MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR
ANHANG:
Entscheidungen im Volltext
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OLG Oldenburg
vom 20.03.2002
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Zu den
Auswirkungen eines Asylfolgeantrages nach Ablauf der Zweijahresfrist auf die
Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht.
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Zitierweise:
OLG Oldenburg v. 20.03.2002 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
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Weiterführende Hinweise (Loseblatt=S. 1130 ff) ..................................................................................................
OLG Oldenburg
Beschluss vom
20. März 2002
- 5 W 40/02 –
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vorhergehend:
LG Oldenburg = 14 T 180/02
AG Oldenburg = 44 XIV 17/02 B
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Stichworte:
Abschiebungshaft
Sicherungshaft
Asylfolgeantrag
Zweijahresfrist
Ausreisepflicht
Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht
AuslG § 57
AsylVerfG § 71
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Der Senat hat
wie folgt entschieden:
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Auf die sofortige weitere
Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluß der 14. Zivilkammer des
Landgerichts Oldenburg vom 1.3.2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten
Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der sofortigen weiteren
Beschwerde - an das Landgericht zurückverwiesen.
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Gründe:
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Das Amtsgericht Oldenburg hat durch Beschluß vom 15.2. 2002 gegen den
Betroffenen, der sich bereits im Jahre 1997/1998 einmal illegal in der BR
Deutschland aufgehalten hat und Anfang 2002 erneut unerlaubt eingereist ist,
die Abschiebungshaft (Sicherungshaft) für die Dauer von 3 Monaten verhängt. Mit
der am 15. 2. 2002 eingereichten sofortigen Beschwerde hat der Betroffene
insbesondere geltend gemacht, daß er sich unmittelbar nach seiner Einreise bei
den zuständigen Behörden vorgestellt und einen Asylfolgeantrag gestellt habe. Zudem
hat er eine eidesstattliche Versicherung des Pfarrers der Katholischen
Kirchengemeinde ....... , Herrn ....... vom 15 2.2002 vorgelegt, wonach dieser
bereit ist, den Betroffenen bis zum Ausgang des Verfahrens bei sich
unterzubringen und ggf. für eine ordnungsgemäße Rückführung nach ..............
zu sorgen. Am 19.2.2002 hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge den Asylfolgeantrag des Betroffenen abgelehnt. Durch Beschluß vom
1.3.2002 hat das Landgericht Oldenburg, 14. Zivilkammer, die sofortige
Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere
Beschwerde des Betroffenen. Der Betroffene ist der Ansicht, das Landgericht
habe sich bei seiner Entscheidung ausschließlich auf sein früheres Verhalten
gestützt und sein derzeitiges Verhalten nach der neuerlichen Einreise in die BR
Deutschland in die Abwägung nicht mit einbezogen. Er habe nach Zugang des
Bescheides des Bundesamtes auch niemals zum Ausdruck gebracht, nicht ausreisen
zu wollen. Vielmehr werde er diese Entscheidung akzeptieren. Im übrigen habe
Pfarrer ..... zugesagt, seine Rückreise zu organisieren und zu finanzieren, so
daß die Anordnung von Abschiebehaft zumindest unverhältnismäßig sei.
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Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß den §§ 27, 29 FGG, § 103 AusIG, § 3
S. 2, 7 FEVG zulässig; insbesondere hat der Betroffene das Rechtsmitte! form-
und fristgerecht eingelegt. Die sofortige weitere Beschwerde hat auch insoweit
Erfolg, als die Sache an das Landgericht zur erneuten Behandlung und
Entscheidung zurückzuverweisen war. Denn die Entscheidung beruht auf einer
Verletzung des Gesetzes im Sinne von § 27 Abs. 1 S. 1 FGG.
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Die Verhängung von Sicherungshaft läßt sich hier nicht auf § 57 Abs. 2 S. 1
Ziff. 1 AuslG stützen, weil die unerlaubte Einreise nicht ursächlich für die
Ausreisepflicht ist.
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Reist ein Ausländer, der nach Ablehnung des ersten Asylantrages ausgereist ist,
erneut unerlaubt in die BR Deutschland ein und stellt dieser erst nach Ablauf
der
Zweijahresfrist des § 71 Abs. 5 AsylVG einen Asylfolgeantrag, ohne dadurch eine
neue Aufenthaltsgestattung zu erlangen, kann Sicherungshaft nicht nach § 57
Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 AusIG angeordnet werden, weil es an der Vollziehbarkeit der
Ausreisepflicht aufgrund unerlaubter Einreise fehlt: Vor der Entscheidung des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, durch die die
Einleitung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, stellt sich die
Ausreisepflicht gemäß § 71 Abs. 5 S. 2 AsylVG als nicht vollziehbar dar; danach
beruht die Vollziehbarkeit nicht auf der unerlaubten Einreise, sondern auf den
Nebenentscheidungen des Asylfolgebescheids (LG Berlin, NVwZ Beilage 1999, S.
