ANHANG:
Entscheidungen im Volltext
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OLG Hamm vom
26.02.2002
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a) Erledigung einer Abschiebungshaftanordnung (Fortsetzungsfeststellung)
b) Zum Haftgrund des § 57 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 AuslG
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Zitierweise: OLG Hamm v. 26.02.2002 bei
Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
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Beschluss
vom 26. Februar 2002
- 15 W
53/02 –
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vorhergehend:
LG Münster
= 5 T 6/02
AG
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Stichworte:
Abschiebungshaft
Erledigung
AuslG § 57 Abs. 2
FGG § 20
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Stichworte:
Erledigung der Hauptsache im Verfahren
der sofortigen weiteren Beschwerde betr. die Anordnung von Abschiebungshaft
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1. Erledigt sich im Verfahren auf Anordnung der
Abschiebungshaft nach Erlaß der Erstbeschwerdeentscheidung die Hauptsache durch
Entlassung des Betroffenen, so kann der Betroffene sofortige weitere Beschwerde
mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme einlegen.
2. Gegenstand
der feststellenden Entscheidung kann nur die verfahrensrechtliche und materiell
- rechtliche Überprüfung der Entscheidung des Landgerichts sein.
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Der Senat hat wie folgt
entschieden:
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Es wird festgestellt, daß die Anordnung der Fortdauer der Abschiebungshaft des
Betroffenen durch den angefochtenen Beschluß des Landgerichts rechtswidrig war.
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Der Kreis ........... hat die dem Betroffenen im Verfahren der
sofortigen ersten und weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen
Kosten zu erstatten.
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Gründe:
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l.
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Der Betroffene reiste erstmals im Jahre 1990 in das Bundesgebiet ein und
stellte in der Folgezeit drei Asylanträge, die sämtlich ohne Erfolg blieben.
Daneben wurde er durch Verfügung des Regierungspräsidiums .......... vom
19.09.2000 wegen zahlreicher Straftaten gem. § 47 Abs. 2 Nr. 2 AusIG aus dem
Bundesgebiet ausgewiesen; auch seine hiergegen erhobene verwaltungsgerichtliche
Klage wurde abgewiesen. Zuletzt war der Betroffene befristet bis zum 03.11.2001
und beschränkt auf das Gebiet des Landes Baden-Württemberg geduldet; ihm war
eine Unterkunft in .....X..... zugewiesen.
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Am 20.09.2001 hat der Betroffene seine langjährige Lebensgefährtin, Frau
........... geheiratet. Diese wohnt - ebenfalls ausländerrechtlich lediglich
geduldet - mit den vier aus der Verbindung mit dem Betroffenen hervorgegangenen
gemeinsamen Kindern in ....Y.... . Der Betroffene hat mit Schreiben seiner
Verfahrensbevollmächtigten jeweils vom 21.09.2001 sowohl bei dem Beteiligten zu
2) als auch bei der Ausländerbehörde der Stadt .....X..... beantragt, im
Hinblick auf die erfolgte Eheschließung die Wohnsitzauflage der ihm erteilten
Duldung dahin zu ändern, daß er sich bei seiner Ehefrau und den gemeinsamen
Kindern aufhalten kann.
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Nachdem der Betroffene aus Anlaß eines Abschiebungsversuchs am 15.11.2001 in
der ihm zugewiesenen Unterkunft in .....X..... nicht angetroffen worden war,
hat das Regierungspräsidium ............. mit Schreiben vom 19.11.2001 den
Beteiligten zu 2) ersucht, im Wege der Amtshilfe die Abschiebung des
Betroffenen durchzuführen und ihn „in Abschiebehaft zu nehmen". Der
Betroffene halte sich höchstwahrscheinlich bei seiner Ehefrau unter der oben
genannten Anschrift in .....Y..... auf.
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Der Beteiligte zu 2) hat daraufhin am 07.12.2001 bei dem Amtsgericht beantragt,
gegen den Betroffenen die Abschiebungshaft anzuordnen. Zur Begründung hat er
vorgetragen, der Betroffene sei am 06.12.2001 von der Polizei in .....Y.....
nach einem Ladendiebstahl festgenommen worden. Es bestehe der Haftgrund gem. §
57 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und 5 AusIG.
