MELCHIOR - ABSCHIEBUNGSHAFT - KOMMENTAR

Anhang: Entscheidungen im Volltext

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LG Landshut vom 28.02.2002

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Zur Haft nach Abschluss des Flughafenasylverfahrens.

Unzulässigkeit der Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG.

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Zitierweise: LG Landshut v. 28.02.2002 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang

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weiterführende Hinweise: bei Zurückweisungshaft (Loseblatt = Seiten 1185 ff)

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LG Landshut

Beschluss vom 28. Februar 2002

- 60 T 357/02-

nicht angefochten

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vorhergehend:

AG Erding = XIV B 15/02 

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Stichworte:

Flughafenasylverfahren

Haftgründe

AuslG § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 

AsylVerfG § 18 a 

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Der Entscheidung liegt nach Mitteilung des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Betroffene (ein algerischer Staatsangehöriger) konnte nach erfolglosem Abschluß des Flughafenasylverfahrens nicht sofort zurückgeführt werden. Die Grenzbehörde hat deshalb Haft nach § 57 i.V.m. § 60 AuslG beantragt. Der Betroffene war daraufhin zunächst für die Dauer von drei Monaten in Haft genommen worden. Der vorliegende Beschluss betrifft den Verlängerungsantrag der Grenzbehörde über drei Monate hinaus. Das Amtsgericht hatte dem Verlängerungsantrag stattgegeben. Das Landgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und festgestellt, dass kein Haftgrund vorliegt.

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Das Landgericht hat wie folgt entschieden: 

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I. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluß des Amtsgerichts Erding vom 07.02.2002 aufgehoben.

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Der Betroffene ist sofort zu entlassen.

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II. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Bundesrepublik Deutschland zur Last.

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G r ü n d e :

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I.

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Das Amtsgericht Erding ordnete mit Beschluß vom 07.02.2002 gegen den Betroffenen die Verlängerung der Abschiebungshaft für die Dauer von weiteren drei Monaten an. Auf die Beschlußgründe wird Bezug genommen. Der Beschluß wurde dem Betroffenen im Anschluß an seine richterliche Anhörung bekannt gegeben. Er legte dagegen noch im Anhörungstermin sofortige Beschwerde ein.

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II.

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Die sofortige Beschwerde ist begründet.

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Die Voraussetzungen für die Verhängung von Abschiebungshaft gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1 AuslG liegen nicht vor.

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Der Betroffene ist nicht aufgrund unerlaubter Einreise vollziehbar ausreisepflichtig im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Er reiste zwar am 27.10.2001 unerlaubt in das Bundesgebiet ein. Die Ausreisepflicht entfiel jedoch zwischenzeitlich aufgrund des gesetzlichen Aufenthaltsrechts als Asylbewerber nach § 55 AsylVfG (Kanein/Renner, Ausländerrecht, § 57 AuslG, Rdnr. 14). Die unerlaubte Einreise ist daher nicht mehr kausal für die jetzige Ausreisepflicht. Letztere ergibt sich nunmehr aus dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31.10.01, mit dem der Asylantrag des Betroffenen abgelehnt wurde.

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Weitere Haftgründe liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß sich der Betroffene der Abschiebung entziehen will (§ 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG). Allein seine Einlassung vor dem Amtsgericht Erding, er wolle nicht nach Algerien abgeschoben werden, reicht hierzu nicht aus.

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Der Beschluß des Amtsgerichts Erding war daher aufzuheben.

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III.

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Die notwendigen Auslagen des Betroffenen waren gemäß § 16 FEVG der Gebietskörperschaft aufzuerlegen, deren Behörde den Haftantrag gestellt hat. Ein begründeter Anlaß zur Stellung des Haftantrags lag nicht vor. Bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung war für die Bundesgrenzschutzinspektion feststellbar, daß der Haftgrund der vollziehbaren Ausreisepflicht infolge unerlaubter Einreise gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1 AuslG nicht gegeben war.

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Zur Verfügung gestellt von Herrn Rechtsanwalt Michael Sack in München

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Diesseits in das Internet eingestellt am 23.05.02

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ZUM KOMMENTAR

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07/05/02