MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR
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OLG Naumburg vom 13.03.2000
Zur Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 2
AuslG.
Zitierweise: OLG Naumburg v. 13.03.2000 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
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Ergänzende
Hinweise ..(Loseblatt = 1170 ff)
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OLG Naumburg
Beschluss vom 13. März 2000
- 10 Wx 25/99 –
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vorhergehend:
LG Halle = 9 T 50/99
AG Halle-Saalkreis = 396 XIV 50/99
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Stichworte:
Abschiebungshaft
Sicherungshaft
Fakultative Sicherungshaft
Ermessensentscheidung
Beschwerdeverfahren
AuslG § 57 Abs. 2 Satz 2
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Der Senat hat wie folgt
entschieden:
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Auf die
sofortige Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Landgerichts Halle
vom 08.10.1999 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Nach Erledigung der Hauptsache trägt die Betroffene die Gerichtsgebühren und die baren Auslagen des amtsgerichtlichen Anordnungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht hat die Betroffene zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Das
Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; eine
Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
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G r ü
n d e :
I.
Das Amtsgericht Halle-Saalkreis
hat auf Antrag der Beteiligten gegen die Betroffene mit Beschluss vom
30.09.1999 Abschiebungshaft (Sicherungshaft) für die Dauer von längstens zwei
Wochen angeordnet und diese Entscheidung auf § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG gestützt. Hiergegen
hat die Betroffene am 30.09.1999 sofortige Beschwerde beim Amtsgericht
Halle-Saalkreis eingelegt und zu deren Begründung vor allem ausgeführt, dass
eine Haftanordnung unverhältnismäßig sei. Insbesondere hat sie darauf
hingewiesen, dass sie am 13.10.1999 freiwillig aus Deutschland ausreisen werde.
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Das Landgericht Halle hat auf das
Rechtsmittel der Betroffenen - ohne deren persönliche Anhörung - mit Beschluss
vom 08.10.1999 die Haftanordnung des Amtsgerichts Halle-Saalkreis aufgehoben
und den Haftantrag der Beteiligten zurückgewiesen. Zur Begründung wird u.a.
ausgeführt, dass der Haftgrund des § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG nicht vorliege. Die
Beteiligte habe versäumt, für den hier vorliegenden konkreten Einzelfall einen
außergewöhnlich hohen organisatorischen Aufwand der Abschiebung darzulegen, der
allein eine Inhaftierung nach der vorgenannten Vorschrift rechtfertigen könnte.
Das Landgericht Halle hat die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung
angeordnet; die Betroffene wurde aus der Abschiebungshaft entlassen.
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Mit Schriftsatz vom 12.10.1999,
beim Landgericht Halle vorab per Telefax eingegangen am 13.10.1999, 11.00 Uhr,
hat die Beteiligte sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss vom
08.10.1999 eingelegt. Zu deren Begründung hat sie dargelegt, dass die
Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung der Betroffenen einen erheblichen
organisatorischen Aufwand erfordere, und näher ausgeführt, worin dieser
besteht. Ein „außergewöhnlich hoher organisatorischer Aufwand“, wie im
angefochtenen Beschluss vorausgesetzt, sei zur Rechtfertigung des Haftgrundes
des § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG nicht erforderlich; hiervon sei auch das Landgericht
Halle in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgegangen (konkret zitiert:
Beschluss vom 13.08.1998, Az.: 9 T 59/98). Mit weiterem Schriftsatz vom
14.10.1999, beim Landgericht Halle vorab per Telefax eingegangen am gleichen
Tage, hat die Beteiligte ihr Rechtsmittel wegen des Ablaufs der ursprünglich
vom Amtsgericht angeordneten Haftzeit und wegen des - im Übrigen erfolglos - verstrichenen
vorbereiteten Abschiebungstermines auf den Kostenpunkt beschränkt.
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Die Betroffene hat mit Schriftsatz
vom 04.11.1999 zum Rechtsmittel der Beteiligten Stellung genommen.
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II.