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Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 07.12.2001 persönlich angehört und durch
den sodann verkündeten Beschluß mit sofortiger Wirksamkeit die Abschiebungshaft
gegen den Betroffenen für die Dauer von längstens drei Monaten angeordnet.
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Gegen diesen Beschluß hat der Betroffene mit Schriftsatz seiner
Verfahrensbevollmächtigten vom 20.12.2001 sofortige Beschwerde eingelegt, die
das Landgericht durch Beschluß vom 24.01.2002 zurückgewiesen hat.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des
Betroffenen, die er mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom
31.01.2002 bei dem Landgericht eingelegt hat. Vor Einlegung dieses
Rechtsmittels war der Betroffene am 29.01.2002 auf Veranlassung des Beteiligten
zu 2) aus der Haft entlassen worden. Grundlage dafür war eine auf Antrag des
Betroffenen erlassene einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts
........... vom 28.01.2002, durch die dem Regierungspräsidium ......... aus
Gründen ausländerrechtlicher Zuständigkeitsbestimmungen untersagt wurde, den
Betroffenen abzuschieben. Im Hinblick auf seine Entlassung beantragt der
Betroffene nunmehr, die Rechtswidrigkeit der angeordneten Abschiebungshaft
festzustellen.
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Der Beteiligte zu 2) hat zu dem Rechtsmittel mit Schreiben vom 19.02.2002
Stellung genommen.
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II.
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Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 103 Abs. 2 AuslG, 7 Abs.1, 3
S. 2 FEVG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Das
Verfahren hat sich zwar bereits vor Einlegung des Rechtsmittels dadurch in der
Hauptsache erledigt, daß der Betroffene am 29.01.2002 aus der Haft entlassen
worden ist. Gleichwohl bleibt das Rechtsmittel mit dem gestellten
Feststellungsantrag zulässig.
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Zu dieser Beurteilung sieht sich der Senat unter gleichzeitiger Aufgabe seiner
gegenteiligen früheren Rechtsprechung (NJW 1998, 463) durch einen kürzlich
ergangenen Beschluß des BVerfG vom 05.12.2001 (2 BvR 527/99 u.a.) gezwungen. In
dieser Entscheidung hat das BVerfG ausgeführt, im Hinblick auf das Gebot der
Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs. 4 GG) seien die
Fachgerichte gehalten, ein Rechtsschutzinteresse für eine nachträgliche
feststellende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer
Abschiebungshaftmaßnahme unabhängig davon zu bejahen, ob nach dem Inhalt der
Maßnahme typischerweise der Rechtsschutz des Betroffenen unter Ausschöpfung des
vorgesehenen Instanzenzugs vor ihrer sachlichen Erledigung gewährt werden
könne. Dies gebiete das Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen im Hinblick
auf die Annahme eines der in § 57 Abs. 2 AuslG genannten Haftgründe, die
jeweils die an das zurechenbare Verhalten des Ausländers anknüpfende
Feststellung voraussetze, daß er seine Abschiebung wesentlich erschweren oder
vereiteln oder untertauchen wolle. Die gegenteilige Rechtsprechung des BGH
(BGHZ 139, 254 = NJW 1998, 2829) verpflichtet den Senat nicht zu einer Vorlage
gem. § 28 Abs. 2 FGG, weil er gem. § 31 Abs. 1 BVerfGG vorrangig die
Bindungswirkung der Entscheidung des BVerfG zu beachten hat.
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Das BVerfG hat in seiner genannten Entscheidung den Fachgerichten nicht näher
vorgegeben, nach welchen verfahrensrechtlichen Kriterien sie die feststellende
Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Abschiebungshaftmaßnahme zu treffen
haben. Der Senat hält es für geboten, im Abschiebungshaftverfahren dieselben
Kriterien anzuwenden, die er für eine feststellende Entscheidung über die
Rechtmäßigkeit einer erledigten Unterbringungsmaßnahme bereits entwickelt hat
(BtPrax 2001, 212): Gegenstand der Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist
ausschließlich die Entscheidung des Erstbeschwerdegerichts. Daraus folgt, daß
auch die zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderliche Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts sich auf die Prüfung zu beschränken hat, ob die
Sachentscheidung des Landgerichts bezogen auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung
verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen ist und sachlich rechtlicher
Nachprüfung standhält.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer
zulässigen sofortigen Erstbeschwerde des Betroffenen ausgegangen.
