MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR
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Feststellung
der Rechtswidrigkeit einer einstweiligen Haftanordnung nach Erledigung durch
Zeitablauf
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Beschluss vom 25. Oktober 2001
- 3Z BR 342/01 und 347/01 –
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vorhergehend:
LG München I = 1 T 11932/01 und
14706/01
AG München=8720 XIV B 66/01
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AuslG § 57
FreihEntzG § 11, § 5
1. Ist gegen
einen Ausländer einstweilige Abschiebungshaft auf die Dauer von längstens sechs
Wochen angeordnet worden, kann er das dagegen eingelegte Rechtsmittel nach
Ablauf der Haftdauer grundsätzlich mit dem Ziel weiterverfolgen, die
Rechtswidrigkeit der Maßnahme festzustellen.
2. Feststellung der Rechtswidrigkeit
von Abschiebungshaft mangels Anhörung.
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Der Senat hat wie folgt entschieden:
I. Der Beschluß
des Landgerichts München I vom 17. Juli 2001 und der Beschluß des Amtsgerichts
München vom 19. Juni 2001 werden aufgehoben.
II. Es wird festgestellt,
daß die Anordnung der einstweiligen Abschiebungshaft auf die Dauer von
längstens sechs Wochen im Anschluß an die bestehende Abschiebungshaft durch
Beschluß des Amtsgerichts München vom 19.Juni 2001 (Az.: 8720 XIV B 66/01)
wegen des Unterbleibens der mündlichen Anhörung des Betroffenen nicht
rechtmäßig war.
III. Der Beschluß des Landgerichts München I
vom 27. September 2001 wird aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur
erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht München I
zurückverwiesen.
I.
Der Betroffene, nach seinen
Angaben sudanesischer Staatsangehöriger, befindet sich seit 25.1.2001 zur
Sicherung seiner Abschiebung in Haft.
1. Auf den Antrag der
Ausländerbehörde vom 13.6.2001, die gemäß der letzten gerichtlichen Anordnung
am 21.6.2001 endende Abschiebungshaft um zwei Monate zu verlängern, ordnete das
Amtsgericht am 19.6.2001 durch einstweilige Anordnung mit sofortiger
Wirksamkeit weitere Abschiebungshaft auf die Dauer von längstens sechs Wochen an.
Die sofortige Beschwerde des
Betroffenen gegen diese Maßnahme ist gemäß Beschluß des Landgerichts vom
17.7.2001 ohne Erfolg geblieben.
Hiergegen hat der Betroffene
sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der er nach Ablauf der
sechswöchigen Haftdauer nunmehr beantragt, die Rechtswidrigkeit der Anordnung
der einstweiligen Freiheitsentziehung durch die Entscheidung des Amtsgerichts
vom 19.6.2001 festzustellen.
2. Mit Beschluß vom 31.7.2001
verlängerte das Amtsgericht mit sofortiger Wirksamkeit die Abschiebungshaft um
längstens weitere drei Monate.
Die vom Betroffenen hiergegen
eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 27.9.2001 zurückgewiesen.
Auch gegen diesen Beschluß wendet
sich der Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
1. Die mit dem Ziel der
Feststellung der Rechtswidrigkeit der einstweiligen Anordnung vom 19.6.2001
aufrecht erhaltene sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Ungeachtet des
Umstands, daß die Haftdauer von längstens sechs Wochen abgelaufen und der Betroffene
durch den genannten Beschluß nicht mehr direkt belastet ist, ist das Interesse
des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten
Maßnahme schutzwürdig, da ihm andernfalls der durch Art.19 Abs. 4 GG
garantierte effektive Rechtsschutz versagt würde. Die Anordnung einstweiliger
Abschiebungshaft gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 AusIG, § 11 FreihEntzG stellt einen
tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht der Freiheit dar. Innerhalb von sechs
Wochen kann nach dem typischen Verfahrensablauf eine gerichtliche Überprüfung
der Rechtmäßigkeit einer solchen Eilmaßnahme in den nach der Rechtsordnung
gegebenen Instanzen kaum erlangt werden (vgl. BVerfG NJW 1998, 2432;
BayObLGZ2000, 220/221; OLG Karlsruhe InfAusIR 2001, 179).
2. Das Rechtsmittel führt zur
Feststellung der Rechtswidrigkeit der einstweiligen Anordnung.
a) Hat das Landgericht die
sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung einstweiliger
Abschiebungshaft zurückgewiesen und beantragt der Betroffene in der
Rechtsbeschwerdeinstanz wegen des nach Erlaß der landgerichtlichen Entscheidung
eingetretenen Ablaufs der Haftdauer nunmehr die Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Maßnahme, ist auch in diesem Fall Gegenstand der
Rechtsbeschwerde die Entscheidung des Landgerichts (vgl. OLG Hamm BtPrax 2001,
212/213).
b) Diese leidet an einem
schwerwiegenden Verfahrensmangel, da die Kammer es pflichtwidrig unterlassen
hat, den Betroffenen persönlich anzuhören.
