MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR
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Bayerisches Oberstes Landesgericht vom 30.01.2002
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a) Zur Anhörung des Betroffenen
bei einstweiliger Abschiebungshaft
b) Zur Kostenentscheidung bei einem Fortsetzungsfeststellungsantrag
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Zitierweise: BayObLG v. 30.01.2002 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
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Beschluss vom 30. Januar 2002
- 3Z BR 244/01 –
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vorhergehend:
AG Passau = 1 XIV B
304/01
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Stichwort:
GG Art. 104 Abs. 1
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1.
Unterbleibt die Anhörung des Betroffenen vor Anordnung einstweiliger
Abschiebungshaft, ist sie auch dann unverzüglich nachzuholen, wenn der
Betroffene zwei Tage nach seiner Festnahme abgeschoben wird.
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2. Bei
einem zulässigen Fortsetzungsfeststellungsantrag in Abschiebungshaftsachen ist
hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen § 16 Abs. 1 Satz 1
FreihEntzG entsprechend anzuwenden.
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Der Senat hat wie folgt entschieden:
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I. Der Beschluß des Landgerichts Passau vom 12. Juni 2001 wird aufgehoben.
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II. Es wird festgestellt, daß die
Anordnung der einstweiligen Freiheitsentziehung des Betroffenen durch die
Beschlüsse des Amtsgerichts Passau vom 20. April 2001 und 24. April 2001 nicht
rechtmäßig erfolgt ist.
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III. Der Betroffene trägt in allen
Instanzen keine Gerichtskosten.
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Gründe:
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I.
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Die
Ausländerbehörde betrieb die Abschiebung des Betroffenen, eines mongolischen
Staatsangehörigen. Dieser sollte am 27. 4. 2001 abgeschoben werden. Auf Antrag
der Behörde ordnete das Amtsgericht mit Beschluß vom 20.4.2001 gegen ihn zur
Sicherung seiner Abschiebung mit sofortiger Wirksamkeit einstweilige
Abschiebungshaft auf die Dauer von längstens zwei Wochen an und erlegte ihm die
Verfahrenskosten auf. Die Zustellung dieses Beschlusses sollte "nach
Festnahme“ erfolgen. Da die Ausländerbehörde um Erweiterung des Beschlusses auf
eine Aliaspersonalie des Betroffenen bat, erließ das Amtsgericht den Beschluß
mit dieser Ergänzung am 24.4.2001 nochmals.
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Am 25.4.2001
wurde der Betroffene festgenommen und in die Justizvollzugsanstalt am Ort des
Sitzes des Amtsgerichts verbracht. Am gleichen Tag legte er "gegen den
erlassenen Sicherungshaftbefehl“ "Rechtsmittel“ ein. Am 27.4.2001 wurde
der Betroffene in sein Heimatland abgeschoben. Der Verfahrensbevollmächtigte
des Betroffenen erklärte auf eine gerichtliche Anfrage, ob die Beschwerde
zurückgenommen werde, sinngemäß, daß jetzt die Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Haftanordnung begehrt werde. Das Landgericht hat die
sofortige Beschwerde des Betroffenen am 12.6.2001 zurückgewiesen.
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Gegen
diesen Beschluß wendet sich der Betroffene mit der sofortigen weiteren
Beschwerde.
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II.
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Die
sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist zulässig und begründet. Die
angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 103 Abs. 2 Satz 1
AuslG; § 3 Satz 2 FreihEntzG; 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO n.F.) nicht stand.
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1. Zu
Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die sofortige Beschwerde des
Betroffenen trotz der Hauptsacheerledigung weiterhin zulässig ist.
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a) Durch
die Abschiebung des Betroffenen am 27.4.2001 hat sich das Verfahren in der
Hauptsache erledigt (vgl. BayObLGZ 1988, 317/318; OLG Karlsruhe FGPrax 2000,
83).
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b) Der Betroffene
hat gleichwohl die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung begehrt.