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In der Sache hat das Landgericht ausgeführt, es bestehe der Haftgrund nach § 57
Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AuslG. Denn der Betroffene habe seinen Aufenthaltsort
gewechselt, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er
erreichbar sei. Er habe sich in ..... Y ..... aufgehalten, ohne der Behörde
seinen Aufenthaltswechsel anzuzeigen. Das Gesetz knüpfe den Haftgrund allein an
den nicht gemeldeten Aufenthaltswechsel, ohne die zusätzliche Feststellung zu
erfordern, daß dieser auf der Absicht des Untertauchens beruhe. Der
Aufenthaltsort des Betroffenen sei zu dem maßgeblichen Zeitpunkt auf das Gebiet
des Landes Baden-Württemberg beschränkt gewesen. Der allgemein gehaltene
Vortrag des Betroffenen, den Behörden sei bekannt gewesen, daß er sich in
....Y..... bei seiner Ehefrau aufhalte, sei nicht geeignet, einen eindeutig
gegen eine Entziehungsabsicht sprechenden Umstand darzutun.
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Dieser Beurteilung kann sich der Senat aus tatsächlichen und rechtlichen
Gründen nicht anschließen. Der Zweck der gesetzlichen Vorschrift des § 57 Abs.
2 S. 1 Nr. 2 AuslG besteht darin, die Erreichbarkeit des Ausländers für die
Durchführung der Abschiebung sicherzustellen. Nicht der Aufenthaltswechsel des
Ausländers als solcher begründet den Haftgrund, sondern der Umstand, daß die
Ausländerbehörde nicht darüber unterrichtet ist, wo sich der Ausländer aufhält.
Deshalb knüpft der Haftgrund nach § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AusIG nicht allein
daran an, daß der Ausländer überhaupt einen Aufenthaltswechsel vorgenommen hat,
mag dieser auch unter Verstoß gegen ausländerrechtliche Vorschriften erfolgt
sein und für die Behörden zu einer Erschwerung in der verwaltungsmäßigen
Abwicklung der Durchführung der Abschiebung führen. Die Vorschrift hat
demgegenüber keinerlei Sanktionscharakter.
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Im vorliegenden Fall hat der Betroffene seinen neuen Aufenthaltsort in
.....Y..... bei der Ausländerbehörde gemeldet. Die Meldung des
Aufenthaltswechsels im Sinne des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AusIG bedarf keines
bestimmten Wortlauts. Dem Zweck der Vorschrift entsprechend muß es ausreichen,
daß die Behörde im Ergebnis erkennen kann, wo sich der Ausländer aufhält. Die
weitreichenden Folgen der Entstehung eines Haftgrundes für die Abschiebungshaft
lassen eine formalistische Betrachtungsweise in diesem Zusammenhang nicht zu.
Diesen Anforderungen genügt das im Erstbeschwerdeverfahren vorgelegte, vom
Landgericht nicht ausdrücklich gewürdigte Schreiben der
Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen vom 21.09.2001 an die
Ausländerbehörde der Stadt .....X..... In diesem Schreiben wird eingangs
dargestellt, der Betroffene habe am 20.09.2001 die Ehe mit Frau ...........
geschlossen. Sodann wird beantragt, die Wohnsitzauflage der Duldung des Betroffenen
zu ändern und seinem Umzug zu seiner Familie nach .....Y.....
„zuzustimmen". Aus dieser Darstellung ergibt sich schon im Hinblick auf
die erfolgte Eheschließung die naheliegende Schlußfolgerung, daß der Betroffene
bereits tatsächlich in .....Y...... bei seiner Familie wohnte und diesen
Aufenthaltswechsel nunmehr auch ausländerrechtlich genehmigt wissen wollte.
Wenngleich die Behörde diese Genehmigung nicht erteilt hat, hat sie diese
Mitteilung ersichtlich auch in diesem Sinne verstanden. Denn in dem
Amtshilfeersuchen des Regierungspräsidiums .......... vom 19.11.2001 an den
Beteiligten zu 2) heißt es, der Betroffene halte sich höchstwahrscheinlich bei
seiner Ehefrau unter der genannten Anschrift in .....Y..... auf.
