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OLG Hamm vom 18. 05. 2001
Zur Frage der Haftentschädigung
bei Abschiebungshaft
Zitierweise: OLG Hamm v.
18.05.2001 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
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OLG Hamm
Beschluss vom 18. Mai 2001
- 19 W 16/01 –
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Abschiebungshaft
Haftentschädigung
Schadensersatz
AuslG § 57
StrEG
Art. 5 Abs. 5 EMRK
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Der Senat hat wie folgt
entschieden:
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Die sofortige weitere Beschwerde
gegen die Versagung von Haftentschädigung wird zurückgewiesen.
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Der Antrag des Betroffenen, nach
Erledigung der Hauptsache seine ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten dem
Beteiligten zu 2) aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
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Ebenfalls wird der Antrag auf
Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen.
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I.
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Der Betroffene reiste 1995 in die
Bundesrepublik Deutschland ein. 1999 wurde er wegen des Verdachts, verschiedene
Straftaten begangen zu haben, festgenommen. Aus der Haft heraus stellte* er einen Asylantrag, der 1999
bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Gegen den
Betroffenen wurde eine Ausweisungsverfügung erlassen. Er tauchte jedoch
zunächst unter und wurde am 10. Mai in ... festgenommen. Über gültige
Personalpapiere verfügte der Betroffene nicht. Gegen ihn wurde durch Beschluß
des Amtsgerichts ... am 11. Mai 2000 die Abschiebungshaft für die Dauer von
zunächst 3 Monaten angeordnet.
Am 09. August 2000 beantragte der
Bürgermeister der Stadt .... die Verlängerung der Abschiebehaft. Durch Beschluß
vom 10. August 2000 gab das Amtsgericht ... das weitere Verfahren an das
Amtsgericht .... ab, da der Betroffene zwischenzeitlich in die JVA ... verlegt
worden war. Ebenfalls am 10. August 2000 verlängerte das Amtsgericht ...im Wege
der einstweiligen Anordnung die angeordnete Sicherungshaft um zunächst zwei
weitere Wochen bis zum 25. August 2000, ohne den Betroffenen hierzu angehört zu
haben. Die Anhörung erfolgte am 16. August 2000. Durch Beschluß vom 21. August
2000 verlängerte das Amtsgericht .... unter Abänderung der einstweiligen
Anordnung die Sicherungshaft um drei Monate bis zum 11. November 2000.
Am 16. Oktober 2000 beantragte der
Betroffene, ihm für die Zeit vom 12. bis 21. August 2000 eine Haftentschädigung
gemäß Art. 5 Abs. 5 EMRK i.V.m. dem StrEG zu gewähren. In der Zeit vom 12. bis
zum 21. August 2000 sei die Sicherungshaft rechtswidrig gewesen, da er zuvor
nicht angehört worden sei.
Mit Beschluß vom 10. November 2000
verlängerte das Amtsgericht .... die Abschiebehaft um weitere 3 Monate bis zum
11. Februar 2001. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde
wies das Landgericht .... am 21. Dezember 2000 zurück. Auf die Gründe wird
Bezug genommen.
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Gegen den Beschluß, der den
Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen am 08. Januar 2001 zugestellt wurde,
erhob dieser am 22. Januar 2001 sofortige weitere Beschwerde und beantragte
gleichzeitig Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Am 06. Februar 2001 wurde der
Betroffene aus der Abschiebehaft entlassen. Mit Schriftsatz seiner
Verfahrensbevollmächtigten vom 20. Februar 2001 erklärte er das Verfahren in
der Hauptsache für erledigt und beantragte, der antragstellenden
Ausländerbehörde seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
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II.
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Das weitere Rechtsmittel des
Betroffenen hat keinen Erfolg.
Zu Recht haben das Amtsgericht und
das Landgericht .... im Ergebnis seinen Antrag auf Bewilligung von
Haftentschädigung zurückgewiesen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
Betroffene überhaupt zu Unrecht in Abschiebehaft genommen wurde, weil die
einstweilige Anordnung des Amtsgerichts .... vom 10. August 2000 mangels
Anhörung rechtswidrig war und nicht hätte erlassen werden dürfen. Dies kann
vorliegend dahinstehen. Hierauf wäre es vielmehr nur dann angekommen, wenn die
Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine
"Haftentschädigungsgrundentscheidung" nach dem StrEG treffen könnten.
Dies ist jedoch nicht der Fall.
