ANHANG:
Entscheidungen im Volltext
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Pfälzisches
OLG Zweibrücken vom 14.12.2001
(Strafsache)
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Zur Frage
der Notwendigkeit einer vorherigen richterlichen Entscheidung, um einen
Ausländer zur Vorführung vor den Abschiebungshaftrichter festzunehmen.
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Zitierweise: Pfälz. OLG Zweibrücken vom 14.12.2001 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
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Pfälz. OLG
Zweibrücken
Urteil vom
14. Dezember 2001
- 1 Ss
227/01 –
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Stichworte:
Abschiebungshaft
Behördengewahrsam
Sicherung
der Abschiebung
Festnahme
Durchsuchung
der Wohnung
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Der Senat
hat wie folgt entschieden:
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1.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der 3.
(Kleinen) Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 4. Juli 2001 wird als
unbegründet verworfen.
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2.
Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten
darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
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G r ü n d e :
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Das
Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte
in Tateinheit mit Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen zu einer
Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt deren Vollstreckung zur Bewährung
ausgesetzt wurde. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das
amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten
Revision.
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Das
zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte togoischer
Staatsangehöriger, der als Asylsuchender in die Bundesrepublik Deutschland kam.
Er lebt bereits seit vielen Jahren zusammen mit seiner Ehefrau und einem
gemeinsamenKind in ....... in der .............. Er ist nach rechtskräftiger
Ablehnung seines Asylantrags zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland
verpflichtet. Einer Aufforderung der Ausländerbehörde, bis zum 15. Januar 1998
auszureisen, kam er nicht nach. Die Ausländerbehörde wandte sich deshalb mit
einem „Ersuchen um vorläufige Festnahme“ an die Polizei. Sie bat unter Angabe
der Wohnanschrift des Angeklagten darum, diesen in den frühen Morgenstunden des
16. Januar 1998 vorläufig festzunehmen; anschließend werde Antrag auf
Abschiebehaft gestellt. Dementsprechend fuhren Polizeibeamte der
Schutzpolizeiinspektion ....... am 16. Januar 1998 gegen 7.00 Uhr zur Wohnung
des Angeklagten. Durch die verschlossene Wohnungstür hindurch forderten sie den
Angeklagten auf, freiwillig mitzukommen, da er dem Haftrichter zum Zwecke der
Abschiebung vorzuführen sei. Da der Angeklagte sich weigerte, drangen die
Polizeibeamten gewaltsam in die Wohnung ein. Sie entdeckten den Angeklagten im
Schlafzimmer, wohin er sich geflüchtet und die Tür verschlossen hatte. Sie
traten die Schlafzimmertür ein, um den Angeklagten festzunehmen. Dem
widersetzte sich der Angeklagte mit Schlägen und Tritten. Durch die Tritte
erlitt der Polizeibeamte ....... Hämatome am Bein, der Polizeibeamte ......
eine schmerzhafte Prellung an der rechten Hand. Der Angeklagte, der schließlich
gefesselt werden konnte, trug Verletzungen am Kopf davon.
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Ihr Vorgehen gegen den Angeklagten haben die Polizeibeamten allein mit
dem Vollzugshilfeersuchen der Ausländerbehörde gerechtfertigt. Eine
Durchsuchungs-,Vorführungs- oder Haftanordnung lag nicht vor.
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Nach
Vorführung des Angeklagten ordnete das Amtsgericht .......... die Abschiebehaft
an. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wurde die Haftanordnung
aufgehoben und der Angeklagte am 20. Januar 1998 entlassen.
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Die
Strafkammer hat die Tatbestände des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte ( §
113 Abs. 1 StGB ) und der Körperverletzung ( § 223 StGB) für erfüllt erachtet.
Sie hielt das Eindringen der Polizeibeamten in die Wohnung des Angeklagten zum
Zwecke seiner Festnahme jedoch für rechtswidrig und die vom Angeklagten
hiergegen geleistete Gegenwehr für gerechtfertigt, weshalb sie den Angeklagten freigesprochen
hat.
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Diese
Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand.
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1.