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Weitere Haftgründe hat das Landgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig
- nicht erörtert. Das Amtsgericht hat die Maßnahme auf die Haftgründe des § 57
Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und 5 AuslG gestützt. Danach ist ein Ausländer in Haft zu
nehmen, wenn er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder der
begründete Verdacht besteht, daß er sich seiner Abschiebung entziehen will.
Diese Voraussetzungen hat das Amtsgericht dadurch als erfüllt angesehen, daß
der Betroffene seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung freiwillig nicht nachgekommen
sei sowie
sich ohne Erlaubnis nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten habe.
Auch diese Schlußfolgerung hält der Senat indessen nicht für hinreichend
tragfähig. Daß der Betroffene sich in der Vergangenheit bereits der Abschiebung
entzogen hat (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AusIG), ist nicht dargelegt. Unter welchen
Umständen ein Aufenthaltswechsel des Ausländers einen Haftgrund begründet, ist
in § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AusIG geregelt. Ein Verhalten, das nach dieser
Vorschrift nicht zur Annahme eines Haftgrundes führen kann, kann im Rahmen der
allgemeinen Vorschriften der Nr. 5 nicht anders bewertet werden. Zudem kann das
Bestreben des Betroffen, in
familiärer Gemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinen Kindern leben zu können,
für sich allein nicht überzeugend die Annahme begründen, er wolle sich seiner
Abschiebung entziehen. In diesem Zusammenhang reicht auch der Hinweis des
Beteiligten zu 2) auf die Vielzahl von strafgerichtlichen Verurteilungen des
Betroffenen nicht aus, die in der Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums
........... vom 19.09.2000 aufgelistet sind. Eine Entziehungsabsicht kann zwar
nach den Umständen des Einzelfalls angenommen werden, wenn Straftaten des
Ausländers eine so starke rechtsfeindliche Energie erkennen lassen, daß
befürchtet werden muß, er werde seiner Abschiebung einen Widerstand
entgegensetzen, der nicht mit einfachem, keine Freiheitsentziehung erfordernden
Widerstand überwunden werden kann (BayObLG NVwZ 1994, 94). Hier handelt es sich
indessen sämtlich um Verurteilungen wegen Vermögensdelikten und
Verkehrsdelikten (im wesentlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis), die überwiegend
zur Verhängung von Geldstrafen, in zwei Fällen zu kurzzeitigen, nicht zur
Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen geführt haben. Mögen diese Straftaten
Ausdruck einer mangelnden Rechtstreue des Betroffenen sein, so läßt sich ein
Bezug zwischen diesen Straftaten und dem Aufenthaltsstatus des Betroffenen (wie
er etwa bei Verstrickung in den Rauschgifthandel gegeben sein kann, vgl. BayObLG
a.a.O.) nicht herstellen. Auch in diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß
die Abschiebungshaft keinen Sanktionscharakter hat.
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Die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten
des Verfahrens der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde beruht auf § 16
FEVG. Danach hat das Gericht bei Ablehnung des Antrags auf Freiheitsentziehung
die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen der Gebietskörperschaft
aufzuerlegen, der die antragstellende Verwaltungsbehörde angehört, wenn das Verfahren
ergeben hat, daß ein begründeter Anlaß zur Antragstellung nicht vorlag. Der
Anwendungsbereich der Vorschrift muß sich auch auf eine Konstellation
erstrecken, in dem sich die Freiheitsentziehungsmaßnahme zwar als solche
anderweitig erledigt, dann aber eine feststellende Entscheidung der
Rechtswidrigkeit der Maßnahme ergeht (so bereits Senat BtPrax 2001, 212 zu der
korrespondierenden Vorschrift des § 13 a Abs. 2 S. 1 FGG). Aus den vorstehenden
Ausführungen folgt, daß bereits nach dem eigenen Vorbringen des Beteiligten zu
2) ein begründeter Anlaß zur Antragstellung nicht vorgelegen hat.
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Eine Wertfestsetzung für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde ist
im Hinblick auf § 112 BRAGO nicht veranlaßt.
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Diesseits in das Internet eingestellt
am 23..05.2002
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18/05/02