Melchior – Abschiebungshaft – Kommentar

Anhang: Entscheidungen

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AG Frankfurt/M

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Die Rechtsprechung des Amtgerichts Frankfurt am Main zur Zurückweisungshaft nach erfolglosem Flughafenasylverfahren 

.(zusammengestellt von Richter am Amtsgericht Frankfurt/M Stefan Mohr im April 2002)

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Zitierweise: AG Frankfurt/M (Rechtsprechungsübersicht Mohr-April 2002) bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang

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Ergänzende Hinweise (Loseblatt = 1185 ff)

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Stichworte:

Flughafenasylverfahren

Flughafenverfahren

Freiwilligkeitserklärung

Zurückweisungshaft

AuslG § 60 Abs. 5 Satz 1

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Die Rechtsprechung des Amtsgerichts Frankfurt am Main zur Zurückweisunghaft nach erfolglos durchgeführtem Flughafenasylverfahren.

von Richter am Amtsgericht Frankfurt/M Stefan Mohr

zusammengestellt im April 2002

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Vorbemerkung:

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Der Flughafen Frankfurt a. M. ist bundesweit der größte und bedeutendste internationale Verkehrsflughafen. Von daher dürfte die Zahl der Verfahren gemäß § 18a AsylVfG hier am höchsten sein. Aufgrund der im Flughafenasylverfahren geltenden kurzen Fristen (vgl. § 18a Abs. 4 S. 2, Abs. 6 Nr. 2 und 3 AsylVfG) und der in den meisten Fällen gegebenen Erforderlichkeit der Beschaffung eines Heimreisedokuments (der häufigste Fall des § 18a Abs. 1 S. 2 AsylVfG setzt tatbestandlich voraus, daß die betreffende Person nicht im Besitz eines gültigen Passes oder Paßersatzes ist) ist der Vollzug der Zurückweisung unmittelbar nach Abschluß des Flughafenasylverfahrens im Regelfall nicht möglich. Nach der Rechtsprechung OLG Frankfurt/M bedarf ein weiteres Festhalten eines Betroffenen, sofern dieser sich nicht freiwillig dazu bereit erklärt weiter im sogenannten Transitbereich des Flughafens zu verbleiben, einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung. In den Fällen, in denen ein Betroffener eine derartige Freiwilligkeitserklärung verweigert oder eine zuvor abgegebene Freiwilligkeitserklärung widerruft, wird vom Bundesgrenzschutzamt Frankfurt a. M. (BGS) regelmäßig ein Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft gestellt. Die Zahl derartiger Verfahren beim Amtsgericht Frankfurt a. M. im Zeitraum 1998 bis 2001 beträgt etwa 400 bis 500.

Fallgruppen:

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Als Haftgrund kommt allein § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AuslG in Betracht.

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Der BGS führt bei den Betroffenen eine Einreisebefragung durch, bei der insbesondere der Reiseweg und der Verbleib der Reisedokumente ermittelt werden soll. Nicht selten wird von den Betroffenen eingeräumt, daß sie ihre Reisedokumente (meist auf Anraten des Schleusers) vernichtet oder weggegeben haben. Hieraus kann im Regelfall gefolgert werden, daß dies der Erschwerung oder Verhinderung der Zurückweisung in das Heimat- oder Herkunftsland des Betroffenen dienen sollte und deshalb der begründete Verdacht besteht, daß sich der Betroffene der Zurückweisung entziehen will; vgl. nachstehend Muster 1, mit Textalternativen jeweils in < > :

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Aufgrund des gestellten Antrags ist gegen den Betroffenen gemäß § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 i.V.m. § 60 Abs. 5 S. 1 AuslG Sicherungshaft anzuordnen. Der Haftgrund des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AuslG liegt vor. Aufgrund des Verhaltens des Betroffenen in der Vergangenheit besteht der begründete Verdacht, daß er sich der Zurückweisung entziehen will, zumal er im Bundesgebiet über keinen festen Wohnsitz und keine erkennbaren <maßgeblichen> familiären, sozialen oder sonstigen Bindungen verfügt. Denn er hat nach eigenen Angaben nach <vor> seiner Ankunft in Frankfurt a. M. seinen Paß <seine Flugunterlagen / seinen Paß und seine Flugunterlagen> vernichtet <seinem Schleuser übergeben> und hierdurch verhindert, daß eine sofortige Zurückweisung in sein Heimat- oder Herkunftsland nach Abschluß seines Asylverfahrens durchgeführt werden kann. Deshalb ist nicht zu erwarten, daß der Betroffene sich zur Verfügung der antragstellenden Behörde halten und sich seiner Zurückweisung freiwillig stellen wird (so auch OLG Frankfurt a. M., Beschluß vom 15.05.1998, Az.: 20 W 188/98). 