Gemäß Art.104 Abs. 1 Satz 1 GG
darf in die Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur
unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen eingegriffen werden. Zu den
danach geforderten und mit grundrechtlichem Schutz versehenen
Verfahrensgarantien gehört in Abschiebungshaftsachen die in § 5 Abs. 1 Satz 1 FreihEntzG
i.V.m. § 12 FGG statuierte richterliche Pflicht, den betroffenen Ausländer vor Anordnung oder Verlängerung von
Abschiebungshaft grundsätzlich mündlich anzuhören (vgl. BVerfG InfAusIR
1996,198/200 f.). Auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 11
FreihEntzG kann die vorherige Anhörung des Betroffenen nur ausnahmsweise
unterbleiben, muß dann aber unverzüglich nachgeholt werden (vgl. OLG Karlsruhe
InfAusIR 2001,179/180). Die Pflicht zur persönlichen Anhörung besteht auch in
der zweiten Instanz (vgl. BayObLGZ 1999, 12/13 m.w.N.). Das Beschwerdegericht
kann von der (erneuten) mündlichen Anhörung des Betroffenen insbesondere dann
nicht absehen, wenn die Anhörung durch das Amtsgericht, wie hier, unterblieben
oder fehlerhaft war (vgl. BayObLG aaO).
c) Der aufgezeigte
Verfahrensfehler gibt keinen Anlaß, die Sache an das Landgericht
zurückzuverweisen. Vielmehr kann der Senat über den Feststellungsantrag des
Betroffenen selbst entscheiden, da sich die hierfür erforderlichen
Feststellungen aus dem Akteninhalt treffen lassen (vgl. BGHZ 35, 135/142 f.;
BayObLGZ 1985, 63/66).
d) Danach war die einstweilige
Anordnung vom 19.6.2001 rechtswidrig.
Das Amtsgericht hat den
Betroffenen entgegen § 12, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 1 FreihEntzG vor
Erlaß der einstweiligen Anordnung nicht persönlich angehört. Gefahr im Verzug
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 FreihEntzG) war nicht gegeben. Zwar befand sich der
Betroffene seinerzeit nicht mehr in der Justizvollzugsanstalt
München-Stadelheim, sondern zur Behandlung von ............
vorübergehend in der Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt Bayreuth. Im
Hinblick darauf, daß auf der Grundlage des vorangegangenen
Haftverlängerungsbeschlusses gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis
einschließlich 21.6.2001 vollzogen werden konnte, war ausreichend Zeit, den
Betroffenen zu dem neuerlichen Haftverlängerungsantrag der Ausländerbehörde vom
13.6.2001 ausnahmsweise durch den ersuchten Richter anhören zu lassen (vgl. OLG
Frankfurt a.Main FGPrax 1995, 167).
Das Amtsgericht hat den
Betroffenen zu dem Haftverlängerungsantrag vom 13.6.2001 auch nicht
nachträglich angehört.
Verstößt der Richter gegen das
Gebot der mündlichen Anhörung, drückt dieses Unterlassen der angeordneten
Sicherungshaft den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf (vgl.
BVerfG InfAuslR 1996, 198/201).
3. Die zulässige sofortige weitere
Beschwerde des Betroffenen gegen die die erneute Haftverlängerung vom 31.7.2001
bestätigende Beschwerdeentscheidung vom 27.9.2001 führt zur Zurückverweisung
der Sache an das Landgericht.
a) Zwar begegnet diese
Beschwerdeentscheidung keinen rechtlichen Bedenken, soweit sie den Haftgrund,
das Nichtbestehen einer Aufenthaltsgestattung und die Voraussetzungen für die
Überschreitung der grundsätzlichen Hafthöchstdauer von sechs Monaten betrifft.
b) Die Frage, ob die
Abschiebungshaft den Sicherungszweck noch erfüllen kann, bedurfte jedoch
weiterer Aufklärung (§ 12 FGG) .
Verheimlicht der Betroffene, wie
hier, seine wahre Identität, hat die Ausländerbehörde im Verfahren über die
Sicherung der Abschiebung durch Haft darzulegen, daß noch Möglichkeiten zur
Identifizierung des Betroffenen bzw. zur Beschaffung der erforderlichen
Reisedokumente bestehen und daß sie diese Möglichkeiten ohne unnötige
Verzögerung ausschöpft. Kann die Ausländerbehörde keine sinnvollen konkreten
Maßnahmen zur Vorbereitung der Abschiebung mehr treffen, ist Abschiebungshaft
nicht mehr zulässig, da sie ihren Zweck, die Abschiebung zu sichern, nicht mehr
erfüllen kann (vgl. BayObLGZ 1997,350/352 m.w.N.).
Nachdem die Ausländerbehörde
aufgrund des Ergebnisses der Vorführungen des Betroffenen bei der sudanesischen
und der nigerianischen Botschaft ersichtlich davon ausgeht, daß
es sich bei dem Betroffenen um einen nigerianischen Staatsangehörigen handelt,
und Anhaltspunkte für eine anderweitige Staatsangehörigkeit offenbar fehlen,
hängt die angestrebte Abschiebung des Betroffenen von dem seitens der
nigerianischen Botschaft verlangten Nachweis der nigerianischen
Staatsangehörigkeit ab. Im Hinblick darauf, daß im Zeitpunkt der
landgerichtlichen Entscheidung die Vorführung des Betroffenen bei der
nigerianischen Botschaft inzwischen mehrere Wochen zurücklag, war es geboten
aufzuklären, ob bzw. inwieweit die Unterlagen der Ausländerbehörde einen entsprechenden
Nachweis ermöglichen oder zumindest Aussicht besteht, sich entsprechende
Beweismittel zu beschaffen.
Diesseits in das Internet eingestellt am 13.07.2002
25/06/02/