Nach § 113
Abs. 3 StGB ist eine Tat dann nicht wegen Widerstandes gegen
Vollstreckungsbeamte strafbar, wenn die vorgenommene Diensthandlung nicht
rechtmäßig war. Die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung beurteilt sich dabei
vorrangig nach strafrechtlichen Bedingungen, so dass es grundsätzlich nicht auf
die sachliche Richtigkeit der Amtshandlung, sondern nur auf ihre formale
Rechtmäßigkeit ankommt. Rechtswidrig ist eine Maßnahme deshalb nur dann, wenn
der Beamte die wesentlichen Förmlichkeiten nicht eingehalten hat, oder seine
Diensthandlung deshalb nicht vertretbar erscheint, weil er sich nicht in
verantwortungsbewußter Weise um die Wahrung eines Beurteilungs- oder
Ermessensspielraums bemüht hat (vgl. BGHSt 4, 161, 164; 21, 334, 363; KG GA
1975, 213; BayObLGSt 54, 59; NJW 1955, 1088; JZ 1980, 109).
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Danach waren die gegen den Angeklagten ergriffenen Zwangsmaßnahmen
rechtswidrig. Mit der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten und dessen
vorläufiger Festnahme haben die Polizeibeamten in die nach Art. 2, 13 GG
garantierten Freiheitsrechte des Angeklagten eingegriffen. Sie haben dabei den
nach Art. 13 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG zu beachtenden Richtervorbehalt
unberücksichtigt gelassen und damit eine wesentliche Verfahrensförmlichkeit
verletzt.
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Die
Voraussetzungen unter denen Zwangsmaßnahmen zur Durchführung von
Abschiebungshaft ergriffen werden dürfen, bestimmen sich nach § 57 AuslG; §§ 1,
3, 5, 11 FEVG; Art 2 Abs. 2, 13 Abs. 1, 2, 104 Abs. 1, 2 GG.
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Danach
bedarf jede von der zuständigen Ausländerbehörde veranlasste, mit der
Abschiebung in Zusammenhang stehende auf Freiheitsentziehung gerichtete
Zwangsmaßnahme einer vorherigen richterlichen Anordnung. Dem entsprechend
besteht für die Ausländerbehörde auch keine Ermächtigung, einen Ausländer zur
Vorführung vor den Abschiebungshaftrichter festzunehmen. Ein Bedürfnis für eine
Sicherung der Abschiebung durch vorläufigen Verwaltungs- oder Polizeigewahrsam
hat der Gesetzgeber seit der Aufhebung der Ausländerpolizeiverordnung vom 22.
August 1938 (RGBl I, S. 1053) durch § 55 Abs. 2 Satz 1 AuslG 1965 verneint und
die Ausländerbehörden auf das Verfahren der vorherigen richterlichen
Entscheidung verwiesen. In Eilfällen kann dies die richterliche Anordnung einer
einstweiligen Freiheitsentziehung nach § 11 FEVG sein (vgl. BverwGE 62, 317;
BverwG NJW 1982, 536; BGH NJW 1993, 369; OLG Frankfurt Inf AuslR 1997, 313;
1995, 361; BVerfG Inf AuslR 1996, 198; Marschner / Volckart , FEVG, 4. Aufl., F
§ 11 Rn. 2, 13 Rn. 2; Renner, Ausländerrecht 7. Aufl., § 57 Rn. 4). Unter
welchen Voraussetzungen in diesem Zusammenhang das Betreten und die Durchsuchung
der Wohnung eines ausreisepflichtigen Ausländers zulässig ist, ist nicht
ausdrücklich geregelt. Eine entsprechende Regelung ist aber auch entbehrlich,
weil es zur Ergreifung des Ausländers ohnehin einer vorherigen richterlichen
Vorführungs- oder Haftanordnung bedarf, die dann auch in der Wohnung des
Betroffenen vollzogen werden kann. Insoweit sind in den entsprechenden
Anordnungen zugleich richterliche Durchsuchungsanordnungen zu sehen, die
polizeiliche Durchsuchungsmaßnahmen rechtfertigen (vgl. BVerfGE16, 231, 239;
BVerfG NJW 1981, 2111).