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Allerdings kann eine derartige Willensrichtung nicht ohne Weiteres aus dem Umstand hergeleitet werden, daß die betroffene Person schon ohne Dokumente am Flughafen eingetroffen ist. Teilweise haben sich Betroffene glaubhaft in der Weise eingelassen, daß sie zu keinem Zeitpunkt im Besitz von Reisedokumenten waren, sondern der Schleuser alle Reiseformalitäten für sie abgewickelt hat; vgl. Beschluss vom 05.10. 2000 – 934 XIV 2200/00 (M) – nachstehend auszugsweise :

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Der Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft ist unbegründet.

Der allein in Betracht kommende Haftgrund des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AuslG liegt nicht vor.

Ein konkret begründeter Verdacht, daß sich der Betroffene der Zurückweisung entziehen will, besteht nicht. Insbesondere hat der Betroffene nicht vor oder nach seiner Ankunft in Frankfurt a. M. seinen Paß und seine sonstigen Reisedokumente vernichtet und hierdurch verhindert, daß eine sofortige Zurückweisung in sein Heimat- oder Herkunftsland nach Abschluß seines Asylverfahrens durchgeführt werden kann. Nach seinen nicht widerlegbaren Angaben, war er selbst niemals im Besitz seiner Reisedokumente, diese habe sein Schleuser für ihn mitgeführt und einbehalten. Auch ist nicht ersichtlich, daß der Betroffene ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht erfüllt hat. Nach dem Inhalt des gestellten Antrags sind vielmehr alle notwendigen Maßnahmen zur Paßbeschaffung seit dem ........... eingeleitet, der Antrag auf Ausstellung eines Paßersatzes befindet sich beim ............ischen Generalkonsulat in Bearbeitung. Demgemäß sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Betroffene seine Identität verschleiert. Auch der Umstand, daß der Betroffene nicht mehr bereit ist, weiter auf freiwilliger Basis im Transitbereich des Flughafens Frankfurt a. M. zu verbleiben, rechtfertigt nicht den Schluß, daß er sich auch seiner Zurückweisung entziehen will. Vielmehr hat der Betroffene anläßlich seiner mündlichen Anhörung erklärt, daß er weiß, daß seine Zurückweisung durchgeführt werden wird, und daß er auch bereit ist, sich dieser freiwillig zu stellen.

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In einigen Fällen wurde auch geschildert, daß die betroffene Person die Dokumente nur kurzfristig (zum Einchecken) ausgehändigt bekam und sie unmittelbar anschließend ohne eigene Entscheidungsfreiheit dem Schleuser wieder zurückgeben musste. In diesen Fällen kann eine aus der Dokumentenlosigkeit folgende Entziehungsabsicht wohl nicht bejaht werden.

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Sind Erkenntnisse über das Vernichten oder Weggeben der Reisedokumente nicht vorhanden, ist zu prüfen, ob der Betroffene, obwohl er nicht bereit ist, sich weiterhin im Transitbereich des Flughafens aufzuhalten, sich dem bevorstehenden Vollzug seiner Zurückweisung anderenorts zur Verfügung halten wird. In den meisten Fällen erklären Betroffene bereits im Zusammenhang mit dem Widerruf ihrer Freiwilligkeitserklärung gegenüber dem BGS und/oder später im Rahmen ihrer richterlichen Anhörung zum Haftantrag, daß sie zur freiwilligen Ausreise nicht bereit sind. Dies ergibt sich typischerweise aus dem Wesen der gegebenen Sachverhaltskonstellation. Die Betroffenen sind aus Ihrer Heimat geflüchtet und suchen hier um Asyl nach. Ihr Antrag wird schon nach wenigen Tagen abgelehnt und sie bekommen gesagt, daß sie nicht einreisen dürfen, d. h. in ihre Heimat, also in das Land, wo sie nach ihren Angaben verfolgt werden, zurückkehren müssen. Nur selten wird bei dieser Sachlage ein Betroffener glaubhaft erklären können, daß er zwar nicht weiter im Flughafenbereich verbleiben will, jedoch bereit ist, sich freiwillig der bevorstehenden aufenthaltsbeendenden Maß­nahme zur Verfügung zu halten. Im Regelfall wird deshalb auch hier der begründete Verdacht angenommen, daß sich der Betroffene der Zurückweisung entziehen will; vgl. nachstehend Muster 2, mit Textalternativen jeweils in < >:

