MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR

ANHANG: Entscheidungen im Volltext

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Bayerisches Oberstes Landesgericht vom 25.10.2001

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Feststellung der Rechtswidrigkeit einer einstweiligen Haftanordnung nach Erledigung durch Zeitablauf

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Zitierweise: BayObLG v. 25.10.2001 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang

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Bayerisches Oberstes Landesgericht

Beschluss vom 25. Oktober 2001

- 3Z BR 342/01 und 347/01 –

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vorhergehend:

LG München I = 1 T 11932/01 und 14706/01

AG München=8720 XIV B 66/01

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Stichwort:

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AuslG § 57
FreihEntzG § 11,  § 5

1. Ist gegen einen Ausländer einstweilige Abschiebungshaft auf die Dauer von längstens sechs Wochen angeordnet worden, kann er das dagegen eingelegte Rechtsmittel nach Ablauf der Haftdauer grundsätzlich mit dem Ziel weiterverfolgen, die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festzustellen.

2. Feststellung der Rechtswidrigkeit von Abschiebungshaft mangels Anhörung.

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Der Senat hat wie folgt entschieden:


I.  Der Beschluß des Landgerichts München I vom 17. Juli 2001 und der Beschluß des Amtsgerichts München vom 19. Juni 2001 werden aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, daß die Anordnung der einstweiligen Abschiebungshaft auf die Dauer von längstens sechs Wochen im Anschluß an die bestehende Abschiebungshaft durch Beschluß des Amtsgerichts München vom 19.Juni 2001 (Az.: 8720 XIV B 66/01) wegen des Unterbleibens der mündlichen Anhörung des Betroffenen nicht rechtmäßig war.

III.  Der Beschluß des Landgerichts München I vom 27. September 2001 wird aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht München I zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Betroffene, nach seinen Angaben sudanesischer Staatsangehöriger, befindet sich seit 25.1.2001 zur Sicherung seiner Abschiebung in Haft.

1. Auf den Antrag der Ausländerbehörde vom 13.6.2001, die gemäß der letzten gerichtlichen Anordnung am 21.6.2001 endende Abschiebungshaft um zwei Monate zu verlängern, ordnete das Amtsgericht am 19.6.2001 durch einstweilige Anordnung mit sofortiger Wirksamkeit weitere Abschiebungshaft auf die Dauer von längstens sechs Wochen an.

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen diese Maßnahme ist gemäß Beschluß des Landgerichts vom 17.7.2001 ohne Erfolg geblieben.

Hiergegen hat der Betroffene sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der er nach Ablauf der sechswöchigen Haftdauer nunmehr beantragt, die Rechtswidrigkeit der Anordnung der einstweiligen Freiheitsentziehung durch die Entscheidung des Amtsgerichts vom 19.6.2001 festzustellen.

2. Mit Beschluß vom 31.7.2001 verlängerte das Amtsgericht mit sofortiger Wirksamkeit die Abschiebungshaft um längstens weitere drei Monate.

Die vom Betroffenen hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 27.9.2001 zurückgewiesen.

Auch gegen diesen Beschluß wendet sich der Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

1. Die mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der einstweiligen Anordnung vom 19.6.2001 aufrecht erhaltene sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Ungeachtet des Umstands, daß die Haftdauer von längstens sechs Wochen abgelaufen und der Betroffene durch den genannten Beschluß nicht mehr direkt belastet ist, ist das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme schutzwürdig, da ihm andernfalls der durch Art.19 Abs. 4 GG garantierte effektive Rechtsschutz versagt würde. Die Anordnung einstweiliger Abschiebungshaft gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 AusIG, § 11 FreihEntzG stellt einen tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht der Freiheit dar. Innerhalb von sechs Wochen kann nach dem typischen Verfahrensablauf eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Eilmaßnahme in den nach der Rechtsordnung gegebenen Instanzen kaum erlangt werden (vgl. BVerfG NJW 1998, 2432; BayObLGZ2000, 220/221; OLG Karlsruhe InfAusIR 2001, 179).

2. Das Rechtsmittel führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der einstweiligen Anordnung.

a) Hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung einstweiliger Abschiebungshaft zurückgewiesen und beantragt der Betroffene in der Rechtsbeschwerdeinstanz wegen des nach Erlaß der landgerichtlichen Entscheidung eingetretenen Ablaufs der Haftdauer nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme, ist auch in diesem Fall Gegenstand der Rechtsbeschwerde die Entscheidung des Landgerichts (vgl. OLG Hamm BtPrax 2001, 212/213).

b) Diese leidet an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel, da die Kammer es pflichtwidrig unterlassen hat, den Betroffenen persönlich anzuhören.

