MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR

ANHANG: Entscheidungen im Volltext

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OLG Düsseldorf vom 05.06.2002

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Zur Dauer der Passersatzpapierbeschaffung bei indischen Staatsangehörigen

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Zitierweise : OLG Düsseldorf v. 05.06.2002 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang

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OLG Düsseldorf

Beschluss vom 05. Juni 2002

- 3 Wx 152/02 –

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vorhergehend:

LG Kleve = 4 T 127/02

AG Geldern = 10 XIV 824 B

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Stichworte:

Abschiebungshaft

Sicherungshaft

Zulässige Haftdauer

Passersatzbeschaffung

Indien

AuslG § 57 Abs. 2 Satz 4

AuslG § 57 Abs. 3 Satz 1

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Der Senat hat auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen die Entscheidung des LG wie folgt entschieden:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des dritten Rechtszuges an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Der Betroffene - nach seinen Angaben indischer Staatsangehöriger -, der über keinen gültigen Reisepass oder sonstige Identitätspapiere verfügt und keine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung für die Bundesrepublik Deutschland hat, ist auf Anordnung des Amtsgerichts vom 06.03.2002 mit sofortiger Wirkung für die Dauer von drei Monaten in Abschiebungshaft (Sicherungshaft) genommen worden.

Seine mit der Begründung, die Haftanordnung sei unverhältnismäßig, da feststehe, dass aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, eine Abschiebung in sein Heimatland innerhalb von drei Monaten nicht möglich sei, eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.

Mit der sofortigen weiteren Beschwerde rügt der Betroffene, das Landgericht habe ohne weitere Aufklärung des Sachverhaltes angenommen, bei indischen Staatsangehörigen sei nicht ohne weiteres davon auszugehen, eine Abschiebung sei innerhalb von drei Monaten aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht durchführbar. Dabei stehe fest, dass z. B. aus der Justizvollzugsanstalt Moers alle Inder, die nicht schon bei ihrer Inhaftierung über "Originalpapiere", alte Passersatzpapiere oder Passkopien verfügten, nach 3 bzw. 6 Monaten entlassen worden seien, eine Abschiebung nach Indien sei nicht mehr durchgeführt worden.

Der Antragsteller ist dem Rechtsmittel entgegengetreten. Er ist der Auffassung, der Betroffene habe das "Abschiebungshindernis" selbst zu vertreten, da er nach seinen Angaben seine Originalpapiere in Moskau "abgegeben" habe.

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, denn die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

1.

Die Entscheidung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern, soweit die Kammer den Betroffenen als vollziehbar ausreisepflichtig angesehen und die Haftgründe des § 57 Abs. 1 Satz Nr. 1 bzw. 2 bejaht hat. Das wird mit der sofortigen weiteren Beschwerde auch nicht angegriffen.

2.

Rechtlichen Bedenken begegnet die Entscheidung aber, soweit das Landgericht annimmt, die Bestimmung des § 57 Abs. 2 S. 4 AusIG stehe der Anordnung der Abschiebungshaft nicht entgegen, weil auch bei ausweislosen indischen Staatsangehörigen nicht von vornherein davon ausgegangen werden könne, eine Abschiebung sei aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen innerhalb der nächsten drei Monate nicht durchführbar. Der Betroffene habe seine Personalien zweimal gewechselt. Es spreche einiges dafür, dass er es darauf anlege, seine wahren Personalien zu verschleiern und damit die Passersatzpapierbeschaffung sowie seine Abschiebung zu verhindern.

Diese Prognose des Landgerichts wird nicht von hinreichenden Feststellungen getragen. Sind für die beabsichtigte Abschiebung eines Ausländers zunächst die für die "Heimreise" erforderlichen Passersatzpapiere zu beschaffen, so muss das Landgericht von Amts wegen ermitteln, worauf sich die Überzeugung der Ausländerbehörde gründet, die Abschiebung könne innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden. Dazu gehört die Feststellung, wann die Beschaffung der Passersatzpapiere durch die Ausländerbehörde eingeleitet worden ist, ob der Betroffene seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und vor allem, wann nach den Erfahrungen der Ausländerbehörde und gegebenenfalls der zuständigen ausländischen Botschaft mit der Ausstellung von Passersatzpapieren gerechnet werden kann.

Dies gilt bei indischen Staatsangehörigen um so mehr, als bezüglich dieses Personenkreises schon seit längerer Zeit bekannt ist, dass die Beschaffung der Passersatzpapiere zunehmend Schwierigkeiten bereitet und zumindest nach den Erfahrungen verschiedener Gerichte innerhalb von drei Monaten als undurchführbar angesehen wird. 

Der allgemeine Hinweis der Kammer auf die durch den früher zuständigen 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (26 Wx 92/01 vom 20.12.2001) "bestätigte Rechtsprechung" reicht insoweit nicht aus. Nach dem Erkenntnisstand des Senats haben sich die Möglichkeiten, für Inder Passersatzpapiere ohne Vorlage von Identitätsnachweisen zu erlangen, in der letzten Zeit erheblich verschlechtert. Die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld hat angekündigt, ihren früheren Standpunkt, Passersatzpapiere innerhalb von drei Monaten beschaffen zu können, nicht aufrechterhalten zu wollen. Dies macht es erforderlich, dass die Landgerichte regelmäßig die Möglichkeit der Beschaffung von Passersatzpapieren innerhalb von drei Monaten konkret überprüfen.

Diese gebotene Feststellung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Betroffene verschiedene Personalien angegeben hat und nicht im Besitz eines Reisepasses ist. Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 133, 235 ff) entschieden, dass es sich um einen vom Ausländer selbst zu vertretenden Umstand im Sinne des § 57 Abs. 2 S. 4 AusIG handelt, wenn der in Haft genommene Ausländer über keinen Nationalpass verfügt und er die für seine Ausreise erforderlichen Reisedokumente vor seiner Inhaftierung weggegeben hat. Ob es sich in einem Fall, in dem der betreffende Ausländer seinen Pass nicht wie in dem vom BGH entschiedenen Fall freiwillig abgibt, sondern in dem ihm der Pass "weggenommen wird" oder aber er nach seinen Angaben seinen Pass verloren hat oder ihm dieser entwendet worden ist, ebenfalls um einen solchen Umstand im Sinne des § 57 Abs. 2 S. 4 AusIG handelt, kann hier dahinstehen. Selbst man von einem "Vertretenmüssen" des Betroffenen ausgeht, kann nämlich die angeordnete Dauer der Abschiebungshaft unverhältnismäßig sein, wenn die Ausländerbehörde nicht alle notwendigen Anstrengungen unternommen hat, um die für die Abschiebung notwendigen Unterlagen und Dokumente zu beschaffen. Darüber hinaus wäre möglicherweise die Anordnung der Abschiebungshaft auch unzulässig, wenn feststünde, dass die Abschiebung auch innerhalb der Frist des § 57 Abs. 3 S. 1 AusIG nicht durchgeführt werden kann. Das Landgericht wird deshalb zu ermitteln haben, ob in den vergangenen Monaten Inder in ihr Heimatland abgeschoben werden konnten, die nicht über Nationalpässe oder andere Identitätsnachweise verfügten, indem es Informationen von der Ausländerbehörde und gegebenenfalls den Haftanstalten einholt.

Der Senat kann die erforderlichen Feststellungen im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht selbst treffen. Daher war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Ermittlungen an das Landgericht zurückzuverweisen.

Diesseits in das Internet eingestellt am 13.07.2002

ZUM KOMMENTAR

30/06/02