demgegenüber stellt der Haftgrund des § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG wegen der Erforderlichkeit der Sicherungshaft gerade nicht auf das Verhalten des Betroffenen, sondern auf den bloßen Ablauf der Ausreisefrist und vor allem auf den Stand der Vorbereitungen der Abschiebung ab (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfes, ebenso Amtliche Begründung des Neuregelungsgesetzes 1992, BT-Drs. 12/2062, abgedruckt auch in: Kloesel/ Christ/ Häußer, Komm. z. Deutschen Ausländerrecht, 3. Aufl. 1996, § 57 AuslG vor Rn. 1, ergänzend in Rn. 22a; ebenso GK-AuslR, Lsbl. Stand: Juni 1999, § 57 AuslG Rn. 267; Kanein/ Renner, Komm. z. AuslR, 6. Aufl. 1993, § 57 AuslG Rn. 21). Ziel der 1992 eingeführten Neuregelung war es, den Ausländerbehörden die zügige Durchführung von vollziehbaren Abschiebungen zu erleichtern (vgl. Amtliche Begründung ..., a.a.O.).

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2.2. Dem Landgericht ist allerdings darin zuzustimmen, dass auch der Haftgrund des § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG unter dem Verhältnismäßigkeitsgebot steht, d.h., dass auch im Falle der Anordnung der Sicherungshaft für längstens zwei Wochen deren Angemessenheit und Zumutbarkeit stets im Einzelfall zu prüfen sind. Die hieraus vom Landgericht abgeleiteten Forderungen nach der Darlegung eines außergewöhnlich hohen Organisationsaufwandes der beabsichtigten Abschiebung durch die Beteiligte sind jedoch überzogen.

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Der Bundesgesetzgeber hat dem Verhältnismäßigkeitsgebot dadurch Rechnung getragen, dass er einerseits die Dauer einer nach diesem Haftgrund angeordneten Sicherungshaft zeitlich begrenzt und damit nicht nur in tatbestandlicher Hinsicht vorgegeben hat, bei welchem Stand der Vorbereitungen der Abschiebung eine Haftanordnung überhaupt in Betracht kommt. Er hat zudem den Haftgrund fakultativ ausgestaltet und somit die Anordnung von Sicherungshaft in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt. Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung zwischen dem Allgemeininteresse an der Sicherung einer zügigen Durchführung der vollziehbaren Abschiebung und an der Vermeidung fruchtloser kostenintensiver Vorbereitungsmaßnahmen einerseits und dem individuellen Freiheitsrecht des Betroffenen andererseits kommt dem Ausmaß des zur Vorbereitung der Abschiebung notwendigen Verwaltungsaufwandes eine maßgebliche Bedeutung zu. Das Landgericht Halle hat in einer früheren eigenen Entscheidung, dem von der Beteiligten zitierten Beschluss vom 13.08.1998, Az.: 9 T 59/98, hierzu zutreffend ausgeführt, dass nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Haftgrundes des § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG die Verhältnismäßigkeit einer Inhaftierung bei einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung indiziert ist und regelmäßig bereits ein erheblicher organisatorischer Aufwand für eine Haftanordnung genügen wird (so auch Amtliche Begründung ..., a.a.O.; GK-AuslR, a.a.O., § 57 AuslG Rn. 267). Die nunmehr angefochtene Entscheidung lässt im Übrigen auch nicht erkennen, welche Gründe die Kammer bewogen haben könnten, von dieser zutreffenden ursprünglichen Ansicht abzurücken.

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Selbst in diesem Falle wäre das Landgericht jedoch zumindest gehalten gewesen, die Beteiligte auf seine Zweifel am Umfang der Darlegung des organisatorischen Aufwandes hinzuweisen und der Beteiligten zu dieser Frage - gegebenenfalls auch im Rahmen einer mündlichen Anhörung - rechtliches Gehör zu gewähren.

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2.3. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht zudem auf einem falschen Verständnis der eigenen Prüfungs- und Entscheidungskompetenz. Das Landgericht hatte im Rahmen des bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens darüber zu befinden, ob das Amtsgericht überhaupt bzw. ob es fehlerfrei von dem ihm nach § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat. Demgegenüber ging das Landgericht - rechtsirrig - offensichtlich von einer gebundenen Entscheidung des Amtsgerichts aus, für die es sich im vollen Umfange auch für abänderungsbefugt hielt.

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Bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung, wie sie die Haftanordnung nach § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG darstellt, ist das Beschwerdegericht darauf beschränkt, einen Ermessensnichtgebrauch oder einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwider laufenden Gebrauch des eingeräumten Ermessens zu korrigieren; die Zweckmäßigkeit oder auch Angemessenheit der Ermessensentscheidung darf die Beschwerdeinstanz hingegen nicht prüfen (vgl. Keidel/ Kuntze/ Winkler, a.a.O., Rn. 26 f; Bumiller/ Winkler, Komm. z. Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 5. Aufl. 1992, § 27 Anm. 4; jeweils m.w.N.).

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Bei zutreffender Beurteilung der eigenen Prüfungskompetenz hätte das Landgericht die sofortige Beschwerde der Betroffenen zurückweisen müssen.

