MELCHIOR – ABSCHIEBUNGSHAFT – KOMMENTAR
ANHANG: Vorläufige
Dokumente
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Schadensersatz
nach Art. 5 Abs. 5 EMRK bei rechtswidriger Abschiebungshaft.
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PKH-Beschluss des OLG
Celle vom 15. April 2002 – 16 W 22/02 -
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Vorbemerkung:
Es geht um die haftungsrechtliche Beurteilung des in
InfAuslR 2001, 294 f mitgeteilten Sachverhalts. Das FGG-Gericht hatte die
Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft durch die
Ausländerbehörde festgestellt. Den auf diese Feststellung gestützten Antrag des
Betroffenen, ihm für die Durchsetzung von Ansprüchen nach Art. 5 Abs. 5 EMRK
gegen den Rechtsträger der Ausländerbehörde (Stadt .......) Prozesskostenhilfe
zu bewilligen, hatte das LG Lüneburg zurückgewiesen, weil dem Betroffenen unter
dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens kein Schaden entstanden
sei. Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 15.04.2002 teilweise
Prozesskostenhilfe bewilligt ( für 30 € pro Tag).
Eine Gegenvorstellung des Betroffenen insbesondere
wegen der Höhe hat der Senat mit Beschluss vom 03.06.2002 zurückgewiesen mit
dem Hinweis, dass maßgeblicher Bemessungsgesichtspunkt der Umstand sei, dass es
nicht um eine rechtwidrige Inhaftierung, sondern lediglich um eine
rechtswidrige Fortdauer der Haft gehe.
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Auf
die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts
Lüneburg vom 21. Februar 2002, dieser in der Form des Nichtabhilfebeschlusses
vom 15. März 2002, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem
Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..........
Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er mit der beabsichtigten Klage einen
Schmerzensgeldanspruch in Höhe von nicht mehr als 510 € geltend macht.
Im
Hinblick auf das darüber hinausgehende Klagebegehren wird der Antrag abgelehnt.
Gründe:
Die
sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und zulässig (§§
567 Abs. 1, 569 ZPO). In der Sache hat sie zum Teil Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung
des Landgerichts scheitert ein Anspruch des Antragstellers gegen die Stadt
......... auf Zahlung von Schadensersatz gemäß Art. 5 Abs. 5 EMRK nicht daran,
dass ihm unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens kein
Schaden entstanden sei. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob hier der
Schutzzweck der verletzten Norm diesen Einwand grundsätzlich erheblich
erscheinen lässt oder nicht. Denn bejahendenfalls müsste die
Stadt .......... als Antragsgegnerin und potentielle Beklagte darlegen und
beweisen, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre
(vgl. Palandt, ZPO, 60, Aufl., Vorbem. vor § 249, Rn. 107 m. w. N.). Dieser
Darlegungs- und Beweislast genügt sie mit ihrem bisherigen Vorbringen nicht.
Soweit
sie vorträgt, dass sie im Falle rechtmäßigen Alternativverhaltens die
Rückverlegung des Antragstellers in den Bereich der zuständigen
Ausländerbehörde, des Landkreises ............. , betrieben hätte, lässt dies
noch keinen zwingenden Schluss auf die damit verbundene Fortdauer der
Abschiebehaft zu. Jedenfalls mangelt es an jedwedem Vorbringen zu dem unterstellten
hypothetischen Verlauf. Auch die Behauptung, die Abschiebehaft wäre ebenfalls
bis mindestens zum 9. Februar 2001 aufrechterhalten worden, wenn sie den
Antragsteller der Botschaft von ........... vorgeführt hätte, ist durch nichts
begründet und mangels Beweisangebot auch keiner Nachprüfung zugänglich.
2. Ein Schadensersatzanspruch
des Antragstellers entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt des
Mitverschuldens. Unabhängig davon, dass unstreitig ursprünglich die
Voraussetzungen der Abschiebehaft vorgelegen haben, trifft den Antragsteller
jedenfalls keine Verantwortung für das Entfallen dieser Voraussetzungen. Die
Stadt ............ allein hat durch ihr Untätigsein die Ursache für die
Rechtswidrigkeit der Haftfortdauer gesetzt; eine Mitschuld des Antragstellers,
der im Gegenteil bereits am 22. Januar 2001 seine sofortige Freilassung
beantragte, ist insofern nicht ersichtlich.
3. Das vom Antragsteller als
angemessen betrachtete Schmerzensgeld ist jedoch zu hoch bemessen. Der
vorliegende Sachverhalt ist mit demjenigen, der der vom Antragsteller zitierten
Entscheidung des OLG Oldenburg (VersR 1991, 306) zugrunde lag, nicht
vergleichbar. Dort ging es um die Einweisung in die geschlossene Abteilung
eines Landeskrankenhauses, mithin um eine Maßnahme, die ungleich schwerer in
den Lebens- und Rechtskreis des Betroffenen eingreift als es
bei der Abschiebehaft der Fall ist. Dies gilt sowohl für das subjektive
Empfinden des Betroffenen als auch für den damit für ihn verbundenen
„gesellschaftlichen Makel". Hinzu kommt, dass jedenfalls der erste Teil
der Abschiebehaft unstreitig rechtmäßig war, sodass der Antragsteller seiner
Anspruchstellung nicht die Inhaftierung, sondern lediglich die Fortdauer der
Haft zugrundelegen kann.
Der
Senat hält unter diesen Umständen ein Schmerzensgeld von nicht mehr als 30 €
pro Tag, mithin 510 € für 17 Tage, für angemessen und ausreichend.
Eine
Kostenentscheidung war nicht veranlasst.
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01/07/02