MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR ANHANG: Entscheidungen im Volltext

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OLG Frankfurt/M vom 14.12.2001

Zu§ 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG.

Zitierweise: OLG Frankfurt/M v. 14.12.2001(Entsch.II) bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang

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OLG Frankfurt/M

Beschluss vom 14. Dezember 2001

- 20 W 469/01 –

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vorhergehend:

LG Darmstadt = 23 T 195/01

AG Offenbach a.M. = 29 XIV 493/01

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Stichworte:

Zurückweisungshaft

Asylantrag

Asylantrag aus der Haft

Vier-Wochen-Frist

Dubliner Übereinkommen

AuslG § 61 Abs. 3

AsylVerfG § 14 Abs. 4 Satz 3

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Der Betroffene (angeblich irakischer Staatsangehöriger) wurde am 11.07.2001 nach Einreise auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt/M festgenommen und am 12.07.2001 auf Antrag der Grenzbehörde (Antragsteller) durch das AG Frankfurt/M in Haft zur Sicherung der Zurückschiebung genommen. Am 1.10. 2001 wurde Verlängerung der Haft bis 06.01.2002 beantragt, welche mit Beschluss des AG Offenbach/M vom 15.10.2001 angeordnet wurde. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das LG Darmstadt mit Beschluss vom 12.11.2001 die Entscheidung des AG Offenbach/M vom 15.10.2001 aufgehoben und den Verängerungsantrag zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Betroffene unmittelbar nach Rechtskraft aus der Sicherungshaft zu entlassen sei. Die Zurückweisung des Haftverlängerungsantrages wurde von dem LG Darmstadt damit begründet, dass der Betroffene aus der Haft heraus am 29.08.2001 einen Asylantrag gestellt habe, über den das Bundesamt nicht innerhalb der sich aus § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG ergebenden Höchstfrist von 4 Wochen entschieden habe, weil es sich bisher erfolglos um die Übernahme des Betroffenen nach dem DÜ durch die griechischen Behörden bemühe. Das OLG Frankfurt hat die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des LG Darmstadt zurückgewiesen.

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Der Senat hat wie folgt entschieden:

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Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die außergerichtlichen Kosten des sofortigen weiteren Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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Gründe:

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Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen, der sich seit dem 12. Juli 2001 in Zurückschiebungshaft befindet, ist zulässig und begründet. * ( siehe Fußnote)

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Der Senat ist mit dem Landgericht und dem Bayerischen Obersten Landesgericht (NVwZ-Beil. 2001, S. 23 = InfAuslR 2001, 175), auf deren Begründungen er Bezug nimmt, der Auffassung, dass § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG auch in den Fällen gilt, in denen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Vier-Wochen-Frist nicht eingehalten hat, weil es sich auf der Grundlage des Dubliner Übereinkommens zunächst um die Übernahme des Asylverfahrens durch ein anderes Land bemüht (vgl. auch Hailbronner AuslR, § 14 AsylVfG Rn. 23).

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Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf den §§ 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, 16 FEVG.

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* Es ging um die weitere Beschwerde des Antragstellers

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Diesseits in das Internet eingestellt am 26.04.2002

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ZUM KOMMENTAR

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17/04/02