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Pfälzisches OLG Zweibrücken vom
23.04.2002
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a) Erledigung einer
Abschiebungshaftanordnung (Fortsetzungsfeststellung)
b) Rückübernahmeabkommen mit
Bosnien und Herzegowina (§ 57 II 4 AuslG)
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Zitierweise:
Pfälz. OLG Zweibrücken v. 23.04.2002 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
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Pfälzisches OLG Zweibrücken
Beschluss vom 23. April 2002
- 3 W 76/02 –
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vorhergehend:
LG Mainz
= 8 T 22/02
AG
Mainz= 56 XIV 3/02.B
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Stichworte:
GG Art. 19
Abs. 4
AusIG § 57
Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 4
FGG §§ 27,
29
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von
Bosnien und Herzegowina über die Rückführung und Rückübernahme von Personen
(Rückübernahmeabkommen) Art. 2, 3
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Leitsätze:
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1. Erledigt
sich die Anordnung von Abschiebungshaft dadurch, dass der Betroffene nach
Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde aus der Haft entlassen wird,
bleibt das Rechtsmittel mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Haft zulässig; eines ausdrücklichen
Antrages bedarf es nicht (Aufgabe von Senat, NVwZ-Beilage 2000, 32; 2002, 48).
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2. Es ist regelmäßig nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht davon
ausgeht, dass das mit Bosnien und Herzegowina geschlossene
Rückübernahmeabkommen eine Abschiebung innerhalb von 3 Monaten ermöglicht.
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Der Senat hat wie folgt
entschieden:
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Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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1. Das Rechtsmittel ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu
beanstanden (§§ 103 Abs. 2 AusIG, 3 S. 2, 7 FEVG, 29 Abs. 1, 2 und 4, 22 Abs. 1
FGG). Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wird nicht dadurch berührt, dass
sich das Verfahren nach Einlegung des Rechtsmittels durch die Entlassung des
Betroffenen aus der Abschiebungshaft
erledigt hat.
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Allerdings hat der Senat bislang die Frage einer Fortsetzung des in der
Hauptsache erledigten Verfahrens zum Zwecke der Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Haftanordnung differenziert behandelt. In Übereinstimmung
mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat er - abgesehen von den
Sonderfällen der Beschränkung des Rechtsmittels auf den Kostenpunkt – in
Abschiebungshaftsachen regelmäßig ein Rechtsschutzinteresse verneint und das
auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichtete Rechtsmittel als unzulässig
verworfen (vgl. BGHZ 139, 254 = BGH FGPrax 1998, 198; Senat, NVwZ-Beilage 2000,
32; 2002, 48). Vom Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses ist der Senat
jedoch schon früher - unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19
Abs. 4 GG (vgl. BVerfG NJW 1997, 2163, 2164 und 1998, 2131, 2132) - in den
Fällen der einstweiligen Anordnung von Haft ausgegangen (vgl. Senat,
NVwZ-Beilage 2002,16).
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An dieser Differenzierung wird jetzt nicht mehr festgehalten. Mit Beschluss vom
5. Dezember 2001 (Az.: 2 BvR 527/99, 1337/00 und 1777/00) hat das
Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Gewährung von Rechtsschutz bei einem
Freiheitsverlust durch Inhaftierung weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens
und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon abhänge, ob
Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden könne.
Im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen gegebene
Rehabilitierungsinteresse bestehe vielmehr das Rechtsschutzbedürfnis für die
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer solchen Maßnahme nach deren Beendigung
fort. Mit diesem Ziel bleibt daher hier die vor der Haftentlassung eingelegte
sofortige weitere Beschwerde zulässig; einen ausdrücklichen Feststellungsantrag
brauchte der Betroffene nicht zu stellen (Keidel/Kahl, FG § 27 Rdnr. 11 m.w.N.).
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2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die gegen den
Betroffenen richterlich angeordnete Abschiebungshaft war nicht rechtswidrig;
das Landgericht hat die Voraussetzungen für die Haftanordnung ohne Verletzung
des Rechts bejaht (§§ 27 Abs. 1 FGG; 546 ZPO).
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Zunächst ist das Landgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die
gemäß § 57 AusIG für eine Haftanordnung vorauszusetzende Ausreisepflicht des
Betroffenen besteht, nachdem er mit Verfügung des Landrats .......... vom 6.
Juli 1999 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgewiesen worden ist.
Das Landgericht hat weiterhin den Haftgrund des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AusIG
mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug nimmt, bejaht. Die von dem Erstbeschwerdegericht aus dem
Verhalten des Betroffenen gezogenen Schlussfolgerungen verstoßen weder gegen
Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze und halten den Anforderungen
stand, die an die tatrichterliche Überzeugungsbildung zu stellen sind. Konkrete
Einwände hiergegen hat der Betroffene im Verfahren der sofortigen weiteren
Beschwerde nicht erhoben.
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Die Entscheidung der Kammer erweist sich auch im Hinblick auf die Dauer der
angeordneten Haft nicht als unverhältnismäßig (§ 57 Abs. 2 S. 4 AusIG).
Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung innerhalb der angeordneten Haftzeit
von drei Monaten nicht möglich gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Für die
Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht sind hierbei nach §§ 27 Abs. 1 S. 2
FGG, 559 ZPO die in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Tatsachen -
mithin der Sachverhalt zur Zeit des Erlasses der Entscheidung des
Erstbeschwerdegerichts - maßgebend (BGHZ 14, 398; BGH NJW 1956, 1277; BayObLG
FamRZ 1975, 232, 233; Keidel/Kahl aaO § 27 Rdnr. 25, 42). Die Regierung von
Bosnien und Herzegowina ist nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Bosnien und
Herzegowina über die Rückführung und Rückübernahme von Personen
(Rückübernahmeabkommen) vom 20. November 1996 (BGBl. 1997 II S. 742) auf
entsprechendes Ersuchen zur Rückübernahme des Betroffenen verpflichtet. Der
Nachweis der Staatsangehörigkeit kann mit dem bis zum 5. Dezember 1999 gültigen
bosnisch-herzegowinischen Reisepass des Betroffenen geführt werden (Art. 3 Abs.
4 Nr. 1 und Abs. 6 des Rückübernahmeabkommens); daher ist dem Betroffenen gemäß
Art. 2 Abs. 3, 3 Abs. 5 S. 2 des Rückübernahmeabkommens unverzüglich ein
Passersatz auszustellen. Aus den Feststellungen des Landgerichts ergeben sich
keine Anhaltspunkte, die - auch im Blick auf die in Art. 4 des Rückübernahmeabkommens
und Art. 2 des zugehörigen Durchführungsprotokolls vom 20. November 1996 (BGBl.
1997 II S. 746) bestimmten Fristen - einer kurzfristig zu erfüllenden
Rückübernahmeverpflichtung entgegenstehen.
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Der Einwand der Rechtsbeschwerde, die Staatsangehörigkeit des Betroffenen sei
nicht hinreichend geklärt, geht fehl. Dieser Umstand bedurfte angesichts des
vom Betroffenen bei seiner Festnahme vorgelegten bosnisch-herzegowinischen
Reisepasses keiner weiteren Aufklärung. Hinzu kommt, dass auch der Landrat
.......... in seiner Ausweisungsverfügung vom 6. Juli 1999 von einer
bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit ausgegangen ist; demgemäß sollte
der Betroffene nach dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 3. Februar 2002 nach Bosnien und Herzegowina
abgeschoben werden. Auch im Übrigen liegt entgegen der Auffassung der weiteren
Beschwerde kein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht gemäß § 12 FGG vor.
Die Haftanordnung setzt nämlich nach § 57 Abs. 2 S. 4 AusIG nicht den Nachweis
voraus, dass die Abschiebung des Betroffenen innerhalb einer Haftzeit von bis
zu drei Monaten durchführbar ist (Senat, NVwZ-Beilage 2002, 46; OLG Hamm NVwZ
1995, 826, 827). Lediglich wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht
zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate
durchgeführt werden kann, verbietet die Vorschrift die Anordnung von
Abschiebungshaft (vgl. BayObLGZ 1995, 128). Zu der Auffassung, dass dies hier
nicht der Fall ist, ist die Beschwerdekammer im Blick auf die Regelungen des
Rückübernahmeabkommens verfahrensfehlerfrei gelangt (vgl. noch OLG Jena NJ
2001, 546).
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Außerdem ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht
von der Haftfähigkeit des Betroffenen ausgegangen ist. Zu weiter gehenden
Ermittlungen bestand nach der Vorlage des Zeugnisses des Facharztes für
Allgemeinmedizin ........ vom 31. Januar 2002 und der
Haftfähigkeitsbescheinigung der Kreisverwaltung .......... vom 9. Januar 2002
keine Veranlassung.
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Auch der aus der Haft heraus gestellte Asylantrag des Betroffenen vom 17.
Januar 2002 führt nicht zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der (weiteren)
Abschiebungshaft. Denn die Antragstellung steht nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5
AsylVfG der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft in den Fällen
nicht entgegen, in denen sich der Betroffene - wie hier - in Sicherungshaft
gemäß § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AusIG befindet. Nach § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG
endet die Abschiebungshaft zwar grundsätzlich entweder mit der Zustellung der
Entscheidung des Bundesamtes oder (spätestens) vier Wochen nach Eingang des
Asylantrages beim Bundesamt. Dies gilt aber nicht, wenn der Asylantrag als
unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Hier hat das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des
Betroffenen auf Anerkennung als Asylberechtigter mit Bescheid vom 3. Februar
2002 als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
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Schließlich ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abgesehen hat. Nach allgemeiner
Ansicht in der Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, ist zwar in aller
Regel auch im Beschwerdeverfahren eine Anhörung des Betroffenen geboten. Hiervon
kann aber dann abgesehen werden, wenn nach der konkreten Sachlage ohne weiteres
davon ausgegangen werden kann, dass eine Anhörung zu keiner ergänzenden
Aufklärung beitragen werde. Hier unterliegt die Annahme des Landgerichts, dass
der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt sei und von einer erneuten Anhörung
keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten seien, keinen rechtlichen Bedenken.
Eine Anhörung durch den Senat, wie vom Betroffenen hilfsweise beantragt, ist
gemäß § 7 Abs. 5 FEVG nicht erforderlich.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weshalb sich auch die Festsetzung
des Wertes des Beschwerdegegenstandes erübrigt.
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In das Internet eingestellt am 23.05.02
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16/05/02