MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR
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Bayerisches Oberstes Landesgericht
vom 06.02.2002
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Zur Kostenentscheidung bei
Erledigung der Hauptsache wegen Beendigung der Haft im Hinblick auf die
Vier-Wochen-Frist nach § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG
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Zitierweise: BayObLG v. 06.02.2002 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
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Beschluss vom 06. Februar 2002
- 3Z BR 407/01 –
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vorhergehend:
AG Fürth = XIV 86/01 B
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Stichwort:
AuslG § 57
AsylVfG § 14 Abs. 4
FreihEntzG § 14, § 15
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Waren die
Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft zunächst gegeben, ist
deren weiterer Vollzug jedoch während des Rechtsbeschwerdeverfahrens dadurch
unzulässig geworden, daß das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge über den aus der Abschiebungshaft heraus gestellten Asylantrag des
Betroffenen nicht innerhalb von vier Wochen entschieden hat, läßt dieser
Umstand die Verpflichtung des Betroffenen, die Gerichtskosten erster und
zweiter Instanz zu tragen, nicht entfallen.
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I.Die Hauptsache ist erledigt.
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II. Der Betroffene trägt die
Gerichtskosten der ersten und
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Gründe:
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I.
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Die
Ausländerbehörde betreibt die Abschiebung des Betroffenen, eines makedonischen
Staatsangehörigen.
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Mit
Beschluß vom 27.11.2001 ordnete das Amtsgericht gegen ihn zur Sicherung seiner
Abschiebung mit sofortiger Wirksamkeit Abschiebungshaft bis längstens
27.02.2002 an.
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Die vom
Betroffenen hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht am
7.12.2001 zurückgewiesen.
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Gegen
diesen Beschluß hat der Betroffene am 19.12.2001 sofortige weitere Beschwerde
eingelegt, die er nach seiner Entlassung aus der Abschiebungshaft auf die
Kosten beschränkt hat.
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II.
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1. Der Betroffene
hat die sofortige weitere Beschwerde zulässig eingelegt. Danach hat sich die
Hauptsache erledigt. Je nach dem aus den Akten nicht eindeutig feststellbaren
Zeitpunkt des Eingangs des Asylantrags des Betroffenen beim Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge trat die Hauptsacheerledigung entweder
dadurch ein, daß über den Asylantrag nicht innerhalb von 4 Wochen entschieden
wurde (§ 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG), oder dadurch, daß der Betroffene
unmittelbar vor Ablauf dieser Frist aus der Abschiebungshaft entlassen wurde
(vgl. BayObLGZ 1986, 310/311; OLG Karlsruhe Die Justiz 2001, 30/31).
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2.
Aufgrund der Hauptsacheerledigung und der Beschränkung der sofortigen weiteren
Beschwerde auf den Kostenpunkt hat der Senat über die gesamten Verfahrenskosten
zu befinden (vgl. BayObLGZ1985, 432/434; SchlHOLG FamRZ 1996, 1344).
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a) Der
Betroffene hat die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz zu tragen, da die
amtsgerichtliche Haftanordnung und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts
der Sach- und Rechtslage entsprachen (§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs.
3, § 15 Abs. 1 FreihEntzG). Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen
Feststellungen des Landgerichts hatte der Betroffene die Haftgründe des § 57
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AuslG verwirklicht. Umstände, welche die
Anordnung von Abschiebungshaft gleichwohl gehindert hätten, lagen nicht vor.
Insbesondere stand der vom Betroffenen mit Schriftsatz seines
Verfahrensbevollmächtigten vom 30.11.2001 aus der Abschiebungshaft heraus
gestellte Asylantrag der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft nicht entgegen
(§ 14 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Die Nichtverbescheidung des Asylantrags durch das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge innerhalb der
Vierwochenfrist des § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG hatte zwar zur Folge, daß die
Haftanordnung vom 27.11.2001 für den weiteren Vollzug von Abschiebungshaft
keine Grundlage mehr bot. Die mit Erlaß der Haftanordnung und der
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts entstandene Verpflichtung des Betroffenen,
die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz zu tragen, ist hierdurch aber
nicht nachträglich entfallen (vgl. BayObLGZ 2001, 268/270).
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Für die
dritte Instanz fallen Gerichtskosten dem Betroffenen nicht zur Last, da
insoweit keiner der in § 14 Abs. 3 FreihEntzG vorgesehenen Gebührentatbestände
erfüllt ist.
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b) Eine
Überbürdung der dem Betroffenen entstandenen außergerichtlichen Kosten auf die
Gebietskörperschaft, der die Ausländerbehörde angehört, kommt nicht in
Betracht, da die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 16 Satz 1
FreihEntzG (vgl. BayObLGZ 1997, 379/380) nicht gegeben sind. Das Verfahren hat
nicht ergeben, daß ein begründeter Anlaß zur Stellung des Antrags auf Anordnung
von Sicherungshaft nicht vorlag.
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16/03/02