1. Das Rechtsmittel der
Beteiligten ist mit der von der Beteiligten vorgenommenen Beschränkung auf den
Kostenpunkt zulässig.
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Die
sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten ist nach § 103 Abs. 2 Satz 1
AuslG, §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG statthaft. Die
nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG gebotene Form des Rechtsmittels sowie die
Beschwerdefrist (§§ 29 Abs. 2 und 4, 22 Abs. 1 FGG) sind gewahrt.
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Zwar ist nach Ablauf der vom
Amtsgericht angeordneten Haftzeit am 13.10.1999 ein Rechtschutzbedürfnis der
Beteiligten an einer Sachentscheidung über ihre sofortige weitere Beschwerde
nachträglich entfallen, so dass sich die Hauptsache im vorliegenden
Rechtsbeschwerdeverfahren nach Eingang der Rechtsmittelschrift beim Landgericht
Halle erledigt hat und das Rechtsmittel unzulässig geworden ist (vgl. BGH
FGPrax 1998, 189; Schlesw.-Holst. OLG FGPrax 1999, 79; Keidel/ Kuntze/ Winkler,
Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl., § 19 Rdn. 90, 94; jeweils m.w.N.). Für
diesen Fall ist aber anerkannt, dass der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel
beschränkt auf den Kostenpunkt weiter verfolgen kann (vgl.
Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 19 Rdn. 94; Demharter, Komm. z. GBO, 22.
Aufl., § 1 Rdn. 56; jeweils m.w.N.; GK-AuslR, Lsbl., Stand: Juni 1999, § 57 Rn.
469 m.w.N.). Da die Beteiligte am 14.10.1999 eine entsprechende Beschränkung
erklärt hat, ist ihr Rechtsmittel - im beschränkten Umfang - zulässig geblieben.
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Der Senat
hat nunmehr über die Kosten des gesamten Verfahrens - Gerichtskosten und außergerichtliche
Kosten - zu entscheiden. Zwar bedarf es im Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der Regel keiner Kostenentscheidung hinsichtlich der
Gerichtskosten, da sich bereits aus der Kostenordnung ergibt, ob und in welcher
Höhe Gerichtskosten zu erheben sind und wer sie zu tragen hat. Dieser Grundsatz
gilt jedoch nur dann, wenn sich die Kostenfolge eindeutig aus der Art des
Geschäfts oder der Entscheidung erkennen lässt, so dass der Kostenbeamte ohne
Weiteres in der Lage ist, die Kosten anzufordern. Ist dies nicht der Fall, etwa
weil sich die Hauptsache erledigt hat, muss dagegen eine Entscheidung über die
Gerichtskosten für alle Rechtszüge ergehen, selbst wenn und soweit sie nur
klarstellende Bedeutung hat. Daneben tritt die Entscheidung über die Erstattung
außergerichtlicher Kosten (vgl. OLG Naumburg, Beschlüsse vom 20.12. 1995 - 5 W
107/95 - und vom 20.05.1996 - 5 Wx 41/96 -; BayObLG, JurBüro 1981, 104, 105).
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2. Die (beschränkte) sofortige
weitere Beschwerde ist auch begründet und führt zur Abänderung der
landgerichtlichen Entscheidung in den Kostenpunkten.
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Die Verteilung der Kosten sowohl
des amtsgerichtlichen Anordnungsverfahrens als auch des Verfahrens der
sofortigen Beschwerde vor dem Landgericht ist davon abhängig, ob die sofortige
Beschwerde der Betroffenen bei zutreffender Gesetzesanwendung einer Verwerfung
oder Zurückweisung hätte unterliegen (§ 14 Abs. 3 FEVG) oder ob sie zur
Aufhebung der amtsgerichtlichen Haftanordnung und Zurückweisung des Antrags der
Beteiligten - mit entsprechender Kostenfolge - hätte führen müssen. Hier hätte
die sofortige Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Halle-Saalkreis vom 30.09.1999 zurückgewiesen werden müssen; die angefochtene
Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Gesetzesverletzung i.S.d. §§ 27
Abs. 1 FGG, 550 ZPO.
