Anhang:
Entscheidungen im Volltext
....................................................................................................
AG
Frankfurt/M vom 25.10.2001
.
a) Zur
Haft nach Abschluss des Flughafenasylverfahrens.
b) Zur
Frage der Unzulässigkeit der Zurückweisungshaft bei indischen Staatsangehörigen.
.
Zitierweise: AG Frankfurt/M v. 25.10.2001 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
....................................................................................................
AG
Frankfurt/M
Beschluss
vom 25. Oktober 2001
- 934 XIV
2492/01 (M) -
nicht angefochten
.
Stichworte:
Zurückweisungshaft
Flughafenasylverfahren
Indische
Staatsangehörige
§ 60 Abs.
5 AuslG
§ 57 Abs.
2 Satz 1 Nr. 5 AuslG
§ 57 Abs.
2 Satz 4 AuslG
§ 18 a
AsylVerfG
.
...................................................................................................
Die Entscheidung betrifft einen indischen Staatsangehörigen, der nach erfolglosem Abschluß des Flughafenasylverfahrens nicht bereit war, freiwillig in der Transitunterkunft auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt/M zu verbleiben. Das Amtsgericht hat den Haftantrag (Haft zur Sicherung der Zurückweisung) des Bundesgrenzschutzamtes nach Maßgabe des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG wegen der Dauer der Passersatzpapierbeschaffung in den Fällen, in denen weder Passkopien noch abgelaufene Pässe o.ä. vorliegen,zurückgewiesen.
.
..................................................................................................
Das
Amtsgericht hat wie folgt entschieden:
.
In dem
Freiheitsentziehungsverfahren ......
.
wird der Antrag vom 24.10.2001 auf Anordnung der Sicherungshaft zum
Zwecke der Zurückweisung zurückgewiesen.
.
Die
Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Bundesrepublik
Deutschland auferlegt.
.
G r ü n d e :
.
Der
Betroffene ist indischer Staatsangehöriger und ledig.
.
Der
Asylantrag des Betroffenen im Verfahren gemäß § 18 a AsylVfG ist abgelehnt,
auch der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg, weshalb dem
Betroffenen die Einreise verweigert wurde. Die antragstellende Behörde
beabsichtigt deshalb, den Betroffenen zurückzuweisen und beantragt zur
Sicherung dieser Maßnahme den Betroffenen in Haft zu nehmen (§ 57 Abs. 2 AuslG).
.
Zwar
könnte der Haftgrund des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AuslG vorliegen.
Aufgrund
des Verhaltens des Betroffenen in der Vergangenheit besteht möglicherweise der
begründete Verdacht, daß er sich der Zurückweisung entziehen will, zumal er im
Bundesgebiet über keinen festen Wohnsitz und keine familiären, sozialen oder
sonstigen Bindungen verfügt. Denn der Betroffene erklärte sich am 24.10.2001
nicht bereit, weiter freiwillig im Transitbereich des Flughafens Frankfurt a. M.
zu verbleiben. Aus dieser Erklärung kann unter Umständen gefolgert werden, daß
der Betroffene sich weder zur Verfügung der antragstellenden Behörde halten,
noch sich seiner Zurückweisung freiwillig stellen will.
.
Die
Anordnung von Sicherungshaft ist jedoch gemäß § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG
unzulässig. Es steht fest, daß die Zurückweisung nicht innerhalb von drei
Monaten durchgeführt werden kann.
.
In
Anbetracht der Tatsache, daß die Beschaffung von Rückreisedokumenten durch
indische Behörden zumindest dann oft länger als 6 Monate dauert, wenn weder
Paßkopien, noch abgelaufene Pässe o.ä. vorliegen, muß die antragstellende
Behörde im einzelnen darlegen, warum im konkreten Fall davon auszugehen
ist, daß die aufenthaltsbeendende Maßnahme innerhalb des Zeitraums, für den
Sicherungshaft beantragt ist, durchgeführt werden kann (OLG Frankfurt, Beschluß
vom 28.11.1996, Az.: 20 W 378/96). Dies ist nicht geschehen.
.
Die
Kostenentscheidung folgt aus den §§ 14 ff. FEVG. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen
waren der Bundesrepublik Deutschland als Gebietskörperschaft, der die
antragstellende Behörde angehört, aufzuerlegen, weil kein begründeter Anlaß zur
Stellung des Antrags vorlag (§ 16 S. 1 FEVG). Denn es ist bereits seit geraumer
Zeit bekannt, daß bei indischen Staatsangehörigen ohne Identitätsnachweis ein
Paßersatzpapier innerhalb von drei Monaten nicht beschafft werden kann und
deshalb Anträge auf Anordnung von Sicherungshaft abgelehnt werden (vgl. z.B.
934 XIV 2400/99, 934 XIV 2199/00, 934 XIV 2547/00, 934 XIV 2559/00, 934 XIV
1486/01 und 934 XIV 2341/01).
.
Diesseits in das Internet eingestellt am 06.02.02
.
.
05/02/02