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Aufgrund des gestellten Antrags ist gegen den Betroffenen gemäß § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 i.V.m. § 60 Abs. 5 S. 1 AuslG Sicherungshaft anzuordnen. Der Haftgrund des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AuslG liegt vor. Aufgrund des Verhaltens des Betroffenen in der Vergangenheit besteht der begründete Verdacht, daß er sich der Zurückweisung entziehen will, zumal er im Bundesgebiet über keinen festen Wohnsitz und keine erkennbaren <maßgeblichen> familiären, sozialen oder sonstigen Bindungen verfügt. Denn er hat sowohl bei der antragstellenden Behörde im Zusammenhang mit dem Widerruf seiner Freiwilligkeitserklärung, als auch <nach dem Widerruf seiner Freiwilligkeitserklärung> im Rahmen seiner richterlichen Anhörung erklärt, unter keinen Umständen freiwillig ausreisen zu wollen. Deshalb ist nicht zu erwarten, daß der Betroffene sich zur Verfügung der antragstellenden Behörde halten und sich seiner Zurückweisung freiwillig stellen wird.

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Gelegentlich kommen noch weitere verdachtserhärtende Umstände hinzu (z. B. Identitätstäuschung, versuchte Einreise mit gefälschtem Paß vor Äußerung des Asylbegehrens, Inanspruchnahme kostspieliger Schleuserdienste ).

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In einzelnen Fällen konnten Betroffene trotz Vernichtens oder Weggebens der Reisedokumente glaubhaft machen, daß sie sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen außerhalb des Flughafenbereichs freiwillig zur Verfügung halten werden.

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In einem Fall lag dem Vernichten der Dokumente die Befürchtung zugrunde, in das Heimatland (.....) zurückgewiesen zu werden. Diese hatte sich aber zwischenzeitlich erledigt, weil die Zurückweisung nicht (mehr) in das Heimat-, sondern in das Herkunftsland des Betroffenen (.........) vollzogen werden sollte. Hinzu kam, daß sich der Betroffene einem ersten (gescheiterten) Versuch einer Zurückweisung in sein Herkunftsland (........) widerstandslos gestellt hatte und auch nach dem Widerruf seiner „Freiwilligkeitserklärung“ diese in einem ersten richter­lichen Anhörungstermin (befristet) erneuert hatte ; vgl Beschluss v. 28.03.2000 – 934 XIV 1350/00 (M) – nachstehend auszugsweise :

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Denn der allein in Betracht kommende Haftgrund des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AuslG liegt nicht vor.

