MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR

ANHANG: Entscheidungen im Volltext

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OLG Hamm vom 18. 05. 2001

Zur Frage der Haftentschädigung bei Abschiebungshaft

Zitierweise: OLG Hamm v. 18.05.2001 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang

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Weiterführende Hinweise ..(Loseblatt = 1380 ff) ........................................................................................

OLG Hamm

Beschluss vom 18. Mai 2001

- 19 W 16/01 –

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Stichworte:

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Abschiebungshaft

Haftentschädigung

Schadensersatz

AuslG § 57

StrEG

Art. 5 Abs. 5 EMRK

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Der Beschluß des OLG Hamm betrifft die Frage, ob im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Entschädigung für rechtswidrig erlittene Abschiebungshaft geltend gemacht werden kann. Die Frage wird verneint; der Betroffene wird an die allgemeinen Zivilkammern der Landgerichte verwiesen. Der Beteiligte zu 2) ist die antragstellende Ausländerbehörde.

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Der Senat hat wie folgt entschieden: 

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Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Versagung von Haftentschädigung wird zurückgewiesen.

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Der Antrag des Betroffenen, nach Erledigung der Hauptsache seine ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten dem Beteiligten zu 2) aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

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Ebenfalls wird der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen.

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Gründe

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I.

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Der Betroffene reiste 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein. 1999 wurde er wegen des Verdachts, verschiedene Straftaten begangen zu haben, festgenommen. Aus der Haft heraus stellte* er einen Asylantrag, der 1999 bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Gegen den Betroffenen wurde eine Ausweisungsverfügung erlassen. Er tauchte jedoch zunächst unter und wurde am 10. Mai in ... festgenommen. Über gültige Personalpapiere verfügte der Betroffene nicht. Gegen ihn wurde durch Beschluß des Amtsgerichts ... am 11. Mai 2000 die Abschiebungshaft für die Dauer von zunächst 3 Monaten angeordnet.

Am 09. August 2000 beantragte der Bürgermeister der Stadt .... die Verlängerung der Abschiebehaft. Durch Beschluß vom 10. August 2000 gab das Amtsgericht ... das weitere Verfahren an das Amtsgericht .... ab, da der Betroffene zwischenzeitlich in die JVA ... verlegt worden war. Ebenfalls am 10. August 2000 verlängerte das Amtsgericht ...im Wege der einstweiligen Anordnung die angeordnete Sicherungshaft um zunächst zwei weitere Wochen bis zum 25. August 2000, ohne den Betroffenen hierzu angehört zu haben. Die Anhörung erfolgte am 16. August 2000. Durch Beschluß vom 21. August 2000 verlängerte das Amtsgericht .... unter Abänderung der einstweiligen Anordnung die Sicherungshaft um drei Monate bis zum 11. November 2000.

Am 16. Oktober 2000 beantragte der Betroffene, ihm für die Zeit vom 12. bis 21. August 2000 eine Haftentschädigung gemäß Art. 5 Abs. 5 EMRK i.V.m. dem StrEG zu gewähren. In der Zeit vom 12. bis zum 21. August 2000 sei die Sicherungshaft rechtswidrig gewesen, da er zuvor nicht angehört worden sei.

Mit Beschluß vom 10. November 2000 verlängerte das Amtsgericht .... die Abschiebehaft um weitere 3 Monate bis zum 11. Februar 2001. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde wies das Landgericht .... am 21. Dezember 2000 zurück. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

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Gegen den Beschluß, der den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen am 08. Januar 2001 zugestellt wurde, erhob dieser am 22. Januar 2001 sofortige weitere Beschwerde und beantragte gleichzeitig Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Am 06. Februar 2001 wurde der Betroffene aus der Abschiebehaft entlassen. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 20. Februar 2001 erklärte er das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und beantragte, der antragstellenden Ausländerbehörde seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

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II.

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Das weitere Rechtsmittel des Betroffenen hat keinen Erfolg.

