MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR
ANHANG: Entscheidungen im Volltext
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Zur Dauer der Passersatzpapierbeschaffung bei indischen Staatsangehörigen
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Zitierweise : OLG Düsseldorf v. 05.06.2002 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang
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OLG Düsseldorf
Beschluss vom 05. Juni 2002
- 3 Wx 152/02 –
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vorhergehend:
LG Kleve = 4 T
127/02
AG Geldern = 10 XIV
824 B
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Stichworte:
Abschiebungshaft
Sicherungshaft
Zulässige Haftdauer
Passersatzbeschaffung
Indien
AuslG § 57 Abs. 2
Satz 4
AuslG § 57 Abs. 3
Satz 1
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Der Senat hat auf die sofortige weitere
Beschwerde des Betroffenen gegen die Entscheidung des LG wie folgt entschieden:
Der angefochtene Beschluss wird
aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über
die Kosten des dritten Rechtszuges an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Der Betroffene - nach seinen
Angaben indischer Staatsangehöriger -, der über keinen gültigen Reisepass oder
sonstige Identitätspapiere verfügt und keine Aufenthaltsgenehmigung oder
Duldung für die Bundesrepublik Deutschland hat, ist auf Anordnung des
Amtsgerichts vom 06.03.2002 mit sofortiger Wirkung für die Dauer von drei
Monaten in Abschiebungshaft (Sicherungshaft) genommen worden.
Seine mit der Begründung, die
Haftanordnung sei unverhältnismäßig, da feststehe, dass aus Gründen, die er
nicht zu vertreten habe, eine Abschiebung in sein Heimatland innerhalb von drei
Monaten nicht möglich sei, eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht
zurückgewiesen.
Mit der sofortigen weiteren
Beschwerde rügt der Betroffene, das Landgericht habe ohne weitere Aufklärung
des Sachverhaltes angenommen, bei indischen Staatsangehörigen sei nicht ohne
weiteres davon auszugehen, eine Abschiebung sei innerhalb von drei Monaten aus
von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht durchführbar. Dabei stehe fest,
dass z. B. aus der Justizvollzugsanstalt Moers alle Inder, die nicht schon bei
ihrer Inhaftierung über "Originalpapiere", alte Passersatzpapiere
oder Passkopien verfügten, nach 3 bzw. 6 Monaten entlassen worden seien, eine
Abschiebung nach Indien sei nicht mehr durchgeführt worden.
Der Antragsteller ist dem
Rechtsmittel entgegengetreten. Er ist der Auffassung, der Betroffene habe das
"Abschiebungshindernis" selbst zu vertreten, da er nach seinen
Angaben seine Originalpapiere in Moskau "abgegeben" habe.
Die zulässige sofortige weitere
Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, denn die angefochtene
Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung gesetzlicher
Vorschriften (§§ 27 FGG, 546 ZPO).
1.
Die Entscheidung des Landgerichts
ist frei von Rechtsfehlern, soweit die Kammer den Betroffenen als vollziehbar
ausreisepflichtig angesehen und die Haftgründe des § 57 Abs. 1 Satz Nr. 1 bzw. 2
bejaht hat. Das wird mit der sofortigen weiteren Beschwerde auch nicht
angegriffen.
2.
Rechtlichen Bedenken begegnet die
Entscheidung aber, soweit das Landgericht annimmt, die Bestimmung des § 57 Abs.
2 S. 4 AusIG stehe der Anordnung der Abschiebungshaft nicht entgegen, weil auch
bei ausweislosen indischen Staatsangehörigen nicht von vornherein davon
ausgegangen werden könne, eine Abschiebung sei aus von ihnen nicht zu
vertretenden Gründen innerhalb der nächsten drei Monate nicht durchführbar. Der
Betroffene habe seine Personalien zweimal gewechselt. Es spreche einiges dafür,
dass er es darauf anlege, seine wahren Personalien zu verschleiern und damit
die Passersatzpapierbeschaffung sowie seine Abschiebung zu verhindern.