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2.1. Das Landgericht geht schon zu
Unrecht davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des o.a.
Haftgrundes nicht vorliegen. Das Amtsgericht hat in seiner angefochtenen
Entscheidung die tatbestandlichen Voraussetzungen vollständig geprüft und
zutreffend bejaht. Das Landgericht hat bei seiner Auslegung des § 57 Abs. 2
AuslG den Gesetzeswortlaut und die Gesetzessystematik nicht hinreichend
beachtet. Bei den Haftgründen des § 57 Abs. 2 S. 1 AuslG wird die Erforderlichkeit
der Abschiebungshaft als Mittel der Sicherung der Abschiebung zwingend
aus bestimmten, auf die Vereitelung der Abschiebung gerichteten
Verhaltensweisen des Betroffenen hergeleitet; demgegenüber stellt der Haftgrund
des § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG wegen der Erforderlichkeit der Sicherungshaft
gerade nicht auf das Verhalten des Betroffenen, sondern auf den bloßen
Ablauf der Ausreisefrist und vor allem auf den Stand der Vorbereitungen der
Abschiebung ab (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfes, ebenso Amtliche
Begründung des Neuregelungsgesetzes 1992, BT-Drs. 12/2062, abgedruckt auch in:
Kloesel/ Christ/ Häußer, Komm. z. Deutschen Ausländerrecht, 3. Aufl. 1996, § 57
AuslG vor Rn. 1, ergänzend in Rn. 22a; ebenso GK-AuslR, Lsbl. Stand: Juni 1999,
§ 57 AuslG Rn. 267; Kanein/ Renner, Komm. z. AuslR, 6. Aufl. 1993, § 57 AuslG
Rn. 21). Ziel der 1992 eingeführten Neuregelung war es, den Ausländerbehörden
die zügige Durchführung von vollziehbaren Abschiebungen zu erleichtern (vgl.
Amtliche Begründung ..., a.a.O.).
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2.2. Dem Landgericht ist
allerdings darin zuzustimmen, dass auch der Haftgrund des § 57 Abs. 2 S. 2
AuslG unter dem Verhältnismäßigkeitsgebot steht, d.h., dass auch im Falle der
Anordnung der Sicherungshaft für längstens zwei Wochen deren Angemessenheit und
Zumutbarkeit stets im Einzelfall zu prüfen sind. Die hieraus vom Landgericht
abgeleiteten Forderungen nach der Darlegung eines außergewöhnlich hohen
Organisationsaufwandes der beabsichtigten Abschiebung durch die Beteiligte
sind jedoch überzogen.
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Der Bundesgesetzgeber hat dem
Verhältnismäßigkeitsgebot dadurch Rechnung getragen, dass er einerseits die
Dauer einer nach diesem Haftgrund angeordneten Sicherungshaft zeitlich begrenzt
und damit nicht nur in tatbestandlicher Hinsicht vorgegeben hat, bei welchem
Stand der Vorbereitungen der Abschiebung eine Haftanordnung überhaupt in
Betracht kommt. Er hat zudem den Haftgrund fakultativ ausgestaltet und
somit die Anordnung von Sicherungshaft in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts
gestellt. Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung zwischen dem
Allgemeininteresse an der Sicherung einer zügigen Durchführung der
vollziehbaren Abschiebung und an der Vermeidung fruchtloser kostenintensiver
Vorbereitungsmaßnahmen einerseits und dem individuellen Freiheitsrecht des
Betroffenen andererseits kommt dem Ausmaß des zur Vorbereitung der Abschiebung
notwendigen Verwaltungsaufwandes eine maßgebliche Bedeutung zu. Das Landgericht
Halle hat in einer früheren eigenen Entscheidung, dem von der Beteiligten
zitierten Beschluss vom 13.08.1998, Az.: 9 T 59/98, hierzu zutreffend
ausgeführt, dass nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Haftgrundes des § 57
Abs. 2 S. 2 AuslG die Verhältnismäßigkeit einer Inhaftierung bei einer
unmittelbar bevorstehenden Abschiebung indiziert ist und regelmäßig bereits ein
erheblicher organisatorischer Aufwand für eine Haftanordnung genügen wird (so
auch Amtliche Begründung ..., a.a.O.; GK-AuslR, a.a.O., § 57 AuslG Rn. 267).