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Die
Durchsuchung der Wohnräume und die Festnahme des Angeklagten hätte deshalb nur
auf der Grundlage einer entsprechenden richterlichen Anordnung erfolgen dürfen,
von deren Vorliegen die Polizeibeamten sich hätten überzeugen müssen. Aufgrund
des Vollzugshilfeersuchens der Ausländerbehörde durften sie ohne Prüfung nur vom
ausländerrechlichen Status des Angeklagten und seiner Ausreiseverpflichtung
ausgehen. In eigener Verantwortung zu prüfen blieben die (formellen)
Voraussetzungen der von ihnen ergriffenen Zwangsmaßnahmen, zu denen
insbesondere die Beachtung des Richtervorbehalts gehört. Gerade die
Richtereigenschaft des die Durchsuchung, die Vorführung oder die Haft
Anordnenden ist es, die, wie sich aus Art. 13 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG ergibt, als
wesentliche Förmlichkeit für die Rechtmäßigkeit des Vorgehens unabdingbar ist
und deren Beachtung zum Schutz des Betroffenen die Gewähr für ein gesetzmäßiges
Vorgehen bietet. Mit dem Ergreifen von Zwangsmaßnahmen sind regelmäßig
schwerwiegende, über den eigentlich zu vollziehenden Hoheitsakt hinausgehende
Eingriffe in die Rechte des Betroffenen verbunden, die ihrerseits der
gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfen. Die Befugnis zum Erlass eines
Verwaltungsakts schließt deshalb nicht ohne weiteres die Befugnis zu dessen
zwangsweiser Durchsetzung ein, weshalb der mit dem Vollzug beauftragte
Amtsträger in eigener Verantwortlichkeit zur Überprüfung der formellen
Vollstreckungsvoraussetzungen verpflichtet bleibt. Dem tragen auch § 96 Abs. 2
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG), §§ 5 Abs. 4
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) Rheinland Pfalz Rechnung, wonach
derjenige, der Vollzugshilfe leistet, für die „Art und Weise der Durchführung“
verantwortlich bleibt. Zugleich bestimmt § 98 Abs.1 POG, dass sofern das
Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Gegenstand hat, dem Ersuchen
um Vollzugshilfe die entsprechende richterliche Entscheidung beizufügen ist.
Dies haben die Polizeibeamten nicht bedacht. Nach den Feststellungen des
Urteils (S. 6, 7) haben sie das Festnahmeersuchen der Ausländerbehörde vielmehr
„wie einen Haftbefehl angesehen“ und deshalb „überhaupt nicht in Erwägung
gezogen“, dass für das gewaltsame Eindringen in die Wohnung des Angeklagten und
dessen Festnahme eine richterliche Anordnung erforderlich sein könnte. Damit
haben sie eigenverantwortlich weder die Einhaltung der wesentlichen
Förmlichkeiten geprüft, noch haben sie eine eigenständige pflichtgemäße Prüfung
der Eingriffsvoraussetzungen im übrigen vorgenommen.
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Die ergriffenen Zwangsmaßnahmen waren auch nicht, wie die
Revisionsführerin meint, nach den allgemeinen polizeirechtlichen Bestimmungen
des Landesgerechtfertigt.
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Die landesrechtlichen Bestimmungen finden neben den bundesrechtlichen
Vorschriften des Ausländerrechts und des FEVG keine Anwendung, wenn die
freiheitsentziehenden Maßnahmen – wie hier -ausschließlich auf die Anordnung
und Durchführung von Abschiebehaft gerichtet sind. Insoweit enthält das FEVG
spezielle bundesgesetzliche Regelungen (vgl. Marschner / Volckart a.a.O., F § 1
Rn. 4, A Rn. 135 ff.), neben denen die landesrechtlichen Bestimmungen zum Polizeigewahrsam
nur insoweit anwendbar sind, als die Ingewahrsamnahme einer Person zur Abwehr
spezifischer polizeirechtlicher Gefahren erforderlich ist. Dies kann nach § 14
POG beispielsweise zum Schutz einer Person gegen eine Gefahr für Leib oder
Leben, zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Straftat oder zur
Verhinderung einerOrdnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr der Fall sein,
Voraussetzungen, unter denen die gegen den Angeklagten ergriffenen
Zwangsmaßnahmen nicht ergangen sind.
