MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR
ANHANG: Entscheidungen im Volltext
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OLG Frankfurt/M vom 14.12.2001
Zur Auslegung des § 14 Abs. 4
AsylVerfG.
Zitierweise: OLG Frankfurt/M v. 14.12.2001 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
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OLG Frankfurt/M
Beschluss vom 14. Dezember 2001
- 20 W 443/01 –
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vorhergehend:
AG Limburg = 3 XIV 43/01
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Stichworte:
Abschiebungshaft
Nachsuchen um Asyl
AuslG § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AsylVerfG § 14 Abs. 4
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Der Senat hat wie folgt
entschieden:
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Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Limburg vom 15. Oktober 2001 werden aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers vom
15. Oktober 2001, gegen den Betroffenen Abschiebungshaft für die Dauer von 3
Monaten anzuordnen, wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind
nicht zu erstatten.
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Gründe:
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Die sofortige
weitere Beschwerde des Betroffenen, der sich seit dem 15. Oktober 2001 in
Abschiebungshaft befindet, ist zulässig und begründet.
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Die
Ausführungen der Vorinstanzen zu § 14 Abs. 4 AsylVfG halten einer rechtlichen
Prüfung nicht stand.
Dabei kann
hier sogar offen bleiben, ob im Hinblick auf den in den Vorinstanzen
angenommenen Haftgrund nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG dem Bayerischen
Obersten Landesgericht und dem Oberlandesgericht Naumburg oder den
Oberlandesgerichten Düsseldorf und Karlsruhe zu folgen ist. Während das
Bayerische Oberste Landesgericht (3Z BR 127/99 = BayObLGZ 1999, 97 = InfAuslR
1999, 464) und das OLG Naumburg (10 Wx 2/01 dokumentiert bei Juris und
Melchior) entschieden haben, dass § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG der Aufrechterhaltung
der Abschiebungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG nicht entgegensteht,
wenn der Betroffene den Asylantrag entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nicht
unverzüglich gestellt hat, vertreten die Oberlandesgerichte Düsseldorf (25 Wx
4/00 = NVwZ-Beil. 2000, 47 = InfAuslR 2000, 236) und Karlsruhe (11 Wx 75/00 =
NVwZ-Beil. 2000, 111 = Die Justiz 2001, 76) die Auffassung, dass die
Aufrechterhaltung der Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG nur
zulässig ist, wenn sich der Betroffene, bevor er seinen Asylantrag stellt,
länger als einen Monat ohne Aufenthaltsgenehmigung in der Bundesrepublik
Deutschland aufgehalten hat (vgl. zum Streit auch BGH V ZB 8/01 = NVwZ-Beil.
2001, 62 = BGHR 2001, 341).
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Der
Anordnung der Abschiebungshaft steht entgegen, dass sich der Betroffene in dem
Zeitpunkt, in dem er um Asyl nachgesucht hat (vgl. dazu OLG Stuttgart FGPrax
1996, 40), nicht in Untersuchungshaft, Strafhaft, Vorbereitungshaft oder
Sicherungshaft befand. Die gerichtliche Ermächtigung zur Freiheitsentziehung
durch die Abschiebungshaftanordnung ist ersichtlich nach der Äußerung des
Asylbegehrens, nämlich während der richterlichen Anhörung, also bevor sich der
Betroffene in Sicherungshaft befand, ergangen. Der Senat verweist insoweit auf
seine bisherige Rechtsprechung (z.B. 20 W 94/98 = AuAS 1998, 99 = InfAuslR
1998, 457 = NVwZ-Beil. 1998, 80 LS; 20 W 158/98 = AuAS 1998, 213 = InfAuslR
1998, 459; 20 W 183/98 = NVwZ-Beil. 1998, 125 = EzAR 048 Nr. 45 = InfAuslR
1998, 464 = AuAS 1998, 257; vgl. auch KG 25 W 9744/99 = FGPrax 2001, 40; OLG
Köln 16 Wx 33/01 – dokumentiert bei Melchior Internet-Kommentar
Abschiebungshaft).
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Die
Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens beruht auf den
§§ 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, 16 FEVG.
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11/01/02