Zu Recht haben das Amtsgericht und das Landgericht .... im Ergebnis seinen Antrag auf Bewilligung von Haftentschädigung zurückgewiesen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene überhaupt zu Unrecht in Abschiebehaft genommen wurde, weil die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts .... vom 10. August 2000 mangels Anhörung rechtswidrig war und nicht hätte erlassen werden dürfen. Dies kann vorliegend dahinstehen. Hierauf wäre es vielmehr nur dann angekommen, wenn die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine "Haftentschädigungsgrundentscheidung" nach dem StrEG treffen könnten. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Abschiebehaft stellt nämlich keine Strafe dar. Sie wird lediglich verhängt, um die Durchführung einer gerechtfertigten Abschiebung zu sichern (§ 16 Abs. 2 AuslG). Abschiebehaft ist eine Präventivmaßnahme, die weder der Strafvollstreckung noch der Strafverfolgung dient, sondern eine Sicherungsmaßnahme für den Vollzug eines Verwaltungsaktes, also eine Verwaltungsmaßnahme darstellt, welche keine strafbare Handlung des Ausländers voraussetzt und in der Regel auch nicht im Zusammenhang mit einer solchen steht (OLG Frankfurt in NJW 80, 537; OLG Schleswig SchHA 1995, 37; BayObLGZ 1973, 49, 133, 336).

Als allgemeines Gesetz über das Strafverfahren ist das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) auf Fälle der Abschiebehaft daher nicht anwendbar. Es gilt nämlich nicht in außerstrafrechtlichen Bereichen – wie hier -. Die Aufzählung in § 2 (Untersuchungshaft und andere Strafverfolgungsmaßnahmen ) ist abschließend und kann nicht auf ähnliche Maßnahmen angewendet werden (AG Kiel, JurBüro 84, 1060 mit Anmerkung Meyer; OLG Schleswig, a.a.O.; Schätzler, StrEG, Einleitung Rn. 35; Meyer, StrEG, 4. Aufl., Einführung Nr. 43 ff). Soweit das OLG Schleswig (a.a.O.) gleichwohl zur Anwendung des Strafrechtsentschädigungsgesetzes kommt, handelt es sich um einen besonders gelagerten Sachverhalt, der mit dem vorliegenden Sachverhalt auch nicht annähernd vergleichbar ist. Eine allgemeine Analogie des Strafrechtsentschädigungsgesetzes kommt ebenfalls nicht in Betracht (Meyer, a.a.O; BGH NJW 90, 397).

Präventivpolizeiliche Maßnahmen – wie hier – können keine Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz auslösen, vielmehr kommt Schadensersatz oder Entschädigung nur nach den allgemeinen Staatshaftungsgrundsätzen in Betracht (§ 839 BGB, Aufopferung, Art. 5 EMRK). Solche Ansprüche sind aber vor den allgemeinen Zivilkammern der Landgerichte zu erheben und nicht vor den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

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Der Antrag des Betroffenen, seine ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten dem Beteiligten zu 2) aufzuerlegen, war ebenfalls zurückzuweisen.

Durch die Entlassung des Betroffenen aus der Abschiebehaft nach Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde ist die Erledigung der Hauptsache eingetreten. Dem hat der Betroffene mit Schriftsatz vom 20. Februar 2001 Rechnung getragen und das Rechtsmittel auf die Kosten beschränkt.

Maßstab der Kostenentscheidung ist § 16 FEVG in entsprechender Anwendung. Danach kommt es darauf an, ob für die Ausländerbehörde ein objektiv begründeter Anlaß zur Stellung eines Antrages auf Anordnung von Sicherungshaft bestand. Dafür ist erforderlich, daß aufgrund des für die Ausländerbehörde feststellbaren Sachverhalts die Verwirklichung eines Haftgrundes zumindest hinreichend wahrscheinlich war. Abzustellen ist insoweit auf den Sachverhalt, der zur Zeit der Antragstellung für die Ausländerbehörde unter Ausnutzung aller ihr nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Erkenntnisquellen feststellbar war.

Danach läßt sich ein Anspruch des Betroffenen auf Auslagenersatz nicht rechtfertigen. Daß für die Ausländerbehörde ein begründeter Anlaß zur Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages bestand, ergibt sich schon aus den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluß. Darauf wird Bezug genommen. Ob das Landgericht den Betroffenen nochmals hätte anhören müssen oder ob es für seine Entscheidung noch weitere Ermittlungen hätte treffen müssen, ist für die Frage, ob für den behördlichen Antrag auf Haftverlängerung ein begründeter Anlaß bestand, von untergeordneter Bedeutung. Nachdem die Ausländerbehörde aufgrund ihrer weiteren Vorgehensweise zu der Erkenntnis gekommen war, daß eine Klärung der Staatsbürgerschaft des Betroffenen in einem angemessenen Zeitraum nicht möglich sein würde, hat sie dessen Haftentlassung veranlaßt.

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Da die Rechtsmittel des Betroffenen erfolglos bleiben, kann diesem auch keine Prozeßkostenhilfe im Sinne von § 114 ZPO bewilligt werden.

In das Internet eingestellt am 22.07.01

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* = Korrektur am 30.07.01

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ZUM KOMMENTAR

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30/07/01