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Die Festnahme des Angeklagten und seine Vorführung vor den Haftrichter
war auch nicht als Maßnahme des unmittelbaren Zwangsnach §§ 57 POG, 65
LVwVG zulässig. Zwar dürfen nach diesen Bestimmungen die Ausländerbehörden und
in ihrem Auftrag die Polizei bei der unmittelbaren Durchführung einer
Abschiebung vom letzten inländischen Aufenthaltsort des Ausländers bis zur
Staatsgrenze unmittelbaren Zwang anwenden, da es sich hierbei in der Regel nur
um eine freiheitsbeschränkende Maßnahme handelt, die als solche nicht
dem Richtervorbehalt nach Art. 104 Abs. 2 GG unterliegt. Sie dürfen nach dem
geltenden Ausländerrecht aber niemanden in eigener Machtvollkommenheit zum
Zwecke der Anordnung von Abschiebehaft in Gewahrsam nehmen. Während mit der
Direktabschiebung als Maßnahme des unmittelbaren Zwangs lediglich die
unmittelbare Durchsetzung der Ausreisepflicht bezweckt wird mit der eine eher
kurzfristige Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen verbunden
ist, haben die Abschiebehaft und die hierauf gerichteten Zwangsmaßnahmen
regelmäßig die längerfristige Unterbringung des Ausländers in einem Haftraum
und damit eine Freiheitsentziehung zum Inhalt weshalb es
beimRichtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG verbleibt (vgl. BVerwG a.a.O.).
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Die landesrechtlichen
Bestimmungen vermögen auch die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten nicht
zu rechtfertigen. Auch §§ 20, 21 POG, 9 LVwVG lassen eine Durchsuchung von
Wohnraum nur nach vorheriger richterlicher Anordnung oder bei Gefahr im Verzuge
zu. Voraussetzungen die hier nicht gegeben sind. Nach den Feststellungen des
Urteils durften die Polizeibeamten die richterliche Durchsuchungsanordnung
gerade nicht wegen Gefahr im Verzuge für entbehrlich halten, da der ständige
Aufenthalt des Angeklagten bekannt war, Anhalspunkte für sein Untertauchen
nicht bestanden, und die Einholung der richterlichen Anordnung den mit der
Durchsuchung verfolgten Zweck (Festnahme des Angeklagten zur Anordnung von
Abschiebehaft) nicht ernsthaft gefährdet hätte. Dies hätten die Beamten bei
pflichtgemäßer Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen auch erkannt haben, eine
solche aber gar nicht vorgenommen, weil sie das Festnahmeersuchen der
Ausländerbehörde in seiner Bedeutung einem Haftbefehl gleich erachteten
und„nicht in Erwägung zogen“, dass daneben eine richterliche Anordnung hätte
erforderlich sein können. Desweiteren ließe die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung
die festgestellte Rechtswidrigkeit der Festname und damit die Rechtswidrigkeit
der Diensthandlung im Übrigen unberührt.
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Soweit §§
13 FEVG, 98 Abs. 2 POG bei freiheitsentziehenden Maßnahmen der Verwaltung die
nachträgliche Herbeiführung einer richterlichen Anordnung verlangen, kann
hieraus nicht die generelle Rechtmäßigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen der
Verwaltung für den Fall ihrer unverzüglichen richterlichen Bestätigung
hergeleitet werden.Bei beiden Rechtsnormen handelt es sich lediglich um
verfahrensrechtliche Vorschriften mittels derer die nachträgliche richterliche
Konntrolle in den Fällen sichergestellt werden soll, in denen das materielle
Freiheitsentziehungsrecht der richterlichen Anordnung vorausgehende
Freiheitsentziehungsmaßnahmen auch tatsächlich erlaubt. Sie selbst sind kein
Gesetze i.S.d. Art 104 GG auf deren Grundlage freiheitsentziehende Maßnahmen
erfolgen dürfen (vgl. Marschner / Volckart a.a.O. F § 13 Rn. 1, Roos POG
Rheinland Pfalz § 98 Rn.1).
