MELCHIOR - ABSCHIEBUNGSHAFT - KOMMENTAR

Anhang: Entscheidungen im Volltext

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AG Frankfurt/M vom 25.10.2001

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a) Zur Haft nach Abschluss des Flughafenasylverfahrens.

b) Zur Frage der Unzulässigkeit der Zurückweisungshaft bei indischen Staatsangehörigen.

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Zitierweise: AG Frankfurt/M v. 25.10.2001 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang

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AG Frankfurt/M

Beschluss vom 25. Oktober 2001

- 934 XIV 2492/01 (M) -

nicht angefochten

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Stichworte:

Zurückweisungshaft

Flughafenasylverfahren

Indische Staatsangehörige

§ 60 Abs. 5 AuslG

§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG

§ 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG

§ 18 a AsylVerfG

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Die Entscheidung betrifft einen indischen Staatsangehörigen, der nach erfolglosem Abschluß des Flughafenasylverfahrens nicht bereit war, freiwillig in der Transitunterkunft auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt/M zu verbleiben. Das Amtsgericht hat den Haftantrag (Haft zur Sicherung der Zurückweisung) des Bundesgrenzschutzamtes nach Maßgabe des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG wegen der Dauer der Passersatzpapierbeschaffung in den Fällen, in denen weder Passkopien noch abgelaufene Pässe o.ä. vorliegen,zurückgewiesen.

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Das Amtsgericht hat wie folgt entschieden: 

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In dem Freiheitsentziehungsverfahren ......

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wird der Antrag vom 24.10.2001 auf Anordnung der Sicherungshaft zum Zwecke der Zurückweisung zurückgewiesen.

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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.

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G r ü n d e :

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Der Betroffene ist indischer Staatsangehöriger und ledig.

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Der Asylantrag des Betroffenen im Verfahren gemäß § 18 a AsylVfG ist abgelehnt, auch der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg, weshalb dem Betroffenen die Einreise verweigert wurde. Die antragstellende Behörde beabsichtigt deshalb, den Betroffenen zurückzuweisen und beantragt zur Sicherung dieser Maßnahme den Betroffenen in Haft zu nehmen (§ 57 Abs. 2 AuslG).

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Zwar könnte der Haftgrund des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AuslG vorliegen.

Aufgrund des Verhaltens des Betroffenen in der Vergangenheit besteht möglicherweise der begründete Verdacht, daß er sich der Zurückweisung entziehen will, zumal er im Bundesgebiet über keinen festen Wohnsitz und keine familiären, sozialen oder sonstigen Bindungen verfügt. Denn der Betroffene erklärte sich am 24.10.2001 nicht bereit, weiter freiwillig im Transitbereich des Flughafens Frankfurt a. M. zu verbleiben. Aus dieser Erklärung kann unter Umständen gefolgert werden, daß der Betroffene sich weder zur Verfügung der antragstellenden Behörde halten, noch sich seiner Zurückweisung freiwillig stellen will.

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Die Anordnung von Sicherungshaft ist jedoch gemäß § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG unzulässig. Es steht fest, daß die Zurückweisung nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden kann.

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In Anbetracht der Tatsache, daß die Beschaffung von Rückreisedokumenten durch indische Behörden zumindest dann oft länger als 6 Monate dauert, wenn weder Paßkopien, noch abgelaufene Pässe o.ä. vorliegen, muß die antragstellende Behörde im einzelnen darlegen, warum im konkreten Fall davon auszugehen ist, daß die aufenthaltsbeendende Maßnahme innerhalb des Zeitraums, für den Sicherungshaft beantragt ist, durchgeführt werden kann (OLG Frankfurt, Beschluß vom 28.11.1996, Az.: 20 W 378/96). Dies ist nicht geschehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 14 ff. FEVG. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen waren der Bundesrepublik Deutschland als Gebietskörperschaft, der die antragstellende Behörde angehört, aufzuerlegen, weil kein begründeter Anlaß zur Stellung des Antrags vorlag (§ 16 S. 1 FEVG). Denn es ist bereits seit geraumer Zeit bekannt, daß bei indischen Staatsangehörigen ohne Identitätsnachweis ein Paßersatzpapier innerhalb von drei Monaten nicht beschafft werden kann und deshalb Anträge auf Anordnung von Sicherungshaft abgelehnt werden (vgl. z.B. 934 XIV 2400/99, 934 XIV 2199/00, 934 XIV 2547/00, 934 XIV 2559/00, 934 XIV 1486/01 und 934 XIV 2341/01).

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Diesseits in das Internet eingestellt am 06.02.02

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ZUM KOMMENTAR

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05/02/02