MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR
ANHANG: Entscheidungen im Volltext
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OLG Frankfurt/M vom 14.12.2001
Zu§ 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVerfG.
Zitierweise: OLG Frankfurt/M v. 14.12.2001(Entsch.II) bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
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OLG Frankfurt/M
Beschluss vom 14. Dezember 2001
- 20 W 469/01 –
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vorhergehend:
AG Offenbach a.M. = 29 XIV 493/01
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Stichworte:
Asylantrag
Asylantrag aus der Haft
Vier-Wochen-Frist
Dubliner Übereinkommen
AuslG § 61 Abs. 3
AsylVerfG § 14 Abs. 4 Satz 3
DÜ
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Der
Betroffene (angeblich irakischer Staatsangehöriger) wurde am 11.07.2001 nach
Einreise auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt/M festgenommen und am
12.07.2001 auf Antrag der Grenzbehörde (Antragsteller) durch das AG Frankfurt/M
in Haft zur Sicherung der Zurückschiebung genommen. Am 1.10. 2001 wurde
Verlängerung der Haft bis 06.01.2002 beantragt, welche mit Beschluss des AG
Offenbach/M vom 15.10.2001 angeordnet wurde. Auf die sofortige Beschwerde des
Betroffenen hat das LG Darmstadt mit Beschluss vom 12.11.2001 die Entscheidung
des AG Offenbach/M vom 15.10.2001 aufgehoben und den Verängerungsantrag zurückgewiesen
mit der Maßgabe, dass der Betroffene unmittelbar nach Rechtskraft
aus der Sicherungshaft zu entlassen sei. Die Zurückweisung des
Haftverlängerungsantrages wurde von dem LG Darmstadt damit begründet, dass der
Betroffene aus der Haft heraus am 29.08.2001 einen Asylantrag gestellt habe,
über den das Bundesamt nicht innerhalb der sich aus § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG
ergebenden Höchstfrist von 4 Wochen entschieden habe, weil es sich bisher
erfolglos um die Übernahme des Betroffenen nach dem DÜ durch die griechischen
Behörden bemühe. Das OLG Frankfurt hat die sofortige weitere Beschwerde des
Antragstellers gegen die Entscheidung des LG Darmstadt zurückgewiesen.
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Die sofortige weitere Beschwerde
wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die
außergerichtlichen Kosten des sofortigen weiteren Beschwerdeverfahrens zu
tragen.
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Gründe:
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Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen, der sich seit dem 12. Juli 2001 in Zurückschiebungshaft befindet, ist zulässig und begründet. * ( siehe Fußnote)
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Der Senat ist
mit dem Landgericht und dem Bayerischen Obersten Landesgericht (NVwZ-Beil.
2001, S. 23 = InfAuslR 2001, 175), auf deren Begründungen er Bezug nimmt, der
Auffassung, dass § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG auch in den Fällen gilt, in denen
das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die
Vier-Wochen-Frist nicht eingehalten hat, weil es sich auf der Grundlage des
Dubliner Übereinkommens zunächst um die Übernahme des Asylverfahrens durch ein
anderes Land bemüht (vgl. auch Hailbronner AuslR, § 14 AsylVfG Rn. 23).
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Die
Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf den §§ 103 Abs. 2
Satz 1 AuslG, 16 FEVG.
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17/04/02