Mit diesem Ziel ist das Rechtsmittel weiterhin zulässig. Die dem Richter
vorbehaltene Anordnung von Abschiebungshaft (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) greift
tief in den Schutzbereich des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG) ein. Im Fall einstweiliger Abschiebungshaft, welche die Dauer
von sechs Wochen nicht überschreiten darf (§ 11 Abs. 1 Satz 2 FreihEntzG), kann
eine abschließende gerichtliche Entscheidung in dem von der Prozeßordnung
gegebenen Instanzenzug kaum erlangt werden. Daher kann der Betroffene sein
gegen die Erstentscheidung eingelegtes Rechtsmittel mit dem Ziel der
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung fortführen, auch wenn sich
das ursprünglich damit verfolgte Begehren wegen des Endes der Haft prozessual
überholt hat, da ihm andernfalls der durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte
effektive Rechtsschutz versagt würde (vgl. BVerfG NJW 1998, 2432/2433; BayObLGZ
2000, 220/221; OLG Köln BtPrax 1998, 35; OLG Karlsruhe InfAuslR 2001, 179/180).
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2. Die
Beschlüsse des Amtsgerichts vom 20. und 24.4.2001 leiden an erheblichen
Verfahrensmängeln, die zu ihrer Rechtswidrigkeit führen. Insbesondere hat das
Amtsgericht die Vorschriften über die persönliche Anhörung des Betroffenen
nicht beachtet. Auf die weitere Beschwerde ist daher die Entscheidung des
Landgerichts aufzuheben und die Rechtswidrigkeit der Anordnungen festzustellen.
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a) Gemäß §
103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, § 3 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 FreihEntzG i.V.m. § 12
FGG hat das Gericht den Betroffenen, gegen den Abschiebungshaft angeordnet
werden soll, vor der Anordnung grundsätzlich mündlich zu hören (BayObLGZ 1999,
12/13). Das gilt im Grundsatz auch für die Anordnung einer einstweiligen
Abschiebungshaft (§ 11 Abs. 2 Satz 1 FreihEntzG). Nur bei Gefahr im Verzug kann
die vorherige Anhörung ausnahmsweise unterbleiben, ist dann aber unverzüglich
nachzuholen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FreihEntzG; BayObLGZ 1996, 180/181; KG FGPrax
1997, 74/76). Der Pflicht zur Nachholung der Anhörung kommt besonderes Gewicht
zu, da sich das Gericht im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gemäß § 11
FreihEntzG, die Eilbedürftigkeit vorausgesetzt, häufig nur auf die Angaben der
Ausländerbehörde stützen wird, wenn eine Anhörung nicht möglich war. Dann gibt
erst die nachträgliche Anhörung dem Betroffenen die Gelegenheit, den
Sachvortrag der Verwaltungsbehörde, der Grundlage der Anordnung ist, in Frage
zu stellen oder zu ergänzen. Sie ist deshalb, abgesehen von der mit ihr verbundenen
Gewährung rechtlichen Gehörs, auch ein wichtiges Mittel der Sachaufklärung (§
12 FGG). Die ohne Anhörung getroffene Haftanordnung steht von vornherein unter
dem Vorbehalt, daß die nachträgliche Anhörung keine neuen
entscheidungserheblichen Tatsachen erbringt (BayObLGZ 1996, 180/181).
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Die in § 5
Abs. 1, § 11 Abs. 2 Satz 2 FreihEntzG vorgesehenen Anhörungspflichten sind
Bestandteil der durch Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG geforderten und mit
grundrechtlichem Schutz versehenen Verfahrensgarantien (BayObLGZ 1999, 12/13;
vgl. auch BVerfG InfAuslR 1996, 198/200; BayObLGZ 1999, 269/274; 2000, 220/223
f.). Ein Verstoß hiergegen drückt der angeordneten Freiheitsentziehung bis zur
Durchführung der Anhörung den Makel der rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf
(BayObLGZ 2000, 220/224).