Ein konkret begründeter Verdacht, daß sich der Betroffene der Zurückweisung entziehen will, besteht nicht. Zwar hat der Betroffene vor seiner Ankunft in Frankfurt a. M. seine Reisedokumente vernichtet und hierdurch eine sofortige Zurückweisung in sein Heimat- oder Herkunftsland nach Abschluß seines Asylverfahrens zumindest erschwert. Ein derartiges Verhalten läßt auch grundsätzlich den Schluß zu, der Betroffene wolle sich seiner Zurückweisung entziehen (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluß vom 15.05.1998, Az.: 20 W 188/98). Vorliegend ist jedoch ausnahmsweise eine derartige Erwartung durch das Verhalten des Betroffenen nach Abschluß seines Asylverfahrens erschüttert. Nachvollziehbar hat der Betroffene in seiner Anhörung vom ................. geschildert, daß das Vernichten der Reisedokumente auf der Befürchtung beruhte, eventuell nach ........... zurückgewiesen zu werden, was er auf jeden Fall verhindern wollte. Nach dem Inhalt des Antrages auf Anordnung von Sicherungshaft vom ........... soll aber – offenbar aufgrund des Ergebnisses einer vom Betroffenen eingelegten Verfassungsbeschwerde – eine Zurückweisung nach .......... gar nicht erfolgen. Von daher haben sich die ursprüngliche Befürchtungen des Betroffenen in seinem Sinne erledigt. Auch ist nicht ersichtlich, daß der Betroffene ihm obliegende Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Im Gegenteil hat sich der Betroffene dem ersten Versuch seiner Zurückweisung am ............. widerstandslos gestellt. Er erklärte darüber hinaus, daß er sich sogar gefreut habe, daß seine Zurückweisung in.......... (und nicht nach ........) durchgeführt werden soll. Letztlich hat er durch die am ............. abgegebene Erneuerung seiner Freiwilligkeitserklärung bis zum ............ gezeigt, daß er sich einem weiteren Zurückweisungsversuch zur Verfügung halten will. Auch der Umstand, daß der Betroffene nun nicht mehr bereit ist, weiter auf freiwilliger Basis im Transitbereich des Flughafens Frankfurt a. M. zu verbleiben, rechtfertigt nicht den Schluß, daß er sich auch seiner Zurückweisung entziehen will. Vielmehr hat der Betroffene anläßlich seiner mündlichen Anhörung vom ......... erklärt, daß er weiß, daß seine Zurückweisung durchgeführt werden soll, und daß er auch bereit ist, sich dieser freiwillig zu stellen. Der Betroffene wird auch zukünftig – wenn auch außerhalb des Flughafens Frankfurt a. M. – für eventuelle aufenthaltsbeendende Maßnahmen zur Verfügung stehen.

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In einem anderen Fall waren familiäre Bindungen des Betroffenen von entscheidungserheblicher Bedeutung; in dieser Entscheidung ist auch die Frage erörtert, ob nicht die zwangsläufig folgende unerlaubte Einreise zum Gegenstand einer Haftanordnung gemäß § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG gemacht werden kann; Eine solche Möglichkeit wurde aber mit dem Argument des § 57 Abs. 2 S. 3 AuslG verworfen. Einzelheiten siehe Beschluss vom 08.05. 1998 – 934 XIV 1280/98 – nachstehend auszugsweise :

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Der Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft ist unbegründet.

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Der Haftgrund des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AuslG liegt nicht vor.

Es sind keine konkreten Verdachtsumstände dafür gegeben, daß sich der Betroffene seiner Zurückweisung entziehen will. Zwar hat der Betroffene nach eigenen Angaben vor seiner Ankunft in Frankfurt a. M. bei einem Zwischenstop in der Türkei seinen Paß und seine Flugunterlagen seinem Schleuser überlassen und hierdurch verhindert, daß eine sofortige Zurückweisung in sein Herkunftsland nach Abschluß seines Asylverfahrens durchgeführt werden kann. Gleichwohl kann im vorliegenden Fall hierauf nicht die Erwartung gegründet werden, daß der Betroffene sich nicht zur Verfügung der antragstellenden Behörde oder der dann zuständigen Ausländerbehörde halten und sich seiner Zurückweisung bzw. Zurückschiebung oder Abschiebung freiwillig stellen wird. Denn der Betroffene ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, ihre Anschrift, unter der sie auch polizeilich gemeldet ist, ist bekannt. Diese bewohnt gemeinsam mit ihren Eltern und weiteren fünf Familienmitgliedern eine Mietwohnung in F....... Die Ehefrau des Betroffenen ist auch im Bundesgebiet vollumfänglich sozial integriert, sie hat hier das deutsche Abitur abgelegt und bemüht sich um einen Studienplatz im Fachbereich Medizin. Bis zur Zuteilung eines Studienplatzes will sie eine Ausbildung als Arzthelferin aufnehmen. Die Ehefrau des Betroffenen hat auch glaubhaft bekundet, daß dieser sich ihrem Willen entsprechend bei ihr aufhalten soll. Gleiches erklärte der Pfleger des Betroffenen in dessen Vertretung. Von daher kann kein begründeter Verdacht angenommen werden, daß der Betroffene im Bundesgebiet untertauchen wird. Hierbei kann es auch dahinstehen, ob die Eheschließung des Betroffenen mit seiner Frau rechtswirksam erfolgt ist. Denn bei der zu treffenden Prognoseentscheidung kommt dieser Frage keine maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr, daß der Betroffene über erhebliche Bindungen im Bundesgebiet verfügt, die einem möglichen Untertauchen entgegenstehen.