39; ferner Renner, Ausländerrecht, 7. A., § 57 AusIG Rdnr. 13). So verhält es
sich hier: Aus dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vom 19.2.2002 geht hervor, daß die Abschiebungsandrohung aus dem
früheren Asylverfahren bereits seit dem 24. 10. 1995 und damit mehr als 2 Jahre
vor Stellung des Folgeantrages vollziehbar gewesen ist. Dementsprechend hat das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem Bescheid auch
die Abschiebung des Betroffenen angedroht bzw. diesem für den Fall der
Haftentlassung aufgegeben, die BR Deutschland innerhalb einer Woche nach
Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen, verbunden mit der Androhung, den
Betroffenen abzuschieben, wenn die Ausreisefrist nicht eingehalten wird.
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Soweit das Landgericht weiter die Sicherungshaft auf § 57 Abs. 2 S. 1 Ziff. 5
AuslG gestützt hat, wonach die Anordnung von Sicherungshaft zulässig ist, wenn
der begründete Verdacht besteht, daß sich der Ausländer der Abschiebung
entziehen will, liegt dieser Entscheidung eine unzureichende
Sachverhaltsaufklärung zugrunde. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 FEVG i.V.m. § 12 FGG ist
das Gericht grundsätzlich verpflichtet, den betr. Ausländer vor Anordnung oder
Verlängerung von Abschiebungshaft mündlich anzuhören. Diese Pflicht besteht
auch in zweiter Instanz; ausnahmsweise kann von einer erneuten mündlichen
Anhörung des Betroffenen abgesehen werden, wenn ohne weiteres davon ausgegangen
werden kann, daß sie zur Sachverhaltsaufklärung nichts beitragen kann (vgl. nur
OLG
Naumburg, FGPraxis 2000, S. 211, 212, BayObLG NVwZ-Beilage 1999, S. 64; KG
FGPraxis 1998, S 242, 243 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden
Fall nicht gegeben. Abgesehen davon, daß sich nicht feststellen läßt, ob
der Betroffene vor dem Amtsgericht zu allen für die Haftentscheidung
maßgeblichen Punkten gehört worden ist - die Erklärung des Betroffenen
erschöpft sich ausweislich des Anhörungsvermerks vom 15.2.2002 in vier kurzen
Sätzen -, hat sich die Verfahrenslage nach der Entscheidung des Amtsgerichts
erheblich verändert, so daß das Landgericht von einer erneuten mündlichen
Anhörung nicht absehen durfte. Denn nach dem Beschluß des Amtsgerichts vom 15.
2. 2002 hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit
Bescheid vom 19.2. 2002 den Asylfolgeantrag des Betroffenen abgelehnt. Überdies
hat der Pfarrer der Kath. Kirchengemeinde ........... danach seine Bereitschaft
erklärt, den Betroffenen bis zum Abschluß des Verfahrens bei sich aufzunehmen
und dessen ordnungsgemäße Rückführung nach .......... zu organisieren.
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Zudem läßt der Beschluß des Landgerichts nicht erkennen, ob dieses bei der
Beurteilung der Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 S. 1 Ziff. 5 AusIG das
Vorbringen des Betroffenen berücksichtigt hat, daß dieser nach der erneuten
unerlaubten Einreise nicht wie 1997/1998 untergetaucht ist und sich illegal in
der BR Deutschland aufgehalten hat, sondern - nach den Angaben des Pfarrers
......... bereits kurz nach der Einreise - die zuständigen Behörden mehrfach
aufgesucht hat, um einen
Asylfolgeantrag zu stellen. Denn das Landgericht hat den Verdacht, daß
sich der Betroffene der beabsichtigten Abschiebung entziehen wolle, maßgeblich
auf dessen früheren unerlaubten Einreisen in das Bundesgebiet und die 1998
erfolgte Abschiebung nach .......... gestützt. Dieses Verhalten des Betroffenen
mag durchaus den Verdacht als nicht fernliegend erscheinen lassen, daß sich der
Betroffene der beabsichtigten Abschiebung entziehen will, kann jedoch nicht
ohne Berücksichtigung seines Verhalten nach der erneuten Einreise Anfang 2002
gewürdigt werden. Soweit das Landgericht schließlich weiter darauf abgestellt
hat, der Betroffene sei „erklärtermaßen nicht ausreisewillig", geht diese
Feststellung offenbar auf die Äußerungen des Betroffenen im Rahmen der
amtsgerichtlichen Anhörung zurück, die das Landgericht - wie o.a. - ohne eigene
mündliche Anhörung des Betroffenen nicht ohne weiteres zugrunde legen durfte.
Im übrigen hat der Betroffene ausweislich des Anhörungsvermerks gleichzeitig
darauf hingewiesen, nicht untertauchen zu wollen, was das Landgericht
ebenfalls in seine Erwägungen hätte mit einbeziehen müssen.
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Diesseits in
das Internet eingestellt am 23.05.2002.
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18/05/02