MELCHIOR - ABSCHIEBUNGSHAFT - KOMMENTAR
Anhang: Entscheidungen im Volltext
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LG Landshut vom 28.02.2002
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Zur Haft nach Abschluss des Flughafenasylverfahrens.
Unzulässigkeit der Haft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG.
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Zitierweise: LG Landshut v. 28.02.2002 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
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weiterführende
Hinweise: bei
Zurückweisungshaft (Loseblatt = Seiten 1185 ff)
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LG Landshut
Beschluss vom 28. Februar 2002
- 60 T 357/02-
nicht angefochten
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vorhergehend:
AG Erding
= XIV B 15/02
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Stichworte:
Flughafenasylverfahren
Haftgründe
AuslG § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AsylVerfG § 18 a
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Der Entscheidung liegt nach Mitteilung des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Betroffene (ein algerischer Staatsangehöriger) konnte nach erfolglosem Abschluß des Flughafenasylverfahrens nicht sofort zurückgeführt werden. Die Grenzbehörde hat deshalb Haft nach § 57 i.V.m. § 60 AuslG beantragt. Der Betroffene war daraufhin zunächst für die Dauer von drei Monaten in Haft genommen worden. Der vorliegende Beschluss betrifft den Verlängerungsantrag der Grenzbehörde über drei Monate hinaus. Das Amtsgericht hatte dem Verlängerungsantrag stattgegeben. Das Landgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und festgestellt, dass kein Haftgrund vorliegt.
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Das Landgericht hat wie folgt entschieden:
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I. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluß des Amtsgerichts Erding vom 07.02.2002 aufgehoben.
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Der
Betroffene ist sofort zu entlassen.
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II. Die
notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Bundesrepublik Deutschland zur
Last.
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G r ü n d e :
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I.
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Das Amtsgericht
Erding ordnete mit Beschluß vom 07.02.2002 gegen den Betroffenen die
Verlängerung der Abschiebungshaft für die Dauer von weiteren drei Monaten an.
Auf die Beschlußgründe wird Bezug genommen. Der Beschluß wurde dem Betroffenen
im Anschluß an seine richterliche Anhörung bekannt gegeben. Er legte dagegen
noch im Anhörungstermin sofortige Beschwerde ein.
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II.
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Die
sofortige Beschwerde ist begründet.
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Die
Voraussetzungen für die Verhängung von Abschiebungshaft gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1
AuslG liegen nicht vor.
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Der
Betroffene ist nicht aufgrund unerlaubter Einreise vollziehbar
ausreisepflichtig im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Er reiste zwar am
27.10.2001 unerlaubt in das Bundesgebiet ein. Die Ausreisepflicht entfiel
jedoch zwischenzeitlich aufgrund des gesetzlichen Aufenthaltsrechts als
Asylbewerber nach § 55 AsylVfG (Kanein/Renner, Ausländerrecht, § 57 AuslG,
Rdnr. 14). Die unerlaubte Einreise ist daher nicht mehr kausal für die jetzige
Ausreisepflicht. Letztere ergibt sich nunmehr aus dem Bescheid des Bundesamtes
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31.10.01, mit dem der
Asylantrag des Betroffenen abgelehnt wurde.
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Weitere
Haftgründe liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere sind keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß sich der Betroffene der Abschiebung
entziehen will (§ 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG). Allein seine Einlassung vor dem
Amtsgericht Erding, er wolle nicht nach Algerien abgeschoben werden, reicht
hierzu nicht aus.
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Der
Beschluß des Amtsgerichts Erding war daher aufzuheben.
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III.
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Die
notwendigen Auslagen des Betroffenen waren gemäß § 16 FEVG der
Gebietskörperschaft aufzuerlegen, deren Behörde den Haftantrag gestellt hat.
Ein begründeter Anlaß zur Stellung des Haftantrags lag nicht vor. Bereits zum
Zeitpunkt der Antragstellung war für die Bundesgrenzschutzinspektion
feststellbar, daß der Haftgrund der vollziehbaren Ausreisepflicht infolge
unerlaubter Einreise gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1 AuslG nicht gegeben war.
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Diesseits in das Internet eingestellt am 23.05.02
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07/05/02