MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR

ANHANG: Entscheidungen im Volltext

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Bayerisches Oberstes Landesgericht vom 06.02.2002

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Zur Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache wegen Beendigung der Haft im Hinblick auf die Vier-Wochen-Frist nach § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG

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Zitierweise: BayObLG v. 06.02.2002 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang

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Bayerisches Oberstes Landesgericht

Beschluss vom 06. Februar 2002

- 3Z BR 407/01 –

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vorhergehend:

LG Nürnberg-Fürth = 18 T 10073/01

AG Fürth = XIV 86/01 B

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Stichwort:

AuslG § 57

AsylVfG § 14 Abs. 4

FreihEntzG § 14, § 15

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Waren die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft zunächst gegeben, ist deren weiterer Vollzug jedoch während des Rechtsbeschwerdeverfahrens dadurch unzulässig geworden, daß das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über den aus der Abschiebungshaft heraus gestellten Asylantrag des Betroffenen nicht innerhalb von vier Wochen entschieden hat, läßt dieser Umstand die Verpflichtung des Betroffenen, die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz zu tragen, nicht entfallen.

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Der Senat hat wie folgt entschieden:

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I.Die Hauptsache ist erledigt.

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II. Der Betroffene trägt die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz und seine außergerichtlichen Kosten.

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Gründe:

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I.

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Die Ausländerbehörde betreibt die Abschiebung des Betroffenen, eines makedonischen Staatsangehörigen.

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Mit Beschluß vom 27.11.2001 ordnete das Amtsgericht gegen ihn zur Sicherung seiner Abschiebung mit sofortiger Wirksamkeit Abschiebungshaft bis längstens 27.02.2002 an.

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Die vom Betroffenen hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 7.12.2001 zurückgewiesen.

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Gegen diesen Beschluß hat der Betroffene am 19.12.2001 sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die er nach seiner Entlassung aus der Abschiebungshaft auf die Kosten beschränkt hat.

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II.

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1. Der Betroffene hat die sofortige weitere Beschwerde zulässig eingelegt. Danach hat sich die Hauptsache erledigt. Je nach dem aus den Akten nicht eindeutig feststellbaren Zeitpunkt des Eingangs des Asylantrags des Betroffenen beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge trat die Hauptsacheerledigung entweder dadurch ein, daß über den Asylantrag nicht innerhalb von 4 Wochen entschieden wurde (§ 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG), oder dadurch, daß der Betroffene unmittelbar vor Ablauf dieser Frist aus der Abschiebungshaft entlassen wurde (vgl. BayObLGZ 1986, 310/311; OLG Karlsruhe Die Justiz 2001, 30/31).

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2. Aufgrund der Hauptsacheerledigung und der Beschränkung der sofortigen weiteren Beschwerde auf den Kostenpunkt hat der Senat über die gesamten Verfahrenskosten zu befinden (vgl. BayObLGZ1985, 432/434; SchlHOLG FamRZ 1996, 1344).

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a) Der Betroffene hat die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz zu tragen, da die amtsgerichtliche Haftanordnung und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts der Sach- und Rechtslage entsprachen (§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 15 Abs. 1 FreihEntzG). Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts hatte der Betroffene die Haftgründe des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AuslG verwirklicht. Umstände, welche die Anordnung von Abschiebungshaft gleichwohl gehindert hätten, lagen nicht vor. Insbesondere stand der vom Betroffenen mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 30.11.2001 aus der Abschiebungshaft heraus gestellte Asylantrag der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft nicht entgegen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Die Nichtverbescheidung des Asylantrags durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge innerhalb der Vierwochenfrist des § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG hatte zwar zur Folge, daß die Haftanordnung vom 27.11.2001 für den weiteren Vollzug von Abschiebungshaft keine Grundlage mehr bot. Die mit Erlaß der Haftanordnung und der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts entstandene Verpflichtung des Betroffenen, die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz zu tragen, ist hierdurch aber nicht nachträglich entfallen (vgl. BayObLGZ 2001, 268/270).

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Für die dritte Instanz fallen Gerichtskosten dem Betroffenen nicht zur Last, da insoweit keiner der in § 14 Abs. 3 FreihEntzG vorgesehenen Gebührentatbestände erfüllt ist. 

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b) Eine Überbürdung der dem Betroffenen entstandenen außergerichtlichen Kosten auf die Gebietskörperschaft, der die Ausländerbehörde angehört, kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 16 Satz 1 FreihEntzG (vgl. BayObLGZ 1997, 379/380) nicht gegeben sind. Das Verfahren hat nicht ergeben, daß ein begründeter Anlaß zur Stellung des Antrags auf Anordnung von Sicherungshaft nicht vorlag.

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Diesseits in das Internet eingestellt am 26.04.2002

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ZUM KOMMENTAR

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16/03/02