Diese Prognose des Landgerichts wird
nicht von hinreichenden Feststellungen getragen. Sind für die beabsichtigte
Abschiebung eines Ausländers zunächst die für die "Heimreise"
erforderlichen Passersatzpapiere zu beschaffen, so muss das Landgericht von
Amts wegen ermitteln, worauf sich die Überzeugung der Ausländerbehörde gründet,
die Abschiebung könne innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden. Dazu
gehört die Feststellung, wann die Beschaffung der Passersatzpapiere durch die
Ausländerbehörde eingeleitet worden ist, ob der Betroffene seiner
Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und vor allem, wann nach den Erfahrungen
der Ausländerbehörde und gegebenenfalls der zuständigen ausländischen Botschaft
mit der Ausstellung von Passersatzpapieren gerechnet werden kann.
Dies gilt bei indischen Staatsangehörigen
um so mehr, als bezüglich dieses Personenkreises schon seit längerer Zeit
bekannt ist, dass die Beschaffung der Passersatzpapiere zunehmend
Schwierigkeiten bereitet und zumindest nach den Erfahrungen verschiedener
Gerichte innerhalb von drei Monaten als undurchführbar angesehen wird.
Der allgemeine Hinweis der Kammer
auf die durch den früher zuständigen 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Düsseldorf (26 Wx 92/01 vom 20.12.2001) "bestätigte Rechtsprechung"
reicht insoweit nicht aus. Nach dem Erkenntnisstand des Senats haben sich die
Möglichkeiten, für Inder Passersatzpapiere ohne Vorlage von
Identitätsnachweisen zu erlangen, in der letzten Zeit erheblich verschlechtert.
Die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld hat angekündigt, ihren früheren
Standpunkt, Passersatzpapiere innerhalb von drei Monaten beschaffen zu können,
nicht aufrechterhalten zu wollen. Dies macht es erforderlich, dass die
Landgerichte regelmäßig die Möglichkeit der Beschaffung von
Passersatzpapieren innerhalb von drei Monaten konkret überprüfen.
Diese gebotene Feststellung ist
auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Betroffene verschiedene Personalien
angegeben hat und nicht im Besitz eines Reisepasses ist. Zwar hat der
Bundesgerichtshof (BGHZ 133, 235 ff) entschieden, dass es sich um einen vom
Ausländer selbst zu vertretenden Umstand im Sinne des § 57 Abs. 2 S. 4 AusIG
handelt, wenn der in Haft genommene Ausländer über keinen Nationalpass verfügt
und er die für seine Ausreise erforderlichen Reisedokumente vor seiner Inhaftierung
weggegeben hat. Ob es sich in einem Fall, in dem der betreffende Ausländer
seinen Pass nicht wie in dem vom BGH entschiedenen Fall freiwillig
abgibt, sondern in dem ihm der Pass "weggenommen wird" oder aber er
nach seinen Angaben seinen Pass verloren hat oder ihm dieser entwendet worden
ist, ebenfalls um einen solchen Umstand im Sinne des § 57 Abs. 2 S. 4 AusIG
handelt, kann hier dahinstehen. Selbst man von einem
"Vertretenmüssen" des Betroffenen ausgeht, kann nämlich die
angeordnete Dauer der Abschiebungshaft unverhältnismäßig sein, wenn die
Ausländerbehörde nicht alle notwendigen Anstrengungen unternommen hat, um die
für die Abschiebung notwendigen Unterlagen und Dokumente zu beschaffen. Darüber
hinaus wäre möglicherweise die Anordnung der Abschiebungshaft auch unzulässig,
wenn feststünde, dass die Abschiebung auch innerhalb der Frist des § 57 Abs. 3
S. 1 AusIG nicht durchgeführt werden kann. Das Landgericht wird deshalb zu
ermitteln haben, ob in den vergangenen Monaten Inder in ihr Heimatland abgeschoben
werden konnten, die nicht über Nationalpässe oder andere Identitätsnachweise
verfügten, indem es Informationen von der Ausländerbehörde und gegebenenfalls
den Haftanstalten einholt.
Der Senat kann die erforderlichen
Feststellungen im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht selbst treffen. Daher war die
angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Nachholung der
erforderlichen Ermittlungen an das Landgericht zurückzuverweisen.
Diesseits in
das Internet eingestellt am 13.07.2002
30/06/02