Die nunmehr angefochtene Entscheidung lässt im Übrigen auch nicht erkennen,
welche Gründe die Kammer bewogen haben könnten, von dieser zutreffenden
ursprünglichen Ansicht abzurücken.
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Selbst in diesem Falle wäre das
Landgericht jedoch zumindest gehalten gewesen, die Beteiligte auf seine Zweifel
am Umfang der Darlegung des organisatorischen Aufwandes hinzuweisen und der
Beteiligten zu dieser Frage - gegebenenfalls auch im Rahmen einer mündlichen
Anhörung - rechtliches Gehör zu gewähren.
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2.3. Die angefochtene Entscheidung
des Landgerichts beruht zudem auf einem falschen Verständnis der eigenen
Prüfungs- und Entscheidungskompetenz. Das Landgericht hatte im Rahmen des bei
ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens darüber zu befinden, ob das Amtsgericht
überhaupt bzw. ob es fehlerfrei von dem ihm nach § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG
eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat. Demgegenüber ging das Landgericht -
rechtsirrig - offensichtlich von einer gebundenen Entscheidung des Amtsgerichts
aus, für die es sich im vollen Umfange auch für abänderungsbefugt hielt.
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Bei der Überprüfung einer
Ermessensentscheidung, wie sie die Haftanordnung nach § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG
darstellt, ist das Beschwerdegericht darauf beschränkt, einen
Ermessensnichtgebrauch oder einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck
des Gesetzes zuwider laufenden Gebrauch des eingeräumten Ermessens zu
korrigieren; die Zweckmäßigkeit oder auch Angemessenheit der
Ermessensentscheidung darf die Beschwerdeinstanz hingegen nicht prüfen (vgl.
Keidel/ Kuntze/ Winkler, a.a.O., Rn. 26 f; Bumiller/ Winkler, Komm. z.
Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 5. Aufl. 1992, § 27 Anm. 4; jeweils m.w.N.).
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Bei zutreffender Beurteilung der
eigenen Prüfungskompetenz hätte das Landgericht die sofortige Beschwerde der
Betroffenen zurückweisen müssen.
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Die amtsgerichtliche Haftanordnung
lässt erkennen, dass der Amtsrichter das ihm eingeräumte Ermessen ausgeübt hat.
Denn im Beschluss wird zwischen der Zulässigkeit der Anordnung von
Sicherungshaft - i.S. des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen - und
dem Geboten-Sein der Haft im vorliegenden Einzelfall - i.S. einer
Angemessenheit bzw. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne - eindeutig
unterschieden.
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Ein Ermessensfehlgebrauch ist
nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist zumindest ein
erheblicher organisatorischer Aufwand der Beteiligten für die beabsichtigt
gewesene Abschiebung der Betroffenen allein aus den Unterlagen zu entnehmen,
die die Beteiligte zur Begründung ihres Haftantrages eingereicht hatte. Denn
danach sollte die Rückführung der Betroffenen in ihr Heimatland vom Flughafen
Schiphol Airport in Amsterdam aus erfolgen; mithin war neben der Buchung des
Fluges vor allem der Transport der Betroffenen nach Amsterdam organisatorisch
sicher zu stellen. Die Ausreisefrist der Betroffenen war seit mehr als einem
Jahr verstrichen, so dass für die Beteiligte erhebliche Veranlassung bestand,
nunmehr die zwangsweise Abschiebung der Betroffenen zügig zu betreiben. Das
Amtsgericht ist jedenfalls auch frei von Rechtsfehlern davon
ausgegangen, dass der ordnungsgemäße Vollzug der Abschiebung nur durch die
Haftanordnung gesichert werden konnte.