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Die amtsgerichtliche Haftanordnung lässt erkennen, dass der Amtsrichter das ihm eingeräumte Ermessen ausgeübt hat. Denn im Beschluss wird zwischen der Zulässigkeit der Anordnung von Sicherungshaft - i.S. des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen - und dem Geboten-Sein der Haft im vorliegenden Einzelfall - i.S. einer Angemessenheit bzw. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne - eindeutig unterschieden.

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Ein Ermessensfehlgebrauch ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist zumindest ein erheblicher organisatorischer Aufwand der Beteiligten für die beabsichtigt gewesene Abschiebung der Betroffenen allein aus den Unterlagen zu entnehmen, die die Beteiligte zur Begründung ihres Haftantrages eingereicht hatte. Denn danach sollte die Rückführung der Betroffenen in ihr Heimatland vom Flughafen Schiphol Airport in Amsterdam aus erfolgen; mithin war neben der Buchung des Fluges vor allem der Transport der Betroffenen nach Amsterdam organisatorisch sicher zu stellen. Die Ausreisefrist der Betroffenen war seit mehr als einem Jahr verstrichen, so dass für die Beteiligte erhebliche Veranlassung bestand, nunmehr die zwangsweise Abschiebung der Betroffenen zügig zu betreiben. Das Amtsgericht ist jedenfalls auch frei von Rechtsfehlern davon ausgegangen, dass der ordnungsgemäße Vollzug der Abschiebung nur durch die Haftanordnung gesichert werden konnte.

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3. Für die vom Senat zu treffende Kostenentscheidung gilt demnach Folgendes:

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3.1. Gerichtskosten

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a) Die Erhebung von Gerichtskosten richtet sich für das amtsgerichtliche Anordnungsverfahren nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 FEVG. Das Amtsgericht hat zu Recht, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, eine Haftanordnung i.S.v. § 12 FEVG gegen die Betroffene erlassen. Weil die Betroffene für das amtsgerichtliche Verfahren gebührenpflichtig ist, hat sie auch die in diesem Verfahren angefallenen baren Auslagen zu tragen, § 15 Abs. 1 Hs. 2 FEVG. Ob derartige Auslagen tatsächlich entstanden sind, unterliegt nicht der Prüfung durch den Senat und ist daher für die zu treffende Kostenentscheidung ohne Bedeutung.

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b) Für das Verfahren der sofortigen Beschwerde beruht die Entscheidung über die Pflicht der Betroffenen, die Gerichtskosten zu tragen, auf § 14 Abs. 3 FEVG. Denn ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses während des laufenden Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde der Beteiligten wäre die sofortige Beschwerde der Betroffenen durch den Senat im Wege der Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung zurückgewiesen worden. Für die Kostentragungspflicht hinsichtlich der baren Auslagen des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht gilt das unter Abschnitt 3.1. lit. a) Ausgeführte entsprechend.

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c) Dagegen ist das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde gerichtsgebührenfrei, da der Senat wegen der Erledigung der Hauptsache und der Beschränkung des Rechtsmittels auf den Kostenpunkt lediglich eine Kostenentscheidung zu treffen hatte und keiner der Gebührentatbestände des § 14 Abs. 3 FEVG verwirklicht worden ist.

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Da das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde gerichtsgebührenfrei ist, trifft die Betroffene insoweit auch keine Verpflichtung gem. § 15 Abs. 1 Hs. 2 FEVG, bare Auslagen zu tragen.

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3.2. Außergerichtliche Kosten:

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Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Dies gilt unabhängig davon, ob sich nach Erledigung der Hauptsache die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 3 Satz 2 FEVG, § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG richtet (vgl. KG FGPrax 1998, 199) oder - so die herrschende Meinung - in entsprechender Anwendung des § 16 Satz 1 FEVG zu treffen ist (vgl. BayObLGZ 1979, 211, 213 f.; 1995, 118, 119; OLG Frankfurt JurBüro 1992, 393; Saage/ Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 3. Aufl., § 16 FEVG Rdn. 1). Denn die Beteiligte hatte nach den obigen Ausführungen sowohl begründeten Anlass zur Stellung des Sicherungshaftantrages (§ 16 FEVG analog) als auch erscheint es angemessen, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG), da nach der Vorschrift des § 16 Satz 1 FEVG, die auch im Rahmen der Ermessenentscheidung nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG Berücksichtigung zu finden hat, im Verfahren nach dem FEVG eine Erstattung der Kosten der Verwaltungsbehörde durch den Betroffenen generell nicht vorgesehen ist (vgl. BGH FGPrax 1996, 80).

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Da der Senat daher offen lassen kann, welche der beiden Ansichten den Vorzug verdient, ist die Sache nicht gem. § 3 Satz 2 FEVG, § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, da seine Entscheidung nicht auf eine Abweichung von der Auffassung der oben zitierten Obergerichte beruht (vgl. Keidel/ Kuntze/ Winkler, a.a.O., § 28 Rdn. 18 m.w.N.).

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Diesseits in das Internet eingestellt am 11.01.2002

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ZUM KOMMENTAR

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10/01/02