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Da das
Vorgehen der Polizeibeamten somit schon nach seinen formellen Voraussetzungen
von keiner Eingriffsnorm gedeckt und deshalb rechtswidrig war, entfällt die
Strafbarkeit des Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gem.
§ 113 Abs. 3 StGB.
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Diesem
Ergebnis steht nicht entgegen, daß die Polizeibeamten möglicherweise von der
Rechtmäßigkeitihrer Amtsausübung überzeugt waren, denn bei einem Irrtum bleibt
die Amtsausübung auch dann unrechtmäßig, wenn sie - wie hier - nicht auf der
Verkennung tatsächlicher Umstände, sondern nur auf Unkenntnis oderVerkennung
der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen beruht und der Amtsträger seine
Befugnis zum Handeln aus Rechtsgründen für gegeben hielt (vgl. BGHSt 24, 127,
132; Senat VRS 40, 192; KG a.a.O.; LK STGB, § 113 Rn. 34 m. w. Nw. ).
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2.
Der
Angeklagte ist auch nicht wegen Körperverletzung gem. § 223 StGB strafbar. Die
fehlende Rechtmäßigkeit der Diensthandlung macht das Vorgehen der
Polizeibeamten zu einem rechtswidrigen Angriff, gegen den Notwehr zu üben der
Angeklagte berechtigt war (vgl. BGHSt 4, 163; BayObLGNJW 1954, 1377; OLG Celle
NdsRpfleger 66, 252; OLG Stuttgart NJW 71, 629; KG GA 75, 213).
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Notwehr
ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff abzuwenden (§ 32 StGB). DieErforderlichkeit bemisst sich
dabei grundsätzlich nach der Hartnäckigkeit und der Stärke des Angriffs, den es
abzuwehren gilt, und nicht nach dem Wertverhältnis des angegriffenen zum
bedrohten Rechtsgut. Der unverändert das Notwehrrecht beherschende Grundsatz,
Recht braucht Unrecht nicht zu weichen, findet seine Einschränkung hier deshalb
nur dort, wo die erforderliche Verteidigungshandlung aufgrund eines
unerträglichen Mißverhältnisses zwischen dem Wert und der Gefährdung des zu
schützenden und dem Wert und der Gefährdung des durch die Abwehr bedrohten
Rechtsgutes rechtsmissbräuchlich wird (vgl. Tröndle, StGB 50. Aufl. § 32
Rn. 18, 20 m.w.Nw.). Eine Grenze, die bei Widerstandshandlungen gegen erkennbar
als Amtsträger handelnde Personen zwar weit eher als sonst erreicht sein kann,
von deren Überschreiten hier aber nicht auszugehen ist.
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Die
Schläge und Tritte, wie sie der Angeklagte zur Verhinderung seiner
Festnahmegebrauchte, waren das mildeste Mittel, um den Angriff abzuwehren; sie
reichten nicht einmal aus, seine Rechte erfolgreich zu verteidigen. Der Schutz
seiner grundgesetzlich garantierten Freiheitsrechte steht nach allgemeinem
Rechtsempfinden in keinem „unerträglichen Missverhältnis“ zu der mit den
Tritten und Schlägen des Angeklagten verbundenen, nur geringfügigen Gefährdung
der in Überzahl agierenden Polizeibeamten. Der Angeklagte durfte sein Recht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung gegen das unberechtigte Eindringen „scharf“
verteidigen (vgl. BGH StV 1982, 219) und sich seiner Festnahme bis hin zur
Grenze des Rechtsmissbrauchs widersetzen. Diese Grenze hat der Angeklagte nicht
überschritten, was nicht zuletzt durch die nur leichten Verletzungen
dokumentiert wird, die die Polizeibeamten in Form von Hämatomen an Bein und
Hand davongetragen haben.
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Nach alle
dem ist der ergangene Freispruch nicht zu beanstanden und die hiergegen
gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.
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Die
Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1, 2 StPO.
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Diesseits
in das Internet eingestellt am 18.01.2002
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