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Nichts anderes ergibt sich aus dem Gesichtspunkt, daß dem Betroffenen nunmehr faktisch entgegen den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt a. M. die Einreise ins Bundesgebiet ermöglicht wird, weil die antragstellende Behörde ohne richterliche Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme keine tatsächliche Handhabe mehr hat, dem Betroffenen die Einreise weiterhin zu verweigern. Zwar ist die hieraus resultierende Einreise des Betroffenen als unerlaubt (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG) mit der Folge einer vollziehbaren Ausreisepflicht (§ 42 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) anzusehen, was auch zum Gegenstand einer Haftanordnung gemacht werden kann (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG). Jedoch hat der Betroffene auch im Rahmen dieses Haftgrundes die Möglichkeit glaubhaft zu machen, daß er sich der Abschiebung bzw. Zurückschiebung nicht entziehen will, und damit den Haftgrund zu beseitigen (§ 57 Abs. 2 S. 3 AuslG). Wie oben dargestellt, ist dies geschehen.

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Auch kommt eine Anordnung von Sicherungshaft unter dem Gesichtspunkt des § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG nicht in Betracht, denn aufgrund der ungeklärten gesundheitlichen Situation des Betroffenen und des hierauf beruhenden unklaren Zeitpunkts des Wiedereintritts seiner Reisefähigkeit sowie des noch immer fehlenden .......schen Passes des Betroffenen, der für seine Rückführung nach ........ benötigt wird, steht nicht fest, daß die Zurückweisung bzw. Zurückschiebung innerhalb von 2 Wochen durchgeführt werden kann.

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Dies sind lediglich Beispielsfälle. Gleichwohl sind Ablehnungen von Haftanträgen aus derartigen Gründen deutlich in der Minderzahl.

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Darüber hinaus kommen Ablehnungen von Haftanträgen aus nicht flughafenasylverfahrensspezifischen Gründen in Betracht. Zu nennen ist hier die Unmöglichkeit der Beschaffung eines Heimreisedokuments innerhalb der Frist des § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG, was derzeit (Anfang 2002) bei indischen (vgl. hierzu AG Frankfurt/M v. 25.10.2001 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang ), bei äthiopischen, somalischen, eritreischen und auch irakischen Staatsangehörigen angenommen wird; zu letzteren siehe Beschluss aus jüngster Zeit (auszugsweise) - :

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Die Anordnung von Sicherungshaft ist jedoch gemäß § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG unzulässig. Es ist davon auszugehen, daß die Zurückweisung nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden kann.

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Bei der gegebenen Sachlage ist derzeit die für die Zurückweisung notwendige Paßersatzbeschaffung auf unabsehbare Zeit nicht möglich. Denn hierfür müsste der Betroffene der irakischen Botschaft in Bonn vorgeführt werden. Dort werden Vorführungen zum Zwecke der Paßersatzbeschaffung jedoch nur akzeptiert, wenn die betroffene Person sich hierzu auch bereit erklärt. Der Betroffene hingegen hat bereits bei einer Befragung am ....... erklärt, er werde unter keinen Umständen bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten mitwirken. Dies hat er im Rahmen seiner richterlichen Anhörung nochmals bekräftigt. Der geschilderte Zustand der Undurchführbarkeit von Zurückweisungen irakischer Staatsangehöriger bei fehlender Freiwilligkeit besteht schon seit geraumer Zeit, ob und wann sich diese Situation auf diplomatischem Wege ändern läßt, ist nicht absehbar. In Fällen, bei denen die Paßersatzbeschaffung bekanntermaßen regelmäßig nicht innerhalb des in § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG genannten Zeitraums erfolgreich abgeschlossen werden kann, muß die antragstellende Behörde im einzelnen darlegen, warum im konkreten Fall davon auszugehen ist, daß die aufenthaltsbeendende Maßnahme innerhalb des Zeitraums, für den Sicherungshaft beantragt ist, durchgeführt werden kann (OLG Frankfurt, Beschluß vom 28.11.1996, Az.: 20 W 378/96). Dies ist nicht geschehen. Die Sicherungshaft darf auch nicht als „Beugemittel“ eingesetzt werden, um den Betroffenen zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten zu bewegen.

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In das Internet eingestellt am 26.04.2002

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Zum Kommentar

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09.04.02