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3. Für die vom Senat zu treffende
Kostenentscheidung gilt demnach Folgendes:
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3.1. Gerichtskosten
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a) Die Erhebung von Gerichtskosten
richtet sich für das amtsgerichtliche Anordnungsverfahren nach § 14 Abs.
1 Satz 2 und Abs. 2 FEVG. Das Amtsgericht hat zu Recht, wie sich aus den
vorstehenden Ausführungen ergibt, eine Haftanordnung i.S.v. § 12 FEVG gegen die
Betroffene erlassen. Weil die Betroffene für das amtsgerichtliche Verfahren
gebührenpflichtig ist, hat sie auch die in diesem Verfahren angefallenen baren
Auslagen zu tragen, § 15 Abs. 1 Hs. 2 FEVG. Ob derartige Auslagen tatsächlich
entstanden sind, unterliegt nicht der Prüfung durch den Senat und ist daher für
die zu treffende Kostenentscheidung ohne Bedeutung.
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b) Für das Verfahren der
sofortigen Beschwerde beruht die Entscheidung über die Pflicht der
Betroffenen, die Gerichtskosten zu tragen, auf § 14 Abs. 3 FEVG. Denn ohne
Eintritt des erledigenden Ereignisses während des laufenden Verfahrens der
sofortigen weiteren Beschwerde der Beteiligten wäre die sofortige Beschwerde
der Betroffenen durch den Senat im Wege der Abänderung der landgerichtlichen
Entscheidung zurückgewiesen worden. Für die Kostentragungspflicht hinsichtlich
der baren Auslagen des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht gilt das unter
Abschnitt 3.1. lit. a) Ausgeführte entsprechend.
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c) Dagegen ist das Verfahren
der sofortigen weiteren Beschwerde gerichtsgebührenfrei, da der Senat wegen
der Erledigung der Hauptsache und der Beschränkung des Rechtsmittels auf den
Kostenpunkt lediglich eine Kostenentscheidung zu treffen hatte und keiner der
Gebührentatbestände des § 14 Abs. 3 FEVG verwirklicht worden ist.
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Da das Verfahren der sofortigen
weiteren Beschwerde gerichtsgebührenfrei ist, trifft die Betroffene insoweit
auch keine Verpflichtung gem. § 15 Abs. 1 Hs. 2 FEVG, bare Auslagen zu tragen.
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3.2. Außergerichtliche Kosten:
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Außergerichtliche Kosten sind
nicht zu erstatten. Dies gilt unabhängig davon, ob sich nach Erledigung der
Hauptsache die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach
§ 3 Satz 2 FEVG, § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG richtet (vgl. KG FGPrax 1998, 199)
oder - so die herrschende Meinung - in entsprechender Anwendung des § 16 Satz 1
FEVG zu treffen ist (vgl. BayObLGZ 1979, 211, 213 f.; 1995, 118, 119; OLG
Frankfurt JurBüro 1992, 393; Saage/ Göppinger, Freiheitsentziehung und
Unterbringung, 3. Aufl., § 16 FEVG Rdn. 1). Denn die Beteiligte hatte nach den
obigen Ausführungen sowohl begründeten Anlass zur Stellung des
Sicherungshaftantrages (§ 16 FEVG analog) als auch erscheint es angemessen, von
der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen (§ 13 a Abs. 1
Satz 1 FGG), da nach der Vorschrift des § 16 Satz 1 FEVG, die auch im Rahmen
der Ermessenentscheidung nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG Berücksichtigung zu
finden hat, im Verfahren nach dem FEVG eine Erstattung der Kosten der
Verwaltungsbehörde durch den Betroffenen generell nicht vorgesehen ist (vgl.
BGH FGPrax 1996, 80).
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Da der Senat daher offen lassen
kann, welche der beiden Ansichten den Vorzug verdient, ist die Sache nicht gem.
§ 3 Satz 2 FEVG, § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung
vorzulegen, da seine Entscheidung nicht auf eine Abweichung von der Auffassung
der oben zitierten Obergerichte beruht (vgl. Keidel/ Kuntze/ Winkler, a.a.O., §
28 Rdn. 18 m.w.N.).
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