Gemäß Art.104 Abs. 1 Satz 1 GG darf in die Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen eingegriffen werden. Zu den danach geforderten und mit grundrechtlichem Schutz versehenen Verfahrensgarantien gehört in Abschiebungshaftsachen die in § 5 Abs. 1 Satz 1 FreihEntzG i.V.m. § 12 FGG statuierte richterliche Pflicht, den betroffenen Ausländer vor  Anordnung oder Verlängerung von Abschiebungshaft grundsätzlich mündlich anzuhören (vgl. BVerfG InfAusIR 1996,198/200 f.). Auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 11 FreihEntzG kann die vorherige Anhörung des Betroffenen nur ausnahmsweise unterbleiben, muß dann aber unverzüglich nachgeholt werden (vgl. OLG Karlsruhe InfAusIR 2001,179/180). Die Pflicht zur persönlichen Anhörung besteht auch in der zweiten Instanz (vgl. BayObLGZ 1999, 12/13 m.w.N.). Das Beschwerdegericht kann von der (erneuten) mündlichen Anhörung des Betroffenen insbesondere dann nicht absehen, wenn die Anhörung durch das Amtsgericht, wie hier, unterblieben oder fehlerhaft war (vgl. BayObLG aaO).

c) Der aufgezeigte Verfahrensfehler gibt keinen Anlaß, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Vielmehr kann der Senat über den Feststellungsantrag des Betroffenen selbst entscheiden, da sich die hierfür erforderlichen Feststellungen aus dem Akteninhalt treffen lassen (vgl. BGHZ 35, 135/142 f.; BayObLGZ 1985, 63/66).

d) Danach war die einstweilige Anordnung vom 19.6.2001 rechtswidrig.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen entgegen § 12, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 1 FreihEntzG vor Erlaß der einstweiligen Anordnung nicht persönlich angehört. Gefahr im Verzug (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FreihEntzG) war nicht gegeben. Zwar befand sich der Betroffene seinerzeit nicht mehr in der Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim, sondern zur Behandlung von ............ vorübergehend in der Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt Bayreuth. Im Hinblick darauf, daß auf der Grundlage des vorangegangenen Haftverlängerungsbeschlusses gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis einschließlich 21.6.2001 vollzogen werden konnte, war ausreichend Zeit, den Betroffenen zu dem neuerlichen Haftverlängerungsantrag der Ausländerbehörde vom 13.6.2001 ausnahmsweise durch den ersuchten Richter anhören zu lassen (vgl. OLG Frankfurt a.Main FGPrax 1995, 167).

Das Amtsgericht hat den Betroffenen zu dem Haftverlängerungsantrag vom 13.6.2001 auch nicht nachträglich angehört.

Verstößt der Richter gegen das Gebot der mündlichen Anhörung, drückt dieses Unterlassen der angeordneten Sicherungshaft den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf (vgl. BVerfG InfAuslR 1996, 198/201).

3. Die zulässige sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen die die erneute Haftverlängerung vom 31.7.2001 bestätigende Beschwerdeentscheidung vom 27.9.2001 führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

a) Zwar begegnet diese Beschwerdeentscheidung keinen rechtlichen Bedenken, soweit sie den Haftgrund, das Nichtbestehen einer Aufenthaltsgestattung und die Voraussetzungen für die Überschreitung der grundsätzlichen Hafthöchstdauer von sechs Monaten betrifft.

b) Die Frage, ob die Abschiebungshaft den Sicherungszweck noch erfüllen kann, bedurfte jedoch weiterer Aufklärung (§ 12 FGG) .

Verheimlicht der Betroffene, wie hier, seine wahre Identität, hat die Ausländerbehörde im Verfahren über die Sicherung der Abschiebung durch Haft darzulegen, daß noch Möglichkeiten zur Identifizierung des Betroffenen bzw. zur Beschaffung der erforderlichen Reisedokumente bestehen und daß sie diese Möglichkeiten ohne unnötige Verzögerung ausschöpft. Kann die Ausländerbehörde keine sinnvollen konkreten Maßnahmen zur Vorbereitung der Abschiebung mehr treffen, ist Abschiebungshaft nicht mehr zulässig, da sie ihren Zweck, die Abschiebung zu sichern, nicht mehr erfüllen kann (vgl. BayObLGZ 1997,350/352 m.w.N.).

Nachdem die Ausländerbehörde aufgrund des Ergebnisses der Vorführungen des Betroffenen bei der sudanesischen und der nigerianischen Botschaft ersichtlich davon ausgeht, daß es sich bei dem Betroffenen um einen nigerianischen Staatsangehörigen handelt, und Anhaltspunkte für eine anderweitige Staatsangehörigkeit offenbar fehlen, hängt die angestrebte Abschiebung des Betroffenen von dem seitens der nigerianischen Botschaft verlangten Nachweis der nigerianischen Staatsangehörigkeit ab. Im Hinblick darauf, daß im Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung die Vorführung des Betroffenen bei der nigerianischen Botschaft inzwischen mehrere Wochen zurücklag, war es geboten aufzuklären, ob bzw. inwieweit die Unterlagen der Ausländerbehörde einen entsprechenden Nachweis ermöglichen oder zumindest Aussicht besteht, sich entsprechende Beweismittel zu beschaffen.

Diesseits in das Internet eingestellt am 13.07.2002

ZUM KOMMENTAR

25/06/02/