MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR ANHANG: Entscheidungen im Volltext

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OLG Frankfurt/M vom 14.12.2001

Zur Auslegung des § 14 Abs. 4 AsylVerfG.

Zitierweise: OLG Frankfurt/M v. 14.12.2001 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang

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OLG Frankfurt/M

Beschluss vom 14. Dezember 2001

- 20 W 443/01 –

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vorhergehend:

LG Limburg = 7 T 214/01

AG Limburg = 3 XIV 43/01

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Stichworte:

Abschiebungshaft

Nachsuchen um Asyl

AuslG § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

AsylVerfG § 14 Abs. 4

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Der Senat hat wie folgt entschieden:

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Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Limburg vom 15. Oktober 2001 werden aufgehoben.

Der Antrag des Antragstellers vom 15. Oktober 2001, gegen den Betroffenen Abschiebungshaft für die Dauer von 3 Monaten anzuordnen, wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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Gründe:

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Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen, der sich seit dem 15. Oktober 2001 in Abschiebungshaft befindet, ist zulässig und begründet.

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Die Ausführungen der Vorinstanzen zu § 14 Abs. 4 AsylVfG halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

Dabei kann hier sogar offen bleiben, ob im Hinblick auf den in den Vorinstanzen angenommenen Haftgrund nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG dem Bayerischen Obersten Landesgericht und dem Oberlandesgericht Naumburg oder den Oberlandesgerichten Düsseldorf und Karlsruhe zu folgen ist. Während das Bayerische Oberste Landesgericht (3Z BR 127/99 = BayObLGZ 1999, 97 = InfAuslR 1999, 464) und das OLG Naumburg (10 Wx 2/01 dokumentiert bei Juris und Melchior) entschieden haben, dass § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG nicht entgegensteht, wenn der Betroffene den Asylantrag entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nicht unverzüglich gestellt hat, vertreten die Oberlandesgerichte Düsseldorf (25 Wx 4/00 = NVwZ-Beil. 2000, 47 = InfAuslR 2000, 236) und Karlsruhe (11 Wx 75/00 = NVwZ-Beil. 2000, 111 = Die Justiz 2001, 76) die Auffassung, dass die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG nur zulässig ist, wenn sich der Betroffene, bevor er seinen Asylantrag stellt, länger als einen Monat ohne Aufenthaltsgenehmigung in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat (vgl. zum Streit auch BGH V ZB 8/01 = NVwZ-Beil. 2001, 62 = BGHR 2001, 341).

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Der Anordnung der Abschiebungshaft steht entgegen, dass sich der Betroffene in dem Zeitpunkt, in dem er um Asyl nachgesucht hat (vgl. dazu OLG Stuttgart FGPrax 1996, 40), nicht in Untersuchungshaft, Strafhaft, Vorbereitungshaft oder Sicherungshaft befand. Die gerichtliche Ermächtigung zur Freiheitsentziehung durch die Abschiebungshaftanordnung ist ersichtlich nach der Äußerung des Asylbegehrens, nämlich während der richterlichen Anhörung, also bevor sich der Betroffene in Sicherungshaft befand, ergangen. Der Senat verweist insoweit auf seine bisherige Rechtsprechung (z.B. 20 W 94/98 = AuAS 1998, 99 = InfAuslR 1998, 457 = NVwZ-Beil. 1998, 80 LS; 20 W 158/98 = AuAS 1998, 213 = InfAuslR 1998, 459; 20 W 183/98 = NVwZ-Beil. 1998, 125 = EzAR 048 Nr. 45 = InfAuslR 1998, 464 = AuAS 1998, 257; vgl. auch KG 25 W 9744/99 = FGPrax 2001, 40; OLG Köln 16 Wx 33/01 – dokumentiert bei Melchior Internet-Kommentar Abschiebungshaft). 

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Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens beruht auf den §§ 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, 16 FEVG.

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Diesseits in das Internet eingestellt am 11.01.2002

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ZUM KOMMENTAR

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11/01/02