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b) Das
Amtsgericht hat die Haftanordnung erlassen, ohne den Betroffenen vorher
angehört zu haben. Der Richter hatte außerdem verfügt, daß die Anordnung dem
Betroffenen erst "nach Festnahme" zugestellt werden solle (vgl. aber
§ 6 Abs. 2 Buchst. a FreihEntzG). Es kann dahinstehen, ob eine solche
Verfahrensweise rechtens war, insbesondere ob die von der Verwaltungsbehörde
vorgetragenen Umstände ausreichten, um die in § 11 Abs. 2 Satz 2 FreihEntzG
vorausgesetzte Gefahr im Verzug zu bejahen. Jedenfalls hätte das Amtsgericht
den Betroffenen unter den gegebenen Umständen unverzüglich nach seiner
Festnahme anhören müssen. Eine solche Anhörung wäre auch möglich gewesen, da
der Betroffene am 25.4.2001 morgens in die Justizvollzugsanstalt am Gerichtsort
verbracht worden und dies dem Gericht noch am selben Tag mitgeteilt worden war.
Ebenfalls am 25.4.2001 ging bereits die sofortige Beschwerde des
Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen ein. Statt den Betroffenen anzuhören
verfügte der Richter jedoch am 26.4.2001 die Vorlage des Rechtsmittels an das
Landgericht. Da der Betroffene, was dem Richter bekannt war, am 27.4.2001
abgeschoben werden sollte und auch abgeschoben wurde, mußte eine solche
Verfahrensweise geradezu zwangsläufig dazu führen, daß eine Anhörung unterblieb
und dem Betroffenen die Möglichkeit einer Überprüfung der einstweiligen
Anordnung noch vor seiner Abschiebung auf der Grundlage einer weiteren
Sachaufklärung durch die Anhörung genommen wurde.
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c) Den in
dieser Verfahrensweise liegenden Verstoß gegen § 11 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2
FreihEntzG und damit auch gegen grundgesetzlich gewährleistete
Verfahrensgarantien hat das Landgericht nicht beachtet. Seine Entscheidung kann
daher keinen Bestand haben. Da weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind,
kann der Senat selbst in der Sache entscheiden. Dies führt aus den
dargestellten Gründen zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der
amtsgerichtlichen Anordnung.
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d)
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, daß der Beschluß des
Amtsgerichts vom 24.4.2001 nicht als vollständig neue Entscheidung hätte
ergehen dürfen (§ 18 Abs. 2 FGG i.V.m. § 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, § 3 Satz 2, §
7 Abs. 1 FreihEntzG; vgl. Jansen FGG 2. Aufl. § 18 Rn. 4; Bassenge/Herbst FGG
9. Aufl. § 18 Rn 3). Das Hinzufügen des Aliasnamens des Betroffenen kam nur im
Wege der Ergänzung des Erstbeschlusses in Betracht (vgl. BayObLGZ 1961, 90/91;
Jansen § 18 Rn. 39).
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3. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 FreihEntzG.
Eine rechtmäßige Anordnung der Abschiebungshaft liegt, wie ausgeführt, nicht
vor.
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4.
Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen ist § 16 Abs. 1 Satz
1 FreihEntzG entsprechend anzuwenden (vgl. BayObLGZ 1979, 211/213 f. ; 1980,
288/291). Danach trägt der Betroffene seine Auslagen selbst. Das Verfahren hat
nicht ergeben, daß ein begründeter Anlaß zur Stellung des
Abschiebungshaftantrags nicht vorlag. Die Ausreisefrist für den Betroffenen war
nach der seit 22.4.1999 bestandskräftigen Ablehnung des Asylantrags des
Betroffenen längst abgelaufen (§ 42 Abs. 3 AuslG, § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG),
die Heimreisepapiere für den Betroffenen lagen vor, der Termin am 27.4.2001 für
seine Abschiebung stand fest. Die Ausländerbehörde durfte daher
Abschiebungshaft bis zu zwei Wochen auf der Grundlage des § 57 Abs. 2 Satz 2
AuslG ohne Vorliegen der Haftgründe des § 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG beantragen.
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19/04/02