Abschiebehaft stellt nämlich keine
Strafe dar. Sie wird lediglich verhängt, um die Durchführung einer
gerechtfertigten Abschiebung zu sichern (§ 16 Abs. 2 AuslG). Abschiebehaft ist
eine Präventivmaßnahme, die weder der Strafvollstreckung noch der
Strafverfolgung dient, sondern eine Sicherungsmaßnahme für den Vollzug eines
Verwaltungsaktes, also eine Verwaltungsmaßnahme darstellt, welche keine
strafbare Handlung des Ausländers voraussetzt und in der Regel auch nicht im
Zusammenhang mit einer solchen steht (OLG Frankfurt in NJW 80, 537; OLG
Schleswig SchHA 1995, 37; BayObLGZ 1973, 49, 133, 336).
Als
allgemeines Gesetz über das Strafverfahren ist das Gesetz über die
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) auf Fälle der Abschiebehaft
daher nicht anwendbar. Es gilt nämlich nicht in außerstrafrechtlichen Bereichen
– wie hier -. Die Aufzählung in § 2 (Untersuchungshaft und andere
Strafverfolgungsmaßnahmen ) ist abschließend und kann nicht auf ähnliche
Maßnahmen angewendet werden (AG Kiel, JurBüro 84, 1060 mit Anmerkung Meyer; OLG
Schleswig, a.a.O.; Schätzler, StrEG, Einleitung Rn. 35; Meyer, StrEG, 4. Aufl.,
Einführung Nr. 43 ff). Soweit das OLG Schleswig (a.a.O.) gleichwohl zur
Anwendung des Strafrechtsentschädigungsgesetzes kommt, handelt es sich um einen
besonders gelagerten Sachverhalt, der mit dem vorliegenden Sachverhalt auch
nicht annähernd vergleichbar ist. Eine allgemeine Analogie des
Strafrechtsentschädigungsgesetzes kommt ebenfalls nicht in Betracht (Meyer,
a.a.O; BGH NJW 90, 397).
Präventivpolizeiliche
Maßnahmen – wie hier – können keine Entschädigung nach dem
Strafrechtsentschädigungsgesetz auslösen, vielmehr kommt Schadensersatz oder
Entschädigung nur nach den allgemeinen Staatshaftungsgrundsätzen in Betracht (§
839 BGB, Aufopferung, Art. 5 EMRK). Solche Ansprüche sind aber vor den
allgemeinen Zivilkammern der Landgerichte zu erheben und nicht vor den
Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
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Der Antrag
des Betroffenen, seine ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten dem
Beteiligten zu 2) aufzuerlegen, war ebenfalls zurückzuweisen.
Durch die
Entlassung des Betroffenen aus der Abschiebehaft nach Einlegung der sofortigen
weiteren Beschwerde ist die Erledigung der Hauptsache eingetreten. Dem hat der
Betroffene mit Schriftsatz vom 20. Februar 2001 Rechnung getragen und das
Rechtsmittel auf die Kosten beschränkt.
Maßstab
der Kostenentscheidung ist § 16 FEVG in entsprechender Anwendung. Danach kommt
es darauf an, ob für die Ausländerbehörde ein objektiv begründeter Anlaß zur
Stellung eines Antrages auf Anordnung von Sicherungshaft bestand. Dafür ist
erforderlich, daß aufgrund des für die Ausländerbehörde feststellbaren
Sachverhalts die Verwirklichung eines Haftgrundes zumindest hinreichend
wahrscheinlich war. Abzustellen ist insoweit auf den Sachverhalt, der zur Zeit
der Antragstellung für die Ausländerbehörde unter Ausnutzung aller ihr nach den
Umständen des Einzelfalles zumutbaren Erkenntnisquellen feststellbar war.
Danach
läßt sich ein Anspruch des Betroffenen auf Auslagenersatz nicht rechtfertigen.
Daß für die Ausländerbehörde ein begründeter Anlaß zur Stellung eines weiteren
Verlängerungsantrages bestand, ergibt sich schon aus den zutreffenden
Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluß. Darauf wird Bezug
genommen. Ob das Landgericht den Betroffenen nochmals hätte anhören müssen oder
ob es für seine Entscheidung noch weitere Ermittlungen hätte treffen müssen,
ist für die Frage, ob für den behördlichen Antrag auf Haftverlängerung ein
begründeter Anlaß bestand, von untergeordneter Bedeutung. Nachdem die
Ausländerbehörde aufgrund ihrer weiteren Vorgehensweise zu der Erkenntnis
gekommen war, daß eine Klärung der Staatsbürgerschaft des Betroffenen in einem
angemessenen Zeitraum nicht möglich sein würde, hat sie dessen Haftentlassung
veranlaßt.
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Da die
Rechtsmittel des Betroffenen erfolglos bleiben, kann diesem auch keine
Prozeßkostenhilfe im Sinne von § 114 ZPO bewilligt werden.
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In das Internet eingestellt am 22.07.01
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* = Korrektur am 30.07.01
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30/07/01